WD 6 - 3000 - 116/18 (26. Oktober 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Bundesregierung stellte im Entwurf zum Bundesbeamtengesetz 1951 fest, dass die Höhe der Beamtenbesoldung mit Rücksicht auf die Versorgung niedrig gehalten sei, weshalb keine Beteiligung der Beamten zu ihrer Altersversorgung erfolge. Eine faktische prozentuale Kürzung der Beamtenbesoldung zur Finanzierung der Beamtenversorgung wurde nicht vorgenommen. Mitte der Fünfziger Jahre zeigte sich ein Zurückbleiben der Beamtenbezüge hinter dem allgemeinen Lohn- und Preisniveau. Zur Frage der Einpassung der Beamtenbesoldung in das allgemeine Lohn- und Gehaltsgefüge nahm die Bundesregierung im 1955 vorgelegten Entwurf des Bundesbesoldungsgesetzes ein Rückgriff auf den sogenannten Eckmannvergleich vor, der bereits bei der Kodifizierung der Reichsbesoldungsordnung 1927 Anwendung gefunden hatte. Danach wurde das Gehalt eines Beamten in der Eingangsgruppe des einfachen Dienstes ins Verhältnis zum Lohn eines angelernten Industriearbeiters mit vergleichbarer Tätigkeit gesetzt und so die Angemessenheit der Bezüge für diese Beamtengruppen überprüft. Die Bezüge für die Beamten in den höheren Besoldungsgruppen und Laufbahnen stehen wiederum aufgrund des Abstandsgebots in einem angemessenen Verhältnis zu den Bezügen des Beamten in der Eingangsgruppe des einfachen Dienstes. Für einen wirklichkeitsnahen Vergleich wurden die Bruttolöhne der Arbeiter in den einzelnen Gewerbezweigen um sieben Prozent gekürzt. Dies entsprach dem auf die Arbeiter entfallenen Beitragsanteil zur damaligen Invalidenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung. Als Ergebnis des Eckmannvergleichs wurde festgestellt, dass die durchschnittlichen Bezüge des Beamten in der Eingangsgruppe des einfachen Dienstes etwa auf der gleichen Höhe lagen, wie die Löhne einer breiten Schicht der vergleichbaren angelernten Industriearbeiter. Die Anpassung der Beamtenbesoldung orientiert sich zumeist an den Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst. Eine mittelbare Beteiligung der Bundesbeamten an ihrer Altersversorgung besteht erst seit 1999: Gemäß § 14a Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) wird eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen gebildet, indem die Besoldungserhöhungen um 0,2 Prozentpunkte vermindert werden. In den Ländern bestehen vergleichbare Regelungen. *** Quellen: Bundestagsdrucksache 1/2846, S 35; Bundestagsdrucksache 2/1993, S. 38; Schröder, Gerhard (1955). Zur Reform der Beamtenbesoldung, in: Das Recht im Amt, 8/1955, S 114; Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Bulletin Nr. 203 vom 27. Oktober 1955, S. 1699 sowie Bulletin Nr. 222 vom 26. November 1955, S. 1881; Wichmann, Manfred und Langer, Karl-Ulrich (2017). Öffentliches Dienstrecht, Stuttgart, Deutscher Gemeine Verlag, Rn. 30, 396. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Fragen zur Beamtenbesoldung