© 2019 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 114/19 Fragen zur Einführung eines obligatorischen Rentensplittings Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. 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Aktuelle Forderung nach der Einführung eines obligatorischen Rentensplittings Sozialversicherungsrechtliche Negativanreize, die der Gleichberechtigung von Mann und Frau im Wege stehen, sollen nach Auffassung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Deutschen Bundestag abgeschafft werden. Der Antrag „Mit der Garantierente Altersarmut bekämpfen“ sieht hierzu unter anderem die Einführung eines obligatorischen Rentensplittings als Partnerschaftsausgleich in der Rente vor. Danach würden Paare ihre Anwartschaften in der ersten Säule fortlaufend teilen, unabhängig davon, wie die Erwerbs- und Fürsorgearbeit untereinander aufgeteilt wird. Dies sorge für einen geschlechtergerechten Aufbau von Versicherungs- und Vorsorgeansprüchen , was gleichzeitig insbesondere die Altersarmut von Frauen zurückdränge und diese bei der Höhe ihrer Rente nicht benachteiligt würden.1 Zur ersten Säule der Alterssicherung sind die gesetzliche Rentenversicherung, die Alterssicherung der Landwirte die berufsständischen Versorgungswerke und die Beamtenversorgung zu zählen. 2. Fakultatives Rentensplitting Zum 1. Januar 2002 ist in §§ 120a - 120e des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) ein fakultatives Rentensplitting eingeführt worden, das dem Versorgungsausgleich bei Ehescheidung nachempfunden ist. Seitdem haben Eheleute unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit übereinstimmend zu erklären, dass ihre Rentenanwartschaften aus der Zeit der Ehe zu gleichen Teilen aufzuteilen sind. Vom Rentenkonto mit den höheren Rentenanwartschaften wird dabei die Hälfte des Wertunterschieds auf das Rentenkonto mit den geringeren Rentenanwartschaften übertragen , so dass die während der Ehe erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften gleich hoch sind. Nach Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung zum Rentensplitting besteht dann im Todesfall kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente an die Witwe oder den Witwer. Unter denselben Bedingungen wie für Eheleute kann auch ein Rentensplitting unter Lebenspartnern erfolgen. Die Durchführung des Rentensplittings ist nur möglich, wenn die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist oder bei am 31. Dezember 2001 bestehenden Ehen beide nach dem 1. Januar 1962 geboren sind. Die übereinstimmende Erklärung zum Rentensplitting kann erst im Rentenalter abgegeben werden. Zudem ist ein Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings nur dann gegeben, wenn in beiden Rentenkonten jeweils mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Ist ein Ehepartner vor Erreichen des Rentenalters verstorben, kann der überlebende Ehepartner den Anspruch auf das Rentensplitting alleine geltend machen, wenn in seinem oder ihrem Rentenkonto mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Das Rentensplitting ist nach geltendem Recht auf die Anwartschaften und Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt. Dagegen betrifft der Versorgungsausgleich bei Ehescheidung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) sämtliche im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der 1 Bundestagsdrucksache 19/9231. Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Mit der Garantierente Altersarmut bekämpfen“, S. 3 und 4. Abrufbar auf der Internetseite des Deutschen Bundestages unter https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/092/1909231.pdf, zuletzt abgerufen am 9. Oktober 2019. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 114/19 Seite 5 Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, sowie aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. 3. Fallkonstellationen für ein Rentensplitting Das Rentensplitting kann in geeigneten Fällen zu höheren eigenständigen Rentenleistungen, meist für die Ehefrau, führen, die im Todesfall des Ehepartners im Gegensatz zu Hinterbliebenenrenten nicht der Einkommensanrechnung unterliegen und bei Wiederheirat nicht wegfallen. Allgemeingültige Aussagen darüber, in welchen Fällen sich ein Rentensplitting lohnt, lassen sich jedoch nur schwer treffen. Die finanziellen Auswirkungen des Splittings hängen von Umständen und Entwicklungen ab, die erst in der Zukunft eintreten werden und oft nicht vorhersehbar sind. Daher ist auch eine Prognose schwierig, für wen das Rentensplitting vorteilhaft oder nachteilig wäre. So kann beispielsweise von Bedeutung sein, ob neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt wird oder ob eine Altersrente vorzeitig oder verzögert in Anspruch genommen werden soll.2 Für ein Rentensplitting zu Lebzeiten beider Ehepartner müsste bekannt sein, wer der Hinterbliebene sein wird, um abwägen zu können, ob das Rentensplitting oder eine spätere Hinterbliebenenrente günstiger sein werden. Nach dem Tod eines Ehepartners kann ein Rentensplitting durchaus vorteilhaft sein, zum Beispiel wenn der Überlebende erst durch das Rentensplitting die Voraussetzungen für einen eigenen Rentenanspruch erfüllt. Ist eine Hinterbliebenenrente aufgrund zu hohen eigenen Einkommens der Witwe oder des Witwers nicht zu leisten, kann ein Rentensplitting in Betracht kommen , wenn für den Überlebenden Anwartschaften zu übertragen sind. 4. Verfassungsrechtliche Vorgaben Die inhaltliche Ausgestaltung des in Art. 20 Abs. 1 GG niedergelegten Sozialstaatsprinzips obliegt dem Gesetzgeber, der wiederum nach Art. 20 Abs. 3 GG an die verfassungsrechtliche Ordnung gebunden ist. Bei der Verwirklichung des Sozialstaats hat der Gesetzgeber hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG und den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Dabei steht ihm jeweils ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG kommt in der gesetzlichen Rentenversicherung eine geringere Bedeutung zu und ist lediglich hinsichtlich der Regelungen über die Versicherungspflicht an sich, Rentenpositionen ohne eigene Beitragsleistung und aus Gründen des Vertrauensschutzes von Belang.3 2 Deutsche Rentenversicherung Bund, Broschüre Rentensplitting - partnerschaftlich teilen, S. 23, abrufbar im Internet unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national /rentenspltting_partnerschaftlich_teilen.pdf?__blob=publicationFile&v=4, zuletzt abgerufen am 9. Oktober 2019. 3 Ausführlich Papier, Hans-Jürgen in: Eichenhofer-Rische-Schmähl (Hrsg.). Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung SGB VI. Köln 2012, Luchterhand, Kapitel 30. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 114/19 Seite 6 4.1. Gesetzgebungskompetenz Vor der Vereinbarkeit einer bundesgesetzlichen Neuregelung mit den Grundrechten ist zu prüfen, ob der Bund gemäß Art. 70 ff. GG über eine Gesetzgebungskompetenz verfügt. Der oben näher bezeichnete Antrag ist auf die Einführung eines obligatorischen Rentensplittings in der ersten Säule der Alterssicherung gerichtet, zu der auch die Beamtenversorgung zu zählen ist. Für die Versorgung der Landes- und Kommunalbeamten besteht für den Bund gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG ausdrücklich keine Gesetzgebungskompetenz, so dass die Einführung eines obligatorischen Rentensplittings aus formalen Gründen nicht für alle Alterssicherungssysteme der ersten Säule in Frage kommen kann. 4.2. Eigentumsgarantie Rentenanwartschaften und -ansprüche unterliegen der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG. Dabei ist der Grad des Eigentumsschutzes umso stärker, je höher die Anwartschaft oder Rente auf eigener Beitragsleistung beruht.4 Auch Eingriffe in das so geschützte Eigentum bedürfen einer entsprechenden Rechtfertigung und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen . Bereits in der 17. Wahlperiode hat sich der Deutsche Bundestag im Rahmen einer öffentlichen Petition mit der Einführung eines obligatorischen Rentensplittings auseinandergesetzt.5 Der Petitionsausschuss weist in seiner Beschlussempfehlung darauf hin, dass die Teilhabe des einen an den Anrechten des anderen grundsätzlich über den familiären Unterhalt erfolge. Das Teilungsprinzip gelte erst und nur im Fall der Auflösung der Ehe durch Scheidung und drücke sich dann sowohl im Zugewinn- und als auch im Versorgungsausgleich aus. Bei einer intakten Ehe sei wegen der Ausgleichsfunktion des bestehenden Unterhaltsverbandes in der Regel nicht die Notwendigkeit einer finanziellen Verselbständigung der Ehegatten gegeben. Aus diesem Grund bestünden erhebliche Zweifel, ob ein Splitting der Rentenanwartschaften ohne Zustimmung beider Eheleute mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar wäre. Letztlich sah der Petitionsausschuss die bestehenden Regelungen zum fakultativen Rentensplitting als ausreichend an und empfahl, das Petitionsverfahren abzuschließen. In der laufenden Wahlperiode wird eine öffentliche Petition behandelt, mit der zusätzlich zur Gewährung einer Hinterbliebenenrente im Todesfall ein Rentensplitting erfolgen soll. Die Petition befindet sich noch in der parlamentarischen Prüfung.6 Soweit die Einführung eines obligatorischen Rentensplittings nur für neu geschlossene Ehen gelten soll, dürfte der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht eröffnet sein. Unter die Eigentumsgarantie würden nur Rentenanwartschaften fallen, die bereits unter Berücksichtigung des obliga- 4 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. Juli 1981, 1 BvR 874/77 u.a. 5 Abrufbar auf der Internetseite des Deutschen Bundestages unter https://epetitionen.bundestag.de/petitionen /_2012/_08/_30/Petition_35491.nc.html, zuletzt abgerufen am 9. Oktober 2019. 6 Abrufbar auf der Internetseite des Deutschen Bundestages unter https://epetitionen.bundestag.de/petitionen /_2018/_11/_27/Petition_87630.nc.html, zuletzt abgerufen am 9. Oktober 2019. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 114/19 Seite 7 torischen Rentensplittings entstanden sind. Die Begründung einer Ehe erfolgt auf freiem Entschluss beider Eheleute unter Mitwirkung des Staates. Zur Bestimmung von Form und Inhalt der Ehe hat der Gesetzgeber unter Beachtung des in Art. 6 GG geregelten Schutzes von Ehe und Familie wiederum einen erheblichen Gestaltungsspielraum, der die Einführung eines obligatorischen Rentensplittings umfassen dürfte.7 Sollte die Einführung des obligatorischen Rentensplittings auch Bestandsehen betreffen, wäre der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt, da die Rentenanwartschaft des zum Ausgleich Verpflichteten gemindert und somit in geschützte Eigentumspositionen eingegriffen werden würde. Es kommt für die Prüfung, ob ein solcher Eingriff gerechtfertigt sein könnte, daher darauf an, wie die als Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu treffende Regelung im Detail ausgestaltet sein wird. Das Bundesverfassungsgericht hat den mit der grundlegenden Reform des Ehe- und Familienrechts zum 1. Juli 1977 eingeführten Versorgungsausgleich auch für Ehescheidungen von Bestandsehen im Wesentlichen als vereinbar mit dem Grundgesetz angesehen.8 Damit hat es überhaupt erstmals Versichertenrenten und Rentenanwartschaften dem grundgesetzlichen Eigentumsschutz unterstellt, hielt aber den mit dem Versorgungsausgleich verbundenen Eingriff für gerechtfertigt . Lediglich für Härtefälle waren noch ergänzende Regelungen geboten. Bei entsprechender Ausgestaltung könnte auch ein obligatorisches Rentensplitting den Anforderungen des Grundgesetzes hinsichtlich der Eigentumsgarantie entsprechen, beispielsweise wenn auch Möglichkeiten vorgesehen werden, das grundsätzlich zwingende Rentensplitting in geeigneten Fällen oder ehevertraglich ausschließen zu können. 4.3. Allgemeiner Gleichheitssatz Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ist wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen das Grundrecht liegt jedoch nur vor, wenn die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Zunächst wäre also anhand einer konkreten Regelung zu prüfen, ob durch ein obligatorisches Rentensplitting etwa eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vorliegt. Gegebenenfalls müsste dies einem legitimen Zweck dienen und verhältnismäßig, dementsprechend geeignet, erforderlich und angemessen , also nicht übermäßig und zumutbar sein.9 Soweit ein obligatorisches Rentensplitting zu einem geschlechtergerechten Aufbau von Versicherungs- und Vorsorgeansprüchen führt und damit insbesondere die Altersarmut von Frauen und deren Benachteiligung bei der Höhe ihrer Rente zurückdrängt, könnte dessen Einführung hinreichend gerechtfertigt werden. 7 Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. Juli 2002, 1 BvF 1, 2/01. 8 Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. 9 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 114/19 Seite 8 4.4. Schutz der Ehe Fraglich ist, ob es durch die Einführung eines obligatorischen Rentensplittings zu einer unzulässigen Diskriminierung der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ehe kommen kann. Diese Auffassung hat zwar die Bundesregierung im Jahre 2011 vertreten und ausgeführt, dass der Ausgleichspflichtige im Falle des Todes des Ausgleichsberechtigten schlechter gestellt werde, als wenn er unverheiratet geblieben wäre.10 Gleiches würde jedoch auch für die Regelungen zum Versorgungsausgleich gelten, die das Verfassungsgericht als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen hat.11 Im Übrigen können sich je nach Fallkonstellation bei einem obligatorischen Rentensplitting auch Vorteile durch die Eheschließung ergeben, zum Beispiel, wenn aufgrund der Einkommensanrechnung an den Ausgleichsberechtigten im Fall des Todes des Ausgleichspflichtigen keine Hinterbliebenenrente zu zahlen wäre. Wie sich die Verhältnisse im Rentenalter gestalten werden, lässt sich zum Zeitpunkt der Eheschließung regelmäßig nicht vorhersagen, so dass mit der Einführung eines obligatorischen Rentensplittings wohl eher nicht von einer generellen Benachteiligung von Verheirateten ausgegangen werden kann. Ein obligatorisches Rentensplittings würde zudem lediglich den rechtlichen Rahmen der Ehe regeln , für den der Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum hat.12 In geschützte Kernelemente der Ehe würde durch eine entsprechend begründete gesetzliche Neuregelung vermutlich nicht unzulässig eingegriffen werden. 4.5. Fazit Die Einführung eines obligatorischen Rentensplittings erscheint in den zur ersten Säule der Alterssicherung zu zählenden Systemen mit Ausnahme der Versorgung der Landes- und Kommunalbeamten möglich, wenn sich aus der näheren Ausgestaltung und Begründung bei Bestandsehen hinreichende Rechtfertigungsgründe für den Eingriff in die Eigentumsgarantie und nicht auszuschließende Ungleichbehandlungen ergäben. *** 10 Bundestagsdrucksache 17/3139. Antwort auf die Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Altersarmut in Deutschland“, S. 113 und 114. Abrufbar auf der Internetseite des Deutschen Bundestages unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/063/1706317.pdf, zuletzt abgerufen am 9. Oktober 2019. 11 Vgl. Fußnote 8. 12 Vgl. Fußnote 7.