Sozialversicherungspflicht für kommunales Ehrenamt - Ausarbeitung - © 2007 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000-114/07 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Sozialversicherungspflicht für kommunales Ehrenamt Ausarbeitung WD 6 - 3000-114/07 Abschluss der Arbeit: 19.06.2007 Fachbereich WD 6: Arbeit und Soziales I und dem Fachbereich WD 3 für die Bearbeitung der Frage 3. Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. Inhalt 1. Woraus ergibt sich für welche Personen, die kommunale Ehrenämter in Stadt- oder Gemeinderäten bzw. als Bürgermeister wahrnehmen, die Sozialversicherungspflicht für welche gezahlten Aufwandsentschädigungen? 4 2. Wie ist die gängige Praxis bei der Feststellung der Sozialversicherungspflicht für kommunale Mandatsträger in den Bundesländern? 5 3. Wie hoch liegen durchschnittlich in Deutschland bzw. in den einzelnen Bundesländern und nach der Größe der Städte und Gemeinden die gezahlten Aufwandsentschädigungen für kommunale Mandatsträger, insbesondere für Ratsherren und Ratsfrauen, (ehrenamtliche) Bürgermeister und besondere Funktionsträger in den Stadt- und Gemeinderäten (Fraktionsvorsitzende, etc.)? 6 3.1. Vorbemerkung 6 3.2. Verordnungen der Länder 7 3.2.1. Freistaat Sachsen 7 3.2.2. Freistaat Bayern 7 3.2.3. Mecklenburg-Vorpommern 8 3.2.4. Nordrhein-Westfalen 8 3.2.5. Schleswig-Holstein 9 3.2.6. Freistaat Thüringen 9 3.2.7. Rheinland-Pfalz 10 3.2.8. Hessen 10 3.3. Satzungen 11 3.3.1. Stadt Velten (Brandenburg) 11 3.3.2. Gemeinde Schmogrow-Fehrow (Brandenburg) 11 3.3.3. Stadt Nürtingen (Baden-Württemberg) 11 3.3.4. Stadt Darmstadt (Hessen) 12 4. Welcher Anteil der Aufwandsentschädigungen wurde in den vergangenen Jahren versteuert und wie hoch waren die entsprechenden Steuereinnahmen bzw. darauf abgeführten Sozialversicherungsbeiträge? 12 5. Die Bearbeitung erfolgt durch WD 4 - Haushalt und Finanzen 13 6. Die Bearbeitung erfolgt durch WD 4 - Haushalt und Finanzen 13 7. In welcher Höhe haben Beamte, Selbständige und andere Personen, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, die aber aus ihren aus kommunalem Ehrenamt erworbenen Aufwandsentschädigungen Sozialversicherungsbeiträge in die gesetzlichen Sozialversicherungen abgeführt haben, Ansprüche gegen diese Versicherungen erworben? 13 - 4 - 1. Woraus ergibt sich für welche Personen, die kommunale Ehrenämter in Stadt- oder Gemeinderäten bzw. als Bürgermeister wahrnehmen, die Sozialversicherungspflicht für welche gezahlten Aufwandsentschädigungen ? Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Ehrenamtes kommt es entscheidend darauf an, dass diese Betätigung die Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses in sozialversicherungsrechtlichem Sinne (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) aufweist. Als Beschäftigung in sozialversicherungsrechtlichem Sinne definiert § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Die Abgrenzung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses von anderen Vertragsverhältnissen orientiert sich dabei an den Kriterien, die die höchstinstanzlichen Gerichte sowohl der Arbeitsgerichtsbarkeit als auch der Sozialgerichtsbarkeit in ständiger Rechtsprechung entwickelt haben. Dies gilt ebenso für Tätigkeiten, die als ehrenamtlich bezeichnet werden. Abgrenzungskriterium ist danach der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer bzw. abhängig Beschäftigter ist, wer seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Diese Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliegt, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann. Insbesondere bei Diensten höherer Art kann diese Weisungsgebundenheit zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Entscheidend sind demnach in erster Linie die Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist, nicht aber die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben haben, oder eine von ihnen gewünschte Rechtsfolge. Vor diesem Hintergrund wurde in umfangreicher, gefestigter höchstinstanzlicher Rechtsprechung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung kommunaler Ehrenbeamter entschieden , dass - expressis verbis bei ehrenamtlichen Bürgermeistern und deren Stellvertretern , Ortsvorstehern und Beigeordneten mit eigenem Geschäftsbereich - ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis zu bejahen ist, wenn diese über Repräsentationsaufgaben hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsfunktionen ausüben. Diese Rechtsauffassung hatte das BSG jüngst mit Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 12/05 R – (USK 2006-4) im Falle eines ehrenamtlichen Bürgermeisters einer verbandsangehörigen Gemeinde bestätigt; danach stehen Ehrenbeamte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis , wenn sie dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwal- - 5 - tungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. In der Entscheidung wird in unmissverständlicher Deutlichkeit klargestellt, dass der Bereich der weisungsgebundenen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters prägt, sofern er nach der Ausgestaltung des Ehrenamtes in der maßgebenden Kommunalverfassung dazu verpflichtet ist. Auf ein quantitatives oder qualitatives Überwiegen der Verwaltungsaufgaben komme es nicht an. Vielmehr sei im Einzelfall danach zu entscheiden, welche Aufgaben als prägend anzusehen sind. Diese Bewertung ist nach Einschätzung des Bundessozialgerichts keine Frage von Zeiteinheiten, sondern eine Frage des Stellenwerts im Blickfeld der Bürger und der Gemeinde. Ein Überwiegen des zeitlichen Umfangs von Verwaltungsaufgaben ist nach der Entscheidung des BSG nicht erforderlich, um der Tätigkeit die notwendige Prägung zu geben. Vom Gesetzgeber werden auch so bezeichnete Aufwandsentschädigungen als Arbeitsentgelt verstanden, wenn diese wegen einer Beschäftigung gezahlt werden. Der in § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV gewählten Formulierung, wonach lediglich die dort genannten steuerfreien Geldzahlungen nicht als Arbeitsentgelt gelten, ist – aus Sicht der Deutschen Rentenversicherung Bund zweifelsfrei – zu entnehmen, dass auch Aufwandsentschädigungen ihrem Wesen nach keinen Unterschied zu den sonstigen Einnahmen aus einer Beschäftigung aufweisen. Diese Schlussfolgerung - Entgeltqualität des steuerpflichtigen Teils einer als Pauschale gezahlten Aufwandsentschädigung - hat das BSG darüber hinaus in unmissverständlicher Klarheit in der Entscheidung vom 23.07.1998 - B 11 AL 3/98 R - gezogen. 2. Wie ist die gängige Praxis bei der Feststellung der Sozialversicherungspflicht für kommunale Mandatsträger in den Bundesländern? Von der gängigen Praxis bei der Feststellung der Sozialversicherungspflicht für kommunale Mandatsträger erhalten die Träger der Rentenversicherung im Regelfall allenfalls im Rahmen der Betriebsprüfung Kenntnis. Ein Erfahrungsbericht des Prüfdienstes der Deutschen Rentenversicherung Bund, aufgeschlüsselt nach Bundesländern, liegt der Deutschen Rentenversicherung Bund jedoch nicht vor, weshalb zur gängigen Praxis nicht Stellung genommen werden kann. - 6 - 3. Wie hoch liegen durchschnittlich in Deutschland bzw. in den einzelnen Bundesländern und nach der Größe der Städte und Gemeinden die gezahlten Aufwandsentschädigungen für kommunale Mandatsträger, insbesondere für Ratsherren und Ratsfrauen, (ehrenamtliche) Bürgermeister und besondere Funktionsträger in den Stadt- und Gemeinderäten (Fraktionsvorsitzende, etc.)?1 3.1. Vorbemerkung Die Aufwandsentschädigung für kommunale Mandatsträger, beispielsweise Ratsmitglieder und ehrenamtliche Bürgermeister, wird durch die jeweilige Gemeinde- und Landkreisordnung des Bundeslandes geregelt. Dort ist regelmäßig bestimmt, dass die Höhe der Aufwandsentschädigung durch Satzung beschlossen wird. Teilweise werden durch Verordnung der Innenministerien der Länder Höchstsätze für die Aufwandsentschädigungen bestimmt. Angaben zu den durchschnittlich gezahlten Aufwandsentschädigungen für die kommunalen Mandatsträger konnten durch die Recherche bei den Gemeinde- und Städtetagen der Länder, den Statistischen Landesämtern und den Innenministerien der Länder nicht ermittelt werden. Insoweit können hier lediglich die Verordnungen der Ministerien, die den Rahmen für die jeweilige Höhe der Aufwandsentschädigung angeben, herangezogen werden. Die Vergleichbarkeit der Aufwandsentschädigungen ist jedoch nur eingeschränkt möglich, weil die Angaben der Gemeindegrößen und Höhen der Aufwandsentschädigungen in den jeweiligen Entschädigungsverordnungen der Länder nicht in einheitlichen Schritten gestaffelt sind. Hinsichtlich der aufgeführten Landesverordnungen über die Entschädigung kann folgendes festgehalten werden: Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist in den Verordnungen der Länder teilweise sehr unterschiedlich geregelt. Beispielsweise erhält ein Ratsmitglied in Nordrhein- Westfalen bei einer Gemeindegröße bis zu 20.000 Einwohnern 179 Euro, das Mitglied einer Gemeindevertretung mit vergleichbarer Gemeindegröße in Schleswig-Holstein bekommt lediglich 96 Euro monatlich. Ein Gemeindemitglied in Thüringen kann in einer Gemeinde ab 10.000 bis 50.000 Einwohnern höchstens 205 Euro monatlich als Aufwandsentschädigung erhalten. Hinsichtlich der Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister finden sich in den Ländern jedoch auch vergleichbare Beträge: ein ehrenamtlicher Bür- 1 Die Bearbeitung der Frage 3 erfolgte durch den Fachbereich WD 3 - Verfassung und Verwaltung. - 7 - germeister im Freistaat Sachsen kann in einer Gemeinde mit bis zu 3.000 Einwohnern monatlich 1.232 Euro erhalten und im Freistaat Thüringen bis zu 1.240 Euro, der Kollege in Mecklenburg-Vorpommern kann bei einer vergleichbaren Gemeindegröße bis zu 1.100 Euro bekommen. Ein Ortsbürgermeister in Rheinland-Pfalz kann in Ortsgemeinden mit bis zu 3.000 Einwohnern 1.316 Euro und je nach Aufwand zuzüglich eine Erhöhung der Entschädigung um bis zu 10 v. H. erhalten. Allerdings finden sich auch bei den ehrenamtlichen Bürgermeistern große Unterschiede. Ein ehrenamtlicher Bürgermeister im Freistaat Bayern kann in Gemeinden mit bis zu 3.000 Einwohnern bis zu 3.041,84 Euro an monatlicher Aufwandsentschädigung erhalten. Eine grundsätzliche Darstellung der Entschädigungsregelungen im Kommunalrecht für ehrenamtliche Mandatsträger findet sich in Rothe, Birgit/Rothe, Karl-Heinz, Entschädigungsregelungen im Kommunalrecht, 2. neubearbeitete und erweiterte Auflage, Friedrich-Ebert-Stiftung, Bonn 2002 . Kapitel IV., das die allgemeinen Grundlagen der Entschädigungszahlung enthält und Kapitel V., das die Rechtsgrundlagen (nicht in aktualisierter Fassung ) aufführt, sind in Kopie beigefügt. - Anlage 1 - Im Folgenden werden einige aktuelle Entschädigunsverordnungen der Länder beigefügt, die einen Rahmen für die Höhe der Aufwandsentschädigung vorgeben. 3.2. Verordnungen der Länder 3.2.1. Freistaat Sachsen In der beigefügten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister und die ehrenamtlichen Ortsvorsteher vom 15. Februar 1996 - Anlage 2 - ist bestimmt, dass gemäß § 2 die monatliche Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister je nach Größe der Gemeinde zwischen 363 Euro (bis 250 Einwohner) und 1.355 Euro (über 3.000 Einwohner) beträgt. 3.2.2. Freistaat Bayern Die Entschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister beträgt je nach Größe der Gemeinde zwischen 362,12 Euro und 1.738,20 Euro bei Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnern und bis zu 3.910,93 Euro bei Gemeinden mit über 5.000 Einwohnern, siehe - 8 - - Anlage 3 -. 3.2.3. Mecklenburg-Vorpommern Die Verordnung des Innenministeriums über die Entschädigung der in den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden ehrenamtlich Tätigen vom 9. September 2004 - Anlage 4 - regelt die Gewährung von pauschalierten Entschädigungen. Nach § 8 der Verordnung können Bürgermeister in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden mit bis zu 250 Einwohnern höchstens 300 Euro monatlich erhalten. Dieser Betrag erhöht sich staffelweise bis höchstens 1.350 Euro bei Gemeinden mit über 5.000 Einwohnern . Nach § 10 können Fraktionsvorsitzende in Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnern höchstens 50 Euro monatlich erhalten, in Gemeinden mit über 100.000 Einwohnern höchstens 520 Euro. 3.2.4. Nordrhein-Westfalen Nach der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse vom 22. Oktober 1994, zuletzt geändert am 12. November 2001 - Anlage 5 - können Mitglieder in kommunalen Vertretungen Aufwandsentschädigungen in Form einer ausschließlichen monatlichen Pauschale oder gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld erhalten. Nach § 1 der Entschädigungsverordnung (EntschVO) beträgt die Höhe der Aufwandsentschädigung der Ratsmitglieder als ausschließliche monatliche Pauschale gestaffelt von 179 Euro (in Gemeinden mit bis 20.000 Einwohnern) bis zu 466 Euro (in Gemeinden mit über 450.000 Einwohnern). Die Beträge erhöhen sich ab 1. Juli 2007 um 3 Prozent. Nach § 3 EntschVO erhalten Funktionsträger eine zusätzliche Aufwandsentschädigung , die je nach Funktion den 0,5 bis 3 fachen Satz der Aufwandsentschädigung beträgt . So erhält beispielsweise der erste Stellvertreter des Bürgermeisters den 3fachen Satz, Fraktionsvorsitzende in Gemeinden und Kreisen den 2fachen Satz und Fraktionsvorsitzende in Gemeinden und Kreisen einer Fraktion mit mehr als 10 Mitgliedern den 3fachen Satz. - 9 - 3.2.5. Schleswig-Holstein Nach der Landesverordnung des Innenministeriums über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern vom 24. Januar 2003, zuletzt geändert durch Verordnung am 10. November 2006 - Anlage 6 - können Mitglieder der Gemeindevertretungen Aufwandsentschädigungen in Form einer ausschließlichen monatlichen Pauschale oder gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld erhalten. Nach § 2 der Entschädigungsverordnung (EntschVO) beträgt die Höhe der Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Gemeindevertretung als ausschließliche monatliche Pauschale gestaffelt von 24 Euro (in Gemeinden mit bis 1.000 Einwohnern) bis zu 303 Euro (in Gemeinden mit über 150.000 Einwohnern). Bürgermeister in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden und Städten können neben der Aufwandsentschädigung nach § 2 zusätzlich eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten (§ 6 Abs. 1 EntschVO). Diese beträgt in Gemeinden mit bis zu 200 Einwohnern 203 Euro und ist gestaffelt bis zum Höchstbetrag von 1.145 Euro bei Gemeinden mit über 5.000 Einwohnern. 3.2.6. Freistaat Thüringen Nach der durch den zuständigen Innenminister verordneten Thüringer Verordnung über Höchstsätze für die Entschädigung der Gemeinderats- und Stadtrats- und Kreistagsmitglieder vom 29. August 1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2001, können Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreisratsmitglieder einen Entschädigungshöchstsatz als monatliche Pauschale oder als Sitzungsgeld zuzüglich eines monatlichen Sockelbetrags erhalten. Nach § 1 Abs. 2 ThürEntschVO darf die monatliche Pauschale den Höchstsatz von 103 Euro bei Gemeinden, Städten und Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 5.000 nicht überschreiten. Bei einer Einwohnerzahl von über 100.000 darf die Pauschale höchstens 307 Euro betragen. Nach § 2 ThürEntschVO können Vorsitzende von Ausschüssen sowie Fraktionen neben der Entschädigung nach § 1 eine zusätzliche monatliche Entschädigung erhalten. Diese beträgt in Gemeinden, Städten und Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis 5.000 höchstens 77 Euro und reicht in Staffelbeträgen bei einer Einwohnerzahl über 100.000 bis höchstens 256 Euro. § 2 der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit vom 7. September 1993, zuletzt geändert am 11. Dezember 2001, bestimmt, dass die monatliche Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche kommunale Bürgermeister bei einer Einwohnerzahl bis 500 höchstens 500 Euro - 10 - betragen darf und bei einer Einwohnerzahl von über 5.000 höchstens 1.640 Euro betragen darf. Beide Verordnungen sind als - Anlage 7 - beigefügt. 3.2.7. Rheinland-Pfalz Nach Auskunft des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz regeln nach der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) vom 27. November 1997 - Anlage 8 - die Gebietskörperschaften durch Hauptsatzung die Aufwandsentschädigung der kommunalen Mandatsträger. Mindest- oder Höchstgrenzen sind landesrechtlich nicht vorgeben . Mit Blick auf die sehr unterschiedlichen Einwohnerzahlen ist die Höhe der Aufwandsentschädigung uneinheitlich; in zahlreichen kleinen Gemeinden wird eine Aufwandsentschädigung nicht gezahlt.2 Nach § 5 KomAEVO kann durch Hauptsatzung bestimmt werden, dass die Fraktionsvorsitzenden eine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten. Nach § 12 KomAEVO beträgt die Aufwandsentschädigung der Ortsbürgermeister in Ortsgemeinden mit bis zu 150 Einwohnern monatlich 254 Euro. In Ortsgemeinden von mehr als 20.000 Einwohnern beträgt die monatliche Aufwandsentschädigung 2.142 Euro . Die Aufwandsentschädigung kann um 10 bis zu 40 v. H. erhöht werden; bei der Festsetzung sind die Einwohnerzahl, der Umfang der Beanspruchung des Ortsbürgermeisters und die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse zu berücksichtigen. 3.2.8. Hessen Nach Auskunft des Hessischen Städtetages reicht die monatliche Aufwandsentschädigung von 75 Euro bis hin zu rund 510 Euro (in Wiesbaden) bis 900 Euro (in Frankfurt am Main); die Funktionszulagen schwanken entsprechend. Eine Durchschnittsbildung der gezahlten Aufwandsentschädigung sei daher nicht möglich.3 2 Schriftliche Auskunft des Ministeriums des Innern und für Sport vom 13.06.2007. 3 Schriftliche Mitteilung des Hessischen Städtetages vom 13.06.2007. - 11 - 3.3. Satzungen Die beigefügten Satzungen der Städte und Gemeinden zeigen die im Detail sehr unterschiedlichen Regelungen. Teilweise sind monatliche Pauschalbeträge vorgesehen, teilweise wird eine Entschädigung nach zeitlichem Aufwand gezahlt. 3.3.1. Stadt Velten (Brandenburg) Die Satzung über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung , sachkundiger Einwohner und ehrenamtlicher Beauftragte der Stadt Velten (Aufwandsentschädigungssatzung – AES) vom 27. Februar 2003 - Anlage 9 - bestimmt in § 1 die pauschale monatliche Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Stadtverordnete in Höhe von 75 Euro. Nach § 2 AES erhält ein Fraktionsvorsitzender eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von monatlich 75 Euro. Die Stadt Velten hat 11.437 Einwohner.4 3.3.2. Gemeinde Schmogrow-Fehrow (Brandenburg) Die Entschädigungssatzung der 979 Einwohner5 zählenden Gemeinde Schmogrow- Fehrow vom 28. April 2005 - Anlage 10 - bestimmt in § 4, dass die Gemeindevertreter eine monatliche Aufwandsentschädigung von 50 Euro erhalten. Nach § 6 der Entschädigungssatzung erhalten Fraktionsvorsitzende darüber hinaus eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 50 Euro monatlich. Ehrenamtliche Bürgermeister erhalten nach § 5 der Entschädigungssatzung monatlich 450 Euro als Aufwandsentschädigung. 3.3.3. Stadt Nürtingen (Baden-Württemberg) Gemäß Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 8. November 2005 4 Stand: 30.06.2006; Quelle: Wikipedia. 5 Stand: 31.12.2004; Quelle: Wikipedia. - 12 - - Anlage 11 - erhalten Stadt- und Ortschaftsräte der 40.486 Einwohner6 zählenden Stadt Nürtingen als Ersatz ihrer Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes eine Entschädigung nach Durchschnittssätzen (§ 4 i.V.m. §§ 1 bis 3 der Satzung). Die Entschädigung beträgt für eine Tätigkeit am selben Ort und am gleichen Tag pro angefangener Stunde der zeitlichen Inanspruchnahme 8 Euro (§ 1 Abs. 2 der Satzung). Die Entschädigung darf am selben Tag – auch bei mehrmaliger Inanspruchnahme – zusammengerechnet 48 Euro nicht übersteigen. Nach § 4 der Satzung erhalten Stadträte darüber hinaus eine monatliche Pauschalentschädigung von 50 Euro. Zusätzlich wird den Vorsitzenden einer Fraktion mit bis zu 6 Mitgliedern eine Monatspauschale von 60 Euro und den Vorsitzenden einer Fraktion mit mehr als 6 Mitgliedern eine Monatspauschale von 100 Euro gezahlt. Ortschaftsräte erhalten eine zusätzliche Entschädigung von 10 Euro monatlich. 3.3.4. Stadt Darmstadt (Hessen) Nach der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige vom 14. Dezember 1978, zuletzt geändert durch Satzung vom 27. Dezember 2001, - Anlage 12 - erhalten gem. § 4 die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darmstadt (140.021 Einwohner)7 eine Aufwandsentschädigung von 335 Euro monatlich. Ein Fraktionsvorsitzender erhält zusätzlich 335 Euro monatlich. 4. Welcher Anteil der Aufwandsentschädigungen wurde in den vergangenen Jahren versteuert und wie hoch waren die entsprechenden Steuereinnahmen bzw. darauf abgeführten Sozialversicherungsbeiträge?8 Eine Beantwortung der Frage, welcher Anteil der Aufwandsentschädigungen in den vergangenen Jahren versteuert wurde und wie hoch die entsprechenden Steuereinnahmen waren, ist durch die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht möglich, da sie nicht über entsprechende Informationen verfügen. 6 Stand: 31.02.2005; Quelle: Wikipedia. 7 Stand: 31.03.2007; Quelle: Wikipedia. 8 Im Hinblick auf die steuerrechtliche Frage erfolgt eine Beantwortung gesondert durch den Fachbereich WD 4 - Haushalt und Finanzen. - 13 - Es kann ebenfalls nicht gesagt werden, in welcher Höhe Rentenversicherungsbeiträge aus dem steuer- und damit beitragspflichtigen Anteil von als Aufwandsentschädigung gezahlten Entgelten resultieren, da die melderechtlichen Regelungen eine entsprechende Kennzeichnung nicht vorsehen. Allgemein kann aber gesagt werden, dass sich Beitragszahlungen aus ehrenamtlicher Tätigkeit nach Einschätzung der Deutschen Rentenversicherung Bund eher im unteren Bereich bewegen. 5. Die Bearbeitung erfolgt durch WD 4 - Haushalt und Finanzen 6. Die Bearbeitung erfolgt durch WD 4 - Haushalt und Finanzen 7. In welcher Höhe haben Beamte, Selbständige und andere Personen, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, die aber aus ihren aus kommunalem Ehrenamt erworbenen Aufwandsentschädigungen Sozialversicherungsbeiträge in die gesetzlichen Sozialversicherungen abgeführt haben, Ansprüche gegen diese Versicherungen erworben? Im Kern zielt die Frage darauf ab, in welcher Höhe Rentenansprüche bestehen, die ausschließlich auf Beiträgen beruhen, die im Rahmen eines kommunalen Ehrenamtsverhältnisses gezahlt wurden. Eine Beantwortung dieser Frage ist aus Sicht der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht möglich, da entsprechende Daten nicht erhoben werden.