© 2021 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 110/20 Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 110/20 Seite 2 Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 110/20 Abschluss der Arbeit: 20. Januar 2021 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 110/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlage und Beratungsinhalt 4 2. Finanzierung und Antrags- und Bewilligungsverfahren 6 2.1. Förderung aus Bundesmitteln 6 2.2. Mögliche Zuwendungsempfänger 7 2.3. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 7 2.4. Aufteilung der Fördermittel und Beteiligung der Länder 8 3. Beratungsstrukturen im gesamten Bundesgebiet 9 3.1. Regionale Beratungsangebote vor Ort 9 3.2. Fachstelle für Teilhabeberatung 11 4. Qualitätskriterien und Evaluation 12 5. Peer Counseling 13 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 110/20 Seite 4 1. Rechtsgrundlage und Beratungsinhalt Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2018 durch das Bundesteilhabegesetz1 im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) eingeführt. Rechtsgrundlage für die EUTB ist § 32 SGB IX. § 32 Abs. 1 SGB IX legt fest, dass das Bundesministerium für Arbeit (BMAS) Angebote der EUTB fördert und definiert die EUTB als eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht. Die Unabhängigkeit der Beratung von Leistungserbringern und Leistungsträgern soll gewährleisten , dass diese frei von ökonomischen und haushaltsrechtlichen Interessen und Kostenverantwortung und ausschließlich den Ratsuchenden verpflichtet ist. Da nach den Gesetzesmaterialien eine von ökonomischen Interessen freie Beratung in der Praxis kaum vorstellbar sei, sollen durch geeignete Offenlegung möglicher finanzieller und organisatorischer Abhängigkeiten der beratenden Institutionen diese transparent gemacht und damit Interessenskonflikten entgegengewirkt werden. Die unabhängige Beratung soll die Position der Leistungsberechtigten beziehungsweise Ratsuchenden gegenüber den Leistungsträgern und Leistungserbringern im sozialrechtlichen Dreieck stärken.2 Nach der Gesetzesbegründung soll die EUTB frühzeitig, bereits vor Entstehen eines Anspruchs auf Rehabilitations- und Teilhabeleistungen ansetzen und überwiegend im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen erfolgen. Eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme des Beratungsangebotes im gesamten Rehabilitations- beziehungsweise Teilhabeprozess sei jedoch möglich , sofern im Einzelfall ein entsprechender Bedarf besteht.3 Die Niedrigschwelligkeit der Beratungsangebote soll sicherstellen, dass die Ratsuchenden wohnort - und zeitnah Zugang zu einer barrierefreien Beratung erhalten. Ein individueller Rechtsanspruch auf die EUTB besteht nicht. Grund ist laut Gesetzesmaterialen, dass dadurch das Ziel, schnell und unbürokratisch eine Vor-Beratung aufsuchen zu können, verfehlt würde. Vielmehr sei die ergänzende unabhängige Beratung in einem Umfang vorzusehen, dass im Regelfall eine Beratung zeitnah und ortsnah ermöglicht werden könne.4 1 Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 23. Dezember 2016, BGBl. I 2016, S. 3234. 2 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG), Bundestagsdrucksache 18/9522, S. 245 f. 3 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG), Bundestagsdrucksache 18/9522, S. 193, 246. 4 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG), Bundestagsdrucksache 18/9522, S. 246. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 110/20 Seite 5 Das Beratungsangebot besteht ergänzend neben dem gesetzlichen Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger, § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB IX. Das Beratungsangebot der EUTB erstreckt sich auf die Information und Beratung über Rehabilitations - und Teilhabeleistungen nach dem SGB IX, § 32 Abs. 2 SGB IX. Laut Gesetzesbegründung soll das Angebot eine qualifizierte neutrale, aber parteiliche Beratung gewährleisten; es dient jedoch nicht der Beratung und Unterstützung bei Widersprüchen oder sozialgerichtlichen Verfahren .5 § 32 Abs. 2 Satz 2 SGB IX verpflichtet die Rehabilitationsträger, über das ergänzende Angebot im Rahmen ihrer bereits bestehenden gesetzlichen Auskunfts- und Beratungspflichten zu informieren . So sollen die Leistungsberechtigten Kenntnis von dem Angebot der EUTB erhalten. Die Informationspflicht der Rehabilitationsträger umfasst auch die Auskunft über qualifizierte zugelassene Beratungsdienste in der Nähe des Leistungsberechtigten und bei Bedarf die Vermittlung von Beratungsterminen.6 Zuständig für die Umsetzung der EUTB ist das BMAS, das die damit verbundenen Aufgaben einem externen Dienstleister, der Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung (gsub) mbH mit Sitz in Berlin übertragen hat (vgl. § 32 Abs. 7 Satz 1 SGB IX). Die gsub mbH hat insbesondere die administrativen Aufgaben (zum Beispiel Antragsbearbeitung) übernommen.7 Die Förderung der EUTB erfolgt aus Bundesmitteln auf der Grundlage einer vom BMAS erlassenen Förderrichtlinie8, welche die Voraussetzungen für eine Zuwendung definiert sowie auch das Antrags- und Bewilligungsverfahren regelt, § 32 Abs. 4, Abs. 5 SGB IX.9 5 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG), Bundestagsdrucksache 18/9522, S. 246. 6 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG), Bundestagsdrucksache 18/9522, S. 246. 7 Reyels in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage (Stand: 9. Januar 2020), § 32 SGB IX, Rn. 28; siehe auch die Homepage der gsub mit weiteren Informationen zum administrativen Verfahren in Hinblick auf die EUTB https://www.gsub.de/projekte/foerdermittelmanagement/eutb-beratungsleistungen-nach-32-sgb-ix/ (zuletzt abgerufen am 12. Januar 2021). 8 BMAS, Bekanntmachung der Förderrichtlinie zur Durchführung der „Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung “ für Menschen mit Behinderungen vom 17. Mai 2017, abrufbar unter https://www.gemeinsam-einfachmachen .de/SharedDocs/Downloads/DE/AS/BTHG/EUTB/EUTB_Foerderrichtlinie.pdf?__blob=publication- File&v=4 (zuletzt abgerufen am 19. Januar 2021). 9 Reyels in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage (Stand: 9. Januar 2020), § 32 SGB IX, Rn. 27. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 110/20 Seite 6 Die Förderung aus Bundesmitteln war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Im Rahmen des Angehörigen-Entlastungsgesetz10 wurde die Befristung aufgehoben und ab 2023 die dauerhafte Finanzierung aus Bundesmitteln sichergestellt, vgl. § 32 Abs. 6 SGB IX. Gemäß § 32 Abs. 7 SGB IX soll die EUTB ab 2023 durch eine vom BMAS zu erlassende Verordnung ausgestaltet und umgesetzt werden. 2. Finanzierung und Antrags- und Bewilligungsverfahren 2.1. Förderung aus Bundesmitteln Die Förderung der EUTB erfolgt aus Bundesmitteln, § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB IX. Die Finanzierung durch den Bund ist laut Gesetzesbegründung notwendig, weil die Beratungsangebote der EUTB bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen ansetzen. Zu diesem Zeitpunkt kann die Konkretisierung eines Leistungsanspruchs - und damit auch die Zuordnung der Leistungen zu einem Leistungsträger - noch nicht erfolgen, sodass die EUTB nicht (allein) in der Verantwortung der Leistungsträger liegen kann. Zudem soll durch die Bundesfinanzierung die finanzielle Unabhängigkeit der Beratungsangebote sichergestellt und Interessenkonflikte vermieden werden.11 Für den Zeitraum von 2018 bis 2022 wurde für die jährliche Förderung der EUTB von Mehrausgaben für den Bund in Höhe von rund 58 Millionen Euro jährlich ausgegangen. Grundlage für diesen Betrag war die Annahme, dass ein unabhängiger Berater je 100.000 Einwohner im Durchschnitt ausreichend sei. Hochgerechnet auf 80 Millionen Menschen in Deutschland ergäben sich rechnerisch 800 unabhängige Beratungspersonen. Die Kosten für jeden Berater wurden mit 70.000 Euro je Stelle und Jahr zugrunde gelegt.12 Ab 2023 werden die Zuschüsse zeitlich unbefristet auf 65 Millionen Euro festgesetzt, § 32 Abs. 6 Satz 1 SGB IX. Aus diesen Mitteln sind insbesondere auch die Aufwendungen zu finanzieren, die für die Administration, die Vernetzung, die Qualitätssicherung und die Öffentlichkeitsarbeit der Beratungsangebote notwendig sind, § 32 Abs. 6 Satz 2 SGB IX. Außerdem sind darin Kosten für 10 Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 10. Dezember 2019, BGBl. I 2019, S. 2135. 11 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG), Bundestagsdrucksache 18/9522, S. 245; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz), Bundestagsdrucksache 19/13399, S. 4. 12 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG), Bundestagsdrucksache 18/9522, S. 209. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 110/20 Seite 7 die Vernetzung der Beratungsangebote untereinander mit sonstigen Beratungsangeboten wie etwa den Ansprechstellen der Rehabilitationsträger berücksichtigt.13 2.2. Mögliche Zuwendungsempfänger Nach Ziff. 3 der Förderrichtlinie zur Durchführung der „Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung “ für Menschen mit Behinderungen14 sind ausschließlich juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz in Deutschland antragsberechtigt. Ausgenommen sind die Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX und die Leistungserbringer. Leistungserbringer sind jedoch nicht von der Antragstellung ausgeschlossen, wenn dies für eine ausreichende Abdeckung an regionalen Beratungsangeboten beziehungsweise an Angeboten für spezifische Teilhabebeeinträchtigungen erforderlich ist. In diesem Fall muss jedoch die organisatorische, finanzielle und wirtschaftliche Unabhängigkeit von den Bereichen der Leistungserbringung nachgewiesen werden . Unter den Trägern der EUTB befinden sich daher auch Leistungserbringer, häufig große Wohlfahrts- und Sozialverbände.15 Um die Unabhängigkeit zu gewährleisten, haben Antragsteller offen zu legen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie von Leistungsträger- und Leistungserbringerinteressen oder anderen Dritten abhängig sind (Ziff. 4 der Förderrichtlinie). Ferner darf mit der EUTB keine Gewinnerzielung beabsichtigt werden (Ziff. 4 der Förderrichtlinie ). Ein Anspruch auf Gewährung der Mittel besteht nicht; die Entscheidung der Bewilligungsbehörde erfolgt nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Ziff. 1 der Förderrichtlinie). 2.3. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form der Anteilfinanzierung gewährt (Ziff. 5 der Förderrichtlinie). Die Finanzierung erfolgt in Form eines Zuschusses. 13 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz), Bundestagsdrucksache 19/13399 vom 23. September 2019, S. 6. 14 BMAS, Bekanntmachung der Förderrichtlinie zur Durchführung der „Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung “ für Menschen mit Behinderungen vom 17. Mai 2017, abrufbar unter https://www.gemeinsam-einfachmachen .de/SharedDocs/Downloads/DE/AS/BTHG/EUTB/EUTB_Foerderrichtlinie.pdf?__blob=publication- File&v=4 (zuletzt abgerufen am 12. Januar 2021). 15 Reyels in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage (Stand: 9. Januar 2020), § 32 SGB IX, Rn. 15.1. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 110/20 Seite 8 Die maximale Zuschusshöhe beträgt grundsätzlich bis zu 95 Prozent. Mindestens fünf Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sollen von den Antragstellenden als Eigenanteil aufgebracht werden. Nach Auffassung der Bundesregierung führt die Notwendigkeit eines Eigenanteils zu einer stärkeren Motivation und Identifikation mit dem Finanzierungsziel und stellt einem unmittelbaren Anreiz für einen wirtschaftlichen Umgang mit den Finanzierungsmitteln dar. Zudem werde so das Eigeninteresse des Zuwendungsempfängers an der geförderten Maßnahme dokumentiert . In begründeten Ausnahmefällen sei jedoch auch eine Vollfinanzierung in Einzelfällen möglich.16 Die Fördermittel dienen unter anderem für Personalausgaben, Zuschläge für besondere Bedarfslagen aufgrund der Beeinträchtigung der Ratsuchenden (zum Beispiel Gebärdendolmetscher), Entschädigungen für zusätzliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Qualifizierung und Weiterbildung der Beratungspersonen, Ausgaben für angemietete Räume und eine Verwaltungsausgabenpauschale . Die Zuwendungen für die Beratungsangebote sind pro Vollzeitäquivalent auf höchstens jeweils 90.000 Euro (inklusive Verwaltungsausgabenpauschale in Höhe von 7.600 Euro) jährlich begrenzt (Ziff. 5 der Förderrichtlinie). 2.4. Aufteilung der Fördermittel und Beteiligung der Länder Ziel der Förderung ist es, eine flächendeckende Beratungsstruktur mit bundeseinheitlichen Qualitätsstandards zu organisieren und aufzubauen, die bestrebt ist, für alle Arten von Teilhabebeeinträchtigungen ein bedarfsgerechtes regionales niedrigschwelliges Beratungsangebot zu schaffen . Die Fördermittel werden dazu auf die Länder entsprechend ihrer Größe kalkulatorisch aufgeteilt. Neben der Einwohnerzahl wird nach Ziff. 6 der Förderrichtlinie ein Flächenschlüssel berücksichtigt , um in Flächenländern einen Ausgleich für aufsuchende Angebote zu schaffen. Um den zusätzlichen Personalbedarf in ländlichen Regionen abzudecken, werden hier deshalb Länderanteile an den Fördermitteln festgelegt, die sich zu drei Viertel nach der Einwohnerzahl und zu einem Viertel nach der Fläche des jeweiligen Landes richten. Laut Angaben der Bundesregierung ist zudem der mutmaßliche Beratungsbedarf in der Region bei der Bewilligung von Fördergeldern zu berücksichtigen.17 § 32 Abs. 4 Satz 4 SGB IX sieht vor, dass das BMAS beziehungsweise die von ihm beauftragte gsub mbH im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde über die Förderung entscheidet . Die Beteiligung der Länder ermöglicht diesen Einfluss auf die Auswahl der zu fördernden Beratungsangebote zu nehmen. Zudem soll damit dem Entstehen von Doppelstrukturen neben den bereits vorhandenen Angeboten entgegenwirkt beziehungsweise an diese angeknüpft 16 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Corinna Rüffer, Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Zur Situation in den Beratungsstellen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung, Bundestagdrucksache 19/16818, S. 9, 13. 17 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Corinna Rüffer, Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Zur Situation in den Beratungsstellen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung, Bundestagdrucksache 19/16818, S. 2: Als Orientierungswert für die Bewilligung von Vollzeitstellen der Beratungsangebote dienen kalkulatorisch 140.000 Einwohner pro Vollzeitäquivalent. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 110/20 Seite 9 werden. Den Ländern wiederum obliegt es, durch Einholung einer Stellungnahme der Kommunen auch mögliche kommunale Strukturen zu berücksichtigen (Ziff. 7 der Förderrichtlinie). Bei der Auswahl der regionalen Beratungsangebote sind - neben den Stellungnahmen mit dem Ranking der Länder - eine möglichst bundesweite Abdeckung, die Quotenverteilung auf die Länder (Förderbudget), die Beratungsmethode des Peer Counseling und die spezifischen Teilhabebeeinträchtigungen besonders zu berücksichtigen (Ziff. 7 der Förderrichtlinie). 3. Beratungsstrukturen im gesamten Bundesgebiet 3.1. Regionale Beratungsangebote vor Ort Mit Stand Januar 2020 hatten bundesweit rund 500 regionale EUTB-Beratungsangebote ihre Arbeit aufgenommen.18 Diese verteilten sich im Bundesgebiet wie folgt19: Bundesland Bewilligte Beratungsangebote Baden-Württemberg 61 Bayern 70 Berlin 18 Brandenburg 18 Bremen 6 Hamburg 8 Hessen 30 Mecklenburg-Vorpommern 16 Niedersachsen 58 Nordrhein-Westfalen 108 Rheinland-Pfalz 27 Saarland 7 Sachsen 20 Sachsen-Anhalt 16 Schleswig-Holstein 20 Thüringen 13 Gesamt 496 18 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Corinna Rüffer, Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Zur Situation in den Beratungsstellen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung, Bundestagdrucksache 19/16818, S. 15 f. 19 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Corinna Rüffer, Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Zur Situation in den Beratungsstellen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung, Bundestagdrucksache 19/16818, S. 3. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 110/20 Seite 10 Eine Übersicht aller Beratungsangebote der EUTB findet sich auf den Webseiten der Fachstelle der EUTB.20 Die EUTB-Angebote beraten nach dem Prinzip „Eine für alle“, das bedeutet, dass die Beratung für alle Fragen der Rehabilitation und Teilhabe und alle Arten von Teilhabebeeinträchtigungen offensteht .21 Die EUTB-Angebote sind durch ein gemeinsames, vom BMAS vorgegebenes Logo gekennzeichnet .22 Laut Gesetzesmaterialien ist die Vernetzung der regionalen EUTB-Stellen miteinander und mit anderen Akteuren eine wichtige Säule für die Bereitstellung niedrigschwelliger Beratungsangebote . Damit werde den Betroffenen der Zugang zu wohnortnahen und barrierefreien Angeboten wesentlich erleichtert. Es werde zudem der gesellschaftliche Wandel nachvollzogen, Menschen mit Behinderungen auch außerhalb des Familienverbandes zu unterstützen und in das gesellschaftliche Leben vor Ort zu integrieren.23 Nach Turhan ermögliche die Vernetzung der Beratungsstellen untereinander, bei Bedarf auf andere EUTB-Angebote oder Beratungsstellen verweisen zu können.24 Wie ausgeführt sind Leistungserbringer nach der Förderrichtlinie zwar grundsätzlich von der Förderung ausgenommen, um die Unabhängigkeit der EUTB zu wahren. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht, wenn es für eine ausreichende Abdeckung an Beratungsangeboten erforderlich ist. Laut Turhan konnten nach der ersten Antragsphase im August 2017 trotz großer Antragszahlen nicht alle Regionen in Deutschland ausreichend mit förderungsfähigen Beratungsstellen bedient 20 gsub mbH, Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB®): Beratungsangebote der EUTB, abrufbar unter https://www.teilhabeberatung.de/beratung/beratungsangebote-der-eutb (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2021). 21 BMAS, Inklusion, abrufbar unter https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Inklusion/Fragen-und-Antworten /wo-wird-unabhaengie-teilhabeberatung-stattfinden-und-wie-beratungsqualitaet.html (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2021). 22 Turhan, Ein Jahr Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) – Ein Zwischenbericht aus Sicht eines Bundesverbandes für Menschen mit Behinderungen, Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht, Beitrag D16-2019 (abrufbar unter https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-d16-2019/; zuletzt abgerufen am 18. Januar 2021). 23 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe(Angehörigen-Entlastungsgesetz), Bundestagsdrucksache 19/13399, S. 35. 24 Turhan, Ein Jahr Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) – Ein Zwischenbericht aus Sicht eines Bundesverbandes für Menschen mit Behinderungen, Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht, Beitrag D16-2019 (abrufbar unter https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-d16-2019/; zuletzt abgerufen am 18. Januar 2021). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 110/20 Seite 11 werden. So seien mit der zweiten Antragsphase weitere Anträge bewilligt worden, darunter viele Trägervereine, die selbst Leistungen erbringen, häufig große Wohlfahrts- und Sozialverbände.25 Nach Einschätzung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege erfährt das Beratungsangebot der EUTB große Anerkennung, insbesondere bei Menschen mit (drohender) Behinderung und deren Angehörigen. Die EUTB-Angebote seien Anlaufstellen, die einen niedrigschwelligen Zugang böten, gleichzeitig ein breites Feld an Informationen abdeckten und den Ratsuchenden einen Zugang zum regionalen Angebotsnetzwerk ermöglichten.26 3.2. Fachstelle für Teilhabeberatung Das BMAS hat gemeinsam mit der von ihm für die administrative Durchführung der EUTB beauftragten gsub mbH die Fachstelle Teilhabeberatung eingerichtet. Umgesetzt wird die Fachstelledurch die gsub mbH in Zusammenarbeit mit der Selbstbestimmt Leben UG und der Humboldt- Universität zu Berlin, Abteilung Deaf Studies und Gebärdensprachdolmetschen am Institut für Rehabilitationswissenschaften.27 Der Fachstelle obliegt die fachliche und organisatorische Beratung und Unterstützung der regionalen Beratungsangebote, die im Rahmen der EUTB gefördert werden. Dazu gehört unter anderem die Förderung der Vernetzung der EUTB-Angebote untereinander und mit anderen Beratungsangeboten . Zudem führt die Fachstelle die für alle Berater der EUTB verpflichtende Grundqualifizierung durch (siehe hierzu unter 4).28 Des Weiteren hat die Fachstelle den Schulungsbedarf für die Beratungsstellen festzustellen, Ausund Weiterbildungen für die Berater durchzuführen sowie bundeseinheitliche Qualitätsstandards zu entwickeln und ein Beschwerdemanagement einzurichten.29 25 Turhan, Ein Jahr Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) – Ein Zwischenbericht aus Sicht eines Bundesverbandes für Menschen mit Behinderungen, Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht, Beitrag D16-2019 (abrufbar unter https://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-d16-2019/; zuletzt abgerufen am 18. Januar 2021); Reyels in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage (Stand: 9. Januar 2020), § 32 SGB IX, Rn. 15.1. 26 Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW), Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zum Eckpunktepapier für die Verordnung zur Finanzierung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB®) des BMAS vom 8. April 2020, abrufbar unter https://www.bagfw.de/fileadmin/user_upload/Veroeffentlichungen/Stellungnahmen/2020/2020-05-11_Stellungnahme _Eckpunktepapier_EUTB_Finnanzierung_BAGFW.PDF (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2021). 27 gsub mbH, Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB®): Fachstelle Teilhabeberatung, abrufbar unter https://www.teilhabeberatung.de/artikel/fachstelle-teilhabeberatung (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2021). 28 gsub mbH, Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB®): Ziele und Aufgaben der Fachstelle Teilhabeberatung , abrufbar unter https://www.teilhabeberatung.de/artikel/ziele-und-aufgaben-der-fachstelle-teilhabeberatung (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2021). 29 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe(Angehörigen-Entlastungsgesetz), Bundestagsdrucksache 19/13399, S. 36. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 110/20 Seite 12 Ferner unterstützt sie den Aufbau des Peer Counseling in den EUTB-Angeboten und berät diese für entsprechende weiterführende Qualifizierungen. Aufgabe der Fachstelle ist es auch, die regionalen EUTB-Angebote bei der Sicherstellung der Beratungsqualität zu unterstützen.30 Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit stellt sie unter anderem Informationsmaterialien zur Verfügung und organisiert Veranstaltungen. 4. Qualitätskriterien und Evaluation Nach Ziff. 1 der Förderrichtlinie sollen die EUTB-Angebote ganzheitlich die individuelle Persönlichkeit und Situation der Ratsuchenden aufgreifen und deren gesamtes soziales Umfeld mit dem Ziel einbeziehen, die Eigenverantwortung und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zu stärken. Die Angebote sollen unabhängig, das heißt insbesondere weitgehend frei von ökonomischen Interessen und der Kostenverantwortung der Leistungsträger und Leistungserbringer sein. Der Zugang soll niedrigschwellig in seiner inhaltlichen, räumlichen, sozialen und zeitlichen Dimension sein, insbesondere räumlich, mobil, telefonisch gut erreichbar und barrierefrei sein sowie eine adressatenorientierte Angebotsnutzung ermöglichen. Ziff. 4 der Förderrichtlinie bestimmt, dass die Antragsteller der Fördermittel für EUTB-Angebote die fachliche Eignung und die Bereitschaft der Berater zur regelmäßigen Weiterbildung nachzuweisen haben. Eine erste Weiterbildung der Berater hat innerhalb der ersten sechs Monate des Bewilligungszeitraums stattzufinden. Die verpflichtende Grundqualifizierung für alle Berater wird von der Fachstelle Teilhabeberatung durchgeführt. Wie unter 3.2 ausgeführt, bietet die Fachstelle darüber hinaus Qualifizierungsangebote für EUTB-Berater an. Besonderes Augenmerk der Fachstelle Teilhabeberatung liegt dabei auf dem Ausbau der Beratungsmethode des Peer Counselings.31 So hielt die Fachstelle beispielsweise im November 2020 eine digitale Schulungsveranstaltung zur Qualitätsentwicklung und -sicherung in der EUTB ab. Zentral für die Veranstaltung war die vertiefende Vorstellung des Qualitätsmanagementhandbuchs (QMH) der Fachstelle, das als Nachschlagewerk konzipiert ist und einen Überblick über die wichtigsten Informationen zur Umsetzung des EUTB bietet. Im QMH finden sich Qualitätsstandards und Praxishilfen für die Arbeit der EUTB-Angebote. Bis zum Sommer 2021 können Rückmeldungen und Anregungen von den Anwendern gegeben werden, im Herbst 2021 soll eine revidierte Fassung des QMH veröffentlicht werden.32 30 gsub mbH, Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB®): Ziele und Aufgaben der Fachstelle Teilhabeberatung , abrufbar unter https://www.teilhabeberatung.de/artikel/ziele-und-aufgaben-der-fachstelle-teilhabeberatung (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2021). 31 gsub mbH, Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB®): Ziele und Aufgaben der Fachstelle Teilhabeberatung , abrufbar unter https://www.teilhabeberatung.de/artikel/ziele-und-aufgaben-der-fachstelle-teilhabeberatung (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2021). 32 BMAS, Schulung zur Qualitätssicherung in der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung, abrufbar unter https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/schulung-zur-qualitaetssicherung-in-der-teilhabeberatung .html (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2021). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 110/20 Seite 13 Die EUTB wird zudem seit ihrer Einführung durch vom BMAS beauftragte externe Dritte wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Mit der Evaluation soll untersucht werden, inwieweit die mit der EUTB vom Gesetzgeber verfolgten Ziele erreicht werden und welche Bedingungen dazu beitragen , dass die Teilhabeberatung erfolgreich ist. Die Evaluation befasst sich unter anderem mit den Fragen, wie sich die Inanspruchnahme der EUTB-Beratungen durch unterschiedliche Zielgruppen entwickelt, welche Wirkung Beratungen mit und ohne EUTB-Förderung auf die Teilhabesituation der Ratsuchenden haben und welche besondere Wirkung dabei Peer Counseling-Angebote haben.33 Der Evaluationsprozess erstreckt sich über fünf Jahre. Die Zwischen- und Endergebnisse sollen in einem Zwischenbericht im April 2021 sowie einem Abschlussbericht im Dezember 2022 dokumentiert und öffentlich zugänglich gemacht werden. Zusätzlich soll das BMAS in den Jahren 2018 bis 2020 in nicht öffentlichen Jahresberichten über den Stand der Umsetzung und Planung sowie vorliegende Zwischenberichte informiert werden.34 5. Peer Counseling Im Rahmen der EUTB kommt dem sogenannten Peer Counseling besondere Bedeutung zu. Zum Ausdruck kommt dies auch in § 32 Abs. 3 SGB IX, wonach bei der Förderung von Beratungsangeboten die Beratung von Betroffenen für Betroffene besonders zu berücksichtigen ist. Da laut Gesetzesbegründung auch betroffene Angehörige, wie zum Beispiel Eltern behinderter Kinder oder pflegende Angehörige, das Beratungsangebot in Anspruch nehmen sollen, weicht § 32 SGB IX von der Begrifflichkeit „Menschen mit Behinderungen“ ab, welche diese Zielgruppe nicht mit einschließen würde. Mit der Stärkung und dem Ausbau des Peer Counseling soll insbesondere den Zielen des Art. 26 Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention entsprochen werden, wonach die Vertragsstaaten wirksame und geeignete Maßnahmen zu treffen haben, einschließlich durch die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen, um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren.35 Nach Angaben der Bundesregierung wurde Peer Counseling als Kriterium bei der Auswahl der regionalen Beratungsangebote im Erstbewilligungsverfahren berücksichtigt. Die Zuwendungsempfänger haben verpflichtend und regelmäßig zu dokumentieren, inwieweit Betroffene hauptamtlich und ehrenamtlich im jeweiligen EUTB-Angebot beraten. Die auf diese Weise nachweisbare Einbindung Betroffener sei als Erfolgskriterium messbar und somit für das Folgeantragsverfahren berücksichtigungsfähig. Es erfolge jedoch kein genereller Ausschluss von Angeboten ohne 33 gsub mbH, Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB®): Evaluation - Die Fragestellungen, abrufbar unter https://www.teilhabeberatung.de/artikel/die-fragestellungen (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2021). 34 gsub mbH, Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB®): Evaluation - Die Methoden, abrufbar unter https://www.teilhabeberatung.de/artikel/die-methoden (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2021). 35 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG), Bundestagsdrucksache 18/9522, S. 2 f., 246; Reyels in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage (Stand: 9. Januar 2020), § 32 SGB IX, Rn. 25. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 110/20 Seite 14 Peer Counseling, da Betroffenheit oder die Dokumentation des Betroffenenstatus im Sinne der Gleichbehandlung zwar eine positive, aber keine negative Diskriminierung fördern solle.36 Mit Stand Dezember 2018 gaben laut Bundesregierung rund 64 Prozent der sozialversicherungspflichtig in EUTB-Angeboten beschäftigten Mitarbeiter und rund 89 Prozent der geringfügig oder ehrenamtlich tätigen Berater an, über die Peer Eigenschaft zu verfügen.37 Nach Angaben der Fachstelle Teilhabeberatung boten 2019 rund 82 Prozent aller Beratungsangebote laut Selbstauskunft Peer Counseling an. Hauptamtliche Peer Berater waren in circa 71 Prozent der Beratungsangebote beschäftigt, ehrenamtliche Peer Berater in 36 Prozent aller EUTB-Angebote.38 *** 36 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Corinna Rüffer, Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Zur Situation in den Beratungsstellen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung, Bundestagdrucksache 19/16818, S. 6. 37 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Corinna Rüffer, Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Zur Situation in den Beratungsstellen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung, Bundestagdrucksache 19/16818, S. 4. 38 gsub mbH, Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB®): Umsetzung des Peer Counseling im Rahmen der EUTB – erste Ergebnisse, abrufbar unter https://www.teilhabeberatung.de/artikel/die-methoden (zuletzt abgerufen am 18. Januar 2021).