© 2016 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 109/16 Unterhaltspflicht in der Sozialhilfe und bei ambulant betreutem Wohnen im SGB XII und BTHG Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 109/16 Seite 2 Unterhaltspflicht in der Sozialhilfe und bei ambulant betreutem Wohnen im SGB XII und BTHG Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 109/16 Abschluss der Arbeit: 4. Oktober 2016 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 109/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Unterhaltspflicht von Kindern im Rahmen der Sozialhilfe 4 1.1. Grundsätzliche Regelungen nach dem BGB 4 1.2. Sozialrechtliche Ausnahmen im Rahmen der Sozialhilfe 4 2. Was ändert sich hinsichtlich des Elternunterhalts durch das Bundesteilhabegesetz für Personen, die Beihilfe zum ambulant betreuten Wohnen bekommen und gleichzeitig Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung? 6 2.1. Gegenwärtige Regelungen nach dem SGB XII und SGB IX 6 2.2. Regelungen nach dem neuen Bundesteilhabegesetz 6 3. Schlussbetrachtung 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 109/16 Seite 4 1. Unterhaltspflicht von Kindern im Rahmen der Sozialhilfe 1.1. Grundsätzliche Regelungen nach dem BGB Nach § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet. Nach der Legaldefinition des § 1589 Satz 1 BGB liegt eine Verwandtschaft in gerader Linie vor, wenn die eine von der andern Person abstammt (Großmutter-Mutter-Tochter- (Ur-)Enkel). Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt (§ 1589 Satz 2 BGB; z. B. Bruder-Schwester). Eine Unterhaltsverpflichtung ist nur zwischen Verwandten in gerader Linie gegeben. Sie besteht in „beide Richtungen“: von den Älteren zu den Jüngeren und umgekehrt. Verwandte in der Seitenlinie sind somit nicht gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Gemäß § 1606 Abs. 1 BGB haften Kinder und Enkel – als sog. Abkömmlinge – vor den Verwandten der aufsteigenden Linie (z.B. den Großeltern); dabei haften jeweils die näheren vor den entfernteren Verwandten (§ 1606 Abs. 2 BGB). Das bedeutet die eigenen Kinder haften vor den Enkelkindern . Nach § 1606 Abs. 3 BGB haften mehrere gleich nahe Verwandte (Geschwister; bei Kindern beide Elternteile) anteilig. Ihre jeweiligen Anteile bestimmen sich nicht pro Kopf, sondern nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Die Regelung gilt auch für Eltern von Kindern. Ist ein Verwandter nach § 1603 BGB nicht leistungsfähig, hat der nach ihm oder – bei Geschwistern – neben ihm Haftende den Unterhalt zu tragen. Gemäß § 1608 BGB haftet der Ehegatte des Bedürftigen vor dessen Verwandten; nach Satz 4 ebenso der eingetragene Lebenspartner. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. 1.2. Sozialrechtliche Ausnahmen im Rahmen der Sozialhilfe Die Ansprüche und Ausnahmen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen regelt § 94 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Der Gesetzgeber hat in Absatz 1 von den Vorschriften im BGB einige Ausnahmen für die Sozialhilfe festgelegt: – Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 SGB XII (Leistungsberechtigte für Sozialhilfe) gehört, da deren Einkommen und Vermögen bereits bei der Gewährung der Hilfeleistung berücksichtigt wurde. – Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Damit ist die Überleitung von Ansprüchen, die im Verhältnis Großeltern – Enkel (also 2. Grades) bestehen, ausgeschlossen . – Der Übergang des Anspruchs eines Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) gegenüber Eltern und Kindern ist Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 109/16 Seite 5 ausgeschlossen. Die Regelung korrespondiert mit § 43 Abs. 5 SGB XII: „Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt , sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag von 100 000 Euro liegt. Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 die dort genannte Grenze nicht überschreitet.“ Die Regelung verhindert nicht den Übergang eines Unterhaltsanspruchs, sofern der Leistungsberechtigte neben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung noch andere Sozialleistungen bezieht. Der Übergang des Anspruchs ist dann der Höhe nach auf die Aufwendungen für andere Sozialleistungen beschränkt. Ein Anspruchsübergang gegen (ehemalige) Ehegatten/Partner bleibt bestehen; ausgeschlossen ist nur ein Übergang zwischen Eltern und Kindern. – Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen gegen Verwandte ersten Grades, wenn die Person die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. Der Ausschluss gilt nicht für Enkelkinder, Pflegekinder, Stiefkinder oder Adoptivkinder. Absatz 2 privilegiert Eltern von behinderten oder pflegebedürftigen volljährigen Kindern. Ihr Anspruch gegenüber ihren Eltern geht wegen Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel (Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege) nur in Höhe von bis zu 32,08 Euro1 über, wegen Leistungen nach dem Dritten Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) nur in Höhe von bis zu 24,68 Euro monatlich über. Die Vorschrift berücksichtigt nur Eltern von behinderten volljährigen Kindern. Es gibt für volljährige Kinder keine altersmäßige Obergrenze. Erhält das volljährige Kind andere Leistungen durch den Sozialhilfeträger, liegen die Voraussetzungen des § 94 Abs. 2 SGB XII nicht vor. Nach § 94 Abs. 3 SGB XII gehen die Ansprüche nach § 94 Abs. 1 und 2 SGB XII nicht über, soweit die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist, also selbst Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht. Ein Anspruchsübergang ist auch ausgeschlossen, wenn er eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Begriff „unbillige Härte“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.2 1 Wert für das Jahr 2016. 2 BGH, Urteil vom 23. Juli 2003 – XII ZR 339/00 –, juris. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 109/16 Seite 6 2. Was ändert sich hinsichtlich des Elternunterhalts durch das Bundesteilhabegesetz für Personen , die Beihilfe zum ambulant betreuten Wohnen bekommen und gleichzeitig Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung? 2.1. Gegenwärtige Regelungen nach dem SGB XII und SGB IX Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII sichern im Wesentlichen das Existenzminimum eines Menschen. Wie bereits oben erläutert, bleiben im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag von 100 000 Euro liegt. Zusätzlich können Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erbracht werden. Hierzu gehören die auch die Hilfen zu einem selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Gewährt werden diese Leistungen durch die Rehabilitationsträger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge, der öffentlichen Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Die Zugangsvoraussetzungen ergeben sich insbesondere aus den Leistungsgesetzen der jeweiligen Rehabilitationsträger . Im Sozialhilferecht wird die Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII (Sechstes Kapitel) gewährt. Nach § 19 Abs. 3 SGB XII wird Eingliederungshilfe für behinderte Menschen geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist. Eine Einbeziehung von Einkommen und Vermögen weiterer Personen (z.B. das von erwachsenen Kindern gegenüber ihren bedürftigen Eltern) ist bei diesen Leistungen nicht vorgesehen. 2.2. Regelungen nach dem neuen Bundesteilhabegesetz Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bleibt eine unveränderte Leistung im Rahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Die Regelungen zur Unterhaltsverpflichtung sind unverändert . Im SGB IX3, Teil 1 ist das für alle Rehabilitationsträger geltende Rehabilitations-und Teilhaberecht zusammengefasst. Die Leistungen zur Teilhabe werden wie bisher im Rahmen des gegliederten Sozialleistungssystems von verschiedenen Rehabilitationsträgern übernommen. Neu geregelt sind in den zu Teil 1 gehörenden §§ 76 bis 84 SGB IX (Kapitel 13) die Leistungen der „Sozialen Teilhabe“. In der Vorschrift § 76 Abs. 2 SGB IX „werden die bisherigen Leistungen zur Sozialen Teilhabe in einem weiterhin offenen Leistungskatalog neu strukturiert und gelistet. 3 Gemeint ist das neue SGB IX im Rahmen des künftigen Bundesteilhabegesetzes, voraussichtlich ab 2020 in Kraft. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 109/16 Seite 7 Eine Leistungsausweitung oder Leistungseinschränkung ist damit nicht verbunden. Bei den neuen Leistungstatbeständen „Assistenzleistungen“ und „Leistungen zur Mobilität“ handelt es sich um bisher im Rahmen des offenen Leistungskataloges unbenannte Leistungstatbestände. Die bisherigen Leistungen des § 55 Absatz 2 Nummern 6 (Hilfe zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten) und 7 (Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben) SGB IX gehen in anderen Leistungstatbeständen, insbesondere den Assistenzleistungen, auf oder sind dem Lebensunterhalt zuzuordnen; sie sind deshalb nicht mehr Gegenstand des Leistungskataloges.“4 Die Assistenzleistungen werden in § 78 SGB IX geregelt. Sie dienen vor allem dem Ziel der selbstbestimmten Alltagsbewältigung und Tagesstrukturierung. Ihre Inanspruchnahme erfolgt wie bisher nach den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Die Norm § 4 Abs. 2 SGB IX regelt: „Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.“ Im SGB IX5, Teil 2 wird die aus dem SGB XII herausgelöste und reformierte Eingliederungshilfe unter dem Titel „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)“ geregelt. „Der Zugang zu den Leistungen der Eingliederungshilfe wird an die Lebensbereiche der „Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“ der WHO angelehnt (International Classification of Functioning, Disability and Health, ICF). Darüber hinaus können Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden, wenn Personen die Schwelle von fünf bzw. drei Merkmalen nicht erfüllen und doch einen wesentlichen und ersichtlichen Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe haben. Damit soll erreicht werden, dass sich - wie in der Begründung festgehalten - der Kreis der Leistungsberechtigten nicht verändert.“6 Assistenzleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe sind Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX, die nach den §§ 77 bis 84 SGB IX bestimmt sind. Bei den Leistungen der Eingliederungshilfe als eine steuerfinanzierte Leistung gilt nach § 91 SGB IX weiterhin das Nachrangprinzip. Wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält, kann Eingliederungshilfe erhalten (§ 91 Abs. 1 SGB IX). Nach § 91 Abs. 3 SGB IX gehen im häuslichen Umfeld im Sinne des § 36 des Elften Buches der Leistungsberechtigten die Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch und die 4 BTHG-Entwurf vom 22.06.2016; Seite 269; geregelt in § 99 SGB IX. 5 Gemeint ist das neue SGB IX im Rahmen des künftigen Bundesteilhabegesetzes, voraussichtlich ab 2020 in Kraft. 6 Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Häufige Fragen zum Bundesteilhabegesetz (BTHG), Stand 4. Juli 2016. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 109/16 Seite 8 Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches und die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Bundesversorgungsgesetz den Leistungen der Eingliederungshilfe vor, es sei denn, bei der Leistungserbringung steht die Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe im Vordergrund. Außerhalb des häuslichen Umfelds gehen die Leistungen der Eingliederungshilfe vor. Im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit hat auch der Leistungsberechtigte einen Beitrag zu leisten (§ 92 SGB IX), der sich nur nach der finanziellen Situation des Leistungsberechtigten richtet (§§ 135 SGB IX ff.). Ehegatten und Lebenspartner werden zukünftig weder mit ihrem Einkommen noch mit ihrem Vermögen herangezogen. Gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 8 SGB IX ist kein eigener Beitrag aufzubringen, bei gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch oder bei Leistungen nach § 27a Bundesversorgungsgesetz. Nach § 138 Abs. 4 SGB IX haben Eltern für ihre volljährigen Kinder bis zu maximal 32,08 Euro zu den Leistungen der Eingliederungshilfe beizutragen, das entspricht der Regelung in § 94 Abs. 2 SGB XII, die in das neue Leistungsrecht übertragen wurde. Bestandsschutz-Regelung: „Für ambulant betreute Menschen gilt nach § 149 SGB IX des BTHG- Entwurfs unter bestimmten Voraussetzungen das Recht des Bundessozialhilfegesetzes in der am 26. Juni 1996 geltenden Fassung weiter. Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe empfangen haben und deren ambulante Betreuung am 26. Juni 1996 sichergestellt war, können weiterhin die bisherigen ambulanten Leistungen in Anspruch nehmen, selbst wenn eine stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Diese Übergangsregelung besteht bereits im heutigen Recht der Sozialhilfe (§ 130 SGB XII) und wird auch für die neu geregelte Eingliederungshilfe unverändert beibehalten.“7 3. Schlussbetrachtung Da das Bundesteilhabegesetz noch nicht in Kraft getreten ist, basieren alle Ausführungen auf dem „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG)“.8 Die Fachleistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen zum Lebensunterhalt sollen zukünftig getrennt erbracht und finanziert werden. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verbleibt im SGB XII bei unveränderten Regelungen. Darüber hinaus muss auch künftig für jeden Einzelfall individuell geprüft werden, welcher Rehabilitationsträger für die neuen Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX zuständig ist, in dessen Rahmen nun das ambulant betreute Wohnen gewährt werden soll. Das jeweilige Leistungsrecht 7 Antwort der Bundesregierung, BT-Drucksache 18/9618 vom 13. September 2016. 8 BT-Drucksache 18/9522 vom 5. September 2016. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 109/16 Seite 9 des Rehabilitationsträgers muss zugrunde gelegt werden. Inwieweit Unterhaltsverpflichtete dabei herangezogen werden, kann hier nicht beurteilt werden. Sofern die Voraussetzungen für Assistenzleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe vorliegen , ist gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 8 SGB IX kein Eigenbeitrag aufzubringen, sofern gleichzeitig Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII gewährt werden. Bei Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII sind bisher Kinder gegenüber ihren Eltern nicht unterhaltspflichtig. Das dürfte im neuen SGB IX ebenso der Fall sein, zumal, wenn kein Eigenbeitrag des Leistungsbeziehers bei der Eingliederungshilfe aufgebracht werden muss. Ende der Bearbeitung