WD 6 - 3000 - 108/19 (3. September 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. 1. Fragestellung Der Fachbereich wurde um Beantwortung der Frage gebeten, ob es eine Pflicht gibt, in Stellenanzeigen beziehungsweise -ausschreibungen das angebotene Gehalt oder die Gehaltsspanne anzugeben . Zudem wurde gefragt, inwieweit die in Tarifverträgen vereinbarten Entgeltregelungen für jedes Unternehmen, das in dem jeweilig betroffenen Sektor tätig ist, verbindlich sind. 2. Keine Offenlegungspflicht bezüglich des Entgelts in Stellenanzeigen Zu den Anforderungen an Form und Inhalt einer Stellenanzeige gibt es keine gesetzlichen Regelungen . Auch Vorgaben, nach denen in Stellenanzeigen das angebotene Arbeitsentgelt oder eine Entgeltspanne anzugeben wäre, existieren nicht. Soweit ersichtlich, gibt es auch keine Tarifverträge , die eine entsprechende Verpflichtung für die erfassten Arbeitgeber enthalten. Das Bundesarbeitsgericht hat als höchstes Arbeitsgericht entschieden, dass Angaben zur Höhe der Vergütung in einer Stellenanzeige nicht erforderlich sind (BAG, Beschluss vom 10. März 2009 - 1 ABR 93/07). Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin erfordert eines Stellenausschreibung auch nicht die Angabe einer tariflichen Entgeltgruppe (LAG Berlin vom 11. Februar 2005 - 6 TaBV 2252/04). 3. Transparenz bezüglich des Entgelts 3.1. Transparenz der Gehälter im öffentlichen Dienst In Stellenausschreibungen für den öffentlichen Dienst wird in der Praxis üblicherweise die Besoldungsgruppe beziehungsweise die tarifliche Entgeltgruppe angegeben. Die Besoldung der Beamten ist gesetzlich geregelt (für Bundesbeamte im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), für Länderbeamte im jeweiligen Landesbesoldungsgesetz), sodass die Bezüge für Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Gehaltsoffenlegungspflichten in Stellenanzeigen und Tarifbindung Kurzinformation Gehaltsoffenlegungspflichten in Stellenanzeigen und Tarifbindung Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 die jeweilige Besoldungsgruppe für Stellenbewerber öffentlich einsehbar sind (vgl. zum Beispiel das Bundesbesoldungsgesetz, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/index .html - letzter Abruf: 28. August 2019). Für Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes sind die Entgelte in Bund, Ländern und Gemeinden tarifvertraglich geregelt; die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes einschließlich ihrer Anlagen mit den Entgelttabellen sind ebenfalls im Internet allgemein verfügbar (vgl. zum Beispiel TVöD - Bund, abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen /themen/oeffentlicher-dienst/tarifvertraege/tvoed.html - letzter Abruf: 28. August 2019). 3.2. Entgelttransparenzgesetz Am 6. Juli 2017 ist das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) in Kraft getreten, das durch verstärkte innerbetriebliche Transparenz dazu beitragen soll, Entgeltgleichheit für beide Geschlechter in der Praxis herzustellen. Es sieht dazu einen individuellen Anspruch auf Auskunft über die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung sowie auf Angaben zum Entgelt für eine Vergleichstätigkeit des jeweils anderen Geschlechts (Vergleichsentgelt) in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten vor (EntgTranspG, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg/index .html, - letzter Abruf: 28. August 2019). Den Inhalt von Stellenanzeigen regelt das Entgelttransparenzgesetz jedoch nicht. 4. Bindung an Tarifverträge Arbeitsvergütungen und Entgeltgruppen sind regelmäßig Gegenstand von Tarifverträgen. An die Tarifverträge sind nach den Bestimmungen des Tarifvertragsgesetzes (abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/tvg/index.html- letzter Abruf 28. August 2019) grundsätzlich nur die Mitglieder der Tarifvertragsparteien gebunden. In Deutschland sind derzeit gesamtwirtschaftlich nur 15 Prozent der Betriebe tarifgebunden. Die Tarifbindung erfasst insgesamt 46 Prozent der Arbeitnehmer. Tarifverträge können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag der Tarifvertragsparteien vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder dem zuständigen Landesministerium bundesweit beziehungsweise regional für allgemeinverbindlich erklärt werden. Die Rechtsnormen eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages erfassen in ihrem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Verzeichnis der bundesweit für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge ist unter dem folgenden Link abrufbar: https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Tarifvertraege/allgemeinverbindliche -tarifvertraege.html (in Überarbeitung - letzter Abruf: 28. August 2019). ***