© 2019 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 107/19 Bestimmung der Regelbedarfe nach dem SGB II und SGB XII Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. 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Verfassungsgemäßheit der Regelbedarfe 10 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 107/19 Seite 4 1. Einleitung Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) garantiert das Grundgesetz mit Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch, während das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber den Auftrag erteilt, ein menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich zu sichern.1 Der gesetzliche Leistungsanspruch müsse dabei so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt, wobei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zukommt, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind.2 Das Grundrecht bedürfe aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat.3 Der Gesetzgeber hat das Verfahren zur Ermittlung des Regelbedarfs nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 4 mit Wirkung zum 1. Januar 2011 neu geregelt. Der Neuregelung war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 vorausgegangen, der gemäß das damalige Verfahren zur Bestimmung der Regelsätze nicht den Vorgaben von Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG entsprach. Mit Beschluss vom 23. Juli 2014 befand das Bundesverfassungsgericht die Neuregelungen zur Bestimmung der Höhe der Regelsätze mit dem Grundgesetz zum Entscheidungszeitpunkt („derzeit“) vereinbar, formulierte jedoch auch Handlungsvorgaben für die Zukunft an den Gesetzgeber.5 Der vorliegende Sachstand befasst sich mit der Frage, ob die derzeitige Rechtslage mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere in Hinblick auf die Kosten für Haushaltsstrom und Mobilität, vereinbar ist oder der Gesetzgeber tätig werden muss. 1 BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, Rn. 133 (juris); BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, Rn. 74 (juris). 2 BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 –, Rn. 136 f. (juris). 3 BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, Rn. 74. 4 BGBl. I 2011 Nr. 12, S. 453. 5 BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, Rn. 143 ff. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 107/19 Seite 5 2. Ermittlung des Regelbedarfs Die Ermittlung der Regelbedarfe für Leistungen nach dem SGB XII ist in den §§ 28, 28a SGB XII geregelt. Die Ermittlung des Regelbedarfs nach dem SGB II erfolgt gemäß § 20 Abs. 1a SGB II entsprechend den Regelungen im SGB XII. 2.1. Ermittlung der Regelbedarfe durch Gesetz nach § 28 SGB XI Ausgangspunkt für die Ermittlung der Regelbedarfe sind gemäß § 28 Abs. 1 SGB XII die Ergebnisse einer bundesweiten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), auf deren Grundlage die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt wird. Bei der Ermittlung der Regelbedarfsstufen sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen, für die die durch die EVS nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen die Grundlage bilden, § 28 Abs. 2 SGB XII. Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen EVS vorzunehmen sind. Dabei haben Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) zu erfolgen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte), § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XII. Zudem ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII beziehen , nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs -Ermittlungsgesetz - RBEG, hier RBEG 2017) vom 22. Dezember 20166 bestimmt in den §§ 2 bis 4 RBEG die Referenzhaushalte für die Zeit ab dem 1. Januar 2017. Grundlage für das RBEG 2017 war die EVS 2013, § 1 Abs. 1 RBEG 2017. Die vom Statistischen Bundesamt durchgeführten Sonderauswertungen für das RBEG 2017 entsprechen laut Gesetzesbegründung den Sonderauswertungen für die Regelbedarfsermittlung im RBEG vom 24. März 20117 (hier RBEG 2011).8 Durch das RBEG 2011 wurden die zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Regelbedarfsstufen auf der Grundlage der EVS 2008 festgesetzt, § 1 Abs. 1 RBEG 2011. Die in den Sonderauswertungen des Statistischen Bundesamtes ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen insoweit als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, als sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen , die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten, § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB XII. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind 6 BGBl I 2016 Nr. 65, S. 3159. 7 BGBl. I 2011 Nr. 12, S. 453. 8 Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drs. 18/9984, S. 23. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 107/19 Seite 6 Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII anderweitig durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche gedeckt sind oder nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten, § 28 Abs. 4 Satz 2 SGB XII. Die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben sind für die Einpersonenhaushalte in § 5 RBEG 2017 und für die Familienhaushalte in § 6 RBEG 2017 aufgeführt. Die Summen der sich nach § 28 Abs. 4 SGB XII ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, § 28 Abs. 5 Satz 1 SGB XII. In § 7 RBEG 2017 wird die Fortschreibung der im Jahr 2013 erhobenen Verbrauchsausgaben auf das Jahr 2017 geregelt. § 8 RBEG 2017 definiert die Regelbedarfsstufen und setzt deren Höhe zum 1. Januar 2017 fest. Der Anlage zu § 28 SGB XII sind die jährlichen Regelbedarfsstufen in Euro seit dem 1. Januar 2011 zu entnehmen. Das Statistische Bundesamt führt in der Regel im Fünfjahresrhythmus eine neue EVS durch (§ 1 Abs. 1 Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte), an der jeweils 0,2 Prozent aller privaten Haushalte in Deutschland auf freiwilliger Basis teilnehmen.9 Einen festen Zeitpunkt für die Neufestsetzung der Regelbedarfsstufen durch Gesetz sieht § 28 SGB XII nicht vor.10 2.2. Fortschreibung der Regelbedarfsstufen gemäß § 28a SGB XII In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 SGB XII erfolgt, werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar fortgeschrieben, § 28a Abs. 1 SGB XII. Gemäß § 28a Abs. 2 SGB XII erfolgt die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Maßgeblich ist dabei jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt. Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 Prozent und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 Prozent berücksichtigt. Die jeweilige Veränderungsrate wird durch das Statistische Bundesamt im Auftrag des BMAS ermittelt , § 28a Abs. 3 SGB XII. § 40 SGB XII ermächtigt das BMAS, durch Rechtsverordnung den für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII maßgeblichen Prozentsatz zu 9 Lutz in: BMAS, Übersicht über das Sozialrecht, 16. Auflage 2019, Kapitel 12, Rn. 109. 10 Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Auflage 2018, § 28, Rn. 38. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 107/19 Seite 7 bestimmen und die Anlage zu § 28 SGB XII um die sich durch die Fortschreibung zum 1. Januar eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen zu ergänzen. Seit dem 1. Januar 2019 ist die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019 (RBSFV 2019) in Kraft. 3. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 3.1. Verfassungsrechtliche Grundsätze zur Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums Bereits in seinem Urteil vom 9. Februar 201011 und auch in seinem Beschluss vom 23. Juli 201412 hat das Bundesverfassungsgericht den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums betont.13 Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgebe, beschränke sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz darauf, ob die Leistungen evident unzureichend seien. Diese Evidenzkontrolle beziehe sich auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen. Evident unzureichend seien Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich sei, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen könnten, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist. Die Evidenzkontrolle ziele damit allein auf die offenkundige Unterschreitung der insgesamt notwendigen Höhe existenzsichernder Leistungen.14 Jenseits der Evidenzkontrolle überprüfe das Bundesverfassungsgericht lediglich, ob Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen seien. Das Bundesverfassungsgericht setze sich dabei nicht mit eigener Sachkompetenz an die Stelle des Gesetzgebers, sondern überprüfe nur die gesetzgeberischen Festlegungen zur Berechnung von grundgesetzlich nicht exakt bezifferbaren, aber grundrechtlich garantierten Leistungen. Seien diese nachvollziehbar und sachlich differenziert tragfähig begründet , stünden sie mit Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang.15 Dies bedeute, dass der Gesetzgeber zur Konkretisierung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und 11 BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09. 12 BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12. 13 BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, Rn. 133; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, Rn. 74. 14 BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, Rn. 81, 87. 15 BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, Rn. 82. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 107/19 Seite 8 sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen habe. Hierzu habe er zunächst die Bedarfsarten sowie die dafür aufzuwendenden Kosten zu ermitteln und auf dieser Basis die Höhe des Gesamtbedarfs zu bestimmen. Das Grundgesetz schreibe dafür keine bestimmte Methode vor. Vielmehr dürfe der Gesetzgeber diese im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auswählen, wobei Abweichungen von der gewählten Methode allerdings der sachlichen Rechtfertigung bedürften.16 Das Bundesverfassungsgericht prüfe deshalb, ob der Gesetzgeber das Ziel, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, in einer Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise erfasst und umschrieben hat, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat. Zur Ermöglichung dieser verfassungsgerichtlichen Kontrolle hat der Gesetzgeber die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen.17 3.2. Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung und Aufträge an den Gesetzgeber Das Bundesverfassungsgericht konnte weder in seinem Urteil von 2010 noch in seinem Beschluss von 2014 für den Betrag der Regelleistung eine evidente Unterschreitung des Existenzminiums feststellen.18 Nachdem das Bundesverfassungsgericht das bis zum 31. Dezember 2010 geltende Verfahren zur Bestimmung der Höhe der Regelsätze als nicht mit den dargelegten verfassungsmäßigen Verfahrensanforderungen vereinbar beanstandet hatte, regelte der Gesetzgeber dieses wie oben unter 2 dargestellt neu. In seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 hat das Bundesverfassungsgericht dieses Verfahren für die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung für die Zeit bis einschließlich 2014 für verfassungsgemäß erachtet.19 Die Entscheidung bezog sich unter anderem auf das RBEG 2011, dem die Werte der EVS 2008 zugrunde lagen, sowie die RBSFV 2012, RBSFV 2013 und RBSFV 2014.20 16 BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, Rn. 139. 17 BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, Rn. 143. 18 BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, Rn. 152; BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, Rn. 86. 19 BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12. 20 BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, Rn. 73. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 107/19 Seite 9 Bezüglich der in dem Bundesverfassungsgerichtsverfahren vorgebrachten Kritik, die erheblichen Preissteigerungen für Haushaltsenergie seien nicht hinreichend in das Bemessungsverfahren eingeflossen 21, führte das Bundesverfassungsgericht in Hinblick auf die Evidenzkontrolle aus, dass aus der immer vorhandenen Möglichkeit, den Preisanstieg existenzsichernder Leistungen genauer abzubilden, nicht folge, dass die nach dem Verbraucherindex angepasste Gesamtsumme der Leistungen für den Regelbedarf evident unzureichend seien. Auch in Bezug auf den Haushaltsstrom liege keine über Jahrzehnte reichende Veränderung mit einem ständig anwachsenden Preisanstieg vor, die der Gesetzgeber nicht beachtet hätte. Für den entscheidungserheblichen Zeitraum sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Anstieg der Stromkosten derart extrem ausgefallen wäre, dass der Gesetzgeber dies hätte gesondert ausgleichen müssen.22 Auch das Verfahren zur Bestimmung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf durch den Gesetzgeber genüge den Anforderungen an eine hinreichend transparente, jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigende Bemessung der Leistungshöhe. Der Gesetzgeber habe die relevanten Bedarfsarten berücksichtigt , die für einzelne Bedarfspositionen aufzuwendenden Kosten mit einer von ihm gewählten , im Grundsatz tauglichen und im Einzelfall mit hinreichender sachlicher Begründung angepassten Methode sachgerecht, also im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und auf dieser Grundlage die Höhe des Gesamtbedarfs bestimmt. Es sei nicht erkennbar, dass er für die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz relevante Bedarfsarten übersehen und die zu ihrer Deckung erforderlichen Leistungen durch gesetzliche Ansprüche nicht gesichert habe.23 Mit dem Statistikmodell stütze sich der Gesetzgeber auf eine Methode, die grundsätzlich geeignet sei, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen bedarfsgerecht zu bemessen. Mit der EVS stütze er sich im Ausgangspunkt auch auf geeignete empirische Daten. Soweit von der Orientierung an den so ermittelten Daten durch die Herausnahme und durch Kürzungen einzelner Positionen abgewichen werde, bestünden ferner im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.24 Mit den Vorgaben zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen in den Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 SGB XII erfolge, komme der Gesetzgeber seiner Pflicht, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie auf Preissteigerungen oder auf die Erhöhung von Verbrauchsteuern zu reagieren, um sicherzustellen, dass der aktuelle Bedarf gedeckt ist, im Grundsatz nach.25 Eine Hochrechnung anhand der Preisentwicklung in den Ausgabepositionen, aus denen sich der regelbedarfsrelevante Verbrauch zusammensetzt, sei mit dem Grundgesetz ebenso vereinbar wie die Orientierung an einem gemischten Index, der neben der Preisentwicklung auch 21 BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, Rn. 55. 22 BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, Rn. 88. 23 BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, Rn. 89. 24 BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, Rn. 89. 25 BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, Rn. 136. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 107/19 Seite 10 die Entwicklung der Löhne und Gehälter berücksichtige. Der Gesetzgeber habe das Verfahren auch tragfähig begründet.26 Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber jedoch auch Handlungsaufträge und Überwachungspflichten vorgegeben, unter anderem bezüglich der Berücksichtigung der Kosten für Haushaltsstrom und Mobilität. So habe der Gesetzgeber, soweit erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Deckung existentieller Bedarfe bestehen, bei der Neuermittlung der Regelbedarfe sicherzustellen, dass die Höhe des Pauschalbetrags für den Regelbedarf tragfähig bemessen werde. Ergebe sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter, müsse der Gesetzgeber zeitnah darauf reagieren. So müsse die Entwicklung der Preise für Haushaltsstrom berücksichtigt werden.27 Das Bundesverfassungsgericht hatte diesbezüglich festgestellt, dass die Ermittlung des existentiellen Bedarfs wegen der anfallenden Kosten für Haushaltsstrom im Ausgangspunkt den grundgesetzlichen Anforderungen genügte. Allerdings sei der Gesetzgeber angesichts außergewöhnlicher Preissteigerungen bei einer derart gewichtigen Ausgabeposition verpflichtet, nicht nur den Index für die Fortschreibung der Regelbedarfe, sondern auch die grundlegenden Vorgaben für die Ermittlung des Bedarfs hinsichtlich des Haushaltsstroms zu überprüfen und, falls erforderlich, anzupassen.28 Sei eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, dürfe der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten .29 Zudem müsse der Gesetzgeber sicherstellen, dass der existenznotwendige Mobilitätsbedarf tatsächlich gedeckt werden kann.30 Zwar sei die wertende Entscheidung des Gesetzgebers, ein Kraftfahrzeug sei im Grundsicherungsrecht nicht als existenznotwendig zu berücksichtigen, vertretbar ; allerdings seien die ohne Kraftfahrzeug zwangsläufig steigenden Aufwendungen der Hilfebedürftigen für den öffentlichen Personennahverkehr zu berücksichtigen.31 4. Verfassungsgemäßheit der Regelbedarfe In den vergangenen Jahren haben sich mehrere Landessozialgerichte (LSG) mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe auf Grundlage des RBEG 2017 und dessen Fortschreibung befasst. Dabei wurde insbesondere auch erörtert, ob die Kosten für Haushaltsstrom und Mobilität 26 BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, Rn. 137. 27 BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, Rn. 144. 28 BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, Rn. 111. 29 BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, Rn. 144. 30 BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, Rn. 145. 31 BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 -, Rn. 114. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 107/19 Seite 11 entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bei der Bestimmung der Höhe des Regelbedarfs berücksichtigt worden seien. Die hier bekannten Entscheidungen der Landessozialgerichte kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Regelbedarfe mit dem Grundgesetz und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vereinbar seien32 (hier vorliegend zuletzt das LSG Nordrhein-Westfalen für den Zeitraum bis zum September 201833). Eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes liegt - soweit ersichtlich - zu dieser Frage noch nicht vor. Die Regelbedarfsermittlung für 2017 und die Fortschreibung der Regelbedarfe durch die jeweilige RBFSV folge denselben Grundsätzen, die der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 geprüften Rechtslage zugrunde gelegen hätten.34 Bis in die Detailebene hinein seien identische Wertentscheidungen getroffen worden.35 Zudem seien die vom Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vorgegebenen Prüfaufträge und Überwachungspflichten vom Gesetzgeber beachtet worden.36 Das LSG Nordrhein-Westfalen wies darauf hin, dass das BMAS, um auch kurzfristige Preisentwicklungen beobachten zu können, vom Statistischen Bundesamt nicht nur einmal jährlich die Veränderungsrate der regelbedarfsrelevanten Preise für die Fortschreibung der Regelbedarfe erhalte , sondern auch monatlich den aktuellen Indexwertewert für diesen Preisindex. Zudem veröffentliche das Statistische Bundesamt monatlich zur Monatsmitte zusammen mit der Pressemitteilung zur Verbraucherpreisentwicklung Daten zur Entwicklung aller wichtigen Kategorien von Gütern und Dienstleistungen.37 32 Z. B.: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 2019 – L 7 AS 354/19; LSG Bayern, Urteil vom 20. März 2019 - L 11 AS 905/18; LSG Bayern, Beschluss vom 20. März 2019 – L 11 AS 335/18; LSG Sachsen, Urteil vom 24. Mai 2018 – L 7 AS 1105/16; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 2018 - L 19 AS 1532/18; LSG Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2018 - L 2 AS 1466/17; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Februar 2018 – L 19 AS 2324/17 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - L 2 AS 1900/17 B. 33 LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 2019 – L 7 AS 354/19. 34 LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 2019 - L 7 AS 354/19 -, Rn. 27 (juris); LSG Bayern, Beschluss vom 20. März 2019 – L 11 AS 335/18, Rn. 23 (juris); LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. September 2018 - L 7 AS 193/18 NZB, Rn. 17 (juris); Becker in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beckscher Onlinekommentar Sozialrecht, 53. Edition, Stand: 1. Juni 2019, RBEG, § 1, Rn. 29. 35 LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. September 2018 - L 7 AS 193/18 NZB, Rn. 17 (juris). 36 LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 2019 - L 7 AS 354/19 -, Rn. 27 (juris); LSG Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 5. September 2018 - L 7 AS 193/18 NZB, Rn. 17 (juris). 37 LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - L 12 AS 1595/17 B, Rn. 5 (juris). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 107/19 Seite 12 In Hinsicht auf die Kosten für Mobilität, habe der Gesetzgeber im Rahmen der Ermittlung des Regelbedarfes für 2017 auch eine Sonderauswertung hinsichtlich der Verbrauchsausgaben für Mobilität für Haushalte ohne Ausgaben für Kraftstoffe, Autogas, Strom für Elektroauto, Schmiermittel vorgenommen. Dies sei als Reaktion auf die Kritik des Bundesverfassungsgerichts, dass es zwar vertretbar sei, ein Kraftfahrzeug im Grundsicherungsrecht nicht als existenznotwendig anzusehen , allerdings ohne Kraftfahrzeug zwangsläufig steigende Aufwendungen für den öffentlichen Personennahverkehr entstehen würden, und der Gesetzgeber deshalb auch mit Blick auf die Lebenshaltungskosten sicherstellen müsse, dass der existenznotwendige Mobilitätsbedarf tatsächlich gedeckt werden könne, erfolgt.38 Zweifel an der zutreffenden Festlegung für die Mobilität in Ansatz gebrachten Werte in § 5 RBEG 2017 bestünden daher nicht.39 In Hinblick auf die Geltendmachung gestiegener Strompreise kamen die Landessozialgerichte zu dem Schluss, dass keine existenzgefährdenden extremen Preissteigerungen erfolgt seien.40 Das LSG Bayern verwies darauf, dass das Bundesverfassungsgericht die Höhe des Regelbedarfs bis einschließlich 2014 als verfassungsgemäß angesehen habe. Daher sei für die Prüfung der Preissteigerungen für Haushaltsstrom als Ausgangspunkt auf das Jahr 2014 abzustellen. Ferner führt es aus: „Ausgehend vom Jahr 2014 ist aber nach den Zahlen des Verbraucherpreisindex Strom des Portals Verivox der Strompreis von 28,03 Eurocent auf 27,82 Eurocent im Jahr 2018 sogar gesunken, während die Regelbedarfe in diesem Zeitraum angestiegen sind. Die Zahlen des Statistischen Bundesamtes (Preise - Daten zur Energiepreisentwicklung, Lange Reihe von Januar 2005 bis Januar 2019, erschienen am 05.03.2019) weisen als Preis für von Verbrauchern bezogenen Strom für eine Kilowattstunde im ersten Halbjahr 2014 29,81 Eurocent und im ersten Halbjahr 2018 bei 29,87 Eurocent aus. Daraus folgt einer Steigerung um gerade einmal 0,2%. Der Vergleich des Preises im ersten Halbjahr 2014 zu 2017 (30,48 Eurocent) ergibt zwar eine Steigerung um 2,2%. Diese geht jedoch nicht über die Erhöhung des Regelbedarfs nach Stufe 1 im selben Vergleichszeitraum hinaus, die sich auf 4,6% (391 EUR im Jahr 2014 zu 409 EUR im Jahr 2017) belief. Mit Blick darauf lässt sich zur Überzeugung des Senats deshalb ebenso wenig auf eine Verfassungswidrigkeit des Regelbedarfs nach Stufe 1 im Jahr 2017 oder 2018 schließen.“41 38 LSG Bayern, Urteil vom 20. März 2019 - L 11 AS 905/18, Rn. 22; LSG Bayern, Beschluss vom 20. März 2019 - L 11 AS 335/18, Rn. 25 (juris); vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, BT-Drs. 18/9984, 42 f. 39 LSG Bayern, Urteil vom 20. März 2019 - L 11 AS 905/18, Rn. 22 (juris). 40 LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 2019 - L 7 AS 354/19 -, Rn. 30 (juris); LSG Bayern, Beschluss vom 20. März 2019 – L 11 AS 335/18, Rn. 28 (juris); LSG Sachsen, Urteil vom 24. Mai 2018 - L 7 AS 1105/16 -, Rn. 49 (juris); LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - L 12 AS 1595/17 B, Rn. 5 (juris). 41 LSG Bayern, Beschluss vom 20. März 2019 – L 11 AS 335/18, Rn. 28 (juris). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 107/19 Seite 13 Nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes lag der Preis für von Verbrauchern bezogenen Strom für eine Kilowattstunde im zweiten Halbjahr 2018 bei 30,00 Euro.42 Im Vergleich zum ersten Halbjahr 2018 liegt demnach auch hier, der Argumentation des LSG Bayern folgend, keine erhebliche Preissteigerung vor. Zum Vergleich sei zudem darauf hingewiesen, dass laut der Zahlen des Statistischen Bundesamtes im ersten Halbjahr 2008, also zum Zeitpunkt der EVS 2008, die dem RBEG 2011 zugrunde lag, der Preis für von Verbrauchern bezogenen Strom für eine Kilowattstunde 21,48 Euro und im zweiten Halbjahr 2010 24,38 Euro betrug.43 Auch ansonsten stellten die Landessozialgerichte keine Anhaltspunkte fest, dass trotz der Neufestsetzung des Regelbedarfs 2017 und der weiteren Fortschreibung gemäß § 28a SGB XII eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen entstanden wäre, auf die der Gesetzgeber durch eine Neufestsetzung des Regelbedarfs hätte reagieren müssen.44 *** 42 Statistisches Bundesamt (Destatis), Lange Reihen von Januar 2005 bis Juli 2019, S. 48 (https://www.destatis .de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Publikationen/Energiepreise/energiepreisentwicklung-pdf- 5619001.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 26. August 2019). 43 Statistisches Bundesamt (Destatis), Lange Reihen von Januar 2005 bis Juli 2019, S. 48 (https://www.destatis .de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Publikationen/Energiepreise/energiepreisentwicklung-pdf- 5619001.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 26. August 2019). 44 LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 2019 - L 7 AS 354/19 -, Rn. 30 (juris); LSG Bayern, Beschluss vom 20. März 2019 – L 11 AS 335/18, Rn. 27 (juris).