WD 6 - 3000 - 106/19 (7. August 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden als Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung geleistet. Einen Anspruch haben erwerbsgeminderte Versicherte, wenn sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet haben. Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Dabei wird die Zeit ab Eintritt der Erwerbsminderung als beitragsfreie Zurechnungszeit berücksichtigt. Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als sechs Stunden täglich, jedoch mehr als drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Die Rente wird in Höhe der Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistet. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht auch für vor dem 2. Januar 1961 geborene berufsunfähige Versicherte. Berufsunfähig sind Personen, die wegen einer gesundheitsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in ihrem bisherigen Beruf oder einem zumutbaren anderen Beruf nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können. Vor der Entscheidung über den Rentenanspruch wird geprüft, ob die gesundheitliche Leistungsfähigkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichen, um eine zumutbare andere Tätigkeit (sogenannte Verweisungstätigkeit) mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Die Verweisungstätigkeit muss im Hinblick auf die Ausbildung, den bisherigen beruflichen Werdegang und die bisher erlangte soziale Stellung zumutbar sein. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung