© 2019 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 105/19 Einzelfragen zu den Sozialkassen im Baugewerbe Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 105/19 Seite 2 Einzelfragen zu den Sozialkassen im Baugewerbe Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 105/19 Abschluss der Arbeit: 29. August 2019 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 105/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Die Sozialkassen im Baugewerbe 4 3. Rechtsgrundlagen 4 4. Voraussetzungen für die Teilnahme am Sozialkassenverfahren 5 4.1. Räumlicher Geltungsbereich 5 4.2. Betrieblicher Geltungsbereich 6 4.3. Persönlicher Geltungsbereich 10 5. Finanzierung der SOKA-BAU 10 5.1. Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer 10 5.2. Beiträge für Angestellte, Auszubildende und Dienstpflichtige 11 6. Anmelde- und Informationspflichten im Sozialkassenverfahren 13 6.1. Anmeldepflicht 13 6.2. Monatliche Mitteilungspflicht für gewerbliche Arbeitnehmer 13 6.3. Mitteilungspflicht für Angestellte 14 6.4. Mitteilungspflicht für dienstpflichtige Arbeitnehmer 14 6.5. Mitteilungspflicht für Auszubildende 14 6.6. Auskunftspflicht 15 7. Kritik an bestehenden Regelungen des Sozialkassenverfahrens 16 7.1. Unsicherheit bei der Sozialkassenpflicht 16 7.2. Verjährungsfrist und Zinshöhe 16 8. Gerichtsverfahren 16 8.1. Beweislast für die Sozialkassenpflichtigkeit 17 8.2. Voraussetzungen der Auskunftspflicht 17 8.3. Beiträge zum Berufsbildungsverfahren für Soloselbständige 17 8.4. Unwirksamkeit von Allgemeinverbindlicherklärungen 18 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 105/19 Seite 4 1. Einleitung Im Baugewerbe sind kurzzeitig befristete Arbeitsverhältnisse verbreitet. Deshalb wechseln überdurchschnittlich viele gewerbliche Arbeitnehmer mindestens einmal im Kalenderjahr den Arbeitgeber oder werden nicht ganzjährig beschäftigt. Das führt zu Nachteilen bei der Urlaubsgewährung sowie bei den Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese branchenspezifischen Nachteile für die Arbeitnehmer werden durch die Sozialkassen im Baugewerbe (SOKA-BAU) als gemeinsame Einrichtungen der Tarifpartner abgefedert. 2. Die Sozialkassen im Baugewerbe Die SOKA-BAU bestehen aus der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK). Träger der SOKA-BAU sind der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt. Nach Angaben der SOKA-BAU erhalten derzeit mehr als 80.000 Betriebe Leistungen und Services von den SOKA-BAU. Von den tariflichen Sozialkassenverfahren profitieren danach 840.000 Beschäftigte, annähernd 360.000 Rentner erhalten jährlich insgesamt mehr als 400 Millionen Euro an Leistungen, mehr als 890.000 Berechtigten werden jährlich über 640 Millionen Euro an Beiträgen für die Altersversorgung gutgeschrieben und für rund 37.000 Auszubildende erhalten Ausbildungsbetriebe und überbetriebliche Ausbildungszentren jährlich annähernd 350 Millionen Euro an Leistungen. Das jährliche Leistungsvolumen liegt danach bei 2,6 Milliarden Euro.1 3. Rechtsgrundlagen Die Regelung des Urlaubsverfahrens im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren (VTV)2 stellt sicher, dass den Arbeitnehmern im Baugewerbe der ihnen nach den Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV)3 zustehende Erholungsurlaub gewährt werden kann. Die Kosten für die Urlaubsvergütungen werden von allen Vertragsarbeitgebern anteilig ent- 1 SOKA-BAU in Zahlen, abrufbar im Internetauftritt der SOKA-BAU: https://www.soka-bau.de/fileadmin/user _upload/Dateien/Arbeitgeber/soka-bau_kurz-und-knapp.pdf (zuletzt abgerufen am 28. August 2019). 2 Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 28. September 2018, abrufbar im Internetauftritt der SOKA-BAU: https://www.soka-bau.de/fileadmin/user_upload/Dateien/Arbeitgeber/tarifvertrag _vtv.pdf (zuletzt abgerufen am 27. August 2019). 3 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 28. September 2018, abrufbar im im Internetauftritt der SOKA-BAU: https://www.soka-bau.de/fileadmin/user_upload/Dateien/Arbeitgeber/tarifvertrag_BRTV.pdf (zuletzt abgerufen am 27. August 2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 105/19 Seite 5 sprechend dem Beschäftigungszeitraum des einzelnen Arbeitnehmers über die Urlaubskasse finanziert . Dies ist nicht nur aus arbeitsschutzrechtlichen und gesundheitspolitischen Gründen bedeutsam , sondern soll auch einen fairen Wettbewerb sicherstellen.4 Der Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau)5 gewährleistet durch Arbeitgeberbeiträge branchenweit eine zusätzliche Altersversorgung der Arbeitnehmer. Darüber hinaus wurden den SOKA-BAU weitere Aufgaben übertragen, insbesondere die Erstattung von Berufsausbildungskosten nach §§ 19 ff. des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV)6. Die für die Beiträge zu den SOKA-BAU und das Sozialkassenverfahren maßgebenden Bestimmungen finden sich im VTV. Der VTV sowie die übrigen für die SOKA-BAU einschlägigen Tarifverträge wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 17. Mai 2019 rückwirkend zum Tag des Inkrafttretens am 1. Januar 2019 nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärt. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 4 TVG). 4. Voraussetzungen für die Teilnahme am Sozialkassenverfahren Berechtigt und verpflichtet zur Teilnahme an den Sozialkassenverfahren im Baugewerbe sind alle Betriebe, die vom räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich VTV erfasst werden. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. 4.1. Räumlicher Geltungsbereich Nach § 1 Abs. 1 VTV erstreckt sich der Geltungsbereich der Tarifbestimmungen über das das Sozialkassenverfahren auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 4 Ulber, Daniel: Das neue Recht der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen auf dem Prüfstand des BAG, NZA-Beilage 2018, S. 3-7 (3). 5 Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau) vom 28. September 2018, abrufbar im Internetauftritt der SOKA-BAU: https://www.soka-bau.de/fileadmin/user_upload/Dateien/Arbeitgeber /tarifvertrag_tza-bau.pdf (zuletzt abgerufen am 27. August 2019). 6 Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 28. September 2018, abrufbar im Internetauftritt der SOKA-BAU: https://www.soka-bau.de/fileadmin/user_upload/Dateien/Arbeitgeber/tarifvertrag _bbtv.pdf (zuletzt abgerufen am 27. August 2019).. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 105/19 Seite 6 4.2. Betrieblicher Geltungsbereich Ob ein Betrieb ein vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasster Betrieb des Baugewerbes ist, regelt § 1 Abs. 2 VTV sehr detailliert: Erfasst werden danach Baubetriebe. Neben allgemeinen Definitionen zu Baubetrieben enthält der § 1 Abs. 2 VTV eine abschließende Einzelaufzählung von Tätigkeiten, die als baugewerbliche Tätigkeiten gelten: „Abschnitt I Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen . Abschnitt II Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Abschnitt III Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen. Abschnitt IV Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden: 1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen; 2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten; 3. Technische Dämm- (Isolier-) Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen , soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm- (Isolier -) Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. 4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten Rechtsform - für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb , Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 105/19 Seite 7 Abschnitt V Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden: 1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit; 2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen; 3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z.B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten ); 4. Bautrocknungsarbeiten, d.h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren; 5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten; 6. Bohrarbeiten; 7. Brunnenbauarbeiten; 8. chemische Bodenverfestigungen; 9. Dämm- (Isolier-) Arbeiten (z.B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen; 10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten , Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen); 11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen); 12. Fassadenbauarbeiten; 13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung , Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden; 14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten; 15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten; 16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art; 17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen; Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 105/19 Seite 8 18. Gleisbauarbeiten; 19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden; 20. Hochbauarbeiten; 21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen; 22. Kanalbau- (Sielbau-) Arbeiten; 23. Maurerarbeiten; 24. Rammarbeiten; 25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen ; 26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten; 27. Schalungsarbeiten; 28. Schornsteinbauarbeiten; 29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten; 30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden; 31. Stakerarbeiten; 32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten , ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art; 33. Straßenwalzarbeiten; 34. Stuck-, Putz, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern; 35. Terrazzoarbeiten; 36. Tiefbauarbeiten; 37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. –verkleidungen , Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern; 38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen; 39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden; Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 105/19 Seite 9 40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten; 41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z.B. Wasserstraßenbau , Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau); 42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden. Abschnitt VI Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt. Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. Abschnitt VII Nicht erfasst werden Betriebe 1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, 2. des Dachdeckerhandwerks, 3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt, 4. des Glaserhandwerks, 5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden, 6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden, 7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. I bis V aufgeführten Art ausgeführt werden, 8. der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden, 9. des Parkettlegerhandwerks, 10. der Säurebauindustrie, 11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm- (Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden, 12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes , des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschn. IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden, Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 105/19 Seite 10 13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden.“ 4.3. Persönlicher Geltungsbereich Für den persönlichen Geltungsbereich, also für die Frage, welche Arbeitnehmer im Betrieb unter das Sozialkassenverfahren fallen, gilt nach § 1 Abs. 3 VTV folgendes: „Erfasst werden 1. gewerbliche Arbeitnehmer, 2. Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben , 3. dienstpflichtige Arbeitnehmer, die bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, 4. Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausüben.“ 5. Finanzierung der SOKA-BAU Die Finanzierung der SOKA-BAU erfolgt über Beiträge der Arbeitgeber nach den §§ 15 ff. VTV. 5.1. Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer Die Höhe der Beiträge für das Urlaubsverfahren, das Berufsbildungsverfahren und die Zusatzversorgung für die gewerblichen Arbeitnehmer ist in § 15 VTV geregelt und unterscheidet sich je nach Betriebssitz des Arbeitgebers: „(1) Der Arbeitgeber hat zur Finanzierung der tarifvertraglich festgelegten Leistungen als Sozialkassenbeitrag im Jahr 2019 einen Gesamtbetrag von 18,8 v.H., ab dem Jahr 2020 18,9 v.H. der Summe der Bruttolöhne aller von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 erfassten Arbeitnehmer des Betriebes (Bruttolohnsumme) an die Einzugsstelle abzuführen. Die darin enthaltenen Prozentsätze für das Urlaubsverfahren Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 105/19 Seite 11 betragen 15,2 v.H., in den Jahren 2019 bis 2021 15,4 v.H., für das Berufsbildungsverfahren 2,4 v.H. und für die Zusatzversorgung im Jahr 2019 1,0 v.H., ab dem Jahr 2020 1,1 v.H. (2) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen , Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein hat zur Finanzierung der tarifvertraglich festgelegten Leistungen abweichend von Abs. 1 als Sozialkassenbeitrag einen Gesamtbetrag von 20,8 v.H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Die darin enthaltenen Prozentsätze für das Urlaubsverfahren betragen 15,2 v.H., in den Jahren 2019 bis 2021 15,4 v.H., für das Berufsbildungsverfahren 2,4 v.H. und für die Zusatzversorgung 3,2 v.H., für die Jahre 2019 bis 2021 3,0 v.H. (3) Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Westteil des Landes Berlin hat zur Finanzierung der tarifvertraglich festgelegten Leistungen abweichend von Abs. 1 einen Gesamtbetrag von 25,75 v.H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Die darin enthaltenen Prozentsätze für das Urlaubsverfahren betragen 15,2 v.H., in den Jahren 2019 bis 2021 15,4 v.H., für das Berufsbildungsverfahren 1,65 v.H. und für die Zusatzversorgung 3,2 v.H., für die Jahre 2019 bis 2021 3,0 v.H. Der Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ostteil des Landes Berlin hat zur Finanzierung der tarifvertraglich festgelegten Leistungen abweichend von Satz 1 im Jahr 2019 einen Gesamtbetrag von 23,75 v.H., ab dem Jahr 2020 23,85 v.H. der Bruttolohnsumme an die Einzugsstelle abzuführen. Die darin enthaltenen Prozentsätze für das Urlaubsverfahren betragen 15,2 v.H., in den Jahren 2019 bis 2021 15,4 v.H., für das Berufsbildungsverfahren 1,65 v.H. und für die Zusatzversorgung im Jahr 2019 1,0 v.H., ab dem Jahr 2020 1,1 v.H.“ Die maßgebliche Bruttolohnsumme wird nach der Definition in § 15 Abs. 4 VTV berechnet. „[…] (6) Zur Finanzierung der Zusatzversorgung eines Dienstpflichtigen hat der Arbeitgeber einen monatlichen Beitrag von 15,00 €, der in Abs. 2 oder in Abs. 3 Unterabs. 1 genannte Arbeitgeber einen monatlichen Beitrag von 78,00 €, in den Jahren 2019 bis 2021 73,00 € an die Einzugsstelle abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Dreißigstel des jeweiligen Betrages zu zahlen.“ 5.2. Beiträge für Angestellte, Auszubildende und Dienstpflichtige § 16 VTV regelt den Beitrag zur Finanzierung der Zusatzversorgung der Angestellten und Auszubildenden : „(1) Zur Finanzierung der Zusatzversorgung der Angestellten hat der Arbeitgeber für jeden Kalendermonat eines bestehenden Arbeitsverhältnisses der von diesem Tarifvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 erfassten Angestellten, die nicht nur eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV ausüben, einen monatlichen Beitrag an die Einzugsstelle abzuführen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 105/19 Seite 12 (2) Der monatliche Beitrag beträgt für a) Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der alten Bundesländer und des Westteils des Landes Berlin 67,00 €, in den Jahren 2019 bis 2021 63,00 €, b) Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet der neuen Bundesländer und des Ostteils des Landes Berlin 25,00 €. (3) Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht am Ersten eines Monats bzw. endet es nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Arbeitstag ein Zwanzigstel des jeweiligen in Abs. 2 genannten Betrages zu zahlen. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses besteht keine Beitragspflicht. (4) Für Angestellte in einem zweiten Arbeitsverhältnis mit der Lohnsteuerklasse VI entfällt die Beitragspflicht auf Antrag des Arbeitgebers. (5) Zur Finanzierung der Zusatzversorgung der Auszubildenden hat der Arbeitgeber für jeden Kalendermonat eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses der von § 1 Abs. 3 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe erfassten Auszubildenden einen monatlichen Beitrag in Höhe von 20,00 € an die Einzugsstelle abzuführen . (6) Zur Finanzierung der Zusatzversorgung eines Dienstpflichtigen hat der Arbeitgeber einen monatlichen Beitrag von 25,00 €, der in Abs. 2 Buchstabe a) genannte Arbeitgeber einen monatlichen Beitrag von 67,00 €, in den Jahren 2019 bis 2021 63,00 € an die Einzugsstelle abzuführen. Beginnt die Dienstzeit nicht am Ersten eines Monats bzw. endet sie nicht am Letzten eines Monats, so ist für jeden Kalendertag ein Dreißigstel des jeweiligen Betrages zu zahlen.“ Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres heraus, dass der Sozialkassenbeitrag zu hoch oder zu niedrig ist, um die tarifvertraglich festgelegten Leistungen zu decken, so hat nach § 27 VTV auf Antrag einer der Tarifvertragsparteien für das nächste Kalenderjahr eine entsprechende Änderung zu erfolgen. Die Verwaltungskosten der SOKA-BAU werden nach eigener Aussage zu einem großen Teil durch die Erträge aus der Kapitalanlage von SOKA-BAU abgedeckt, sodass nur 0,5 Prozent des Beitragssatzes dafür verwendet würden.7 7 Vgl. SOKA-BAU: Die 14 größten Irrtümer über die Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft, Nr. 12, abrufbar im Internetauftritt der SOKA-BAU: https://www.soka-bau.de/soka-bau/ueber-soka-bau/profil-und-organisation/ (zuletzt abgerufen am 28. August 2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 105/19 Seite 13 6. Anmelde- und Informationspflichten im Sozialkassenverfahren Nach § 1 Abs. 2 VTV sind alle Betriebe des Baugewerbes automatisch Pflichtmitglieder der SOKA-Bau und damit beitragspflichtig. Neben der Beitragspflicht besteht eine Reihe von Anmelde - und Mitteilungspflichten sowie Auskunftspflichten gegenüber den SOKA-BAU, die vorrangig in einem Online-Verfahren zu erfüllen sind (§ 4 VTV). 6.1. Anmeldepflicht Gemäß § 5 Abs. 1 VTV ist vor der Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit grundsätzlich jeder Unternehmer verpflichtet, sich bei der zuständigen Kasse zu melden und folgende Stammdaten mitzuteilen: „1. Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens 2. Anschrift am Hauptbetriebssitz, ggf. davon abweichende inländische Zustelladresse , Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse 3. inländische oder, soweit nicht vorhanden, ausländische Bankverbindung 4. Art der betrieblichen Tätigkeiten 5. Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit.“ Nimmt ein neuer Arbeitnehmer eine Tätigkeit im Betrieb auf, hat der Arbeitgeber unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme der für ihn zuständigen Kasse nach § 5 Abs. 2 VTV folgende Daten mitzuteilen : „1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des gewerblichen Arbeitnehmers 2. ggf. die Schwerbehinderteneigenschaft 3. die bei der Einzugsstelle registrierte Arbeitnehmer-Nummer, soweit sie bereits vergeben wurde 4 soweit vorhanden inländische oder ausländische Bankverbindung des Arbeitnehmers 5. Art der Tätigkeit und Tätigkeitsschlüssel nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit 6. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit“ 6.2. Monatliche Mitteilungspflicht für gewerbliche Arbeitnehmer Für bei ihm beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber nach § 6 Abs. 1 VTV der ULAK für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats mitzuteilen: „1. beitragspflichtiger Bruttolohn und die diesem zugrunde liegenden lohnzahlungspflichtigen Stunden 2. Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers 3. Beschäftigungstage, soweit kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt 4. gewährte Urlaubstage und gewährte Urlaubsvergütung, soweit darauf bereits ein tariflicher Anspruch bestand Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 105/19 Seite 14 5. Anzahl der Ausfallstunden wegen Arbeitsunfähigkeit ohne Lohnanspruch 6. Anzahl der Ausfallstunden, für die der Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März Saison-Kurzarbeitergeld bezogen hat.“ 6.3. Mitteilungspflicht für Angestellte Unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit eines Angestellten seines Betriebes muss der Arbeitgeber der Einzugsstelle nach § 7 Abs. 1 VTV Folgendes mitzuteilen: „1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse des Hauptwohnsitzes des Angestellten 2. Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit 3. die bei der Einzugsstelle registrierte Arbeitnehmer-Nummer, soweit sie bereits vergeben wurde.“ Zudem besteht für jeden Angestellten eine monatliche Mitteilungspflicht bis zum 15. des folgenden Monats hinsichtlich: „1. Anzahl der Arbeitstage, soweit eine Beschäftigung, aber kein voller Beschäftigungsmonat vorliegt 2. Zeitpunkt des Beschäftigungsendes.“ 6.4. Mitteilungspflicht für dienstpflichtige Arbeitnehmer Mitteilungspflichten gibt es nach § 9 VTV auch für dienstpflichtige Arbeitnehmer. „(1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht der Einzugstelle mitzuteilen: 1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Dienstpflichtigen 2. Beginn der Dienstzeit 3. Zeitpunkt des Dienstzeitendes. (2) Als gesetzliche Dienstpflicht gelten der freiwillige Wehrdienst und der Bundesfreiwilligendienst .“ 6.5. Mitteilungspflicht für Auszubildende Schließlich treffen die Ausbildungsbetriebe auch für Auszubildende entsprechende Mitteilungspflichten : Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 105/19 Seite 15 „(1) Für jeden Auszubildenden, der sich in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages befindet, hat der Ausbildungsbetrieb der ULAK vor Beginn der Ausbildung eine von der Handwerkskammer oder der Industrie - und Handelskammer bestätigte Abschrift des Ausbildungsvertrages zu übersenden. Soweit nicht bereits im Ausbildungsvertrag enthalten, hat der Ausbildungsbetrieb der Einzugsstelle mitzuteilen: 1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Adresse des Hauptwohnsitzes des Auszubildenden 2. Ausbildungsberuf 3. Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns und des vereinbarten Ausbildungsendes 4. eine vorangegangene Berufsausbildung und deren Bezeichnung 5. vereinbarte Ausbildungsvergütung 6. soweit vorhanden die Arbeitnehmer-Nummer des Auszubildenden (2) Der Ausbildungsbetrieb hat der ULAK bis zum 15. des Folgemonats mitzuteilen: 1. Höhe der gezahlten Ausbildungsvergütungen für die Monate, für die Erstattung begehrt wird 2. Verlängerung der Ausbildungszeit 3. Zeitpunkt und Grund (Abschluss oder Abbruch der Ausbildung, Wechsel des Ausbildungsbetriebes) der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses 4. Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nach Beendigung der Ausbildung 5. entstandener und gewährter Urlaub im Auslernjahr.“ Dies gilt nach § 10 Abs. 3 VTV für Ausbildungbetriebe im Land Berlin. 6.6. Auskunftspflicht Im Rahmen des Prüfungsrechts der SOKA-BAU nach § 24 VTV ist den Kassen auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung des Einzugs- und Erstattungsverfahrens notwendigen Unterlagen , auf Anforderung auch durch Übersendung von Kopien, zu gewähren. Ihnen sind außerdem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 105/19 Seite 16 7. Kritik an bestehenden Regelungen des Sozialkassenverfahrens 7.1. Unsicherheit bei der Sozialkassenpflicht Kritisiert wird neben einem generellen Problem der Information über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe die für Laien oft unverständliche Formulierung des VTV, die es Handwerksbetrieben erschwere festzustellen, ob sie sozialkassenpflichtig sind oder nicht.8 7.2. Verjährungsfrist und Zinshöhe Auch wird die Möglichkeit der SOKA-BAU bemängelt, Beiträge bis zu vier Jahre rückwirkend nachzufordern. Dies erschwere die betriebliche Kalkulation9 und habe bereits zu Insolvenzen geführt 10. Seit dem Inkrafttreten des neuen VTV verfallen Beiträge, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VTV). In diesem Zusammenhang wird auch Kritik an der Höhe der Verzugszinsen von 0,9 Prozent pro Monat (§ 20 Abs. 1 VTV) geübt.11 Ein möglicher Verzug beginnt jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Pflicht zur Verfahrensteilnahme. Auf den zuweilen geäußerten Vorwurf, Betriebe in die Insolvenz zu treiben, entgegnen die SOKA-BAU, dass die von den Betrieben zu zahlenden Beiträge mit ihren Ansprüchen auf Erstattung von Urlaubs- und Ausbildungskosten saldiert würden. Betriebe müssten also auch bei rückwirkender Teilnahme nur den Differenzbetrag zahlen.12 8. Gerichtsverfahren Wie viele Gerichtsverfahren zum Sozialkassenverfahren bisher durchgeführt wurden oder derzeit anhängig sind, lässt sich mangels entsprechender statistischer Auswertungen nicht feststellen. 8 Siefken, Heiner: Sozialkasse Bau: Welche Betriebe müssen zahlen? 19. Mai 2011, abrufbar auf einer privat betriebenen Nachrichtenseite für Entscheider im Handwerk unter: https://www.handwerk.com/sozialkasse-bauwelche -betriebe-muessen-zahlen (zuletzt abgerufen am 28. August 2019). 9 Claas, Ingrid: Fünfundzwanzig Tipps im Umgang mit der SOKA-BAU, abrufbar im Internetauftritt der Rechtsanwaltskanzlei der Autorin: https://www.soka-bau-tipp.de/soka-bau-kritik-9.html; Claas, Ingrid: Soka-Bau: Gut gemeint, schlecht gemacht?, abrufbar unter: https://www.handwerk.com/archiv/soka-bau-gut-gemeint-schlechtgemacht -150-3-30062.html (jeweils zuletzt abgerufen am 28. August 2019). 10 Kischel, Hubert: Soka-Bau: Kaum Pardon bei ausstehenden Beiträgen, vom 12. November 2014, abrufbar im privat betriebenen Informationsportal der B_I Medien GmbH: https://www.bi-medien.de/artikel-2861-bm-sokabau -kennt-kaum-pardon.bi (zuletzt abgerufen am 28. August 2019). 11 Claas, Ingrid: Fünfundzwanzig Tipps im Umgang mit der SOKA-BAU (Fn. 9). 12 Vgl. SOKA-BAU: Die 14 größten Irrtümer über die Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft (Fn. 7), Nr. 6. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 105/19 Seite 17 Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu Angelegenheiten der SOKA-BAU betrifft - soweit ersichtlich - überwiegend Unklarheiten bezüglich des Geltungsbereichs der Sozialkassentarifverträge und Kollisionen mit anderen Tarifwerken. Im Folgenden werden einige wesentliche Entscheidungen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vorgestellt. 8.1. Beweislast für die Sozialkassenpflichtigkeit Der Anspruch der SOKA-BAU auf Zahlung der Beiträge setzt zunächst das Bestehen einer Mitgliedschaft voraus. Die Beweislast, dass im Betrieb des beklagten Arbeitgebers überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt nach der ständigen Rechtsprechung des BAG der SOKA-BAU.13 8.2. Voraussetzungen der Auskunftspflicht Einen Anspruch auf Auskünfte über gezahlte Löhne und Informationen zu den durch einzelne Personen ausgeübte Tätigkeiten hat die SOKA-BAU nach einem Urteil des BAG aus dem Jahr 2004 nur dann, wenn ein Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber dem Grunde nach bereits feststeht bzw. mindestens wahrscheinlich ist.14 8.3. Beiträge zum Berufsbildungsverfahren für Soloselbständige Im Zeitraum von 2015 bis 2017 mussten nach dem inzwischen entfallenen § 17 VTV auch Bauunternehmer , die keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigten (sogenannte Solo-Selbständige ), einen Mindestbeitrag für das Berufsbildungsverfahren der SOKA-BAU zahlen. Das BAG entschied 2017, dass ein Solo-Selbständiger kein Arbeitgeber im Sinne des VTV sei. Die Beitragspflicht eines Einzelunternehmers sei daher tarifvertraglich grundsätzlich nicht regelbar.15 13 BAG, Urteil vom 28. März 1990 – 4 AZR 615/89; BAG, Urteil vom 14. Oktober 1987 – 4 AZR 342/87; BAG, Urteil vom 25. Februar 1987 – 4 AZR 240/86; BAG, Urteil vom 10. September 1975 – 4 AZR 456/74, juris. 14 BAG, Urteil vom 24. November 2004 – 10 AZR 169/04; BAG, Urteil vom 21. November 2000 – 9 AZR 665/99, juris. 15 BAG, Beschluss vom 1. August 2017 – 9 AZB 45/17, juris, Rn. 11 f. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 105/19 Seite 18 8.4. Unwirksamkeit von Allgemeinverbindlicherklärungen Eine wichtige Entscheidung des BAG hatte 2016 die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgesprochenen Allgemeinverbindlichkeitserklärungen von 2008, 2010 und 2014 zum Gegenstand , die das BAG aufgrund formaler und materieller Fehler für unwirksam erklärte16, ebenso 201717 die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen von 2012 und 2013. Zur Sicherung des Fortbestands der Sozialkassenverfahren wurde das Gesetz zur Sicherung des Sozialkassenverfahrens18 geschaffen, das die Allgemeinverbindlichkeit der in Rede stehenden Tarifverträge rückwirkend gesetzlich anordnete. Mit Urteilen vom 20. November 2018 hat das BAG die Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG bestätigt.19 *** 16 BAG, Beschluss vom 21. September 2016 – 10 ABR 33/15, juris. 17 BAG, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 10 ABR 34/15, juris. 18 Gesetz zur Sicherung des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz - SokaSiG) vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1210). 19 Für die AVE: BAG, Beschluss vom 20.11.2018 – 10 ABR 12/18; für das SokaSiG: BAG, Urteil vom 20. November 2018 - 10 AZR 121/18, juris.