WD 6 - 3000 - 103/16 (26. Juli 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Eine Rente wegen Alters kann gemäß § 42 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch genommen werden. Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der Vollrente. Je nach Höhe der Teilrente ergeben sich aus § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI jeweils unterschiedlich hohe Hinzuverdienstgrenzen für den Rentenbezug vor Eintritt der Regelaltersgrenze. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen oberhalb der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze führen zu einer niedrigeren Teilrente oder bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für die Altersrente in Höhe von einem Drittel der Vollrente zum Wegfall des Rentenanspruchs. Gemäß § 100 Abs. 2 SGB VI wird eine höhere Rente als eine bisher bezogene Teilrente - wegen eines geringeren Hinzuverdienstes als zuvor - nur bei entsprechender Antragstellung geleistet. Wird neben dem Bezug einer Teilrente Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen, liegt kein rentenschädlicher Hinzuverdienst mehr vor. Krankengeld ist kein mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vergleichbares Einkommen. Insoweit bestünde bei entsprechender Antragstellung frühestens ab dem nächsten Kalendermonat ein Anspruch auf eine Vollrente. Das Zusammentreffen der Zahlung von Krankengeld und Altersrente regelt § 50 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V): Ab Beginn einer Vollrente wegen Alters endet ein zuvor bestehender Anspruch auf Krankengeld. Wird eine Altersrente nach dem Beginn einer Arbeitsunfähigkeit an zuerkannt, ist der Rentenzahlbetrag auf das Krankengeld anzurechnen. Wurde bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits eine Teilrente wegen Alters bezogen, erfolgt dagegen keine Anrechnung . Betroffene Rentenbezieher haben hier die Möglichkeit des weiteren Bezugs der Teilrente wegen Alters neben der Krankengeldzahlung oder der Beantragung einer Vollrente wegen Alters mit der Folge des Wegfalls des Anspruchs auf Krankengeld. Im Falle der Anrechnung oder des Wegfalls der Krankengeldzahlung entsteht in der Regel ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegenüber dem Rentenversicherungsträger gemäß § 103 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X). Die bis zum Beginn der laufenden Rentenzahlung entstehende Rentennachzahlung wird daher zunächst einbehalten und der Erstattungsanspruch mit der Krankenkasse abgerechnet. Ende der Bearbeitung Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Krankengeld während des Bezugs einer Teilrente wegen Alters