© 2016 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 102/16 Kurzer Überblick über das Bildungs- und Teilhabepaket Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 102/16 Seite 2 Kurzer Überblick über das Bildungs- und Teilhabepaket Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 102/16 Abschluss der Arbeit: 26. Juli 2016 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 102/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 4 2. Leistungsumfang und Berechtigte 4 2.1. Gesetzliche Regelungen 4 2.2. Erläuterungen 8 3. Träger der Leistung, Finanzierung aus Bundesmitteln 9 3.1. Leistungen nach dem SGB II und BKKG 9 3.2. Leistungen nach dem SGB XII und AsybLG 9 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 102/16 Seite 4 1. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung zum menschenwürdigen Existenzminimum nicht die Höhe der Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), aber die Art und Weise der Bemessung beanstandet, und verpflichtete den Gesetzgeber, diese in einem verfassungsgemäßen Verfahren bis zum 31. Dezember 2010 neu zu regeln. Insbesondere müsse das menschenwürdige Existenzminimum von Kindern realitätsgerecht ermittelt und berücksichtigt werden. Kinder seien keine kleinen Erwachsenen. Ihr Bedarf, der zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums gedeckt werden muss, habe sich an kindlichen Entwicklungsphasen auszurichten und an dem, was für die Persönlichkeitsentfaltung eines Kindes erforderlich ist. Ein zusätzlicher Bedarf sei vor allem bei schulpflichtigen Kindern zu erwarten. Notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten gehörten zu ihrem existentiellen Bedarf. Ohne Deckung dieser Kosten drohe hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen, weil sie ohne den Erwerb der notwendigen Schulmaterialien, wie Schulbücher, Schulhefte oder Taschenrechner , die Schule nicht erfolgreich besuchen könnten. Bei schulpflichtigen Kindern, deren Eltern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch beziehen, bestehe die Gefahr, dass ohne hinreichende staatliche Leistungen ihre Möglichkeiten eingeschränkt werden, später ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können. Dies sei mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG nicht vereinbar.1. Der Bundesgesetzgeber hat mit Wirkung zum 1. Januar 2011 das Bildungs- und Teilhabepaket verabschiedet.2 Es wurde zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums von Kindern, Jugendlichen und junge Erwachsene eingeführt. Es kann grundsätzlich dann in Anspruch genommen werden, wenn Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (§§ 28, 29 SGB II), Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (§§ 34, 34a SGB XII) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 3 Abs. 3 AsylbLG) bezogen werden oder wenn Eltern den Kinderzuschlag nach Bundeskindergeldgesetz (BKKG) oder Wohngeld (§ 6b BKGG) beziehen. Ferner kann ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem SGB II bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern keine der genannten Sozialleistungen beziehen , jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können. 2. Leistungsumfang und Berechtigte 2.1. Gesetzliche Regelungen Der Leistungsumfang und die Berechtigten können den jeweiligen Gesetzen entnommen werden. 1 BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, Rn. 191,192. 2 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I 2011 S. 453). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 102/16 Seite 5 „§ 28 SGB II§ Bedarfe für Bildung und Teilhabe 1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt , die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler). (2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für 1. Schulausflüge und 2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1 entsprechend. (3) Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt. (4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich. (5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. (6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für 1. Schülerinnen und Schüler und 2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet. (7) Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für 1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 102/16 Seite 6 2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und 3. die Teilnahme an Freizeiten. Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten.“ „§ 34 SGB XII Bedarfe für Bildung und Teilhabe (1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein - oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht. (2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für 1. Schulausflüge und 2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1 entsprechend. (3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, in Höhe von 70 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt, in Höhe von 30 Euro anerkannt. (4) Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, sie aus dem Regelbedarf zu bestreiten . Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich. (5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. (6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für 1. Schülerinnen und Schüler und Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 102/16 Seite 7 2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet. (7) Für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für 1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, 2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und 3. die Teilnahme an Freizeiten. Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten.“ „§ 3 AsylbLG Grundleistungen (…) (3) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. (…)“ „§ 6b BKKG Leistungen für Bildung und Teilhabe (1) Personen erhalten Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben und wenn 1. das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a beziehen oder 2. im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen , zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 102/16 Seite 8 Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind, nicht jedoch die berechtigte Person zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist und die berechtigte Person Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht. Wird das Kindergeld nach § 74 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 48 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ausgezahlt, stehen die Leistungen für Bildung und Teilhabe dem Kind oder der Person zu, die dem Kind Unterhalt gewährt. (2) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechen den Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 bis 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. § 28 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für die Bemessung der Leistungen für die Schülerbeförderung nach § 28 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und den Leistungsberechtigten nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich. Für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nach § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird zur Ermittlung der Mehraufwendungen für jedes Mittagessen ein Betrag in Höhe des in § 9 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes festgelegten Eigenanteils berücksichtigt . Die Leistungen nach Satz 1 gelten nicht als Einkommen oder Vermögen im Sinne dieses Gesetzes. § 19 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. (2a) Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe verjähren in zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind. (3) Für die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe gelten die §§ 29, 30 und 40 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“ 2.2. Erläuterungen Anders als in § 28 SGB II sind die Bildungsbedarfe für Schülerinnen und Schüler für Teilhabeleistungen im Rahmen der Sozialhilfe (§ 34 SGB XII) nicht dem Alter nach begrenzt. Die in § 28 SGB II normierte Altersgrenze ist laut Gesetzesbegründung dem Umstand geschuldet, dass die schulische Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein sollte (BT-Drs. 17/3404, Seite 104). Leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind – anders als nach § 34 SGB XII – Kinder, Jugendliche und „junge Erwachsene“, also der Personenkreis, der auch in § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II genannt ist. Der Gesetzgeber hat analog der SGB II-Systematik die über 18-jährigen jungen Erwachsenen , die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, in den Kreis der Leistungsberechtigten eingeschlossen . Eine Ausnahme gibt es bei Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Bei diesen Leistungen, worunter auch Mitgliedsbeiträge für Sportvereine zu verstehen sind, hat der Gesetzgeber eine generelle Altersbeschränkung vorgesehen. Sowohl nach den Regelungen in § 28 Abs. 7 SGB II als auch nach der fast wortgleichen Parallelvorschrift § 34 Abs. 7 SGB XII werden Leistungen nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Junge Erwachsene aus den Rechtskreisen AsylbLG, SGB II und SGB XII sind somit von diesen Leistungen immer ausgenommen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 102/16 Seite 9 Die Leistungen sind – mit Ausnahme der Schulbedarfspauschale im SGB II und SGB XII – gesondert zu beantragen und werden großenteils als Sachleistungen (z.B. durch Gutscheine oder Direktzahlungen an Anbieter) erbracht. 3. Träger der Leistung, Finanzierung aus Bundesmitteln Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind grundsätzlich bei den von den jeweiligen Bundesländern bestimmten kommunalen Trägern zu beantragen. 3.1. Leistungen nach dem SGB II und BKKG Die Träger sind die Kreise und kreisfreien Städte (§ 6 SGB II) sowie die zugelassenen kommunalen Träger (6a SGB II). Hinsichtlich der kommunalen Kosten erfolgt eine Entlastung durch den Bund: § 46 Abs. 6 SGB II regelt die Finanzierung für die Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b BKGG. Der Bund erhöht seine Beteiligung an den Kosten der Unterkunft um einen entsprechenden Wert in Prozentpunkten.3 Die Festlegung dieses Prozentwerts erfolgt gemäß Abs. 7 Satz 1 jährlich durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), die der Zustimmung durch den Bundesrat bedarf, für das jeweilige Folgejahr . Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b des BKKG sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem BMAS mitzuteilen. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen (§ 46 Abs. 8 SGB II). 3.2. Leistungen nach dem SGB XII und AsybLG Die Sozialhilfe und damit auch die Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 34 SGB XII werden von örtlichen und überörtlichen Trägern erbracht. Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird (§ 3 SGB XII). Das SGB XII ist überwiegend auf (dauerhaft) voll Erwerbsgeminderte und auf Personen ausgerichtet, die die Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben. Leistungen für Bildung und Teilhabe dürften somit weniger nachgefragt werden. Eine Entlastung durch den Bund für die kommunalen Leistungen nach § 34 SGB XII ist gesetzlich nicht vorgesehen. Nach § 10 AsylbLG bestimmen die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Kostenträger und können Näheres zum Verfahren festlegen, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist. Eine Kostenentlastung durch den Bund speziell für diese Leistungen ist gesetzlich nicht geregelt . Nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) stellt der Bund für die Bewältigung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen 3 Gemäß § 46 Abs. 5 SGB II beteiligt sich der Bund an den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II, welche nach der Zuständigkeitsregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II in der alleinigen Trägerschaft der kommunalen Träger liegen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 102/16 Seite 10 und Asylbewerbern in den kommenden Jahren den Ländern für die Jahre 2015 und 2016 Mittel in Höhe von über 6 Milliarden Euro zur Verfügung.4 Ende der Bearbeitung 4 BMF, Monatsbericht, 19. Februar 2016, abrufbar unter: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content /DE/Monatsberichte/2016/02/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-4-jahreswirtschaftsbericht-2016.html.