© 2016 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 100/16 Kostenerstattung des Bundes für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II Regelungen der Bundesländer für die praktische Umsetzung Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 100/16 Seite 2 Kostenerstattung des Bundes für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II Regelungen der Bundesländer für die praktische Umsetzung Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 100/16 Abschluss der Arbeit: 15. August 2016 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 100/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Bayern 4 3. Baden-Württemberg 5 4. Berlin 6 5. Brandenburg 6 6. Bremen 7 7. Hamburg 7 8. Hessen 7 9. Mecklenburg-Vorpommern 8 10. Niedersachsen 11 11. Nordrhein-Westfalen 12 12. Rheinland-Pfalz 14 13. Saarland 15 14. Sachsen 16 15. Sachsen-Anhalt 17 16. Schleswig-Holstein 18 17. Thüringen 20 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 100/16 Seite 4 1. Einleitung In den Flächenländern existiert jeweils ein Ausführungsgesetz zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)1, welches die praktische Umsetzung der Kostenerstattung des Bundes für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 5 SGB II regelt. In Berlin und Hamburg gibt es keine entsprechenden Regelungen, weil die Stadtstaaten selbst Land und Gemeinde sind und die Erstattungen des Bundes nicht auf mehrere Gemeinden verteilt werden müssen. In Bremen gibt es statt einer gesetzlichen Regelung seit 2005 ein eingespieltes Verfahren. Im Folgenden werden die Bundesländer in alphabetischer Reihenfolge mit den entsprechenden Teilen ihres Ausführungsgesetzes zum SGB II (AG SGB II) und gegebenenfalls ergänzenden Regelungen aufgelistet.2 2. Bayern Artikel 3 AG SGB II Bayern: Erstattungsleistungen des Bundes Die an den Freistaat Bayern erbrachten Erstattungsleistungen des Bundes nach § 46 Absatz 5 bis 8 SGB II werden jeweils unmittelbar nach Eingang beim Freistaat Bayern an die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise weitergeleitet. Die Durchführung obliegt dem Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS). Verfahren:3 Die Kommunen melden ihre Ausgaben für die Kosten der Unterkunft und Heizung beim ZBFS an. Dieses führt alle zwei Wochen eine Abrechnung mit dem Bund durch. Das ZBFS setzt selbstständig die jeweils zutreffende Beteiligungsquote an, ohne dass es eines entsprechenden Antrags der Kommune bedarf (Tabelle). Es erfolgen regelmäßig Korrekturen für die Vorjahre, um Fehler bei der Datenerfassung zu korrigieren. Hierbei gilt eine vierjährige Verjährungsfrist. 1 Eine Zusammenfassung der Links zu den Ausführungsgesetzen der Länder kann hier eingesehen werden: http://www.sgb2.info/DE/SGB2/Rechtliche-Grundlagen/rechtliche-grundlagen.html (letzter Abruf: 4. August 2016). 2 Die Unterschiede in der Darstellung, insbesondere die Nummerierung der Sätze, sind der unterschiedlichen Veröffentlichungspraxis in den Bundesländern geschuldet. 3 http://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_internet/grundsicherung/160111_bundesbeteiligung _heizung.pdf (letzter Abruf: 4. August 2016), Information des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 100/16 Seite 5 Die für Bayern geltenden Beteiligungsquoten in den Jahren 2015 bis 2018: Jahr Rechtsgrundlage § 46 Absatz 5 Satz 3 SGB II Rechtsgrundlage § 46 Absatz 5 Satz 4 und 5 SGB II Rechtsgrundlage § 46 Absatz 6 SGB II, BBFestV Gesamt-Prozentsatz Bundesbeteiligung 2015 27,6 3,7 3,4 34,7 2016 27,6 3,7 3,4 (vorläufig) 34,7 (vorläufig) 2017 27,6 7,4 Noch offen Noch offen 2018 27,6 - Noch offen Noch offen 3. Baden-Württemberg § 5 AG SGB II Baden-Württemberg: Weitergabe der Erstattungsleistungen des Bundes (1) Das Land leitet die vom Bund nach § 46 Absatz 5 bis 8 SGB II an das Land geleisteten Erstattungen an die Stadt- und Landkreise weiter. Die Weiterleitung erfolgt nach den tatsächlich ausgezahlten Nettoleistungen für Unterkunft und Heizung. Hierzu melden die Stadt- und Landkreise ihre tatsächlichen Nettoausgaben monatlich über die Regierungspräsidien dem Sozialministerium . Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Land nach § 46 Absatz 8 SGB II den Erstattungsbetrag beim Bund ab. (1a) Soweit in den Erstattungsleistungen des Bundes ein Kostenausgleich für Leistungen nach § 28 SGB II und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) enthalten ist, gilt erstmals ab dem Jahre 2014 eine von Absatz 1 Satz 2 abweichende Verteilung der dem Land zufließenden Bundesmittel. Die Verteilung erfolgt jeweils rückwirkend für das vorangegangene Jahr entsprechend den jeweiligen Anteilen der Stadt- und Landkreise an den nach Absatz 2 ermittelten Gesamtausgaben für Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG. Unter- und Überzahlungen werden mit den laufenden Erstattungsleistungen des Bundes verrechnet. Das Sozialministerium wird ermächtigt, die sich durch die abweichende Verteilung ergebenden Anteile für die Stadt- und Landkreise nach Anhörung des Städtetags Baden-Württemberg und des Landkreistags Baden- Württemberg durch Rechtsverordnung festzusetzen. (1b) Die vom Bund dem Land nach § 46 Absatz 7a SGB II in Verbindung mit der Sonderbundesbeteiligungs -Festlegungsverordnung 2014 vom 9. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2004) geleistete einmalige Erstattung zur Sonderentlastung der Kommunen mit besonderen Herausforderungen aus dem Zuzug aus anderen EU-Mitgliedstaaten wird abweichend von Absatz 1 Satz 2 auf die Stadtund Landkreise verteilt. Die Verteilung richtet sich nach der Entwicklung der Zahl der Leistungsberechtigten nach dem SGB II aus Bulgarien und Rumänien im Zeitraum von Juni 2013 bis Juni Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 100/16 Seite 6 2014. Die auf die einzelnen Stadt- und Landkreise entfallenden Anteile ergeben sich aus der Anlage . (2) Das Land ermittelt die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b BKGG zum 31. März des Folgejahres und teilt diese dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit. Hierzu melden die Stadt- und Landkreise ihre tatsächlich ausgezahlten Nettoleistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG über die Regierungspräsidien dem Sozialministerium. Die Meldungen dürfen nur Ausgaben umfassen, die begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. (3) Das Land regelt das Verfahren für die Weiterleitung der Erstattungsleistungen und für die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 in Abstimmung mit dem Landkreistag Baden-Württemberg und dem Städtetag Baden-Württemberg. 4. Berlin Gemäß Art.1 Absatz 1 der Berliner Verfassung ist Berlin ein deutsches Land und zugleich eine Stadt. Art. 3 Absatz 2 der Berliner Verfassung regelt, dass Volksvertretung, Regierung und Verwaltung einschließlich der Bezirksverwaltungen die Aufgaben Berlins als Gemeinde, Gemeindeverband und Land wahrnehmen. Eine Verteilung der Bundeserstattung auf mehrere Gemeinden kann und muss in Berlin nicht erfolgen. 5. Brandenburg § 4 AG SGB II Brandenburg: Inanspruchnahme der Bundesmittel (1) Der vom Bund nach § 46 Absatz 6 bis 8 des SGB II festgesetzte zweckgebundene Bundesanteil an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 5 des SGB II ist vom Land an die Landkreise und kreisfreien Städte weiterzuleiten. Der Abruf der Erstattungen durch die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt nach Maßgabe des § 46 Absatz 9 des SGB II gegenüber dem Land. Hierfür melden diese einmal monatlich bis zum fünften Werktag vor Mitte oder Ende des laufenden Abrechnungsmonats dem für Arbeit zuständigen Ministerium diejenigen Daten, die für die Durchführung des Abruf- und Erstattungsverfahrens des Landes gegenüber dem Bund erforderlich sind. Auf der Grundlage der nach Maßgabe von Satz 3 gemeldeten Daten ruft das für Arbeit zuständige Ministerium den Erstattungsbetrag unverzüglich beim Bund ab. Das für Arbeit zuständige Ministerium leitet die Mittel nach Eingang der Bundeserstattung unmittelbar und unverzüglich an die kreisfreien Städte und Landkreise weiter. (2) Das für Arbeit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeit des für Arbeit zuständigen Ministeriums für die Durchführung des Abruf- und Erstattungsverfahrens nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde oder auf Dritte zu übertragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 100/16 Seite 7 6. Bremen Für das Land Bremen gibt es keine formale Regelung für die Inanspruchnahme der Bundesmittel nach dem SGB II. Es gibt allerdings ein seit 2005 eingespieltes Verfahren. Die zum Land Bremen gehörende Kommune Bremerhaven meldet zeitnah zum Abrechnungsmonat im Folgemonat ihre Ausgaben an das Land Bremen, faktisch an die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport (SJFIS), bei der auch direkt die Buchungen für die Stadt Bremen erfolgen. Die Haushaltsabteilung SJFIS stellt die notwendigen Unterlagen für das Abrechnungs- und Erstattungsverfahren für das Land Bremen zusammen und ruft den Erstattungsbetrag beim BMAS ab. Der Kommune Bremerhaven werden die Bundesmittel nach Eingang zugeleitet, ebenso dem stadtbremischen Haushalt. 7. Hamburg Laut Artikel 4 Absatz 1 der Hamburger Verfassung werden in der Freien und Hansestadt Hamburg staatliche und gemeindliche Tätigkeiten nicht getrennt. Eine Verteilung der Bundeserstattungen auf mehrere Gemeinden kann daher in Hamburg wie in Berlin nicht erfolgen. 8. Hessen § 11 AG SGB II Hessen: Weiterleitung der Kostenerstattung des Bundes (1) Die Zahlungen des Bundes aufgrund seiner Kostenbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 5 und 6 des SGB II werden vom Land an die Kreise und kreisfreien Städte auf Grundlage der bei ihnen tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Maßgabe des § 46 Absatz 8 des SGB II weitergeleitet. (2) Die Kreise und kreisfreien Städte melden zum 10. und 25. eines jeden Monats dem für die Finanzen zuständigen Ministerium die entstandenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Fällt dieser Termin auf einen arbeitsfreien Tag, erfolgt die Meldung an dem letzten vorausgehenden Arbeitstag. Durch Rechtsverordnung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers kann im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister ein von Satz 1 abweichendes Kostenerstattungsverfahren festgelegt werden. (3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für die Ausgaben für die Leistungen nach § 28 des SGB II sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417). Die für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und mit der für Inneres zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister sowie im Benehmen mit den Kommunalen Spitzenverbänden durch Rechtsverordnung von Ab- Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 100/16 Seite 8 satz 1 abweichende Regelungen über die Weiterleitung der Zahlungen des Bundes nach § 46 Absatz 5 und 6 des SGB II und von Satz 1 abweichende Regelungen zur Mitteilung der Ausgaben zu treffen. (4) Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Land nach § 46 Absatz 5 und 8 des SGB II den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet das Land den Kreisen und kreisfreien Städten den ihnen jeweils zustehenden Betrag zu. Die Einzelheiten der Zahlungsabwicklung regelt das für die Finanzen zuständige Ministerium im Benehmen mit den Kommunalen Spitzenverbänden und im Einvernehmen mit dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium und mit dem für Inneres zuständigen Ministerium. Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann eine andere Stelle mit der Zahlungsabwicklung beauftragen. (5) Soweit fehlerhafte Meldungen eines kommunalen Trägers zu überhöhten Erstattungen führen oder soweit der Bund die auf Meldungen eines kommunalen Trägers beruhenden Mittelanforderungen des Landes nicht anerkennt und seine Erstattungen an das Land entsprechend kürzt, sind die Festsetzungen des Landes gegenüber dem betreffenden kommunalen Träger zurückzunehmen . Dieser hat die insoweit erbrachten Leistungen an das Land zu erstatten. 9. Mecklenburg-Vorpommern § 11 AG SGB II Mecklenburg-Vorpommern: Finanzielle Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft (1) Die kommunalen Träger erhalten vom Land ab dem Jahr 2011 den Anteil des Bundes nach § 46 Absatz 5 Satz 1 des SGB II in Höhe von 24,5 Prozent an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des SGB II monatlich bis zum Monatsende auf der Grundlage der tatsächlich ausgezahlten Leistungen. Ausgenommen sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung , für die das Land den kommunalen Trägern bereits nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz die Kosten erstattet. (2) Zusätzlich erhalten die kommunalen Träger vom Land Mecklenburg-Vorpommern aus der Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 5 und 6 des SGB II prozentuale Anteile an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des SGB II 1. im Jahr 2011 a) in Höhe von 5,9 Prozent abzüglich eines Betrages von 1.000.000 Euro für Schulsozialarbeit und b) in Höhe von 5,4 Prozent, 2.im Jahr 2012 a) in Höhe von 5,9 Prozent abzüglich eines Betrages von 2.000.000 Euro für Schulsozialarbeit und b) in Höhe von 5,4 Prozent, Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 100/16 Seite 9 3. im Jahr 2013 a) in Höhe von 5,9 Prozent abzüglich eines Betrages von 2.000.000 Euro für Schulsozialarbeit und b) in Höhe der dem Land nach § 46 Absatz 6 des SGB II zufließenden Bundesbeteiligung oder im Falle der Rechtsverordnung nach § 46 Absatz 7 des SGB II in der dort festgelegten Höhe, 4. ab dem Jahr 2014 a) in Höhe von 3,1 Prozent und b) in Höhe der dem Land nach § 46 Absatz 6 des SGB II zufließenden Bundesbeteiligung oder im Falle der Rechtsverordnung nach § 46 Absatz 7 des SGB II in der dort festgelegten Höhe. Ausgenommen sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung, für die das Land den kommunalen Trägern die Kosten bereits nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erstattet. Sind im Jahr 2011 bei einem kommunalen Träger die nach § 11a Absatz 3 nachgewiesenen Auszahlungen niedriger als der ausgezahlte Betrag, der sich aus 5,4 Prozent der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des SGB II ergibt, werden die Differenzbeträge zwischen den nachgewiesenen Auszahlungen und den Zahlbeträgen der kommunalen Träger im Land im Jahr 2012 verrechnet. Übersteigt dabei die Summe der Auszahlungen aller kommunaler Träger den ausgezahlten Gesamtbetrag, werden die Mittel entsprechend Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 verteilt . (3) Die Verteilung der Mittel unter den kommunalen Trägern im Land erfolgt 1. für die Anteile nach Absatz 1 nach dem jeweiligen Anteil an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des SGB II; 2. für die Anteile nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach dem jeweiligen prozentualen Anteil aus der Summe der jahresdurchschnittlichen unter 25-jährigen Personen in Bedarfsgemeinschaften des Vorjahres aus der Statistik gemäß § 53 des SGB II zum Stichtag 15. März 2011 und der Anzahl der bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, für die Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung gewährt wird, gemäß Wohngeldstatistik nach den §§ 34 bis 36 des Wohngeldgesetzes zum Stichtag 31. Dezember 2009. Für die Berechnung sind die revidierten monatlichen Daten aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 53 des SGB II des Vorjahres und, soweit noch keine revidierten Werte vorliegen , die zum Stichtag 20. Januar vorliegenden vorläufigen Werte des Jahres 2010 zu verwenden. Grundlage für die monatliche Anzahl der Personen, die Leistungen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erhalten, sind die Meldungen des Jahres 2010 in den monatlichen Kostenerstattungsanträgen der Landkreise und der kreisfreien Städte nach § 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes an das Landesamt für innere Verwaltung (Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten); 3. für die Anteile nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 nach dem jeweiligen prozentualen Anteil an den nach § 11 a Absatz 3 nachgewiesenen jährlichen Auszahlungen nach § 28 des SGB II und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 100/16 Seite 10 Ausgenommen sind die Anteile für Leistungen, für die das Land den kommunalen Trägern die Kosten bereits nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erstattet. (4) Die vorläufige Verteilung der Mittel nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erfolgt im jeweiligen Haushaltsjahr auf der Basis des jeweiligen prozentualen Anteils an den Auszahlungen des Vorjahres nach den Meldungen gemäß § 11a Absatz 2 und wird monatlich zum Monatsende ausgezahlt . Die endgültige Festsetzung erfolgt im Folgejahr bis zum 15. Juni auf der Basis der geprüften Auszahlungen gemäß § 11a Absatz 3 Satz 1. Ausgenommen sind jeweils die Auszahlungen, für die das Land den kommunalen Trägern bereits nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz die Kosten erstattet. Nachzahlungen, Verrechnungen sowie Rückforderungen erfolgen bis zum 15. Juni des Folgejahres. (5) Die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 benannten anteiligen Mittel für Schulsozialarbeit erhalten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Förderung der Personalkosten von Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern. Näheres regelt das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales oder die von diesem beauftragte Stelle durch Verwaltungsvorschrift. (6) Erhöht sich der vom Bund zu tragende Anteil an den Leistungen für Unterkunft und Heizung, erstattet das Land den kommunalen Trägern den jeweiligen Differenzbetrag nach Eingang der Bundesmittel beim Land. (7) Reduziert sich der vom Bund zu tragende Anteil an den Leistungen für Unterkunft und Heizung , erstatten die kommunalen Träger dem Land den jeweiligen Differenzbetrag. Der Erstattungsbetrag wird fällig innerhalb von drei Monaten nach Zahlungsaufforderung durch das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales. (8) Die kommunalen Träger sind verpflichtet, die kommunalen Leistungen zweckentsprechend nach § 28 des SGB II sowie § 6b des Bundeskindergeldgesetzes und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwenden. (9) Soweit die Bundesmittel den finanziellen Mehraufwand der kommunalen Träger, der sich aus der Aufgabenübertragung nach § 1 Absatz 2 ergibt, in den Jahren 2011 und 2012 nicht decken, werden sich das Land und die kommunalen Träger mit dem Ziel eines Ausgleiches verständigen. (10) Der kommunale Träger haftet gegenüber dem Land für Schäden, die dem Land dadurch entstehen , dass der kommunale Träger Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des SGB II zu Unrecht erbracht oder im Erstattungsantrag an das Land falsche Angaben gemacht hat. § 11a AG SGB II Mecklenburg-Vorpommern: Verfahren (1) Die kommunalen Träger stellen die Erstattungsanträge nach § 11 Absatz 1 bis zum Zehnten des laufenden Monats mit einer Erklärung über die Auszahlungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Absatz 1 des SGB II an das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales oder die von diesem beauftragte Stelle. Die kommunalen Träger teilen dem Landesamt für innere Verwaltung bis zum Zehnten des laufenden Monats die Höhe der Auszahlungen für Unterkunft und Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 100/16 Seite 11 Heizung gemäß § 22 Absatz 1 des SGB II für die Bedarfsgemeinschaften mit, für die das Land nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz die Kosten erstattet. (2) Die Auszahlungen nach § 28 des SGB II sowie § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) sind getrennt nach den Regelungsbereichen der Absätze 2 bis 7 des § 28 des SGB II monatlich zu erfassen. Der Landkreis Demmin ist zusätzlich verpflichtet, die Auszahlungen in der nach dem Landkreisneuordnungsgesetz vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) vorgesehenen Struktur für die neuen Landkreise Vorpommern-Greifswald und Mecklenburgische Seenplatte getrennt zu erfassen . Leistungen für Personen, für die das Land den kommunalen Trägern bereits nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz die Kosten erstattet, sind getrennt zu erfassen. Die kommunalen Träger teilen dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales oder der von diesem beauftragten Stelle die Auszahlungen bis zum Zehnten des laufenden Monats mit. (3) Die Auszahlungen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 sind spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales oder der von diesem beauftragten Stelle, verbunden mit der Bestätigung, dass die Mittel zweckentsprechend und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verwendet wurden, nachzuweisen. Näheres regelt das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales oder die von diesem beauftragte Stelle durch Verwaltungsvorschrift. Die Nachweise bilden die Grundlage für die Meldung nach § 46 Absatz 8 Satz 4 des SGB II und die Anpassung des Anteils des Bundes nach § 46 Absatz 7 Satz 1 des SGB II. Das Ministerium für Inneres und Sport, das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales oder die von diesen jeweils beauftragte Stelle sowie der Landesrechnungshof dürfen die Auszahlungen prüfen. 10. Niedersachsen § 4 AG SGB II Niedersachsen: Bundeszuschuss und Kostenausgleich (1) Die kommunalen Träger erhalten von den Bundesmitteln nach § 46 Absatz 5 bis 7 SGB II einen Betrag in Höhe von 26,4 vom Hundert, in den Jahren 2015 bis 2017 30,1 vom Hundert, ihrer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II. Der Abruf der Erstattungen durch die kommunalen Träger erfolgt nach Maßgabe des § 46 Absatz 8 SGB II beim Land. 3Hierfür melden die kommunalen Träger bis zum 15. jedes Monats der zuständigen Behörde 1. die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die im vorangegangenen Monat Leistungen nach § 22 Absatz 1 SGB II erhalten haben, und 2. den Gesamtbetrag der um die Einnahmen bereinigten Aufwendungen, die nach § 22 Absatz 1 SGB II im vorangegangenen Monat für Arbeitsuchende geleistet wurden. Die zuständige Behörde zahlt die Mittel nach Satz 1 unmittelbar nach Erhalt an die kommunalen Träger aus. Erstattungen im Verhältnis zwischen dem Land und dem Bund (Satz 1) sowie Nachzahlungen und Erstattungen bezüglich der Leistungen nach Satz 3 sind bei der Ermittlung der Beträge nach Satz 1 oder 3 anzurechnen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 100/16 Seite 12 (2) Zum Ausgleich der notwendigen Kosten, die durch die Erfüllung der Aufgaben nach § 6b BKGG und nach § 28 SGB II entstehen, erhalten die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover einen Ausgleich aus den Bundesmitteln nach § 46 Absatz 5 bis 7 SGB II. Zur Deckung der Verwaltungskosten leitet das Land ab dem Jahr 2014 jeweils einen Anteil von 1,2 vom Hundert der Summe der Ausgaben in Niedersachsen für die Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Absatz 1 SGB II) nach Maßgabe der Anlage 1 an die kommunalen Träger weiter . Darüber hinaus werden den kommunalen Trägern die Zweckausgaben für die in Satz 1 genannten Leistungen nach Maßgabe der Sätze 4 und 5 erstattet. Die kommunalen Träger erhalten dafür ab dem Jahr 2014 monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 3,7 vom Hundert ihrer jeweiligen monatlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Absatz 1 SGB II). Die Differenzbeträge zwischen den Abschlagszahlungen nach Satz 4 und den gesamten Zweckausgaben des abgeschlossenen Vorjahres (§ 46 Absatz 7 Satz 2 SGB II) für die Aufgaben nach Satz 1 sind nach der Verkündung der Rechtsverordnung über die Höhe der Bundesbeteiligung im Folgejahr (§ 46 Absatz 7 SGB II) unverzüglich auszugleichen. (3) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover übermitteln der zuständigen Behörde mit ihrer Meldung nach Absatz 1 Satz 3 die Daten, aus denen sich ergibt, wie viele Leistungsberechtigte welche Leistungen nach § 28 SGB II oder § 6b BKGG erhalten haben und wie hoch die Aufwendungen jeweils waren. Das für Soziales zuständige Ministerium oder die von ihr beauftragte Behörde kann überprüfen, ob die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 11. Nordrhein-Westfalen § 6 AG SGB II Nordrhein-Westfalen (1) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 46 Absatz 5 SGB II wird vom Land an die Kreise und kreisfreien Städte auf Grundlage der bei ihnen tatsächlich verausgabten Leistungen nach Maßgabe des § 46 Absatz 8 SGB II weitergeleitet. (2) Die Kreise und kreisfreien Städte melden den Bezirksregierungen zum 15. eines jeden Monats die im jeweiligen Monat verausgabten Leistungen. Die Bezirksregierungen leiten die Meldungen unverzüglich an das fachlich zuständige Ministerium weiter. (3) Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Land gemäß § 46 Absatz 8 Satz 1 bis 3 SGB II den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet das Land über die Bezirksregierungen unverzüglich den Kreisen und kreisfreien Städten den ihnen jeweils zustehenden Betrag weiter. Die Einzelheiten der Zahlungsabwicklung regelt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium. § 6a AG SGB II Nordrhein-Westfalen (1) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 46 Absatz 6 und 7 SGB II wird vom Land an die Kreise und kreisfreien Städte nach den Absätzen 2 bis 5 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 100/16 Seite 13 weitergeleitet. Die Mittel sind von den Kreisen und kreisfreien Städten zweckgebunden für die Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b des BKGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. (2) Die Weiterleitung der dem Land Nordrhein-Westfalen über die Beteiligungsquote nach § 46 Absatz 6 und 7 SGB II vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt im Verhältnis des jeweiligen Anteils der Ausgaben des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu den Gesamtausgaben aller Kreise und kreisfreien Städte für die Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b des BKGG des jeweiligen Vorjahres. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Die Kreise und kreisfreien Städte melden dem zuständigen Ministerium zum 15. März eines jeden Jahres die Gesamtausgaben für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 SGB II und § 6b des BKGG des abgeschlossenen Vorjahres verbunden mit der Bestätigung, dass die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. (4) Auf Grundlage der Meldungen nach Absatz 3 bestimmt das zuständige Ministerium rückwirkend zum 1. Januar des laufenden Jahres den für die Kreise und kreisfreien Städte jeweils gültigen Anteil für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach Absatz 2. Das zuständige Ministerium teilt den Bezirksregierungen und den Kreisen und kreisfreien Städten die festgelegten Anteile mit. Der festgelegte Anteil gilt im Folgejahr bis zur Festsetzung des neuen Anteils vorläufig. Soweit sich infolge der Anpassung des für den jeweiligen Kreis oder für die jeweilige kreisfreie Stadt gültigen Anteils eine Über- oder Unterzahlung ergibt, wird diese im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 6 und Absatz 1 im Wege der Verrechnung zeitnah ausgeglichen . Für das Jahr 2014 bestimmt das zuständige Ministerium rückwirkend zum 1. Januar den für die Kreise und kreisfreien Städte jeweils gültigen Anteil für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach Absatz 2 anhand der Meldung nach § 46 Absatz 8 Satz 4 SGB II für das Jahr 2013. (5) Berechnungen gemäß Absatz 2 werden bis auf den auszuzahlenden Anteil an der Bundesbeteiligung nicht gerundet. Der auszuzahlende Anteil an der Bundesbeteiligung wird auf zwei Dezimalstellen gerundet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle nicht um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde. § 6b AG SGB II Nordrhein-Westfalen (1) Die Weiterleitung des sich auf Grund von § 46 Absatz 7a Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 1 Satz 2 der Sonderbundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2014 vom 9. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2004) für das Land Nordrhein-Westfalen ergebenden Betrages an der erhöhten Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung erfolgt abweichend von § 6 Absatz 1. Ziel ist die finanzielle Entlastung von Kommunen mit besonderen Herausforderungen aus dem Zuzug von Personen aus Bulgarien und Rumänien. Auf Grund der in den Kreisen und kreisfreien Städten unterschiedlichen Entwicklung der Anzahl der Personen aus Bulgarien und Rumänien sowie der Anzahl der Personen aus Bulgarien und Rumänien in Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II werden folgende kommunalspezifische Werte in Prozent festgelegt: 19,548042028290400 für die Stadt Dortmund, Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 100/16 Seite 14 18,590549969682400 für die Stadt Gelsenkirchen, 15,881879146040200 für die Stadt Duisburg, 11,395784500936700 für die Stadt Köln, 8,168547562377260 für die Stadt Essen, 6,089758092979900 für die Stadt Mönchengladbach, 5,968487832248840 für den Rhein-Erft-Kreis, 5,077060915680970 für die Stadt Hagen, 4,726825162674100 für den Kreis Lippe, 4,553064789089300 für die Stadt Hamm. (2) § 6a Absatz 5 findet entsprechend Anwendung. 12. Rheinland-Pfalz § 4 AG SGB II Rheinland-Pfalz: Ausgleichsleistungen (1) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 5 bis 8 des SGB II (Bundesmittel) wird vom Land an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende weitergeleitet. (2) Der auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung einschließlich Warmwasserbereitung nach § 22 des SGB II entfallende Anteil der Bundesmittel wird nach Eingang beim Land anteilig nach den Aufwendungen, die die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Leistungen nach § 22 des SGB II tragen, auf diese verteilt. Der auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des SGB II und § 6b des BKGG einschließlich Verwaltungskosten entfallende Anteil der Bundesmittel wird nach Eingang beim Land anteilig nach den Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 des SGB II und § 6b des BKGG auf die kommunalen Träger verteilt. Grundlage für die Verteilung nach Satz 2 bilden die jeweils aktuellsten Zahlen aus der Mitteilung nach § 46 Absatz 8 Satz 4 des SGB II. (3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen Abrufs der Bundesmittel sowie zur Sicherstellung ihrer ordnungsgemäßen Verteilung melden die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum 15. jeden Monats der nach § 5 Absatz 2 zuständigen Behörde 1. die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die im vorangegangenen Kalendermonat Leistungen nach § 22 des SGB II erhalten haben und Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 100/16 Seite 15 2. den Gesamtbetrag der um die Einnahmen bereinigten Aufwendungen für Leistungen nach § 22 des SGB II im vorangegangenen Kalendermonat. (4) Die kommunalen Träger stellen der nach § 5 Absatz 2 zuständigen Behörde jeweils bis zum 10. März des Folgejahres alle Daten und Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, damit das Land nach § 46 Absatz 8 Satz 4 des SGB II die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 des SGB II und nach § 6b des BKGG rechtzeitig ermitteln und dem fachlich zuständigen Bundesministerium mitteilen kann. (5) Die kommunalen Träger gewährleisten, dass ihre Aufwendungen für Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des SGB II und nach § 6b des BKGG begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 13. Saarland § 7 AG SGB II Saarland: Weiterleitung der Bundesmittel (1) Das Land leitet den gemäß § 46 Absatz 5 bis 9 des SGB II festgelegten Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung an die kommunalen Träger weiter. (2) Die Verteilung erfolgt nach Eingang der Mittel auf der Grundlage der vom Bund anerkannten Nettoaufwendungen der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Absatz 1 des SGB II. Die Einzelheiten der Zahlungsabwicklung regelt das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen sowie dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport. (3) Die kommunalen Träger melden an das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit bis zum 15.des laufenden Abrechnungsmonats 1. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Absatz 1 des SGB II im laufenden Abrechnungsmonat, einschließlich der darauf anzurechnenden Einnahmen, gegliedert nach Gemeinden , 2. die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Absatz 1 des SGB II im laufenden Abrechnungsmonat erhalten, gegliedert nach Gemeinden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit vom Bund Abschläge nach § 46 Absatz 10 Satz 3 und 4 des SGB II gezahlt werden. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 100/16 Seite 16 14. Sachsen § 19 AG SGB II Sachsen: Anteil des Bundes an der Grundsicherung für Arbeitssuchende (1) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 46 Absatz 5 und 6 SGB II wird an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf der Grundlage der bei ihnen tatsächlich verausgabten Leistungen weitergeleitet. (2) Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende melden der Landesdirektion Sachsen zum Fünften eines jeden Monats die im jeweiligen Monat verausgabten Leistungen für Unterkunft und Heizung. (3) Die Landkreise und Kreisfreien Städte melden dem Statistischen Landesamt jeweils im Rahmen der vierteljährlichen Kassenstatistik die Ausgaben im jeweiligen Quartal für die Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b BKGG. Das Statistische Landesamt ermittelt auf dieser Datengrundlage die Gesamtausgaben der Landkreise und der Kreisfreien Städte für die Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b BKGG für das Quartal und übermittelt diese dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Bis zum 10. März des Folgejahres übermittelt das Statistische Landesamt dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die Gesamtausgaben , die nach § 46 Absatz 8 Satz 4 SGB II dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen sind. Die Landkreise und Kreisfreien Städte melden dem Statistischen Landesamt darüber hinaus zum gleichen Zeitpunkt wie die vierteljährliche Kassenstatistik weitere, mit dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag sowie dem Sächsischen Landkreistag abgestimmte Daten zum Vollzug der Leistungen für Bildung und Teilhabe, solange bis entsprechende ausreichende amtliche Bundesstatistiken zum Nachweis der kommunalen Nettoausgaben verfügbar sind. Das Statistische Landesamt übermittelt die entsprechenden Daten an das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. (4) Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft die Landesdirektion Sachsen gemäß § 46 Absatz 8 Satz 1 und 2 SGB II den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet die Landesdirektion Sachsen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den ihnen jeweils zustehenden Betrag unverzüglich weiter. (5) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung 1. abweichend von Absatz 1 Regelungen zu treffen über einen an den tatsächlichen Ausgaben für die Leistungen nach § 28 SGB II sowie § 6b BKGG ausgerichteten Verteilungsmaßstab für den Teil der Bundesbeteiligungsquote, der nach § 46 Absatz 6 SGB II diese Ausgaben betrifft, 2. das Nähere über die Art und Weise, Inhalte und die Zeitpunkte der Mitteilungen zu den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 SGB II sowie für die Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG nach Maßgabe des § 46 Absatz 8 SGB II zu regeln. (6) Soweit fehlerhafte Meldungen eines kommunalen Trägers zu überhöhten Erstattungen führen oder soweit der Bund die auf der Meldung eines kommunalen Trägers beruhenden Mittelforderungen des Landes nicht anerkennt und seine Erstattungen an das Land entsprechend kürzt, hat der betreffende kommunale Träger die insoweit erbrachten Leistungen an das Land zu erstatten. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 100/16 Seite 17 (7) Die Landkreise und die Kreisfreien Städte, soweit diese kommunale Träger im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II sind, gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Satz 1 gilt auch für die Leistungserbringung nach § 6b BKGG durch die Landkreise und die Kreisfreien Städte. 15. Sachsen-Anhalt § 4 Absatz 3 AG SGB II Sachsen-Anhalt: Finanzieller Ausgleich (1) Zur Milderung der sich aus § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des SGB II in Verbindung mit § 22 Absatz 1 des SGB II ergebenden Lasten erhalten die kommunalen Träger Zahlungen aus Sonderbedarfs -Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von 110 Millionen Euro jährlich. Darüber hinaus erhalten die kommunalen Träger eine Zuweisung in Höhe der Einsparungen des Landes beim Wohngeld, die auf der am 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Wohngeldgesetzes beruhen. Diese setzt sich aus einer Abschlagszahlung von 56,8 Millionen Euro und der Differenz der tat-säch-li-chen zu den veranschlagten Wohngeldausgaben des Landes zusammen. (2) Das für Grundsicherung für Arbeitslose zuständige Ministerium bestimmt durch Verordnung die Maßstäbe für eine an der tatsächlichen finanziellen Belastung orientierte Verteilung der in Absatz 1 genannten Mittel auf die kommunalen Träger. (3) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 5 des SGB II wird an die kommunalen Träger ausgezahlt. Auf der Grundlage der Nummer 3 der gemeinsamen Protokollerklärung „Grundlage einer Einigung“ vom 22. Februar 2011 von Bund und Ländern im Rahmen des Vermittlungsverfahrens zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und des Zwölften Buch Sozialgesetzbuchs wird abweichend von Satz 1 in den Jahren 2011, 2012 und 2013 zur Abgeltung der sich aus § 77 Absatz 11 Satz 4 des SGB II und aus den §§ 6b und 20 Absatz 8 Satz 3 des BKGG in Verbindung mit § 77 Absatz 11 Satz 4 des SGB II sowie für den begleitenden Ausbau der Schulsozialarbeit ergebenden Aufwendungen ein Anteil von 2,8 Prozentpunkten der Beteiligung des Bundes nach § 46 Absatz 5 Satz 2 des SGB II nach Maßgabe der Anlage verteilt. (4) Zur Abgeltung der sich aus § 28 des SGB II und § 6b des BKGG mit Ausnahme des § 77 Absatz 11 Satz 4 des SGB II ergebenden Aufwendungen wird der nach § 46 Absatz 6 des SGB II festgelegte Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung entsprechend der Anteile an den im Vorjahr insgesamt im Land dafür angefallenen Aufwendungen auf die kommunalen Träger verteilt. Vom 1. Januar eines jeden Jahres bis zur jeweiligen Anpassung der Bundesbeteiligung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 46 Absatz 7 Satz 1 des SGB II zahlt das für Grundsicherung für Arbeitslose zuständige Ministerium Abschläge in Höhe der bisherigen Anteile. Nach Abschluss der Revision nach § 46 Absatz 7 des SGB II passt das für Grundsicherung für Arbeitslose zuständige Ministerium die Zahlbeträge rückwirkend zum 1. Januar an; die sich ergebenden Salden werden mit der nächsten monatlichen Zahlung verrechnet. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 100/16 Seite 18 (5) Das für Grundsicherung für Arbeitslose zuständige Ministerium überweist den kommunalen Trägern den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Bundesanteil monatlich auf der Grundlage der tat-säch-lich ausgezahlten Leistungen für Unterkunft und Heizung. Die kommunalen Träger verbinden dazu die gestellten Erstattungsanträge mit einer Erklärung über die nach § 22 Absatz 1 des SGB II tatsächlich geleisteten Ausgaben bis zum Zehnten des laufenden Monats. (6) Die kommunalen Träger weisen jeweils bis zum 15. März dem für Grundsicherung für Arbeitslose zuständigen Ministerium die Aufwendungen für die Leistungen für Bildung und Teilhabe , aufgeschlüsselt nach den Leistungen nach § 28, § 77 Absatz 11 Satz 4 des SGB II und § 6b des BKGG sowie für die Schulsozialarbeit jeweils aus dem Vorjahr nach. Der Nachweis ist mit einem Prüfvermerk des kommunalen Rechnungsprüfungsamtes zu versehen, aus dem hervorgeht, dass die Ausgaben begründet und belegt sind sowie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Da-rü-ber hinaus weisen die kommunalen Träger dem für Grundsicherung für Arbeitslose zuständigen Ministerium jeweils bis 30. Juni die Aufwendungen für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des SGB II nach; Satz 2 gilt entsprechend. 16. Schleswig-Holstein § 7 AG SGB II Schleswig-Holstein: Ausgleichsleistungen (1) Die Beteiligung des Bundes an den tatsächlichen Kosten der Unterkunft nach § 46 Absatz 5 des SGB II wird vom Land an die Kreise und kreisfreien Städte unter Berücksichtigung der in § 46 Absatz 6 bis 8 SGB II vorgesehenen Überprüfung und Anpassung weitergeleitet. (2) Für die Verwendung der weitergeleiteten Bundesbeteiligung nach Absatz 1 gelten folgende Zweckbindungen: 1. befristet bis 31. Dezember 2013 in Höhe von 2,8 Prozentpunkten für Schulsozialarbeit sowie für Mittagsverpflegung für Kinder in Hortunterbringung, die nicht von den Leistungen entsprechend § 28 Absatz 6 SGB II und § 6b BKGG erfasst sind, 2. in Höhe von 5,4 Prozentpunkten für Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechend § 28 Absatz 2 bis 7 SGB II und § 6b BKGG. 3. In Höhe des jährlich, erstmalig im Jahr 2013, durch Rechtsverordnung nach § 46 Absatz 7 SGB II für das Folgejahr und für das laufende Jahr rückwirkend festgelegten Wertes nach § 46 Absatz 6 Satz 1 SGB II für Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechend § 28 Absatz 2 bis 7 SGB II und § 6b BKGG. (3) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium den Verteilschlüssel für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 zu regeln sowie die Zweckbindungen nach Absatz 2 entsprechend den Regelungen nach § 46 Absatz 6 SGB II anzupassen. (4) Die Mittel nach Absatz 2 Nummer 1 werden, soweit sie nicht für Mittagsverpflegung für Kinder in Hortunterbringung verwendet werden, im Rahmen der Weiterleitung durch das Land an Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 100/16 Seite 19 die Kreise und kreisfreien Städte den Schulträgern für Maßnahmen der Schulsozialarbeit (Betreuung , Beratung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler) zur Verfügung gestellt. (5) Für nicht abgeflossene, zweckgebundene Mittel nach Absatz 2 Nummer 2, die nicht an den Bund zurückgeführt werden müssen, wird die Zweckbindung dahin gehend geändert, dass sie auch für Maßnahmen der Schulsozialarbeit, die Fortführung der Förderung von Mittagessen von Schülerinnen und Schülern in Horteinrichtungen und zur Finanzierung von Ausrüstungsgegenständen im Rahmen des § 28 Absatz 7 SGB II oder § 6b BKGG verwendet werden dürfen. (6) Für die Feststellung des Lernförderbedarfs durch Lehrkräfte entsprechend § 28 Absatz 5 SGB II stellt das für Bildung zuständige Ministerium ein einheitliches Formular zur Verfügung. § 9 Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein: Schlüsselzuweisung an die Kreise und kreisfreien Städte zum Ausgleich unterschiedlicher Umlagekraft und sozialer Lasten (1) Jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt erhält eine Schlüsselzuweisung zum Ausgleich unterschiedlicher Umlagekraft und sozialer Lasten, wenn die Umlagekraftmesszahl nach Absatz 3 vermindert um die Soziallastenmesszahl nach Absatz 4 (integrierte Messzahl) hinter der Ausgangsmesszahl nach Absatz 2 zurückbleibt. Die Schlüsselzuweisung zum Ausgleich unterschiedlicher Umlagekraft und sozialer Lasten beträgt 85 Prozent der Differenz zwischen der Ausgangsmesszahl und der integrierten Messzahl (Schlüsselzahl). (2) Die Ausgangsmesszahl wird ermittelt, indem die Einwohnerzahl der Gemeinden des Kreises oder der kreisfreien Stadt (§ 30) mit einem einheitlichen Grundbetrag vervielfältigt wird. Dieser für die Kreise und kreisfreien Städte einheitliche Grundbetrag ist durch das für Inneres zuständige Ministerium jährlich so festzusetzen, dass der Betrag nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für Schlüsselzuweisungen verwendet wird. (3) Die Umlagekraftmesszahl des Kreises oder der kreisfreien Stadt wird ermittelt, indem die Umlagegrundlagen mit dem gewogenen Durchschnitt der Umlagesätze für die Kreisumlage (§ 31 Absatz 3) des vorvergangenen Jahres vervielfältigt werden. Die Umlagegrundlagen des Kreises ergeben sich aus der Summe der für die kreisangehörigen Gemeinden ermittelten Steuerkraftmesszahlen (§ 7) zuzüglich ihrer Gemeindeschlüsselzuweisungen (§ 5) und abzüglich ihrer Zahlungen in die Finanzausgleichsumlage (§ 21). Die Umlagegrundlagen der kreisfreien Stadt ergeben sich aus ihrer Steuerkraftmesszahl zuzüglich ihrer Gemeindeschlüsselzuweisung und abzüglich ihrer Zahlungen in die Finanzausgleichsumlage. (4) Die Soziallastenmesszahl des Kreises oder der kreisfreien Stadt wird ermittelt, indem die Anzahl der Personen, die im Durchschnitt des vorvergangenen Jahres im Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt in Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II lebten (§ 31 Absatz 4), mit 3.411 Euro vervielfältigt wird. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 - 100/16 Seite 20 17. Thüringen § 7 II AG SGB II Thüringen: Kostenträger und Finanzausstattung (1) Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem SGB II oder nach diesem Gesetz obliegen. (2) Zusätzlich zu den Leistungen des Landes im Rahmen der Finanzausgleichsmasse wird vom Land an die Landkreise und kreisfreien Städte die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 5 und 6 SGB II unter Berücksichtigung der in § 46 Absatz 6 bis 8 SGB II vorgesehenen Überprüfung und Anpassung weitergeleitet. (3) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht und dem für Finanzen zuständigen Ministerium 1. unter Berücksichtigung des § 46 Absatz 5 bis 8 SGB II die Einzelheiten des Antrags- und Erstattungsverfahrens und 2. Näheres zur Ausführung des Absatzes 2, insbesondere zum Verfahren der Verteilung der Beteiligung sowie die zuständige Behörde durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Ende der Bearbeitung