WD 6 - 3000 - 099/16 (1. August 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die gesetzliche Unfallversicherung ist im Siebten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII)1 geregelt. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften. Die Mittel zur Finanzierung der Aufgaben der Unfallversicherungsträger werden allein von den Arbeitgeber durch Beiträge aufgebracht; die Arbeitnehmer selbst zahlen keine Beiträge. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Arbeitnehmern die Haftung des Arbeitgebers. Durch diese sogenannte Haftungsablösung müssen der Arbeitgeber keine Schadensersatzansprüche fürchten, wenn ihre Beschäftigten einen Arbeits- oder Wegeunfall erleiden oder an einer Berufskrankheit erkranken. Mit ihrer Beitragszahlung geben die Arbeitgeber die Haftung bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten an die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ab - und diese entschädigen den erlittenen Körperschaden umfassend . Die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erheben ihren Beitrag im Umlageverfahren. Für jedes Haushaltsjahr wird im Nachhinein für den Zuständigkeitsbereich jeder Berufsgenossenschaft der Überschuss der Aufwendungen über die Erträge ermittelt. Die Differenz ist das Umlagesoll. Das Umlagesoll wird nach den Faktoren der Beitragsbemessung (Gefahrklasse des Unternehmens, Summe der im Berichtsjahr gezahlten Arbeitsentgelte und eventuell ein Beitragszuschlag oder Beitragsnachlass) von der Berufsgenossenschaft auf die bei ihr versicherten Unternehmen verteilt. Zur Abstufung der Beiträge nach der Unfallgefahr werden in dem sogenannten Gefahrtarif die Gefahrklassen für die verschiedenen Gewerbezweige festgestellt. Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der von der Berufsgenossenschaft gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten (die an die Beschäftigten gezahlten Bruttoentgelte) des jeweiligen Gewerbezweiges berechnet. 1 Abrufbar in der Internet-Gesetzesdatenbank des Bundesministeriums der Justiz: https://www.gesetze-im-internet .de/sgb_7. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung Kurzinformation Zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Auf den danach errechneten Beitrag kann die Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle des jeweiligen Unternehmens Zuschläge erheben oder Nachlässe gewähren, damit das tatsächliche Unfallgeschehen in jedem einzelnen Unternehmen bei der Beitragsberechnung Berücksichtigung findet. Wegeunfälle werden dabei nicht berücksichtigt. Näheres bestimmt die Berufsgenossenschaft in ihrer Satzung. Das Beitragswesen der gewerblichen Berufsgenossenschaften wird somit entscheidend geprägt durch die Berücksichtigung des Unfallgeschehens und damit der Unfallgefahr in den Gewerbezweigen und den einzelnen Unternehmen .2 Ende der Bearbeitung 2 Internetportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), http://www.dguv.de/de/versicherung/finanzielles /index.jsp.