WD 6 - 3000 - 097/20 (22. Oktober 2020) © 2021 Deutscher Bundestag Fachbereich WD 6 Arbeit und Soziales Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Grundsätzlich ist die freiwillig ausgeübte Prostitution in Deutschland erlaubt. Als Prostitution bezeichnet man das Erbringen sexueller Dienstleistungen, also sexueller Handlungen, gegen ein Entgelt, wenn dabei mindestens noch eine andere Person anwesend ist. Prostitution wird auch „Sexarbeit“ oder „Sexwork“ genannt. Das gesetzliche Mindestalter für Prostitution liegt bei 18 Jahren. Für Minderjährige ist die Ausübung von Prostitution verboten. Verboten sind in ganz Deutschland außerdem Zuhälterei und Ausbeutung, genauso wie Zwangsprostitution, Menschenhandel und sexueller Missbrauch von Minderjährigen. Wer dagegen verstößt, macht sich strafbar. Prostituierte können als Selbstständige oder als abhängig Beschäftigte, also als Angestellte, bei einem Arbeitgeber arbeiten. Ein Arbeitgeber ist zum Beispiel die Inhaberin oder der Inhaber eines Prostitutionsbetriebes (z. B. Club, Bordell, Agentur). Die meisten Prostituierten arbeiten selbstständig . Sind Prostituierte angestellt, haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für sie gelten außerdem die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsrechts und Arbeitsschutzes (z. B. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutz, Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen, Kündigungsfristen etc.), an die sich die Arbeitgeber halten müssen. Sie sind außerdem sozialversichert, das bedeutet, sie werden zur Sozialversicherung angemeldet und zahlen in die Kranken-, Arbeitslosen-, Renten-, Pflege- und Unfallversicherung ein. Arbeitgeber müssen ihre Angestellten bei der gesetzlichen Sozialversicherung anmelden und sind auch verantwortlich dafür, dass die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherung gezahlt werden. Die Beiträge orientieren sich an der Höhe des Einkommens und werden von Arbeitgebern und Beschäftigten gemeinsam getragen. Wer selbstständig arbeitet, kann freiwillig Mitglied in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung werden. *** Textauszug aus: Das neue Prostituiertenschutzgesetz, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, abrufbar im Internet unter https://www.bmfsfj.de/blob/117144/c384510de02c586fbbc488b9aaa4f937/prostschg-textbausteine-de-data.pdf, zuletzt abgerufen am 21. Oktober 2020. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Soziale Sicherung von Prostituierten