© 2018 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 097/18 Hinterbliebenenversorgung der Freiwilligen Feuerwehr Übersicht über die Regelungen in den Bundesländern Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/18 Seite 2 Hinterbliebenenversorgung der Freiwilligen Feuerwehr Übersicht über die Regelungen in den Bundesländern Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 097/18 Abschluss der Arbeit: 15. Oktober 2018 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 5 2. Allgemeine bundesgesetzliche Grundlagen 5 3. Länderspezifische Hinterbliebenenleistungen 6 3.1. Baden-Württemberg 6 3.1.1. Regelmäßige Mehrleistungen 6 3.1.2. Einmalige Zusatzleistungen 6 3.1.3. Sonstiges 6 3.2. Bayern 7 3.2.1. Regelmäßige Mehrleistungen 7 3.2.2. Einmalige Zusatzleistungen 7 3.2.3. Sonstiges 7 3.3. Berlin 7 3.3.1. Regelmäßige Mehrleistungen 8 3.3.2. Einmalige Zusatzleistungen 8 3.4. Brandenburg 8 3.4.1. Regelmäßige Mehrleistungen 8 3.4.2. Einmalige Zusatzzahlungen 8 3.4.3. Sonstiges 8 3.5. Bremen 9 3.5.1. Regelmäßige Mehrleistungen 9 3.5.2. Einmalige Zusatzleistung 9 3.6. Hessen 9 3.6.1. Regelmäßige Mehrleistungen 9 3.6.2. Einmalige Zusatzleistungen 10 3.6.3. Sonstiges 10 3.7. Niedersachsen 10 3.7.1. Regelmäßige Mehrleistungen 10 3.7.2. Einmalige Zusatzleistungen 10 3.7.3. Sonstiges 11 3.8. Nordrhein-Westfalen 11 3.8.1. Regelmäßige Mehrleistungen 11 3.8.2. Einmalige Zusatzleistungen 11 3.8.3. Sonstiges 11 3.9. Rheinland-Pfalz 12 3.9.1. Regelmäßige Mehrleistungen 12 3.9.2. Einmalige Zusatzleistungen 12 3.9.3. Sonstiges 12 3.10. Saarland 13 3.10.1. Regelmäßige Mehrleistungen 13 3.10.2. Einmalige Zusatzleistungen 13 3.10.3. Sonstiges 13 3.11. Sachsen 14 3.11.1. Regelmäßige Mehrleistungen 14 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/18 Seite 4 3.11.2. Einmalige Zusatzleistungen 14 3.11.3. Sonstiges 14 3.12. Sachsen-Anhalt und Thüringen 14 3.12.1. Regelmäßige Mehrleistungen 14 3.12.2. Einmalige Zusatzleistungen 15 3.12.3. Sonstiges 15 3.13. Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg 15 3.13.1. Regelmäßige Mehrleistungen 15 3.13.2. Einmalige Zusatzleistungen 15 3.13.3. Sonstiges 16 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/18 Seite 5 1. Einleitung In den Bundesländern gelten unterschiedliche Regelungen bezüglich der Hinterbliebenenversorgung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr (Sterbegeld). Durch den tragischen Tod von zwei Feuerwehrangehörigen in Brandenburg im September 2017 ist dieses Thema verstärkt in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Im Folgenden soll eine Übersicht über die verschiedenen Landesregelungen gegeben werden. 2. Allgemeine bundesgesetzliche Grundlagen Die gesetzliche Grundlage zur Hinterbliebenenversorgung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr bilden die bundesrechtlichen Vorschriften des siebten Buches des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII). § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII bestimmt, dass Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, gesetzlich versichert sind. Nach § 63 Abs. 1 SGB VII haben Hinterbliebene einen Anspruch auf Sterbegeld, Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, Hinterbliebenenrenten und Beihilfe. § 64 Abs. 1 SGB VII bestimmt zum Sterbegeld, wer zu den berechtigten Personen gehört. Danach sind Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Verwandte in aufsteigender Linie des Versicherten umfasst. § 63 Abs. 1a SGB VII bestimmt, dass auch Lebenspartner im Sinne einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 33b SGB I) in den leistungsberechtigten Personenkreis einbezogen werden. Sterbegeld wird in allen Bundesländern einmalig an Hinterbliebene gezahlt. Es beträgt nach § 64 Abs. 2 SGB VII ein Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße nach § 18 des vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV). § 64 Abs. 2 SGB VII regelt die Gewährung von Überführungskosten. Witwen-/Witwerrente wird nach § 65 SGB VII in Höhe von 30 (kleine Witwen-/Witwerrente) bis 40 (große Witwen-/Witwerrente) vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen gezahlt . Die Waisenrente beträgt gemäß den §§ 67 und 68 SGB VII 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes bei Vollwaisen und 20 vom Hundert bei Halbwaisen. § 94 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bildet die gesetzliche Grundlage für Unfallversicherungsträger, in ihren Satzungen Mehrleistungen an Personen, die ehrenamtlich tätig sind, zu bestimmen. Mehrleistungen können unter anderem an die Hinterbliebenen erbracht werden. Sie variieren von Bundesland zu Bundesland, da die Unfallversicherungsträger, die für die Freiwilligen Feuerwehren zuständig sind, unter Länderhoheit stehen. § 94 Abs. 2 SGB VII ordnet eine Mehrleistungshöchstgrenze an. Unverheiratete und nicht eingetragene Lebenspartner und -partnerinnen von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr wurden im SGB VII nicht in den mehrleistungsbezugsberechtigten Personenkreis aufgenommen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/18 Seite 6 3. Länderspezifische Hinterbliebenenleistungen Zusätzlich zu den nach Bundesrecht gewährten Leistungen haben die Länder eigene Regelungen zu den Leistungen an Hinterbliebene getroffen. Alle Leistungen werden, soweit nicht anders erwähnt , an die in § 64 Abs. 1 SGB VII benannten Personengruppen gezahlt. Einzelne Länder erweitern den leistungsberechtigten Personenkreis für bestimmte Sonderzahlungen. Die folgenden Ausführungen beruhen im Wesentlichen auf Aussagen der zuständigen Landesministerien im Rahmen einer Länderumfrage. 3.1. Baden-Württemberg Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind in Baden-Württemberg über die Unfallkasse Baden- Württemberg (UKBW) versichert. 3.1.1. Regelmäßige Mehrleistungen Zur Witwen- bzw. Witwerrente wird gemäß Punkt 2.8.4 des UKBW Feuerwehrleitfadens1 jährlich ein Zuschlag von 1/10 des Jahresarbeitsverdienstes gewährt. Bei einer Halbwaisenrente betragen die Mehrleistungen zur Rente jährlich 1/20, bei einer Vollwaisenrente jährlich 1/10 des Jahresarbeitsverdienstes . Eine im Falle eines späteren Todeseintritts bereits an den Verstorbenen geleistete einmalige Mehrleistung wird auf obige Beträge angerechnet. 3.1.2. Einmalige Zusatzleistungen An verwitwete Ehegatten und –gattinnen und eingetragene Lebenspartner und –partnerinnen wird zudem eine einmalige Mehrleistung gezahlt. Bei Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes beträgt diese 15.000 Euro, sonst 30.000 Euro. Nach Punkt 2.8.5 des UKBW Feuerwehrleitfadens wird bei Tod des Versicherten ein einmaliger Betrag von 24.000 Euro als Zusatzleistung gezahlt, der sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um je 2.500 Euro erhöht. Zur Witwen- und Witwerrente und zur Vollwaisenrente wird als Zusatzleistung grundsätzlich ein monatlicher Zuschlag, der sich aus einem Jahresbetrag in Höhe von 1/5, zur Halbwaisenrente in Höhe von 1/10, des der Rente zugrunde liegenden Jahresarbeitsverdienstes errechnet gewährt. 3.1.3. Sonstiges Die Gustav-Binder-Stiftung des Landesfeuerwehrverbandes Baden-Württemberg dient zur Absicherung Feuerwehrangehöriger oder deren Hinterbliebener, wenn kein oder ungenügender Versicherungsschutz besteht. 1 Abrufbar unter: https://www.ukbw.de/fileadmin/media/dokumente/versicherte/feuerwehr/Leitfaden_Feuerwehr _2018.pdf (letzter Abruf: 16. Oktober 2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/18 Seite 7 3.2. Bayern Die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) und die Bayerische Landesunfallkasse (Bayer. LUK) sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung der öffentlichen Hand in Bayern , über die auch Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr versichert sind. 3.2.1. Regelmäßige Mehrleistungen Die Mehrleistungen zur Witwen- bzw. Witwerrente betragen in Bayern nach § 4 der Mehrleistungsbestimmungen der Satzung der Bayer. LUK 6/10, 9/10 oder 12/10 des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, also 210,60 Euro, 315,90 Euro oder 421,20 Euro monatlich, je nachdem, ob eine Halbwaisen- oder Vollwaisenrente gezahlt wird oder die Witwenoder Witwerrente 30 Prozent oder 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen beträgt . 3.2.2. Einmalige Zusatzleistungen Zusätzlich wird den Hinterbliebenen nach § 5 Abs. 2 der Mehrleistungsbestimmungen eine Einmalzahlung in Höhe von 17.500 Euro (ab dem 1. Januar 2019 25.000 Euro) gewährt. 3.2.3. Sonstiges Hinterbliebene, die keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben, weil der Tod ihres Angehörigen nicht Folge eines Versicherungsfalls ist, erhalten als einmalige Beihilfe einen Betrag in Höhe von 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes. In besonderen Fällen kann anstelle der einmaligen Beihilfe eine laufende Beihilfe gezahlt werden.2 Aus dem Sonderkonto des Landesfeuerwehrverbandes „Hilfe für Helfer“ werden an die Angehörigen in der Regel einmalig 5.000 Euro gezahlt. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls, wie beispielsweise der familiären Situation, ab. Zudem wird eine Unterstützungsleistung in Höhe von 2.000 Euro aus öffentlichen Mitteln, ausgezahlt durch die Versicherungskammer Bayern, gewährt. 3.3. Berlin Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sind in Berlin über die Unfallkasse Berlin (UKB) versichert . 2 Vergleiche: https://www.kuvb.de/leistungen/entschaedigung/?tx_contrast=1%2525252525252523top (letzter Abruf: 16. Oktober 2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/18 Seite 8 3.3.1. Regelmäßige Mehrleistungen Die Mehrleistungen zur Hinterbliebenenrente betragen gemäß § 5 Abs. 2 der Bestimmungen über die Gewährung von Mehrleistungen (Mehrleistungsordnung) der UKB 6/10, 9/10 oder 12/10 des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, je nachdem wie hoch die Hinterbliebenenrente (20, 30 oder 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes) ist. 3.3.2. Einmalige Zusatzleistungen Zusätzlich zum Sterbegeld wird nach § 5 Abs. 1 der Mehrleistungsordnung ein Betrag, der das 20-fache des Mindestbetrages für Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII beträgt, gezahlt. Nach § 6 Abs. 2 wird zudem eine einmalige Zahlung in Höhe von 12.800 € gewährt. 3.4. Brandenburg In Brandenburg ist die Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg (FUK-BB) für den Versicherungsschutz im Rahmen der Freiwilligen Feuerwehr zuständig. 3.4.1. Regelmäßige Mehrleistungen Die Mehrleistungen zur Hinterbliebenenrente betragen gemäß § 5 Abs. 2 der Bestimmungen über die Gewährung von Mehrleistungen der FUK-BB 6/10, 9/10 oder 12/10 des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, je nachdem wie hoch die Hinterbliebenenrente (20, 30 oder 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes) ist. 3.4.2. Einmalige Zusatzzahlungen Zusätzlich zum Sterbegeld wird nach § 5 Abs. 1 der Bestimmungen über die Gewährung von Mehrleistungen der FUK-BB ein Betrag, der das 20-Fache des Mindestbetrages für Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII beträgt, gezahlt. Nach § 6 Abs. 2 wird zudem eine einmalige Zahlung in Höhe von 26.000 Euro gewährt. 3.4.3. Sonstiges In Folge des Todes von zwei Feuerwehrangehörigen im September 2017 hat die Landesregierung eine unbürokratische Soforthilfe für Hinterbliebene eingerichtet. Die Richtlinie Soforthilfe Hinterbliebenenversorgung 3 trat rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft. Neben Ehepartnern und Ehepartnerinnen, eingetragenen Lebenspartnern und Lebenspartnerinnen sowie versorgungsberechtigten Kindern sind danach auch nicht verheiratete und nicht eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen berechtigt, eine einmalige Entschädigungsleistung in Höhe von 60.000 3 Abrufbar unter: https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/soforthilfe_2018 (letzter Abruf: 16. Oktober 2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/18 Seite 9 Euro zu erhalten. Eltern und nicht versorgungsberechtigte Kinder erhalten eine Zahlung von 20.000 Euro, Großeltern und Enkel 10.000 Euro. 3.5. Bremen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind in Bremen über die Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen (UK Bremen) versichert. 3.5.1. Regelmäßige Mehrleistungen Die Mehrleistungen zur Hinterbliebenenrente betragen nach § 4 der Mehrleistungsbestimmungen der UK-Bremen 3/10, 5/10 oder 6/10 des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, je nachdem wie hoch die Hinterbliebenenrente (20, 30 oder 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes ) ausfällt. 3.5.2. Einmalige Zusatzleistung Einmalig erhalten die Hinterbliebenen nach § 6 der Mehrleistungsbestimmungen der UK-Bremen 15.000 Euro. 3.6. Hessen In § 11 Abs. 10 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG)4 wird geregelt, dass die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen von dem Aufgabenträger im erforderlichen Umfang gegen Dienstunfälle zu versichern sind. Sie sind zusätzlich bei der Unfallkasse Hessen (UKH) versichert. 3.6.1. Regelmäßige Mehrleistungen Die Mehrleistungen zur Hinterbliebenenrente betragen nach § 5 Abs. 2 der Mehrleistungssatzung der UKH 6/10, 9/10 oder 12/10 des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, je nachdem wie hoch die Hinterbliebenenrente (20, 30 oder 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes ) ausfällt. Die kleine Witwen-/Witwerrente wird, anders als bei Versicherten ohne Mehrleistungsanspruch, auch über die gesetzliche Begrenzung von 24 Monaten hinaus weiter gezahlt. 4 Abrufbar unter: http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=153925617705214355&session ID=812447311347891954&source=link&highlighting=off&templateID=document&chosenIndex =Dummy_nv_68&xid=169491,12 (letzter Abruf: 16. Oktober 2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/18 Seite 10 3.6.2. Einmalige Zusatzleistungen Es wird nach § 6 Abs. 2 der Mehrleistungssatzung eine einmalige Leistung in Höhe von 30.000 Euro gewährt. Zudem wird zusätzlich zum Sterbegeld noch ein Betrag, der das 20-fache des Mindestbetrages für Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII beträgt, gezahlt. 3.6.3. Sonstiges Darüber hinaus wird zur Ergänzung der gesetzlichen Leistungen und der darauf entfallenden Mehrleistungen durch das Hessische Innenministerium eine zusätzliche freiwillige und jederzeit widerrufliche Unfallentschädigung in Form einer einmaligen Kapitalabfindung gewährt. Diese beträgt im Todesfall 16.000 Euro. Diese Kapitalabfindung wird den Hinterbliebenen zur gesamten Hand gewährt.5 3.7. Niedersachsen In Niedersachsen ist die Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen (FUK) verantwortlich. 3.7.1. Regelmäßige Mehrleistungen Die Mehrleistungen zur Hinterbliebenenrente betragen gemäß § 4 der Richtlinien für die Gewährung von Mehrleistungen der FUK monatlich 0,6 Prozent, 0,9 Prozent oder 1,2 Prozent der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, je nachdem ob die Hinterbliebenenrente 20, 30 oder 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes beträgt. 3.7.2. Einmalige Zusatzleistungen Nach § 5 der Richtlinien für die Gewährung von Mehrleistungen der FUK wird zusätzlich zum Sterbegeld ein Betrag in Höhe von 1/7 der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße nach § 18 SGB VI gewährt. Zudem wird nach § 7 ein einmaliger Betrag in Höhe der zum Todeszeitpunkt geltenden Bezugsgröße nach § 18 SGB IV gezahlt. Beim Tod durch bestimmte Tätigkeiten wird das Eineinhalbfache gezahlt. Mit der Satzungsänderung zum 1. Juni 2018 wurde § 7a eingefügt, der den leistungsberechtigte Personenkreis erweitert. Hier heißt es in Abs. 1: „Die leibliche Mutter oder der leibliche Vater eines waisenrentenberechtigten Kindes des/der Verstorbenen erhält eine einmalige Leistung in Höhe von 80 Prozent der Leistung nach § 7, die eine Witwe oder ein Witwer zu beanspruchen hat oder hätte. Voraussetzung ist, dass zum Zeit- 5 Vgl. Erlass betreffend die einmalige Unfallentschädigung für die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der Organisationen im Katastrophenschutz und die ehrenamtlichen Angehörigen der nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) eingerichteten Regieeinheiten (Unfallentschädigungserlass) vom 20. August 2016, abrufbar unter: https://service.hessen.de/html/files/Unfallentschaedigungserlass.pdf (letzter Abruf: 16. Oktober 2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/18 Seite 11 punkt des Todes mit dem/der Verstorbenen eine häusliche Gemeinschaft bestanden hat. Voraussetzung ist ferner, dass die/der Berechtigte mit dem/der Verstorbenen weder verheiratet ist noch verheiratet war. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.“ 3.7.3. Sonstiges Zudem existiert ein Härtefallfonds Sonderkonto „Hilfe für Helfer“ des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen. Damit werden auf Antrag und nach Einzelfallprüfung auch Hinterbliebene durch Einmalzahlungen unterstützt, wenn kein Anspruch auf Zahlung durch die Unfallkasse besteht . 3.8. Nordrhein-Westfalen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind in Nordrhein-Westfalen über die Unfallkasse Nordrhein -Westfalen (UK NRW) versichert. 3.8.1. Regelmäßige Mehrleistungen Nach Ablauf des Sterbevierteljahres wird nach § 4 Abs. 2 der Mehrleistungsbestimmungen der UK-NRW sowohl die Witwen-/Witwerrente, als auch die Waisenrente um 650 Euro monatlich erhöht. 3.8.2. Einmalige Zusatzleistungen Es wird nach § 4 Abs. 1 der Mehrleistungsbestimmungen der UK-NRW6 ein einmaliger Betrag zum Sterbegeld in Höhe von 6.500 Euro an diejenigen sterbegeldberechtigten Personen gezahlt, die die Kosten der Bestattung getragen haben. Bei mehreren Anspruchsberechtigten erfolgt eine anteilige Erstattung im Verhältnis der tatsächlich getragenen Kosten. Zudem wird nach § 4 Abs. 4 zusätzlich eine einmalige Entschädigung in Höhe von 30.000 Euro gezahlt. 3.8.3. Sonstiges Darüber hinaus erbringt die UK-NRW auf der Grundlage des § 56 Abs. 2 des zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG) freiwillige Unterstützungsleistungen für aktive ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen oder deren Hinterbliebene (§§ 41 und 42 der Satzung )7. Diese, nur auf Antrag erbrachten pauschalisierten Leistungen, werden ohne Anerkennung 6 Abrufbar unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=8&ugl_nr=822&bes_id=11204&aufgehoben =N&menu=1&sg=0 (letzter Abruf: 16. Oktober 2018). 7 Abrufbar unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?bes_id=11204&aufgehoben =N&det_id=410809&anw_nr=2&menu=1&sg=0 und https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail ?bes_id=11204&aufgehoben=N&det_id=410810&anw_nr=2&menu=1&sg=0 (letzter Abruf: 16. Oktober 2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/18 Seite 12 einer Rechtspflicht freiwillig gezahlt, soweit die Gesundheitsschäden der aktiven Angehörigen der Feuerwehr im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Feuerwehr gemäß § 1 BHKG entstanden sind oder sich verschlimmert haben und wenn Entschädigungsansprüche nach dem SGB VII im Zusammenhang mit dem Dienst in Feuerwehren nicht bestehen. Dies betrifft hauptsächlich Fälle, in denen ein Arbeitsunfall wegen fehlender Unfallkausalität zu verneinen ist oder sogenannte Gelegenheitsursachen wie zum Beispiel Herzinfarkte vorliegen. Bei Todesfällen können nach Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen 15.000 Euro gewährt werden. Über die Gewährung von freiwilligen Unterstützungsleistungen entscheidet der Feuerwehrausschuss der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen. Zudem sind alle Mitgliedsverbände des Verbandes der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen dem sogenannten "Solidaritätsfonds" (Soli-NRW) beigetreten. Der Verein "Solidaritätsfonds der Feuerwehren in NRW e. V." stellt unter anderem die finanzielle Unterstützung der Hinterbliebenen sicher , wenn eine Entschädigungsleistung durch die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen oder einen anderen Träger nicht erbracht wird, weil die für diese geltenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Nach § 5 Abs. 3 der Satzung des Soli-NRW8 sind hierfür auch Lebensgefährten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft antragsberechtigt. 3.9. Rheinland-Pfalz Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige sind in Rheinland-Pfalz über die Unfallkasse Rheinland- Pfalz (UK RLP) gesetzlich unfallversichert. 3.9.1. Regelmäßige Mehrleistungen Die UK RLP gewährt nach § 5 des Anhangs ihrer Satzung9 Mehrleistungen. Diese betragen 6/10, 9/10 oder 12/10 des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, je nachdem wie hoch die Hinterbliebenenrente (20, 30 oder 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes) ausfällt . 3.9.2. Einmalige Zusatzleistungen Einmalig erhalten die Hinterbliebenen 20.000 Euro nach § 6 der Satzung. 3.9.3. Sonstiges Darüber hinaus sind die kommunalen Aufgabenträger nach § 13 Abs. 9 Nr. 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes verpflichtet, die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus zusätzlich gegen Dienstunfälle zu versichern. Dies beinhaltet auch eine zusätzliche Lebensversicherung. In besonderen Härtefällen kann das Ministerium des 8 Abrufbar unter: https://www.vdf-nrw.de/fileadmin/Downloads/Verband/2014-04-05_Satzung.pdf (letzter Abruf: 16. Oktober 2018). 9 Abrufbar unter: https://www.ukrlp.de/fileadmin/ukrlp/daten/pdf/startseite_internetseite/ukrlp/profil/aufgaben _satzung/Satzung_Unfallkasse_Rheinland-Pfalz_vom_14.12.2016.pdf (letzter Abruf: 16. Oktober 2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/18 Seite 13 Innern und für Sport darüber hinaus nach Maßgabe des Haushaltsplanes die Betroffenen unterstützen . Nach Auskunft des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland- Pfalz hat die Unfallkasse Rheinland-Pfalz die Deutsche Gesetzliche Unfallkasse gebeten, im Rahmen einer Gesetzesinitiative nach Lösungen bezüglich der Berücksichtigung von nicht verheirateten Partnern zu suchen. 3.10. Saarland Alle in den freiwilligen Feuerwehren im Saarland ehrenamtlich Tätigen sind bei der Unfallkasse Saarland (UKS) versichert. 3.10.1. Regelmäßige Mehrleistungen Es werden monatliche Mehrleistungen zur Hinterbliebenenrente nach § 4 der Mehrleistungssatzung der UKS10 gezahlt. Diese betragen 6/10, 9/10 oder 12/10 des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, je nachdem wie hoch die Hinterbliebenenrente ausfällt (20, 30 oder 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes). 3.10.2. Einmalige Zusatzleistungen Einmalig erhalten die Hinterbliebenen nach § 5 Abs. 2 der Mehrleistungssatzung eine Zahlung von 15.000 €. 3.10.3. Sonstiges Zudem hat der Landesfeuerwehrverband Saarland e.V. (LFV) für seine Mitglieder ein Versicherungspaket mit den SAARLAND-Versicherungen abgeschlossen. Als versichert gelten alle Unfälle , die die Versicherten während des Einsatzes, auf dem Wege zu und von den Einsätzen sowie in Ausübung sonstiger Tätigkeiten für den jeweiligen Verband erleiden. Die Todesfallleistung beträgt 10.000 Euro. Darüber hinaus werden Unterstützungsleistungen durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erbracht, wenn keine Entschädigungsansprüche nach SGB VII bestehen. Damit wird nach Auskunft des Ministeriums der Tatsache Rechnung getragen, dass Angehörige der Feuerwehren in erheblich höherem Grade besonderen Gefahren ausgesetzt sind. Im Todesfall werden 20.000 Euro ausgezahlt. 10 Abrufbar unter: https://www.uks.de/fileadmin/user_upload/Footerboxen/SATZUNG_2010.pdf (letzter Abruf: 16. Oktober 2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/18 Seite 14 3.11. Sachsen Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr wird in Sachsen durch die Unfallkasse Sachsen (UKS) gewährt. 3.11.1. Regelmäßige Mehrleistungen Die Mehrleistung zur großen Witwen- und Witwerrente beträgt nach § 4 der Mehrleistungsbestimmungen der UKS des monatlich 40 Euro (480,00 Euro jährlich), zur kleinen Witwen- und Witwerrente und zur Vollwaisenrente monatlich 30 Euro (360 Euro jährlich) und die Mehrleistung zur Halbwaisenrente monatlich 20 Euro (240 Euro jährlich). 3.11.2. Einmalige Zusatzleistungen Darüber hinaus gewährt die UKS Zusatzleistungen. Grundlage hierfür ist die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über zusätzliche Leistungen bei der Unfallversicherung im Bereich Feuerwehr (VwV-Zusatzleistungen)11 vom 21. Juni 2000. Den Angehörigen wird als Zusatzleistung einmalig ein Betrag von 20.451,67 € gezahlt. 3.11.3. Sonstiges Bislang geht der Schutz der Hinterbliebenen nicht über den durch das SGB VII geregelten Personenkreis hinaus. Nach Auskunft des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz gibt es zurzeit jedoch Überlegungen, die Mehrleistungsbestimmungen in der Satzung der UKS und die VwV-Zusatzleistungen zu ändern. 3.12. Sachsen-Anhalt und Thüringen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind in Sachsen-Anhalt und Thüringen über die gemeinsame Feuerwehr-Unfallkasse der beiden Länder, die FUK Mitte, versichert. 3.12.1. Regelmäßige Mehrleistungen Zusätzlich zur Hinterbliebenenrente werden auch von der FUK Mitte Mehrleistungen an Hinterbliebene gezahlt. Nach § 5 der Richtlinie für die Gewährung von Mehrleistungen zur gesetzlichen Hinterbliebenenrente12 erhalten Witwen oder Witwer und Halb- oder Vollwaisen monatlich eine Mehrleistung in Höhe des 0,75 bis 1,5-Fachen des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII, je nachdem, wie hoch die Hinterbliebenenrente bereits ist. 11 Abrufbar unter: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/9058-VwV-Unfallversicherung-Feuerwehr#romII (letzter Abruf: 16. Oktober 2018). 12 Abrufbar unter: https://www.fuk-mitte.de/sites/default/files/dateien_zum_download/mehrleistungen _ab_01.07.2017.pdf (letzter Abruf: 16. Oktober 2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/18 Seite 15 3.12.2. Einmalige Zusatzleistungen Im Falle eines Unfalls mit Todesfolge wird nach § 8 der Richtlinie für die Gewährung von Mehrleistungen zur gesetzlichen Hinterbliebenenrente einmalig an die Hinterbliebenen eine Zusatzleistung in Höhe von 30.000 Euro gezahlt. Ist dieser Unfall nach einer Alarmierung zu einer Übung oder zu einem Feuerwehreinsatz zur Gefahrenabwehr eingetreten, wird ein Betrag in Höhe von 40.000 Euro gewährt. 3.12.3. Sonstiges Zusätzlich zu den satzungsgemäßen Regelungen sind laut Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt mit der Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes 2017 die Voraussetzungen für die Errichtung eines Härtefall-Fonds, der bei der Feuerwehr- Unfallkasse (FUK) Mitte errichtet wird, geschaffen worden. Die Entschädigungsrichtlinien für die Entschädigung von Gesundheitsschäden im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes, die nicht den Kausalitätsanforderungen eines Arbeitsunfalles entsprechen bzw. nicht durch Satzungsregelung abgedeckt sind, seien kürzlich von den Selbstverwaltungsorganen der FUK Mitte beschlossen worden und sollen der Aufsicht zeitnah zur Genehmigung vorgelegt werden. Es ist beabsichtigt diese Entschädigungsrichtlinien rückwirkend zum 01.09.2018 in Kraft zu setzen. Beinhaltet sind auch Entschädigungen an Hinterbliebene, allerdings nur Ehepartner und -partnerinnen sowie Lebenspartner und –partnerinnen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Ein bloßes Zusammenleben begründet keinen Anspruch. Angedacht ist jedoch eine Härteklausel für besondere Fälle. 3.13. Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg Für die Unfallversicherung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg ist die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord) zuständig. 3.13.1. Regelmäßige Mehrleistungen Zusätzlich zur Hinterbliebenenrente wird nach § 4 der Mehrleistungsbestimmungen der HFUK Nord13 je nach Höhe der Rente monatlich das 0,75 bis 1,5-Fache des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII gezahlt. 3.13.2. Einmalige Zusatzleistungen Die Mehrleistung zum Sterbegeld beträgt nach § 4 Abs. 1 und 2 der Mehrleistungsbestimmungen der HFUK Nord das 20-Fache des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 SGB VII. Davon werden zunächst die durch das Sterbegeld der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ge- 13 Abrufbar unter: https://www.hfuknord.de/hfuk/leistungen/geldleistungen/mehrleistungen.php (letzter Abruf: 16. Oktober 2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/18 Seite 16 deckten Bestattungskosten bestritten und an den gezahlt, der sie trägt. Wenn ein Überschuss verbleibt , wird dieser an die bezugsberechtigten Hinterbliebenen gezahlt, wenn sie mit den Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Es wird zudem nach § 4 Abs. 3 der Mehrleistungsbestimmungen eine einmalige Zusatzleistung von 30.000 Euro oder 40.000 Euro gezahlt. 3.13.3. Sonstiges Ferner existieren verschiedene Fonds unter anderem zur Unterstützung der Angehörigen, wenn der Tod des Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr durch ein Ereignis zustande kommt, das nicht von den Leistungsansprüchen gegen die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt ist. So hat der Landesfeuerwehrverband Mecklenburg-Vorpommern die „Stiftung Feuerwehr-Unterstützungsfonds M-V“ eingerichtet. Eine Zahlung an unverheiratete Lebenspartner und -partnerinnen wird im Einzelfall gewährt, ein Rechtsanspruch besteht hierauf nicht. Auch die HFUK Nord hat einen Fonds „nicht-unfallbedingte Gesundheitsschäden im Feuerwehrdienst “ geschaffen, an dem Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein beteiligt sind. Im Todesfall erfolgt eine pauschale Abgeltung in Höhe von 20.000 Euro. ***