© 2016 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 097/16 Eigenbeitrag zur Eingliederungshilfe Heutige und künftige gesetzliche Regelungen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/16 Seite 2 Eigenbeitrag zur Eingliederungshilfe Heutige und künftige gesetzliche Regelungen Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 097/16 Abschluss der Arbeit: 31. August 2016 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorwort 4 2. Eingliederungshilfe als subsidiäre Sozialleistung 4 3. Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Sozialhilferecht als eigenständige Leistung zur Teilhabe 4 4. Heutige Regelungen zum Einsatz von Einkommen bei der Eingliederungshilfe 5 5. Vorgesehene Übergangsregelung für die Jahre 2017 bis 2019 6 5.1. Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2017 (Artikel 11 BTHG) 6 5.2. Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2018 (Artikel 12) 6 6. Ab dem Jahr 2020 geplante Regelungen 7 7. Fazit 9 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/16 Seite 4 1. Vorwort Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes erhielten im Jahr 2014 in Deutschland rund 860.500 Personen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger sei gegenüber dem Vorjahr um 3,1 % gestiegen. Die Leistungsberechtigten seien im Durchschnitt 34 Jahre alt. Die Eingliederungshilfe sei finanziell die mit Abstand wichtigste Leistungsart der Sozialhilfe: Im Jahr 2014 wurden hierfür 15,0 Milliarden Euro netto aufgewendet. Das war über die Hälfte (57 %) der gesamten Sozialhilfeausgaben in Höhe von 26,5 Milliarden Euro netto.1 Mit dem geplanten Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) soll die Eingliederungshilfe aus dem Rechtkreis der Sozialhilfe herausgelöst werden. Künftig sollen die Leistungen der Eingliederungshilfe im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) gebündelt und die Berechtigten mit einem deutlich geringeren Eigenbeitrag an den Leistungen der Eingliederungshilfe beteiligt werden. Der Sachstand gibt einen kurzen Überblick über die Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Sozialhilferecht. Die Ausführungen basieren sich auf konkreten Vorgaben/Berechnungskonstellationen und können nur sehr exemplarisch die alten und die künftigen gesetzlichen Regelungen bezüglich des zu leistenden Eigenbeitrags zur Eingliederungshilfe miteinander vergleichen (Berechnungen siehe Anlage). 2. Eingliederungshilfe als subsidiäre Sozialleistung Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist derzeit noch in §§ 53 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie in der Eingliederungshilfe-Verordnung und ergänzenden landesrechtlichen Bestimmungen geregelt. Sie ist damit Teil des Sozialhilferechts. Daraus folgend wird die Eingliederungshilfe grundsätzlich abhängig vom eigenen Einkommen und Vermögen und nachrangig gegenüber anderen Leistungen und Ansprüchen, zum Beispiel aus der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, erbracht. Als Eingliederungshilfe kommen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Betracht. Darüber hinaus sind auch Hilfen zur schulischen und beruflichen Ausbildung sowie Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen vorgesehen. 3. Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Sozialhilferecht als eigenständige Leistung zur Teilhabe Wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart, sollen in dieser Legislaturperiode mit einem Bundesteilhabegesetz die Eingliederungshilfe reformiert und die Situation von Menschen mit Behinderungen weiter verbessert werden: „Wir werden ein Bundesleistungsgesetz 1 Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 24. November 2015, https://www.destatis.de/DE/PresseService /Presse/Pressemitteilungen/zdw/2015/PD15_048_p002.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/16 Seite 5 für Menschen mit Behinderung (Bundesteilhabegesetz) erarbeiten. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Bund zu einer Entlastung der Kommunen bei der Eingliederungshilfe beitragen. Dabei werden wir die Neuorganisation der Ausgestaltung der Teilhabe zugunsten der Menschen mit Behinderung so regeln, dass keine neue Ausgabendynamik entsteht.“ (Seite 67) Am 10. Juli 2014 fand die Auftaktsitzung der „Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz“ statt. In der Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz waren Verbände von Menschen mit Behinderungen, die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, diverse Bundesarbeitsgemeinschaften , kommunale Spitzenverbände, etc. vertreten. Die Arbeitsgruppe schloss am 14. April 2015 nach neun Sitzungen ihre Arbeit ab. Schwerpunkt der letzten Beratung war unter anderem die Erstellung eines Abschlussberichts. Informationen zu den einzelnen Sitzungen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unter dem folgenden Link bereitgestellt: http://www.bmas.de/DE/Gebaerdensprache/Bundesteilhabegesetz/bundesteilhabegesetz.html. Der Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG)“ wurde am 26. April 2016 in die Ressortabstimmung gegeben und den Ländern sowie Verbänden zur Verfügung gestellt. Am 23. Mai 2016 fand die Anhörung der Rehabilitationsträger einschließlich der Länder statt. Einen Tag später wurden die Verbände angehört. Das Bundeskabinett hat am 28. Juni 2016 den Entwurf zum Bundesteilhabegesetz beschlossen und an den Bundesrat weitergeleitet.2 4. Heutige Regelungen zum Einsatz von Einkommen bei der Eingliederungshilfe Gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII wird Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem sechsten Kapitel des SGB XII geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist. Altersrenten (auch vorgezogene Altersrenten), Witwer-, Witwen- und Waisenrenten oder Renten wegen Erwerbsminderung werden in voller Höhe als Einkommen auf die Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 9 SGB XII angerechnet (§ 8 der VO zu § 82 SGB XII). Die §§ 85 ff. SGB X II regeln die Einkommensgrenzen für Sozialhilfeleistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel und damit auch für die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Der § 85 SGB XII legt die Bedürftigkeitsgrenze fest. Ist dieser Freibetrag überschritten, dann muss eigenes Einkommen eingesetzt werden. Den Begriff des Einkommens definiert § 82 SGB XII. Die zentrale Rechengröße ist die Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehend/ Alleinerziehend). Die Einkommensgrenzen werden nach § 85 Abs. 1 und 2 SGB XII folgendermaßen berechnet: Der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner ist die Aufbringung der Mittel ist nicht zuzumuten, wenn das monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus 2 Bundesrats-Drucksache 428/16. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/16 Seite 6 1. einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1, 2. den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen, 3. und ggf. einen Familienzuschlag in Höhe von 70 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder unterhaltspflichtig werden; die tatsächliche Zahlung von Unterhalt ist Voraussetzung. Die Regelungen des § 87 SGB XII beziehen sich ausschließlich auf den Teil des Einkommens, der die nach § 85 SGB XII ermittelte Einkommensgrenze übersteigt. Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei schwerstpflegebedürftigen Menschen (Personen, die die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllen) und blinden Menschen ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 Prozent nicht zuzumuten. 5. Vorgesehene Übergangsregelung für die Jahre 2017 bis 2019 5.1. Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2017 (Artikel 11 BTHG) „§ 82 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „50“ ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ‚(3a) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalten, gilt Satz 1 bis zum 31. Dezember 2019 entsprechend.‘“ Für Bezieher von Hilfe zur Pflege wird ein neuer Freibetrag für Einkommen aus Erwerbstätigkeit in der Sozialhilfe eingeführt. Mit dem neuen Absatz 3a ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des unbereinigten Bruttoeinkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Für Bezieher von Leistungen der Eingliederungshilfe gilt diese Regelung bis Ende Dezember 2019 entsprechend . 5.2. Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2018 (Artikel 12) Es gibt keine Neuregelungen hinsichtlich der Anrechnung von Einkommen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/16 Seite 7 6. Ab dem Jahr 2020 geplante Regelungen Das Eingliederungshilferecht im Rahmen des neu geregelten SGB IX (Teil II) tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft. Erst jetzt gibt es erhebliche Veränderungen bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung in der Eingliederungshilfe. Einkommen und Vermögen der Partner von Leistungsberechtigten bleiben nun anrechnungsfrei. Beim Arbeitseinkommen wird ein vom Gesamtbruttoeinkommen des Leistungsbeziehers abhängiger Betrag festgelegt. Dieser richtet sich nach dem Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG). § 135 SGB IX definiert den Begriff des Einkommens, der für den Eigenbeitrag zu den Aufwendungen nach § 136 SGB IX maßgeblich ist. Nach § 135 Absatz 1 SGB IX ist dies die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes, sowie bei Renteneinkünften die Bruttorente des Vorvorjahres. Der Betrag zu den Aufwendungen berechnet sich ab 2020 gemäß § 136 SGB IX: „(1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 der antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der Eltern oder eines Elternteils die Beträge nach Absatz 2 übersteigt. (2) Ein Beitrag zu den Aufwendungen ist aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend 1. aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit erzielt wird und 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder 2. aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder 3. aus Renteneinkünften erzielt wird und 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt. (3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner , den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft um 15 Prozent sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt um 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. (4) Übersteigt das Einkommen im Sinne des § 135 einer in Absatz 3 erster Halbsatz genannten Person den Betrag, der sich nach Absatz 2 ergibt, findet Absatz 3 keine Anwendung. In diesem Fall erhöhen sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind die Beträge nach Absatz 2 um 5 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. (5) Ist der Leistungsberechtigte minderjährig und lebt im Haushalt der Eltern, erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 um 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches für jeden Leistungsberechtigten. Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden.“ Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/16 Seite 8 Danach ist bei einer sozialversicherungspflichtigen/selbständigen Beschäftigung ein Beitrag aufzubringen , wenn das Einkommen 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) übersteigt. Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 in der Sozialversicherung wird durch eine Verordnung der Bundesregierung festgelegt und beträgt im Jahr 2016 34.860 Euro. Eine Zugrundelegung der Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 SGB IV erfolgt generell nicht.3 Die Höhe des Beitrags zu den Aufwendungen regelt § 137 SGB IX: „(1) Die antragstellende Person im Sinne des § 136 Absatz 1 hat aus dem Einkommen im Sinne des § 135 einen Beitrag zu den Aufwendungen nach Maßgabe des Absatzes 2 und des Absatzes 3 aufzubringen. (2) Wenn das Einkommen die Beträge nach § 136 Absatz 2 übersteigt, ist ein monatlicher Beitrag in Höhe von 2 Prozent des den Betrag nach § 136 Absätze 2 bis 4 übersteigenden Betrages als monatlicher Beitrag aufzubringen. Der nach Satz 1 als monatlicher Beitrag aufzubringende Betrag ist auf volle 10 Euro abzurunden. (3) Der Beitrag ist von der zu erbringenden Leistung abzuziehen. (4) Ist ein Beitrag von anderen Personen aufzubringen als dem Leistungsberechtigten und ist die Durchführung der Maßnahme der Eingliederungshilfeleistung ohne Entrichtung des Beitrages gefährdet , so kann im Einzelfall die erforderliche Leistung ohne Abzug nach Absatz 3 erbracht werden . Im Umfang des Beitrages sind die Aufwendungen zu ersetzen.“ Grundsätzlich müssen Menschen mit Behinderungen entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit einen Eigenbeitrag leisten. Wenn das Einkommen die Beträge nach § 136 Absatz 2 SGB IX übersteigt, ist ein monatlicher Beitrag in Höhe von zwei Prozent des den Betrag nach § 136 Absätze 2 bis 4 übersteigenden Betrags als monatlicher Beitrag aufzubringen. Das bedeutet, dass bei Beschäftigten, die einen jährlichen Bruttoverdienst von über 30.000 Euro haben, monatlich zwei Prozent des Jahresbruttoeinkommens angerechnet werden. „Wer beispielsweise 50.000 Euro brutto im Jahr verdient, muss auf 20.000 Euro einen Eigenbeitrag in Höhe von monatlich 400 Euro bzw. jährlich 4.800 Euro leisten.“4 Nach § 103 Absatz 2 SGB IX gibt es Sonderregelungen für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen . Bei Personen, die mehr als geringfügig erwerbstätig sind oder kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen beziehen, und neben der Eingliederungshilfe auch Hilfe zur Pflege benötigen, 3 Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016), BGBl. I 2015 S. 2137. 4 Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Häufige Fragen zum Bundesteilhabegesetz (BTHG), Stand: 4. Juli 2016, S. 32, http://www.gemeinsam-einfach-machen.de/SharedDocs/Downloads /DE/AS/BTHG/FAQs_BTHG.pdf?__blob=publicationFile&v=3. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/16 Seite 9 umfasst die Eingliederungshilfe auch die Leistungen der Hilfe zur Pflege. Damit gelten hier die Heranziehungsregelungen für das Einkommen gleichermaßen. 7. Fazit Dem Endbericht der con_sens GmbH zum Forschungsauftrag „ Verbesserung der Datengrundlage zur strukturellen Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen“ für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist zu entnehmen, dass als Anzahl der Leistungsberechtigten nach dem 6. Kapitel des SGB XII, die auf dem ersten Arbeitsmarkt bzw. in Integrationsfirmen beschäftigt sind, hochgerechnet ein Potenzial von 75.000 Leistungsberechtigte in Betracht kommt.5 Es kann daher davon ausgegangen werden, dass von den Verbesserungen bei der Heranziehung des Einkommens bei der Eingliederungshilfe nur ein relativ kleiner Teil profitieren wird (knapp neun Prozent bezogen auf die eingangs genannten 860.500 Leistungsbezieher ). Ab dem Jahr 2020 ist der Einsatz des Einkommens bei Erwerbstätigkeit deutlich reduziert. Das Partnereinkommen wird nicht mehr angerechnet. Maßgeblich sind die Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz . Nur Steuerpflichtige können daher zur Leistung eines Eigenbeitrags verpflichtet werden. Von Einkünften oberhalb eines Betrages, der etwa dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen aus unselbständiger Arbeit entspricht, werden monatlich zwei Prozent angerechnet . Dies ist deutlich weniger als bisher. Der Grenzwert orientiert sich an der Bezugsgröße der Sozialversicherung aus § 18 SGB IV und beträgt derzeit rund 30.000 Euro. Das Durchschnittsentgelt eines Werkstattbeschäftigten betrug im Jahr 2014 rund 181 Euro im Monat , also rund 2172 Euro im Jahr.6 Mehr als geringfügig erwerbstätig Erwerbstätige Menschen (gemäß § 8 SGB IV), die Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege erhalten profitieren von den günstigen Heranziehungsregelungen bei Einkommen und Vermögen im Rahmen der neuen Eingliederungshilfe ab dem Jahr 2020. Das bedeutet, dass auch in diesem Fall das Partnereinkommen nicht herangezogen wird. Menschen, die Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege benötigen und geringfügig erwerbstätig sind, erhalten die Hilfe zur Pflege weiterhin nach den Vorschriften des SGB XII. 5 Consulting für Steuerung und soziale Entwicklung GmbH, Forschungsauftrag: Verbesserung der Datengrundlage zur strukturellen Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen - Endbericht, Auftraggeber BMAS, August 2014, S. 134, http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen /a127.pdf?__blob=publicationFile. 6 BMAS, einfach teilhaben, Verdienst und soziale Sicherung, http://www.einfach-teilhaben .de/DE/StdS/Ausb_Arbeit/Werkstaetten/Arbeitsentgelt/arbeitsentgelt_node.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/16 Seite 10 Wenn das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend aus Renteneinkünften erzielt wird und 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt (also knapp 21.000 Euro jährlich) beträgt, ist ebenfalls ein Eigenbeitrag zu leisten. Angesichts der durchschnittlichen Rentenhöhe in Deutschland ist in der Praxis kaum davon auszugehen. Ende der Bearbeitung