© 2015 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 097/15 Einzelfragen zu Leistungen für Asylbewerber und Flüchtlinge Erläuterungen und Statistiken Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/15 Seite 2 Einzelfragen zu Leistungen für Asylbewerber und Flüchtlinge Erläuterungen und Statistiken Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 097/15 Abschluss der Arbeit: 10. Juli 2015 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/15 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Organisation der Aufnahme von Asylsuchenden und Flüchtlingen 4 3. Das Asylbewerberleistungsgesetz 6 4. Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 8 5. Gesundheitsversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 10 5.1. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt 10 5.2. Sonstige Leistungen 11 6. Statistiken und Analysen 12 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/15 Seite 4 1. Einleitung Im Folgenden werden das System der Aufnahme von Asylbewerbern und Flüchtlingen, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) 1 und Statistiken und Analysen dargestellt. Aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit können nicht alle rechtlichen Aspekte umfassend erläutert werden und auch die Auswahl der Statistiken und Analysen ist exemplarisch . Im Rahmen des AsylbLG werden insbesondere die Grundleistungen gemäß §§ 3,4 und 6 AsylbLG erläutert. Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sind unter anderem Asylbewerber und Geduldete . Statistische Informationen wurden beim Statistischen Bundesamt eingeholt, die in einer gesonderten E-Mail weitergleitet werden. Allerdings konnten nicht zu allen Fragenstellungen detaillierte Informationen recherchiert werden, so dass diese nachgereicht werden müssen. 2. Organisation der Aufnahme von Asylsuchenden und Flüchtlingen Im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland ist für die Durchführung des Asylverfahrens der Bund durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Für die Unterbringung der Asylbewerber und die Gewährung der Geld- und Sachleistungen zur Existenzsicherung sind die Bundesländer zuständig.2 Die Bundesländer sind gemäß § 44 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)3 verpflichtet, die Unterbringung von Asylbewerbern sicher zu stellen. Diese sollen gemäß § 47 Abs. 1 AsylVfG spätestens nach drei Monaten die Aufnahmeeinrichtungen der Erstunterbringung verlassen und dann in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung leben. Erstaufnahmeeinrichtungen befinden sich grundsätzlich in der Trägerschaft des entsprechenden Bundeslandes. Die Anschlussunterbringung ist vielgestaltiger. Hier gibt es Gemeinschaftsunterkünfte und dezentrale Unterbringungsformen. Zwischen den Bundesländern gibt es große Unterschiede bezüglich der Trägerschaft, dem Betrieb und der politisch-administrativen Zuständigkeiten . Die Mehrzahl der Länder hat die Aufgabe der Anschlussunterbringung an die Kommunen delegiert.4 1 Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist. 2 Müller, Andreas (2013). Die Organisation der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern in Deutschland . Fokus-Studie der deutschen nationalen Kontaktstelle für das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN), S. 5. Abrufbar unter: http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/EMN/Nationale-Studien-Working Paper/emn-wp55-organisation-und-aufnahme-asylbewerber.pdf?__blob=publicationFile (zuletzt abgerufen am 12. Februar 2015). 3 Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist. 4 Siehe hierzu ausführlich: Müller, Andreas (2013), S. 12ff, vgl. Fn 2. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/15 Seite 5 Gemäß § 10 AsylbLG bestimmen jeweils die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Landesbehörden die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden und Kostenträger. Nachfolgende Übersicht gliedert die Bruttoausgaben nach Bundesländern sowie nach den einzelnen Leistungen: Quelle: Statistisches Bundesamt: Asylbewerberleistungen, Bruttoausgaben nach Bundesländern, im Internet unter: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Soziales/Sozialleistungen/Asylbewerberleistungen /Tabellen/Tabellen_BruttoausgabenBL.html [11.02.15]. Als örtliche Träger der Sozialhilfe agieren in der Regel die Gemeinden. Grundsätzlich sind für die Kostenerstattung die Bundesländer Ansprechpartner für die Kommunen. Dies ergibt sich aus dem staatsorganisationsrechtlichen Aufbau. Demnach sind die Kommunen rechtlicher Bestand- Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/15 Seite 6 teil der Bundesländer. Direkte Finanzbeziehungen zwischen Bund und Kommune existieren daher nicht. Folglich erfolgt keine Kosterstattung an die Kommunen durch den Bund für die nach dem AsylbLG zu erbringenden Leistungen.5 Nach Angaben des Deutschen Städtetages wird das Gros der Leistungen nach dem AsylbLG von den Kommunen bezahlt. „Die Länder beteiligen sich sehr unterschiedlich an dieser Finanzierungsaufgabe . Auf Grund unterschiedlicher Erstattungsweisen übernehmen die Länder im Schnitt ca. 40% und die Kommunen 60% der Kosten.“6 Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gab der Staat im Jahr 2013 gut 1,5 Milliarden Euro brutto für Leistungen nach dem AsylbLG aus. Das war über ein Drittel (38 %) mehr als im Vorjahr . Über drei Viertel (76 %) der Ausgaben wurden für Regelleistungen verwendet, knapp ein Viertel (24 %) für besondere Leistungen.7 3. Das Asylbewerberleistungsgesetz Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gewährt Grundleistungen zur Existenzsicherung für Asylsuchende und weitere im Gesetz bestimmte andere ausländische Staatsangehörige.8 Der Kreis der Leistungsberechtigten ist in § 1 Abs. 1 AsylbLG normiert. Die Vorschrift beschreibt den asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Status, nach dem die Leistungsberechtigung eintritt.9 Es handelt sich um Personen, die sich in der Regel bloß vorübergehend in Deutschland aufhalten und keine rechtlich anerkannte Bleibeperspektive haben.10 5 Vgl. Landtag von Sachsen-Anhalt: Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung , 22.02.2013, Drs. 6/1833, S. 1. 6 Deutschlandfunk: Deutscher Städtetag fordert Hilfe beim Asylgeld, Interview mit Stephan Articus, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages, 19.07.2012. Abrufbar unter: http://www.deutschlandfunk.de/deutscher -staedtetag-fordert-hilfe-beim-asylgeld.694.de.html?dram:article_id=215548 [11.02.2015]. 7 Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 4. September 2014, Nr. 312/14. Abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2014/09/PD14_312_222pdf.pdf;jsessionid =64004DE6C13694FF3BE958C48B6B9280.cae2?__blob=publicationFile (zuletzt abgerufen am 10. Juli 2015). 8 Hohm, in: Schellhorn/Hohm/Scheider, Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII, 19. Auflage 2015, Köln: Luchterhand , Vorbemerkungen zu § 1 AsylbLG Rn 1. 9 Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 1 AsylbLG Rn 1. Gemäß Daten aus dem Jahr 2009 hielten sich zwei Drittel der damals rund 150.000 Leistungsberechtigten bereits länger als sechs Jahre in Deutschland auf. Vgl. BVerfG-Urteil vom 18. Juli 2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 Rn 15. Das Urteil ist abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20120718_1bvl001010.html (letzter Abruf am 10. Mai 2015). 10 Frerichs, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1 AsylbLG Rn 10. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/15 Seite 7 Zu den Leistungsberechtigten gehören unter anderem Asylsuchende, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG), wie auch Personen, die eine Duldung nach § 60 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG). Die leistungsberechtigten Personen nach dem AsylbLG erhalten eigenständige Leistungen, die in §§ 2 ff. AsylbLG näher beschrieben werden. Dazu gehören Grundleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (§ 3 AsylbLG) sowie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) und sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG).11 Das AsylbLG ist 1993 in Kraft getreten und hat seither mehrfache Änderungen erfahren. Zuletzt geschah dies durch das Gesetz zur Änderung des AsylbLG und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10. Dezember 201412 und das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23. Dezember 201413, mit denen der Gesetzgeber zum Teil grundlegende Änderungen des AsylbLG bewirkte.14 Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG beziehen ab dem 1. März gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG (neu) bereits nach einer Wartefrist von 15 Monaten - und nicht mehr wie bisher nach 48 Monaten - die Leistungen entsprechend dem SGB XII15. Die Wartefrist wird an den tatsächlichen Aufenthalt in Deutschland gekoppelt und nicht mehr wie bisher an die Vorbezugszeit. Die Vorschrift bewirkt eine leistungsrechtliche Besserstellung für die Leistungsberechtigten.16 Gemäß § 9 Abs. 2 AsylbLG und § 23 Abs. 2 SGB XII ist zu berücksichtigen, dass diese Gruppe von Ausländern trotz des auf sie entsprechend anzuwendenden SGB XII nicht zu Empfängern von Leistungen der Sozialhilfe wird, sondern als Untergruppe der Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 AsylbLG anzusehen ist. Denn auch die sogenannten „Analogleistungen“ haben ihren Grund im AsylbLG.17 11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.) (2014), Übersicht über das Sozialrecht, 11. Auflage 2014 (Rechtsstand: 1. Januar 2014), Bonn: Bildung und Wissen, S. 1080ff. 12 Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 59 vom 18. Dezember 2014, S. 2187-2190 (BGBl. I S. 2187). 13 Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 64 vom 31. Dezember 2014, S. 2439-2441 (BGBl. I S. 2439). 14 Hohm, in: Schellhorn/Hohm/Scheider, Vorbemerkung zu § 1 AsylbLG Rn 27; vgl. Fn 8. 15 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist. 16 BT-Drs. 18/2592 vom 22. September 2014: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes“, S. 2. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, § 4 AsylbLG Rn 1; vgl. Fn 9. Vgl. auch Eichenhofer, Eberhard, Gesundheitsleistungen für Flüchtlinge, Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (ZAR), 2013, 169 (171). 17 Hohm, in: Schellhorn/Hohm/Scheider, Vorbemerkungen zu § 1 AsylbLG Rn 2.; vgl. Fn 8. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/15 Seite 8 Personen mit einem humanitären Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4a, 4b und 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)18 - bei Abs. 5 sofern die Aussetzung ihrer Abschiebung 18 Monate zurückliegt - werden aus dem Anwendungsbereich des AsylbLG herausgenommen und erhalten, wenn sie hilfebedürftig sind, Leistungen nach dem SGB II19 oder nach dem SGB XII. Krankenhausträger und Ärzte, die in medizinischen Eilfällen Nothilfe an Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG leisten, können ab dem 1. März 2015 die Erstattung ihrer Behandlungskosten unmittelbar vom Leistungsträger verlangen.20 Mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. Oktober 2013 war eine Kostenerstattung analog zu § 25 SGB XII nicht mehr möglich.21 Durch das Besserstellungsgesetz erfolgte zudem eine grundlegende Neuregelung des Sachleistungsprinzips . Dieses bleibt seit dem 1. März 2015 auf die Leistungsgewährung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)22 beschränkt. Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten außerhalb solcher Erstaufnahmeeinrichtungen gilt nun der Vorrang des Geldleistungsprinzips zur Deckung der notwendigen Bedarfe.23 Die Vorschriften der §§ 4 und 6 AsylbLG, die die Gesundheitsversorgung der Leistungsberechtigten regeln, wurden in der jüngsten Gesetzesnovelle nicht verändert. Auf Bundesebene wird jedoch derzeit über die Einführung einer sogenannten Gesundheitskarte für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG beraten. Eine solche Krankenbehandlung gemäß § 264 Abs. 1 SGB V24 gibt es seit einigen Jahren in den Stadtstaaten Bremen und Hamburg mit der AOK Bremen/Bremerhaven. 4. Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts in Form von Sachleistungen, so lange sie gemäß § 44 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) in einer Aufnahmeeinrichtung leben. Kleidung kann in Form von Wertgutscheinen oder anderen 18 Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist. 19 Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011(BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411) geändert worden ist. 20 BT-Drs. 18/2592 vom 22. September 2014, S. 2 und S. 11ff; vgl. Fn 16. Es wird ein neuer § 6a in das AsylbLG eingefügt. 21 BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R, in: EZAR NF 87 Nr. 19. Vgl. auch BT-Drs. 18/2592, S. 25; vgl. Fn 16. 22 Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBL. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist. 23 Hohm, in: Schellhorn/Hohm/Scheider, Vorbemerkungen zu § 1 AsylbLG, Rn 30; vgl. Fn 8. 24 Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/15 Seite 9 vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte monatlich einen Geldbetrag für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens (Bargeldbedarf ). Der Bargeldbedarf beträgt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 AsylbLG für – alleinstehende Leistungsberechtigte 140 Euro – zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 126 Euro, – weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt je 111 Euro, – sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 83 Euro, – leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 90 Euro, – leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 82 Euro. Leben Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz außerhalb dieser Aufnahmeeinrichtungen , erhalten sie gemäß § 3 Abs. 2 AsylbLG vorrangig Geldleistungen für den notwendigen Bedarf. Anstelle von Geldleistungen können, soweit es erforderlich ist, auch Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden . Der notwendige Bedarf beträgt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG monatlich für – alleinstehende Leistungsberechtigte 212 Euro, – zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 190 Euro, – weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt je 170 Euro, – sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 194 Euro, – leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 154 Euro, – leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 130 Euro. Die Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz orientieren sich an der Höhe der Regelbedarfsstufen , die nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch als Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. als Sozialhilfe gewährt und regelmäßig neu berechnet werden. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/15 Seite 10 5. Gesundheitsversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG haben im Vergleich zum SGB II oder SGB XII einen deutlich eingeschränkten Anspruch auf Krankenschutz; ein Anspruch auf eine optimale medizinische Versorgung besteht nicht.25 Gewährt wird in aller Regel in akuten Fällen die Symptombehandlung zur Linderung der Schmerzen, nicht aber die Behandlung chronischer Krankheiten.26 Über die Gewährung einer Behandlung wird im Einzelfall unter medizinischen Gesichtspunkten entschieden, wobei auch die zeitlich begrenzte Dauer des Aufenthalts der betroffenen Personen berücksichtigt werden muss.27 5.1. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt § 4 AsylbLG ist die Grundnorm der medizinischen Versorgung im Krankheitsfall und für werdende Mütter. Der Leistungsumfang befindet sich auf niedrigem Niveau und die freie Arztwahl ist beschränkt. Eine länger andauernde bzw. kostenintensive Versorgung der Leistungsberechtigten, insbesondere die Behandlung von chronischen Erkrankungen oder die Versorgung mit Zahnersatz, soll bei voraussichtlich nur vorübergehend in Deutschland lebenden Ausländern ausgeschlossen sein.28 In den Gesetzesmaterialien heißt es, dass nicht eindeutig medizinisch indizierte Behandlungen oder solche langfristiger Natur, die wegen der voraussichtlich kurzen Dauer des Aufenthaltes nicht abgeschlossen werden können, keine Leistungspflicht auslösen sollten.29 „Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren.“ (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG) Das AsylbLG gewährt eine ärztliche und zahnärztliche Behandlung bei akuter Krankheit und Schmerzzuständen. Unter „akut“ sind unvermittelt auftretende, schnell und heftig verlaufende, 25 Weßling-Schregel, Bernhard, Das Asylbewerberleistungsgesetz und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (Kongressvortrag), in: 25. Sozialrechtliche Jahrestagung, Schriftenreihe des Deutschen Anwaltsinstituts e.V., S. 151-188 (S. 165); so auch Hohm, in: Schellhorn/Hohm/Scheider, § 4 AsylbLG Rn 11 mit weiteren Nachweisen (vgl. Fn 8); vgl. auch Kaltenborn, Markus, Die Neufassung des Asylbewerberleistungsgesetzes und das Recht auf Gesundheit, in: Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS) 2015, 161 (162). 26 Eichenhofer, Eberhard (2013), S. 171; vgl. Fn 16. 27 BMAS, Übersicht über das Sozialrecht, S. 1083; vgl. Fn 11. 28 Frerichs, in: jurisPK-SGB XII, § 4 AsylbLG Rn 20; vgl. Fn 10. 29 BT-Drs. 12/4451 vom 2. März 1993: „Entwurf eines Gesetzes zur Neureglung der Leistungen an Asylbewerber“, S. 9. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/15 Seite 11 regelwidrige Körper- und Geisteszustände zu verstehen, die aus medizinischen Gründen einer ärztlichen Behandlung bedürfen.30 Auf die Behandlung von Schmerzzuständen besteht in jedem Fall ein Anspruch, da sich das Wort „akut“ allein auf das Tatbestandsmerkmal Erkrankung bezieht.31 Nicht behandelt werden sollen chronische Krankheiten, das heißt Krankheiten, die sich langsam entwickeln und über mindestens acht bis zehn Wochen anhalten. Die Behandlung solcher nicht akuter Erkrankungen soll auf den Zeitpunkt nach der Anerkennung im Asylverfahren oder einer Rückkehr ins Heimatland aufgeschoben werden können. „Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist“ (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG) Eine Versorgung mit Zahnersatz wird nur im Falle der „Unaufschiebbarkeit“ gewährt. Unaufschiebbarkeit bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Als Beispiel hierfür wird die Beeinträchtigung des Verdauungssystems durch das Fehlen von Zähnen genannt. Ob ein Zahnersatz unaufschiebbar ist, muss durch medizinische, nicht durch zahnmedizinische Gründe belegt werden. 32 Die Formulierung von § 4 Abs. 1 Satz 2 macht deutlich, dass die Gewährung von Zahnersatz an noch strengere Voraussetzungen geknüpft ist, als die nach Abs. 1 zu erbringenden Leistungen. Zahnersatz kann somit nur in engen Ausnahmenfällen bewilligt werden.33 „Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung , Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.“ (§ 4 Abs. 2 AsylbLG) Die umfassende und wirksame Versorgung bei Schwangerschaft und Geburt entspricht weitgehend den sozialhilferechtlichen Maßstäben des SGB XII bzw. des SGB V.34 Die Vorschrift in Abs. 2 ist im Verhältnis zu Abs. 1 als lex specialis einzustufen. Die leistungsrechtlichen Merkmale Akutheit, Erforderlichkeit sowie Unaufschiebbarkeit gelten im Anwendungsbereich des Abs. 2 nicht.35 5.2. Sonstige Leistungen § 6 AsylbLG hat als Auffangvorschrift und Öffnungsklausel eine besondere Bedeutung bei der Leistungsgewährung nach dem AsylbLG, denn in bestimmten Fällen soll eine weitergehende 30 Janda, Constanze; Wilksch, Florian (2010). Das Asylbewerberleistungsgesetz nach dem „Regelsatz-Urteil“ des BVerfG. In: Die Sozialgerichtsbarkeit. Zeitschrift für das aktuelle Sozialrecht (SGb), S. 566. 31 Müller-Krah, Eva-Maria, Die Gesundheitsleistungen für Asylbewerber nach §§4,6 AsylbLG – gesundheitliches Existenzminimum unterhalb des Existenzminimums?, in: Gesundheit und Pflege (GuP), Heft 4 (2012), S. 132- 143 (134) mit weiteren Nachweisen in der Kommentarliteratur. 32 Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII Sozialhilfe, 5. Auflage 2014, § 4 AsylbLG Rn. 28. 33 Hohm, in: Schellhorn/Hohm/Scheider, § 4 AsylbLG Rn 16, vgl. Fn 8. 34 Frerichs, in: jurisPK-SGB XII, § 4 AsylbLG Rn 13; vgl. Fn 10. 35 Hohm, in: Schellhorn/Hohm/Scheider, § 4 AsylbLG Rn 21; vgl. Fn 8. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/15 Seite 12 Leistungsgewährung in beschränktem Umfang möglich sein.36 Mit der Norm soll der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse und den gegen das AsylbLG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen werden.37 „Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.“ (§ 6 Abs. 1 AsylbLG) Sind Leistungen zum Schutz des Lebens unverzichtbar und werden diese nicht bereits durch § 4 Abs. 1 AsylbLG erbracht, sind sie als sonstige Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren . Beispiele für unerlässliche Leistungen zur Sicherung der Gesundheit sind die Kostenübernahme einer Behandlung chronischer Erkrankungen, einschließlich der hierfür erforderlichen Versorgung mit Arzneimitteln, oder die Kostenübernahme von ärztlich verordneten Hilfsmitteln wie Orientierungshilfen für Blinde, Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische Hilfsmittel oder Brillen.38 6. Statistiken und Analysen Das Statistische Bundesamt veröffentlicht regelmäßig die Ausgaben nach dem AsylbLG. Die Broschüre „Leistungen für Asylbewerber. Fachserie 13 Reihe 7, 2013“ ist auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Soziales/Asylbewerberleistungen/Asylbewerber 2130700137004.pdf;jsessionid =49D6E5821E9BF96F00F5A46C17451B18.cae3?__blob=publicationFile (zuletzt abgerufen am 9. Juli 2015). Das Statistische Bundesamt hat im vergangenen Jahr folgende Zahlen bekannt gegeben: „2013 erhielten 84 % der Regelleistungsempfänger Grundleistungen, 16 % erhielten Hilfe zum Lebensunterhalt. Neben den Regelleistungen können nach dem AsylbLG besondere Leistungen in speziellen Bedarfssituationen gewährt werden, etwa bei Krankheit, Schwangerschaft oder Geburt. 2013 erhielten 66 000 Personen besondere Leistungen, die zumeist parallel zu den Regelleistungen erbracht wurden. Darunter waren knapp 1 000 Empfänger, die ausschließlich Anspruch auf besondere Leistungen hatten.“39 36 Frerichs, in: jurisPK-SGB XII, § 6 AsylbLG Rn 15, vgl. Fn 10. 37 Hohm, in: Schellhorn/Hohm/Scheider, § 6 AsylbLG Rn 1; vgl. Fn 8. 38 Hohm, in: Schellhorn/Hohm/Scheider, § 6 AsylbLG Rn 16, 18 mit weiteren Nachweisen; vgl. Fn 8. 39 Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 4. September 2014, vgl. Fn 7. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 097/15 Seite 13 Zudem wurde das Servicebüro des Statistischen Bundesamtes im Deutschen Bundestag um zusätzliche Auskunft entsprechend den Fragestellungen gebeten.40 Demnach gibt es keine Angaben über Kosten pro Person. In den Statistiken wird unterschieden nach Geldleistungen für persönliche Bedürfnisse (Taschengeld ), Geldleistungen für den Lebensunterhalt, die anstelle von Sachleistungen gewährt werden (§ 3 AsylbLG), sowie besondere Geldleistungen im Einzelfall (§ 6 AsylbLG). Mietkosten sind in den Leistungen nach § 3 AsylbLG enthalten. Auch hier gibt es keine Aufschlüsselung nach Kosten pro Person. Die Kosten für die medizinische Versorgung sind in den Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) enthalten. Sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG werden ebenfalls nicht differenziert pro Person dargestellt. In den Leistungen nach dem fünften bis neunten Kapitel SGB XII sind die Ausgaben für Erstattungen an die Krankenkasse für die Übernahme der Krankenbehandlung enthalten. Weitere detaillierte Informationen zum AsylbLG bietet das Statistische Bundesamt auf der Homepage . Abrufbar unter: https://www-genesis.destatis.de/genesis/online/link/tabellen/22211* (zuletzt abgerufen am 10. Juli 2015). Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bietet eine Statistik zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung , differenziert nach der Staatsangehörigkeit, auf ihrer Homepage an. Abrufbar unter: http://statistik.arbeitsagentur.de/nn_10256/SiteGlobals/Forms/Direktsuche/direktsuche _Form_Jahr_Monat.html?view=processForm&resourceId=17652&input_=&pageLocale =de&step=3&category=b&topic=beschaeftigung-sozbe-zr-nationalitaeten&year_month=aktuell &year_month.GROUP=1&search=Suchen (zuletzt abgerufen am 10. Juli 2015). Hinzuweisen sei an dieser Stelle auf das Modell-Projekt „Early Intervention“ der BA, das die Arbeitsmarktintegration von Asylsuchenden zum Ziel hat. Abrufbar unter: http://doku.iab.de/forschungsbericht/2015/fb0315.pdf (zuletzt abgerufen am 10. Juli 2015). Der Deutsche Städtetag hat ein Positionspapier zur Aufnahme, Unterbringung und Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen im Mai veröffentlicht. Abrufbar unter: http://www.staedtetag.de/imperia/md/content/dst/presse/2015/dst_positionspapier_versorgung _fluechtlinge_20150508.pdf (zuletzt abgerufen am 10. Juli 2015). 40 Die Darstellungen des Statistischen Bundesamtes werden in einer gesonderten E-Mail weitergeleitet. Bruttoausgaben nach Hilfsarten ---------------- Lfd. Einnahmen nach Einnahmearten Nr. ---------------- außerhalb in Nettoausgaben insgesamt von Ein- Einrichrichtungen tungen 1 Bruttoausgaben..................................................................................................... 30 114 069 13 466 971 16 647 098 davon: 2 Leistungen in besonderen Fällen (§ 2 AsylblG).................................................... 5 391 752 4 735 285 656 467 3 Hilfe zum Lebensunterhalt................................................................................. 4 390 531 3 905 276 485 255 4 Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII.................................................. 1 001 221 830 009 171 212 5 Grundleistungen (§ 3 AsylblG)............................................................................. 18 495 587 6 680 272 11 815 315 6 Sachleistungen.................................................................................................. 8 671 541 3 100 868 5 570 673 7 Wertgutscheine................................................................................................. 1 086 641 304 287 782 354 8 Geldleistungen für persönliche Bedürfnisse....................................................... 3 695 877 1 201 686 2 494 191 9 Geldleistungen für den Lebensunterhalt............................................................ 5 041 528 2 073 431 2 968 097 10 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylblG)....................................................................................................... 5 775 179 1 877 201 3 897 978 11 Arbeitsgelegenheiten (§ 5 AsylblG)...................................................................... 80 871 8 522 72 349 12 Sonstige Leistungen (§ 6 AsylblG)....................................................................... 370 680 165 691 204 989 13 Sachleistungen.................................................................................................. 239 734 68 236 171 498 14 Geldleistungen................................................................................................... 130 946 97 455 33 491 15 Einnahmen............................................................................................................ 445 543 368 487 77 056 davon: 16 Aufwendungsersatz; Kostenersatz; Rückzahlung gewährter Hilfen (Tilgung und Zinsen von Darlehen).......................................... 198 056 161 581 36 475 17 Übergeleitete Unterhaltsansprüche gegen bürgerlich-rechtlich Unterhaltsverpflichtete; Sonstige Ersatzleistungen........................................ 47 704 27 111 20 593 18 Leistungen von Sozialleistungsträgern................................................................. 199 783 179 795 19 988 19 Nettoausgaben....................................................................................................... 29 668 526 13 098 484 16 570 042 Thüringen Tabelle 1 Blatt 1 1 Bruttoausgaben für Leistungen an Berechtigte, Einnahmen und Nettoausgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Laufe des Berichtsjahres 2013 nach Hilfsarten, Ort der Leistungserbringung sowie nach Art des Trägers Beträge in EUR Insgesamt Beträge in EUR Lfd. außerhalb in außerhalb in Nr. zusammen von Ein- Einrich- zusammen von Ein- Einrichrichtungen tungen richtungen tungen - - - 30 114 069 13 466 971 16 647 098 1 - - - 5 391 752 4 735 285 656 467 2 - - - 4 390 531 3 905 276 485 255 3 - - - 1 001 221 830 009 171 212 4 - - - 18 495 587 6 680 272 11 815 315 5 - - - 8 671 541 3 100 868 5 570 673 6 - - - 1 086 641 304 287 782 354 7 - - - 3 695 877 1 201 686 2 494 191 8 - - - 5 041 528 2 073 431 2 968 097 9 - - - 5 775 179 1 877 201 3 897 978 10 - - - 80 871 8 522 72 349 11 - - - 370 680 165 691 204 989 12 - - - 239 734 68 236 171 498 13 - - - 130 946 97 455 33 491 14 - - - 445 543 368 487 77 056 15 - - - 198 056 161 581 36 475 16 - - - 47 704 27 111 20 593 17 - - - 199 783 179 795 19 988 18 - - - 29 668 526 13 098 484 16 570 042 19 Davon Thüringen Tabelle 1 Blatt 1 1 Bruttoausgaben für Leistungen an Berechtigte, Einnahmen und Nettoausgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Laufe des Berichtsjahres 2013 nach Hilfsarten, Ort der Leistungserbringung sowie nach Art des Trägers durch örtliche Träger durch überörtliche Träger