© 2016 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 – 095/16 Vollzug der §§ 7 und 7a Asylbewerberleistungsgesetz in den Bundesländern Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 – 095/16 Seite 2 Vollzug der §§ 7 und 7a Asylbewerberleistungsgesetz in den Bundesländern Aktenzeichen: WD 6 - 3000 – 095/16 Abschluss der Arbeit: 6. September 2016 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 – 095/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Vollzug der §§ 7 und 7a Asylbewerberleistungsgesetz in den Bundesländern 4 2.1. Baden-Württemberg 4 2.2. Bayern 4 2.3. Berlin 4 2.4. Brandenburg 5 2.5. Bremen 5 2.6. Hamburg 5 2.7. Hessen 5 2.8. Mecklenburg-Vorpommern 6 2.9. Niedersachen 7 2.10. Nordrhein-Westfalen 7 2.11. Rheinland-Pfalz 7 2.12. Saarland 8 2.13. Sachsen 8 2.14. Sachsen-Anhalt 8 2.15. Schleswig-Holstein 8 2.16. Thüringen 9 3. Fazit 9 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 – 095/16 Seite 4 1. Einleitung Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) müssen die Leistungsberechtigten Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, vor dem Erhalt von Leistungen nach dem AsylbLG aufbrauchen. Gemäß § 7a Satz 1 AsylbLG kann von den Leistungsberechtigten außerdem wegen der ihnen und ihren Familienangehörigen zu gewährenden Leistungen Sicherheit verlangt werden, soweit Vermögen im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 AsylbLG vorhanden ist. Näheres zum Verfahren bestimmen laut § 10 Absatz 1 Satz 1 AsylbLG die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden, sodass es keine bundeseinheitliche Praxis gibt. Die vorliegende Arbeit stellt die Regelung des Vollzugs in den Bundesländern dar. Hierzu werden die Bundesländer in alphabetischer Reihenfolge aufgelistet.1 2. Vollzug der §§ 7 und 7a Asylbewerberleistungsgesetz in den Bundesländern 2.1. Baden-Württemberg In Baden-Württemberg werden in der sogenannten vorläufigen Unterbringung von den Stadt- und Landkreisen Angaben über das Vermögen der Asylsuchenden erhoben, um es gegebenenfalls bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen. Als Freibetrag werden jedem Leistungsberechtigten gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 AsylbLG 200 Euro und zuzüglich 135 Euro gewährt (entspricht dem aktuellen Betrag für den „notwendigen persönlichen Bedarf“ für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten ). Das heißt es verbleiben mindestens 335 Euro Selbstbehalt. 2.2. Bayern In Bayern werden Asylsuchende in der Regel direkt beim Erstkontakt von der Polizei durchsucht. Ergeben sich in den Aufnahmeeinrichtungen „weitere Verdachtsmomente auf die Mitführung größerer Werte“ und der Asylsuchende stimmt einer Durchsuchung nicht zu, werden Vollzugsbeamte der Polizei eingeschaltet. Nach § 7a AsylbLG relevante Wertgegenstände werden nur selten von Flüchtlingen mitgeführt und spielen eine untergeordnete Rolle bei der Sicherstellung und Verwertung . Den Leistungsberechtigten wird ein Freibetrag in Höhe von 750 Euro gewährt. 2.3. Berlin In Berlin verbleibt jedem Leistungsberechtigten ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro. Übersteigt der vorhandene Betrag den Freibetrag, findet im Regelfall eher eine Anrechnung im Rahmen der Leistungsgewährung als die Anordnung der Sicherheitsleistung statt. Eine Durchsuchung auf Dokumente , Wertsachen oder Geld wird beim Erstkontakt in den Aufnahmeeinrichtungen nicht 1 Die Informationen wurden durch die zuständigen Behörden der Länder zur Verfügung gestellt. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 – 095/16 Seite 5 durchgeführt. Eine Umfrage unter den Berliner Leistungsbehörden hat Anfang 2016 ergeben, dass in der Praxis selten Vermögen eingezogen wird. 2.4. Brandenburg Im Land Brandenburg werden die eintreffenden Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme durch die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg bei ihrer Registrierung systematisch auch zu vorhandenem Vermögen befragt. Die Asylsuchenden müssen dazu eine Erklärung unterschreiben. Die Durchführung des AsylbLG wurde den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen, sodass es im Ermessen der dort zuständigen Behörden liegt, ob und wie die Vorschriften umgesetzt werden. Seitens der Landesregierung wurden keine entsprechenden ermessenslenkenden Vorschriften gegenüber den kommunalen Aufgabenträgern erlassen. Über die konkrete Umsetzung in den Landkreisen und kreisfreien Städten liegen keine Informationen vor. 2.5. Bremen In Bremen werden anlässlich der Erstantragstellung vom leistungsgewährenden Amt Angaben zum Vermögen der Leistungsberechtigten erhoben. Anschließend ist eine Prüfung in jährlichem Turnus vorgesehen, die sich unter anderem auf vorhandenes Barvermögen bezieht. Die leistungsgewährenden Stellen werden außerdem anlassbezogen informiert, in der Regel durch Hinweise der Polizei, wenn Barvermögen beschlagnahmt worden ist. Die Verwaltungsvorschrift zum AsylbLG befindet sich momentan in der Überarbeitung. Der Entwurf sieht vor, die Höhe eventueller Sicherheitsleistungen zu begrenzen. Nach der derzeitigen Formulierung ist die Höhe der Sicherheitsleistung auf die voraussichtlichen Aufwendungen innerhalb eines Jahres zu begrenzen. 2.6. Hamburg In Hamburg werden Asylbewerberinnen und Asylbewerber zu Beginn ihres Asylverfahrens schriftlich zur Beantwortung der Frage nach ihren Vermögensverhältnissen aufgefordert. Durchsuchungen finden nicht statt. Es wird ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro gewährt. 2.7. Hessen In Hessen wird die überwiegende Zahl der nach dem AsylbLG Leistungsberechtigten zunächst in der hessischen Erstaufnahmeeinrichtung oder ihren Außenstellen (HEAE) untergebracht, bevor sie den Landkreisen und kreisfreien Städten nach dem hessischen Landesaufnahmegesetz zugewiesen werden. Sowohl im Rahmen der Registrierung in der HEAE als auch im Rahmen des Antragsverfahrens in den Gebietskörperschaften werden Asylsuchende - gegebenenfalls unter Heranziehung von Dolmetschern - zu ihren Vermögensverhältnissen befragt und über die Folgen von Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 – 095/16 Seite 6 unwahren oder unvollständigen Angaben belehrt. Die Angaben werden schriftlich festgehalten und durch die Antragssteller mittels Unterschrift bestätigt. Weitergehende Maßnahmen, wie das Durchsuchen des Gepäcks oder Leibesvisitationen, werden nicht ergriffen. Wird Vermögen oder Einkommen festgestellt, wird es unter Berücksichtigung des Freibetrages in Höhe von 200 Euro einbehalten und sichergestellt. Wird Vermögen im Rahmen der Registrierung in der HEAE festgestellt und eingezogen, wird es an die Kommune, der die Person zugewiesen wird, weitergegeben, soweit es nicht für Leistungen herangezogen wurde, die die HEAE während des Aufenthalts erbracht hat. Bei Leistungsberechtigen, die sich im laufenden Leistungsbezug befinden , werden in der Regel im Rahmen von Weiterbewilligungen von Leistungen oder bei Hinweisen auf vorhandenes Vermögen oder Einkommen Kontoauszüge zum Nachweis über die Vermögensverhältnisse eingefordert. Sicherheitsleistungen nach § 7a AsylbLG werden nur vereinzelt angeordnet und eingezogen. Dies kommt dann vor, wenn Sicherheitsbehörden (Bundes- und Landespolizei, Ordnungsbehörden) im Rahmen ihrer Ermittlungen Erkenntnisse über Barmittel oder Wertgegenstände im Besitz eines Leistungsberechtigten an die Leistungsbehörde weitergeben. Auch hierbei wird den Leistungsberechtigten ein Freibetrag nach in Höhe von 200 Euro belassen. 2.8. Mecklenburg-Vorpommern In Mecklenburg-Vorpommern wird pro Person vom vorhandenen Vermögen jeweils ein Freibetrag von 200 Euro abgesetzt. Der Freibetrag soll in erster Linie Ansparungen für Bekleidung ermöglichen . Das Vorhandensein von Vermögen kann, soweit keine freiwilligen Angaben der Asylbewerber dazu erfolgen, nur im Rahmen von Durchsuchungen festgestellt werden. Durchsuchungen dürfen allerdings nach § 15 Absatz 4 Satz 1 AsylG nur durchgeführt werden, wenn der Ausländer seiner Ausweispflicht nicht nachkommt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz von Ausweisunterlagen (Pass, Passersatzpapiere oder ähnliche Unterlagen) ist. Mithin werden in Mecklenburg-Vorpommern bei Asylbewerbern, die mit Passpapieren einreisen, grundsätzlich keine Durchsuchungen durchgeführt. Die Feststellung vorhandenen Vermögens ist daher nicht bei allen Asylbewerbern möglich. Es steht im Ermessen des Landesamts für innere Verwaltung, ob und in welcher Höhe es vom Leistungsberechtigten Sicherheit verlangt. Der Umfang der Sicherheitsleistung ist dabei auf die prognostizierbaren Kostenerstattungsansprüche nach § 7 Absatz 1 Satz 3 AsylbLG beschränkt. Im Einzelfall ist dann die voraussichtliche Dauer des tatsächlichen Aufenthaltes der Leistungsberechtigten im Bundesgebiet und die ihnen in diesem Zeitraum voraussichtlich zu gewährenden Leistungen nach AsylbLG zu prüfen. Jeder betroffene Asylbewerber erhält einen Bescheid über die Einziehung der Sicherheitsleistungen und wird grundsätzlich mithilfe von Dolmetschern über den Hintergrund dieses Verwaltungshandelns aufgeklärt. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 – 095/16 Seite 7 2.9. Niedersachen In Niedersachen werden die Flüchtlinge bevor sie Leistungen erhalten beim Registrierungsverfahren in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes gefragt, ob und wieviel Bargeld sie bei sich tragen. Ist der Freibetrag von 200 Euro überschritten, wird das Vermögen auf die Leistungen nach dem AsylbLG angerechnet. Ein Einzug von Vermögenswerten im Sinne einer Sicherstellung oder Beschlagnahme findet nicht statt. 2.10. Nordrhein-Westfalen In Nordrhein-Westfalen wird den nach dem AsylbLG Leistungsberechtigten im Zuge der Mitwirkungspflichten bei der Registrierung ein Fragebogen ausgeteilt, mit dem bestehendes Vermögen abgefragt wird. Zur Durchsuchung von Personen kann es unter strenger Wahrnehmung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Einzelfällen kommen. Im Jahr 2015 wurden Sicherheitsleistungen in Höhe von ca. 113.000 Euro eingezogen. Sicherheitsleistungen in Form von Wertgegenständen erfolgten nicht. Aufgrund der sehr hohen Zahl an Flüchtlingen, kann nicht sichergestellt werden, dass in jedem Fall eine Befragung über vorhandenes Vermögen durchgeführt wurde. Mit Einführung des Regelsystems zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen in Nordrhein-Westfalen sollen die gesetzlichen Maßgaben der Erhebung von Sicherheitsleistungen zukünftig standardisiert und in den Regelprozess der Unterbringung von Flüchtlingen integriert werden. 2.11. Rheinland-Pfalz In Rheinland-Pfalz werden alle Asylsuchenden bei der Aufnahme in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes über ihre Vermögensverhältnisse befragt. Ihre Angaben bestätigen die Asylsuchenden durch ein in ihrer Landessprache verfasstes Formblatt. Mit dem Formblatt werden sie auch auf die Folgen von wahrheitswidrigen Angaben hingewiesen. Hat die asylsuchende Person Bargeld bei sich, wird dieses eingezogen und verwertet. Hierüber bekommen die Asylsuchenden eine Quittung. Am Ende des Aufenthaltes in der Aufnahmeeinrichtung wird eine Endabrechnung in Form eines Verwaltungsaktes erlassen. Sollte weiteres Vermögen vorhanden sein, wird dieses an die Verteilkommune zur weiteren Verwendung überwiesen. Den Asylsuchenden wird ein Schonvermögen in Höhe von 200 Euro pro Person belassen. Gibt die asylsuchende Person an, über kein mitgebrachtes Vermögen zu verfügen, bestätigt sie dieses ebenfalls. Sollte sich im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen oder Durchsuchungen im Laufe des Aufenthaltes herausstellen, dass die Person wahrheitswidrige Angaben gemacht hat, wird dies zur Anzeige gebracht. Das Formblatt dient als Nachweis über die Aufklärung. Eine Durchsuchung nach Bargeld durch die Aufnahmeeinrichtung ist rechtlich nicht möglich. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 – 095/16 Seite 8 2.12. Saarland Im Saarland werden zur Durchführung des AsylbLG die Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten auf Landesebene im Rahmen einer Befragung ermittelt. Sofern Vermögen vorhanden ist, wird ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro abgesetzt. Zufallsfunde während einer Durchsuchung nach § 15 Absatz 4 Satz 1, Absatz 2 Nr. 4 und 5 AsylG und § 48 Absatz 3 AufenthG werden auf der Grundlage des § 7a Satz 1 AsylbLG einbehalten. 2.13. Sachsen In Sachsen befragt die jeweils zuständige Unterbringungsbehörde die Empfänger von Asylbewerberleistungen und deren Angehörige auf Grundlage der Mitwirkungspflicht aus § 9 Absatz 3 AsylbLG im Zusammenhang mit der Aufnahme oder von Änderungen der Leistungsgewährung nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsempfängers. Hierbei werden auch Formulare verwendet. Durchsuchungen zum Zwecke der Auffindung von Bargeld oder Wertgegenständen finden im AsylbLG keine Rechtsgrundlage. Es werden aber Erkenntnisse genutzt , die an die Unterbringungsbehörde herangetragen wurden, wenn zum Beispiel bei Durchsuchungen aus anderen Rechtsgründen Bargeld oder Wertgegenstände festgestellt wurden. Vom Vermögen wird pro Person ein Freibetrag von 200 Euro abgesetzt. Darüber hinaus wird ein Betrag in Höhe der monatlichen Bargeldleistungen für die betroffenen Personen belassen. Im Jahr 2015 wurden in 534 Vorgängen ca. 271.000 Euro eingezogen. 2.14. Sachsen-Anhalt In Sachsen-Anhalt reagiert die Leistungsbehörde, wenn sie anlassbezogen Kenntnis von Barmitteln erhält. Wird der Leistungsberechtigte beispielsweise von der Polizei kontrolliert und erlangt diese dabei Kenntnis von Barmitteln, so stellt die Polizei die Barmittel sicher und teilt dies dem Sozialamt mit. Die Leistungsbehörde informiert den Betroffenen mittels eines Bescheids über das Einbehalten des Geldes und weist auf die Rechtsgrundlagen hin. Dem Leistungsberechtigten wird dabei ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro gewährt. Derzeit werden keine zusätzlichen Maßnahmen durchgeführt, um das Vorhandensein von Barmitteln festzustellen. 2.15. Schleswig-Holstein In Schleswig-Holstein werden die Asylsuchenden von den Bediensteten des Landesamts für Ausländerangelegenheiten im Zuge des Aufnahmeverfahrens gefragt, ob Vermögen vorhanden ist. In den Kommunen unterzeichnen die Asylsuchenden bei der Antragsstellung auf Gewährung von Leistungen zusätzlich eine Abfrage über ihre Vermögensverhältnisse. Darüber hinausgehende Ermittlungen erfolgen nur anlassbezogen. Bei begründetem Verdacht führt das Landesamt für Ausländerangelegenheiten auf Grundlage des § 7a AsylbLG gegebenenfalls mit Vollzugshilfe von Polizeibeamten Durchsuchungen von Personen und Sachen durch. In den Kommunen finden keine Durchsuchungen statt. Bei Sicherheitsleistungen gilt der Freibetrag von 200 Euro. Im Jahr 2015 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 6 - 3000 – 095/16 Seite 9 wurden vom Landesamt Sicherheitsleistungen in Höhe von 62.088,96 Euro eingezogen. 2016 waren es einschließlich 8. März 11.556,64 Euro. 2.16. Thüringen In Thüringen erfolgt die Ermittlung von etwaigem Vermögen auf freiwilliger Basis. Hierbei gilt der Freibetrag von 200 Euro. Im Jahr 2014 wurden in elf Fällen ca. 7.000 Euro und im Jahr 2015 in 35 Fällen ca. 18.000 Euro als Sicherheitsleistungen eingezogen. 3. Fazit In den meisten Bundesländern werden die Asylsuchenden bei der Antragstellung über ihre finanziellen Verhältnisse befragt. Die Angaben müssen meist schriftlich bestätigt werden, wobei auf die Konsequenzen einer wahrheitswidrigen Beantwortung hingewiesen wird. Der Großteil der Länder nutzt Informationen zu den Vermögensverhältnissen, die durch Sicherheitsbehörden an sie herangetragen werden. Gezielte Durchsuchungen nach Vermögen und Wertgegenständen auf der Grundlage des AsylbLG werden nur in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein durchgeführt. Baden-Württemberg und Bayern gewähren außerdem einen höheren Freibetrag als die restlichen Länder. Ende der Bearbeitung