WD 6 - 3000 - 093/16 (23.06.2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Grundsätzlich wird die Arbeitszeit in Deutschland durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Dieses löste 1994 die Arbeitszeitordnung (AZO) ab und setzte die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 um. Das Arbeitszeitgesetz enthält Regelungen zur höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit (§ 3 ArbZG), zu den Ruhepausen und Ruhezeiten (§§ 4, 5 ArbZG), zur Nachtarbeit (§ 6 ArbZG) und zur Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen (§ 9 ArbZG). Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 ArbZG gilt das Gesetz nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten dagegen wird durch beamtenrechtliche Regelungen des Bundes und der einzelnen Länder geregelt. So sind etwa für Bundesbeamte das Bundesbeamtengesetz (BBG) und die Arbeitszeitverordnung des Bundes (AZV) maßgeblich. Für Soldaten gelten das Soldatengesetz (SG) und die Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV). Die Ausgestaltung der Arbeitszeiten geschieht im Einzelnen vor allem durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen , Dienstvereinbarungen und Arbeitsverträge. So bestehen keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen für die Vergütung von Überstunden und Mehrarbeit. Dieser Bereich wird im Wesentlichen tarifvertraglich geregelt. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein umfassendes Mitbestimmungsrecht bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen, der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und bei vorübergehender Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Für den öffentlichen Dienst gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), das vergleichbare Bestimmungen enthält (vgl. § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG). Nach § 18 Abs. 2 ArbZG gilt für Personen unter 18 Jahren anstelle des ArbZG das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Im Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind darüber hinaus Regelungen für werdende und stillende Mütter enthalten. Auf Arbeitnehmer als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen wird statt des ArbZG die Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (2. DV LuftBO) angewandt. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Gesetze zur Regelung der Arbeitszeit Welche Gesetze enthalten Regelungen zur Arbeitszeit? Gesetze zur Regelung der Arbeitszeit Welche Gesetze enthalten Regelungen zur Arbeitszeit? Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Weitere spezielle Vorschriften befinden sich im Seemannsgesetz (SeemG) und in den Ladenschlussgesetzen der Länder. Diese haben das bis zur Föderalismusreform bundesweit geltende Ladenschlussgesetz (LadSchlG) des Bundes weitgehend abgelöst. Dieses gilt nur insoweit weiter, als die Bundesländer keine eigenständige Regelung getroffen haben. Langzeit- und Lebensarbeitszeitkonten sind durch das Gesetz zur Verbesserung von Rahmenbedingungen flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze, das sogenannte „Flexi-II-Gesetz“, geregelt worden. Mit Artikel 1 des Gesetzes wurden die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen für die Einführung und Absicherung von Lebensarbeitszeitkonten im Vierten Buch Sozialgesetzbuch – Sozialversicherung (SGB IV) ergänzt bzw. novelliert. Außerdem enthält auch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), welches auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzuwenden ist, Vorschriften zur Arbeitszeit. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Verringerung (§ 8 TzBfG) oder Verlängerung (§ 9 TzBfG) der Arbeitszeit. § 14 TzBfG bestimmt, wann die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zulässig ist. Ende der Bearbeitung