© 2019 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 092/19 Arbeitgeberanteil an den Beiträgen zur Sozialversicherung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 092/19 Seite 2 Arbeitgeberanteil an den Beiträgen zur Sozialversicherung Arbeitgeberanteil an den Beiträgen zur Sozialversicherung Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 092/19 Abschluss der Arbeit: 2. Juli 2019 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 092/19 Seite 3 1. Aufbringung der Mittel der Sozialversicherung Die Mittel der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung werden nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige gemäß § 20 Abs. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter, durch staatliche Zuschüsse und durch sonstige Einnahmen aufgebracht. 2. Rechtsgrundlagen der paritätischen Beitragstragung Bei versicherten Beschäftigten sind die Beiträge zu den einzelnen Versicherungszweigen grundsätzlich zur Hälfte von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu tragen. Rechtsgrundlagen hierfür sind für die Arbeitslosenversicherung § 346 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III), gesetzliche Krankenversicherung § 249 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V), gesetzliche Rentenversicherung § 168 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) und für die soziale Pflegeversicherung § 58 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI). 3. Alleinige Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Arbeitgeber Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind allein von den Arbeitgebern zu tragen und werden gemäß § 150 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) über eine Umlage der beitragspflichtigen Unternehmen erhoben. 4. Ausnahmen von der paritätischen Beitragstragung Bei geringfügigen Beschäftigungen mit einem monatlichen Entgelt bis 450 Euro und im Niedriglohnbereich bis zu 1.300 Euro sehen die Regelungen in den einzelnen Versicherungszweigen Ausnahmen von der paritätischen Beitragstragung vor. So sind von den Arbeitgebern bei geringfügigen Beschäftigungen Pauschalbeiträge zu zahlen, während im Übergangsbereich von 450,01 Euro bis 1.300 Euro für die Arbeitnehmer in den einzelnen Versicherungszweigen in Verbindung mit § 20 Abs. 2 SGB IV Beitragsermäßigungen vorgesehen sind. Gemäß § 20 Abs. 3 SGB IV tragen die Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag grundsätzlich allein, wenn Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt, oder Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten . In der Krankenversicherung wurde in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2018 hinsichtlich des in dieser Zeit allein von den Versicherten zu tragenden Zusatzbeitrags von der paritätischen Beitragstragung abgewichen. Regelungen hierzu sind mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz) vom 14. November 2003 in Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 092/19 Seite 4 das SGB V eingefügt, durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) vom 26. März 2007 und das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz) vom 21. Juli 2014 modifiziert und mit dem Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung , (GKV-Versichertenentlastungsgesetz) vom 11. Dezember 2018 aufgehoben worden. Die knappschaftliche Rentenversicherung ist seit ihrer Einführung mit dem Reichsknappschaftsgesetz vom 23. Juni 1923 von der paritätischen Beitragstragung ausgenommen. Der für knappschaftliche Betriebe und Arbeiten höhere Beitragssatz führt zu einer höheren Belastung der Arbeitgeber , da für Versicherte gemäß § 168 Abs. 3 SGB VI hier der gleiche Beitragsanteil wie für Versicherte in der allgemeinen Rentenversicherung gilt. In den einzelnen Versicherungszweigen sind für bestimmte Beschäftigte weitere Ausnahmen von der paritätischen Beitragstragung geregelt. Dies gilt beispielsweise für Bezieher von Kurzarbeitergeld , Behinderte in geschützten Einrichtungen und bei Altersteilzeit. 5. Historische Entwicklung Die Beteiligung der Arbeitgeber an den Beiträgen zur Sozialversicherung geht auf die Bismarck ’schen Sozialreformen zurück. So regelte bereits das Gesetz betreffend der Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 die Beitragstragung zu zwei Dritteln durch die Arbeitnehmer und zu einem Drittel durch die Arbeitgeber. Die in der Krankenversicherung heute geltende paritätische Beitragstragung ist mit dem durch den aus Vertretern der Länder der Westzonen gebildeten Wirtschaftsrat erlassenen Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz (SVAG) vom 17. Juni 1949 eingeführt worden. Das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 regelte die bis heute gültige alleinige Beitragspflicht der Arbeitgeber. Mit dem Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung der Arbeiter vom 22. Juni 1889 und dem Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911 ist die paritätische Beitragstragung in der heutigen allgemeinen Rentenversicherung von Beginn an geregelt worden. Auch das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. Juli 1927 sah bereits die heute geltende hälftige Beitragstragung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern vor. ***