© 2016 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 092/16 Prozentuale Entwicklung der Regelbedarfe nach dem SGB II im Vergleich zur gesetzlichen Rente Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 092/16 Seite 2 Prozentuale Entwicklung der Regelbedarfe nach dem SGB II im Vergleich zur gesetzlichen Rente Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 092/16 Abschluss der Arbeit: 5. Juli 2016 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 092/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fortschreibung des Regelsatzes bis Dezember 2010 4 2. Neue gesetzliche Regelungen zur Fortschreibung des Regelbedarfs ab Januar 2011 5 3. Fazit 7 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 092/16 Seite 4 1. Fortschreibung des Regelsatzes bis Dezember 2010 Die Fortschreibung der Regelleistung nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) war mit dessen Einführung im Jahr 2005 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Februar 2010 an den jeweils aktuellen Rentenwert gekoppelt (§ 20 Absatz 4 SGB II a.F. gültig bis 31. Dezember 2010). Das Gericht beanstandete in seiner Entscheidung, dass die Orientierung an der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) einen sachwidrigen Maßstabswechsel darstelle. Während die statistische Ermittlungsmethode der Regelleistung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) auf Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten abstellen würde, setze eine Fortschreibung nach dem aktuellen Rentenwert nach § 68 SGB VI an den Faktoren der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter, des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung, in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2013 zusätzlich des Altersvorsorgeanteils (§ 255e SGB VI), und an einem Nachhaltigkeitsfaktor an. Der aktuelle Rentenwert diene zudem nicht dazu, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen zu quantifizieren und entsprechend der Veränderung des Bedarfs jährlich fortzuschreiben.1 Das Gericht verpflichtete den Gesetzgeber, die Fortschreibung der Regelleistung in einem verfassungsgemäßen Verfahren bis zum 31. Dezember 2010 neu zu regeln. Zur Ermittlung des Anspruchsumfangs habe der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht und nachvollziehbar auf der Grundlage schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen. Die Fortschreibung der Regelsätze ist daher seit dem 1. Januar 2011 vom Rentenwert entkoppelt. Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Regelleistung (Eckregelsatz) bis zum Ende des Jahres 2010; aus Gründen der besseren Lesbarkeit nur für die Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende , alleinerziehende Personen). Sofern eine Rentenanpassung durchgeführt wird, erfolgt diese generell ab dem 1. Juli eines Jahres im Rahmen der jährlichen Rentenwertbestimmungsverordnung – RWBestV. Die Anpassung der Regelleistung erfolgte entsprechend ebenfalls ab 1. Juli des jeweiligen Jahres. Zum 1. Juli 2005 und zum 1. Juli 2006 fand keine Erhöhung der Regelleistung statt, weil der aktuelle Rentenwert jeweils unverändert blieb. Die RWBestV für das Jahr 2010 sah ebenfalls keine Erhöhung des Rentenwertes vor. Demzufolge galt der seit dem 1. Juli 2009 maßgebliche aktuelle Rentenwert über den 30. Juni 2010 hinaus. Im Jahr 2010 blieb die Regelleistung daher auf dem Niveau von 2009 bei 359 Euro. 1 BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 –, BVerfGE 125, 175-260, Rn. 184. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 092/16 Seite 5 Jahr Eckregelsatz in Euro/Monat ab 1. Juli Steigerung Regelsatz gegenüber Vorjahr i.v.H. Rentenanpassung gegenüber Vorjahr (West) i.v.H. ab 1. Juli 2005 345 West 331 Ost - - 2006 345 (ab 01.07.2006 bundeseinheitliche Regelleistung ) 0 0 2007 347 0,6 0,54 2008 351 1,1 1,1 2009 359 2,4 2,41 2010 359 0 0 Eigene Zusammenstellung basierend auf den Quellen: Sozialpolitik aktuell; Tabelle III 18, http://www.sozialpolitik-aktuell.de/tl_files /sozialpolitik-aktuell/_Politikfelder/Sozialstaat/Datensammlung/PDF-Dateien/tabIII18.pdf und Deutsche Rentenversicherung Bund, Rentenversicherung in Zeitreihen, DRV-Schriften Band 22, Oktober 2015. 2. Neue gesetzliche Regelungen zur Fortschreibung des Regelbedarfs ab Januar 2011 Der Bundesgesetzgeber hat mit Wirkung zum 1. Januar 2011 das „Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ vom 24. März 2011 verabschiedet. Das „Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG)“ wurde als Artikel 1 des Gesetzes beschlossen.2 Die Vorgaben des BVerfG wurden entsprechend umgesetzt. Die Fortschreibung erfolgt nun zum 1. Januar eines Jahres. Nach § 28 Absatz 1 SGB XII wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt , wenn die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) vorliegen. Die Daten werden in einem fünfjährigen Turnus erhoben. Letztmalig wurde im Jahre 2011 eine Berechnung des Regelbedarfs nach dem Statistikmodell auf der Grundlage der EVS 2008 vorgenommen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 SGB XII erfolgt, 2 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I 2011 S. 453). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 092/16 Seite 6 werden die Regelbedarfsstufen gemäß § 28a SGB XII aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung fortgeschrieben. Die Preisentwicklung geht dabei mit einem Anteil von 70 Prozent und die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter mit 30 Prozent ein (Mischindex). Das Statistische Bundesamt bildet einen speziellen Preisindex für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen, der ausschließlich die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen berücksichtigt. Die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung wird quartalsweise veröffentlicht. Aus diesen Zahlen kann das Statistische Bundesamt die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter für den relevanten Jahreszeitraum errechnen. Die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung ist nicht auf die unteren Einkommensschichten begrenzt. Die Fortschreibung der Regelbedarfe erfolgt durch die jährliche Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV)3 nach § 40 SGB XII. Die nachfolgende Tabelle zeigt die prozentuale Steigerung des Regelbedarfs für die Regelbedarfsstufe 1 unabhängig vom Rentenwert. Die prozentuale Rentenanpassung wird informationshalber aufgeführt. Jahr Regelbedarf in Euro/Monat ab 1. Januar Steigerung Regelbedarf gegenüber Vorjahr i.v.H. Rentenanpassung gegenüber Vorjahr (West) i.v.H. ab 1. Juli 2011 364 1,4 0,99 2012 374 2,7 2,18 2013 382 2,1 0,25 2014 391 2,4 1,67 2015 399 2,0 2,10 2016 404 1,24 4,25 Eigene Zusammenstellung basierend auf den Quellen: Sozialpolitik aktuell; Tabelle III 18, http://www.sozialpolitik-aktuell.de/tl_files /sozialpolitik-aktuell/_Politikfelder/Sozialstaat/Datensammlung/PDF-Dateien/tabIII18.pdf und Deutsche Rentenversicherung Bund, Rentenversicherung in Zeitreihen, DRV-Schriften Band 22, Oktober 2015. 3 Zuletzt: Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2016 vom 22. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1788). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 092/16 Seite 7 3. Fazit Seit Januar 2011 ist die Fortschreibung der Regelsätze vom Rentenwert entkoppelt, so dass die Entwicklung beider Werte generell unabhängig voneinander betrachtet werden muss. Die eigens durchgeführten Berechnungen des Statistischen Bundesamtes zur Preisentwicklung für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen und zur Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter können an dieser Stelle nicht prognostisch ermittelt werden, so dass keine Angaben zur zukünftigen Entwicklung der Regelbedarfe gemacht werden können. Nach Angaben des Finanzberichts 20164 des Bundesministeriums der Finanzen beruhen die Ansätze für die Finanzplanjahre 2017 bis 2019 auf der Annahme eines weiteren, moderaten Rückgangs der Arbeitslosenzahlen und weiterer Anhebungen der Regelbedarfe.5 Konkrete Angaben der Deutschen Rentenversicherung zur weiteren Entwicklung der Renten liegen nicht vor. Ende der Bearbeitung 4 Dem Finanzbericht 2016 liegt der Entwurf des Bundeshaushalts 2016 (BT-Drs. 18/5500) zu Grunde, der von der Bundesregierung am 1.07.2015 zusammen mit dem Finanzplan 2015 bis 2019 (BT-Drs. 18/5501) beschlossen worden ist. 5 Bundesministerium der Finanzen, Finanzbericht 2016, Seite 20, http://www.bundesfinanzministerium.de/Content /DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Wirtschafts_und_Finanzdaten/Finanzberichte/Finanzbericht -2016-anl.pdf?__blob=publicationFile&v=3.