Deutscher Bundestag Generation Praktikum Rechtliche Rahmenbedingungen und aktuelle Studien Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste © 2011 Deutscher Bundestag WD 6 – 3000-091/11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-091/11 Seite 2 Generation Praktikum Rechtliche Rahmenbedingungen und aktuelle Studien Aktenzeichen: WD 6 – 3000-091/11 Abschluss der Arbeit: 25. Mai 2011 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-091/11 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Rechtliche Rahmenbedingungen 4 3. Aktuelle Studien 6 3.1. Studien des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) und der Hans- Böckler-Stiftung (HBS) 6 3.2. Studien der Hochschul-Informations-System GmbH (HIS) und des Internationalen Instituts für Empirische Sozialökonomie (Inifes) 8 4. Positionen und Forderungen der Bundestagsfraktionen 9 4.1. Bundestagsfraktion der SPD 9 4.2. Bundestagsfraktion von DIE LINKE. 9 4.3. Bundestagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 10 5. Forderungen und Positionen der Sozialpartner 11 5.1. Forderungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) 11 5.2. Positionen der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) 11 6. Online-Portale zum Thema „Generation Praktikum“ 12 6.1. Initiativen 12 6.2. Angebote des DGB 13 6.3. Angebote des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)13 7. Literaturverzeichnis 14 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-091/11 Seite 4 1. Einleitung Das Phänomen „Generation Praktikum“ wird in der Öffentlichkeit seit mehreren Jahren diskutiert . Auslöser waren verschiedene Presseberichte, die von der zunehmenden Unternehmenspraxis berichteten, Akademiker mit abgeschlossenem Studium zunächst als Praktikanten und nicht in regulären Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.1 Diese Praktika sind häufig schlecht oder gar nicht bezahlt, obwohl die Praktikanten in die Arbeitsabläufe der Unternehmen integriert sind und Aufgaben eines Arbeitnehmers übernehmen. 2007 legte der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) eine Studie vor, die empirisches Datenmaterial zur so genannten „Generation Praktikum“ zur Verfügung stellte. Im Mai diesen Jahres wurde eine Neuauflage dieser Befragung vorgestellt. Den Deutschen Bundestag beschäftigte das Thema sowohl in der 16. wie in der 17. Wahlperiode in besonderer Weise, denn zwei öffentliche Petitionen zur Situation von Praktikanten, die im Herbst 2006 eingebracht wurden, erhielten die bis zum damaligen Zeitpunkt „Rekord- Unterstützung“ von mehr als 100.000 Mit-Unterzeichnern.2 Das Petitionsverfahren ist noch nicht beendet. Sowohl in der vergangenen wie in der jetzigen Legislaturperiode haben Fraktionen Anträge zur Verhinderung eines missbräuchlichen Einsatzes von Praktikanten in den Deutschen Bundestag eingebracht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte 2008 gegenüber dem Petitionsausschuss erklärt, dass das Ministerium „mit einer Reihe von Klarstellungen Abhilfe schaffen wolle“. Der damalige Staatssekretar Klaus Brandner erläuterte, man wolle „die Rechtsdurchsetzung in Missbrauchsfällen erleichtern“.3 Zu gesetzlichen Regelungen kam es jedoch nicht und die heutige Bundesregierung hält in einer Antwort auf die Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fest, dass keine weiteren gesetzlichen Regelungen geplant seien.4 2. Rechtliche Rahmenbedingungen Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat definiert, dass ein Praktikant – in Abgrenzung zu einem Arbeitnehmer – in der Regel vorübergehend in einem Betrieb praktisch tätig ist, um sich die zur Vorbereitung auf einen Beruf notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen. In einem Praktikantenverhältnis findet zwar keine systematische Ausbildung statt, aber im Vordergrund steht der Ausbildungszweck. Die Vergütung ist deshalb der Höhe nach eher eine Aufwandsent- 1 Vgl. exemplarisch: STOLZ, Matthias, Generation Praktikum, ZEIT-ONLINE vom 31. März 2005; MEYER-TIMPE, Ulrike, Späte Rache nicht ausgeschlossen in der Printausgabe der ZEIT vom 31. März 2005. 2 Pet 4-16-11-81317-006547 und Pet 4-16-11-81317-014016. Vgl. auch: http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2009/27536384_kw41_60pet/index.html (letzter Abruf am 19. Mai 2011). 3 BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES, Pressemitteilung vom 17. Dezember 2008: Faire Praktika sichern. 4 BT-Drs. 17/3567 vom 29. Oktober 2010, S. 2. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-091/11 Seite 5 schädigung oder Beihilfe zum Lebensunterhalt.5 Demgegenüber ist Arbeitnehmer, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Der Arbeitnehmer erbringt die Leistung im Rahmen einer vorgegebenen Arbeitsorganisation und unterliegt einem Weisungsrecht , das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann.6 Eine gesetzliche Definition oder Regelung des Praktikantenverhältnisses existiert nicht; es muss also auf die in der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Beschreibungen und Definitionen rückgegriffen werden.7 Zentral ist die „vielfach unbekannte“ Regelung des § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG).8 Darin heißt es unter der Überschrift „Andere Vertragsverhältnisse“ wörtlich: „Soweit nicht ein anderes Vertragsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben , ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann.“ Aus den Verweisungen ergeben sich „die in praktischer Hinsicht bedeutsamen Ansprüche des Praktikanten auf ein Zeugnis (§ 16 BBiG) und eine angemessene Vergütung (§17 BBiG)“. Ebenfalls anwendbar ist § 10 Abs. 2 BBiG, womit im Sinne des § 26 BBiG für Praktikanten auch die übrigen arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze wie insbesondere Bundesurlaubsgesetz (BurlG), Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gelten. Nach herrschender Meinung sind Praktikanten ihrem Status nach Arbeitnehmer, wenn auch mit – „und das ist entscheidend“ – nach dem BBiG modifizierten Rechten und Pflichten.9 Es muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen einem Praktikanten, der seine praktische Tätigkeit im Rahmen seiner Ausbildung, zum Beispiel studienbegleitend, absolviert, und dem Praktikanten, der freiwillig, zum Beispiel nach dem Studium, ein Praktikum absolviert.10 Pflichtpraktikanten sind Studenten, die eine Praktikum aufgrund der Ausbildungsgesetze der Länder bzw. der Studien- und Prüfungsordnungen absolvieren. Diese Praktika fallen nicht unter 5 BAG, Urteil vom 13. März 2003, Az: 6 AZR 564/01, Rn 35. 6 Vgl. Fn 5, Rn 34. 7 MATIES, Martin (2007). Generation Praktikum. Praktika, Einfühlungsverhältnisse und ähnliche als umgangene Arbeitsverhältnisse? In: Recht der Arbeit (RdA), 60 (2007), 3, S. 138. 8 ORLOWSKI, Karolin (2009). Praktikantenverträge – transparente Regelung notwendig! In: Recht der Arbeit (RdA), 62 (2009), 1, S. 39. 9 ORLOWSKI (2009), S 39. 10 WEBER, Michaela (2010). Generation Praktikum – Prekäre Beschäftigung oder medialer Mythos? In: Recht der Jugend und des Bildungswesens (RdJB), 58 (2010), 2, S. 232. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-091/11 Seite 6 § 26 BBiG. Das Arbeitsrecht wird nicht angewendet und es bestehen weder Vergütungs- noch sonstige arbeitsrechtliche Ansprüche.11 Scheinpraktikanten bzw. unechte Praktikanten sind so genannte Praktikanten, die überwiegend nach Weisung des Arbeitgebers zur Leistung von Arbeit gegen Entgelt verpflichtet sind und damit die Voraussetzung des Arbeitnehmerbegriffs erfüllen. Der Ausbildungs- und Lernzweck tritt gegenüber dem Leistungszweck in den Hintergrund. Sie unterliegen als Arbeitnehmer den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen und ihr Lohnanspruch folgt aus §§ 611, 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Echte Praktikanten im Sinne des § 26 BBiG werden freiwillig und auf vertraglicher Grundlage vorübergehend praktisch im Beruf tätig, um sich berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse anzueignen . Dies trifft auf Praktika zu, die vor, während und nach einer – meist wissenschaftlichen – Ausbildung absolviert werden, aber nicht verpflichtend in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehen sind.12 Damit sind „Rechtsverhältnisse der sog. Generation Praktikum“ keine Praktika im Sinne des § 26 BBiG. Hierbei handelt es sich vielmehr um Beschäftigungsverhältnisse von Absolventen, die nach Abschluss ihres Studiums oder ihrer Berufsausbildung nur deshalb ein oder mehrere gering oder gar nicht bezahlte Praktika ausüben, weil ihnen ansonsten der Berufseinstieg verwehrt bleibt. Während des Praktikums übernehmen sie die üblichen Aufgaben von Arbeitnehmern. Deshalb besteht für diese Arbeitsverhältnisse - wenn keine zusätzliche Qualifikation vermittelt wird, sondern nur der Erwerb von Berufserfahrung ermöglicht werden soll - die Verpflichtung zur Entgeltleistung.13 3. Aktuelle Studien 3.1. Studien des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) und der Hans-Böckler-Stiftung (HBS) Im Zuge der 2005 aufgekommenen Diskussion um das Phänomen „Generation Praktikum“ hat der DGB gemeinsam mit der HBS eine Studie zur „Generation Praktikum“ bei der Freien Universität Berlin in Auftrag gegeben, die 2007 vorgelegt wurde.14 Die Studie lieferte erstmals umfassende empirische Daten zu Praktika und anderen Formen prekärer Beschäftigung nach dem Studium . Befragt wurden Absolventen der FU Berlin und der Universität zu Köln zu Praktika nach dem Studium, zum Berufseinstieg und zur Situation auf dem Arbeitsmarkt im Herbst 2006. Im Ergebnis führten fast 40 Prozent der Absolventen nach ihrem Studium noch ein Praktikum durch, davon waren die Hälfte unbezahlte Praktika. Die Absolventen nutzten die Praktika hauptsächlich, 11 Vgl. MATIES (2007), S. 139 und ORLOWSKI (2009), S. 39. 12 ORLOWSKI (2009), S. 40. Vgl. auch Urteil des BAG vom 13. März 2003, Rn 35. 13 SCHLACHTER, Monika, Kommentierung BBiG § 26 Andere Vertragsverhältnisse, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage 2011, Rn 3. 14 GRÜHN, Dieter; HECHT, Heidemarie (2007). Generation Praktikum? Prekäre Beschäftigungsformen von Hochschulabsolventinnen und –absolventen, Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-091/11 Seite 7 um sich beruflich zu orientieren und weiterzuqualifizieren und um Phasen der Arbeitslosigkeit zu vermeiden.15 Die HBS hat im April 2008 einen Abschlussbericht des Projekts „Generation Praktikum?“ vorgelegt , die zu dem Ergebnis kommt, dass ein bis zwei Praktika für Hochschulabsolventen als „normaler “ Einstieg in den Arbeitsmarkt angesehen werden. „Der Hochschulabschluss ist nicht mehr das Ticket zur Karriere sondern für das Betreten des Arbeitsmarktes bzw. für den Einstieg in den Wettbewerb dort.“ Allerdings gaben nur elf Prozent der Befragten an, dass für das Praktikum kein Hochschulabschluss erforderlich gewesen sei. Insgesamt waren die absolvierten Praktika eine qualifikationsadäquate Beschäftigung für die Hochschulabsolventen. 16 Im Mai 2011 haben DGB und HBS erneut eine Studie zur „Generation Praktikum“ veröffentlicht .17 Der Schwerpunkt der zweiten Befragung von Hochschulabsolventen lag auf der Qualität der absolvierten Praktika. Die Studie ergab, dass sich 38 Prozent der Absolventen nach dem Abschluss ihres Studiums entschieden hatten, ein Praktikum, ein Volontariat, eine Hospitation oder eine andere praktikumsähnliche Beschäftigung aufzunehmen. 27 Prozent machten ein Praktikum, sieben Prozent absolvierten zwei Praktika und vier Prozent entschieden sich für drei oder mehr dieser Beschäftigungsformen . Hier sind zwei Trends sichtbar: Es wird häufiger als noch in der Vorgängerstudie von 2007 lediglich ein Praktikum absolviert und der noch 2007 deutliche Unterschied zwischen Frauen und Männern, die nach dem Hochschulabschluss ein Praktikum oder eine praktikumsähnliche Beschäftigung eingingen, ist geringer geworden. Praktika, die drei Monate und nicht länger dauern, wurden häufiger als noch in der Vorgängerstudie angegeben. In der aktuellen Befragung waren 55 Prozent der Praktika bis zu drei Monate lang (2007: 42 Prozent). 32 Prozent der Praktika lagen bei drei und sechs Monaten, vier Prozent dauerten mehr als sechs bis zu neun Monaten und neun Prozent erstreckten sich über einen Zeitraum von mehr als neun Monaten. Die durchschnittliche Bruttovergütung für Praktikanten lag bei 551 Euro und damit etwas niedriger als 2007. Allerdings ist die Zahl unbezahlter Praktika etwas zurückgegangen: 2011 waren es 40 Prozent, 2007 waren es 45 Prozent. Die Zahl der bezahlten und unbezahlten Praktika ist branchenabhängig. Nach der DGB-Studie waren im Bereich „Kunst & Kultur“ zwei Drittel des Praktika unbezahlt, im Bereich „Hochschule 15 GRÜHN; HECHT (2007), S. 6. 16 GRÜHN, Dieter; HECHT, Heidemarie (2008). Hochschulabsolventen in der Grauzone des Arbeitsmarktes? Mythos Generation Praktikum, S. 7. 17 SCHMIDT, Boris; HECHT, Heidemarie (2011). Generation Praktikum 2011. Praktika nach Studienabschluss: Zwischen Fairness und Ausbeutung, Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-091/11 Seite 8 & Forschung“ 59 Prozent und im Bereich „Gesundheit & Soziales“ 62 Prozent. Im Gegensatz dazu gab es in der Industrie gar keine unbezahlten Praktika.18 In der Regel waren Praktika Vollzeittätigkeiten mit durchschnittlich 36,5 Wochenstunden. Aufgrund der geringen oder gar nicht vorhandenen Bezahlung waren Akademiker auch nach Abschluss ihres Studiums auf finanzielle Unterstützung angewiesen, wenn sie ein Praktikum absolvierten . 56 Prozent nutzten die finanzielle Unterstützung der Eltern, 23 Prozent die des Partners, 43 Prozent setzten für den Lebensunterhalt Erspartes ein, 22 Prozent waren auf Sozialhilfe angewiesen . 81 Prozent der Befragten gaben an, während ihres Praktikums vollwertige Arbeit geleistet zu haben . Drei Viertel erklärten, dass ihre Ergebnisse fest in den Arbeitsablauf eingeplant waren. 2007 waren es 49 Prozent, die in den Arbeitsablauf voll integriert waren. Allerdings wurde die Betreuung in der aktuellen Befragung besser eingeschätzt als noch in der Vorgängerstudie. 52 Prozent fühlten sich angemessen während des Praktikums betreut, 2007 waren es nur 39 Prozent. Aber nur 17 Prozent fühlten sich angemessen bezahlt.19 3.2. Studien der Hochschul-Informations-System GmbH (HIS) und des Internationalen Instituts für Empirische Sozialökonomie (Inifes) Die HIS hat im April 2007 - gefördert durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) - eine Studie über Praktika nach einem abgeschlossenen Fachhochschul- oder Hochschulstudium vorgelegt. Die Autoren kamen zu dem Schluss, dass Praktika nach dem Studium kein Massenphänomen seien und der Begriff „Generation Praktikum“ durch die ermittelten Zahlen nicht zu rechtfertigen sei.20 Als auffällig beschrieben sie, dass sich die Berichte über Missbrauch und „Praktikumskarrieren“ stark auf Praktikanten in den Medien konzentrierten, „aus denen selbst die Verbreitung der These von der „Generation Praktikum“ hervorging.“21 Die Studie ergab, dass vor allem in den Branchen „Presse, Rundfunk, Fernsehen“, „Kunst und Kultur“, „Verlagswesen“, „Baugewerbe“ und „Sonstige Dienstleistungen“ relativ häufig Praktika von Fachhochschul- oder Universitätsabsolventen absolviert werden. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat auf Anregung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eine Studie in Auftrag gegeben, die die Situation von Berufseinsteigern mit abgeschlossener Berufsausbildung untersucht. Die Studie mit dem Titel „Was ist gute Arbeit?“ wurde im Februar 2008 von Inifes vorgelegt. 18 SCHMIDT; HECHT (2011), S. 14. 19 SCHMIDT; HECHT (2011), S. 18. 20 BRIEDIS, Kolja; MINKS, Karl-Heinz (2007). Generation Praktikum – Mythos oder Massenphänomen?, S. 3. Vgl. auch HIS-Magazin 2/2007, S. 2ff. 21 BRIEDIS; MINKS (2007), S. 1. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-091/11 Seite 9 Die Studie zeigte unter anderem Unterschiede zwischen Akademikerinnen und Akademikern auf. Von den befragten Hochschulabsolventinnen machten 30 Prozent ein Praktikum, aber nur 19 Prozent der Hochschulabsolventen. Bei den schulisch Ausgebildeten war es genau umgekehrt: 27 Prozent der Frauen und 38 Prozent der Männer machten im Bereich des Gesundheits- und Erziehungswesens , im kaufmännischen, Medien- oder Industriebereich Erfahrungen mit Praktika. Vor allem junge Beschäftigte aus Ostdeutschland, Frauen und Personen mit einer betrieblichen Ausbildung waren von mehrfachen oder sogar Kettenpraktika betroffen. 22 4. Positionen und Forderungen der Bundestagsfraktionen Die Oppositionsfraktionen im Deutschen Bundestag haben in der 17. Legislaturperiode Anträge eingebracht, in denen sie gesetzliche Regeln für Praktika fordern. 4.1. Bundestagsfraktion der SPD Die SPD-Bundestagsfraktion fordert in ihrem Antrag „Für Fairness beim Berufseinstieg – Rechte der Praktikanten und Praktikantinnen stärken“ unter anderem eine gesetzliche Definition des Praktikums im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), die sich an der von der Rechtsprechung entwickelten Definition orientiert. Zudem soll das BGB um einen Verweis auf die Regelungen des BBiG ergänzt werden, aus dem folgt, dass ein Praktikum angemessen vergütet werden muss (§ 26 BBiG i. V. m. §§ 17, 18 BBiG). Zudem soll im BGB klarstellend geregelt werden, „dass auch ein Arbeitsverhältnis, das falsch bezeichnet ist (z.B. als Praktikum oder Hospitanz), zu einem regulären Vergütungsanspruch führt“. Im BGB soll eine Regelung zur Beweislasterleichterung aufgenommen werden, die den Arbeitnehmer begünstigt. Die nur für Praktika geltende Ausnahme von der Pflicht zum schriftlichen Vertragsabschluss (§ 26 BBiG) soll gestrichen werden.23 4.2. Bundestagsfraktion von DIE LINKE. Die Bundestagsfraktion DIE LINKE. fordert in ihrem Antrag „Missbrauch von Praktika gesetzlich stoppen“ eine Novelle des BBiG. Unter anderem soll das BBiG „vollumfänglich“ für Praktikantinnen und Praktikanten gelten, um die arbeitsrechtlichen Mindestschutzbedingungen auch für sie in Kraft zu setzen. Der Verzicht auf eine Vertragsniederschrift für „andere Vertragsverhältnisse “ nach § 26 BBiG soll gestrichen werden. Ein schriftlicher Praktikumsvertrag soll unter anderem Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Lernziele des Praktikums umfassen. Im BBiG soll verankert werden, dass Praktikanten „das Recht auf die Ausstellung eines qualifizierten Praktikumszeugnisses“ haben. Zudem soll durch eine Änderung des BBiG sichergestellt werden, dass auch für Praktikanten geeignete Betreuungspersonen benannt werden müssen. Zudem soll im BBiG eine angemessene Vergütung für Praktikanten geregelt werden. Diese soll für Praktikanten in Ausbildung oder Studium nicht unter 300 Euro liegen. Praktika nach dem Berufs- bzw. Studienabschluss, Volontariate und andere Berufseinstiegsprogramme sollen tariflich vergütet werden, „mindestens aber einen gesetzlichen Mindestlohn erhalten, der zum 1. Mai 2013 mindestens 10 Euro pro Stunde betragen muss“. Die Dauer von Praktika soll grundsätzlich auf drei 22 FUCHS, Tatjana (2008). Was ist gute Arbeit? Anforderungen an den Berufseinstieg aus Sicht der jungen Generation . Stadtbergen, S. 21ff. 23 BT-Drs. 17/3482 vom 27. Oktober 2010, S. 3ff. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-091/11 Seite 10 Monate beschränkt werden, „soweit nicht Studien- oder Ausbildungsordnungen eine hierüber hinausgehende Dauer zwingend vorsehen“.24 4.3. Bundestagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Die Bundestagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordert in ihrem Antrag „Faire Bedingungen in allen Praktika garantieren“ unter anderem eine klare gesetzliche Definition eines Praktikums , „um Praktika besser von regulären Beschäftigungsverhältnissen abzugrenzen und klarzustellen , dass ein Praktikum in erster Linie dem Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen dienen soll und das Lernen im Vordergrund stehen muss“. Zudem sollen Praktikanten einen Anspruch auf einen Praktikumsvertrag, eine Praktikumsbescheinigung, ein Zeugnis und eine Aufwandsentschädigung von 300 Euro monatlich haben. Praktika sollen grundsätzlich auf eine Dauer von drei bis sechs Monaten begrenzt werden; Ausnahmen sollen nur möglich sein, wenn Studien-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen einen längeren Zeitraum vorsehen. Beratungs- und Anlaufstellen sollen Praktikanten über Rechte und Pflichten im Inland informieren .25 Die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat außerdem die Kleine Anfrage „Initiativen für faire Praktika und einen verbesserten Schutz von Praktikanten und Praktikantinnen vor Ausnutzung “26 an die Bundesregierung gerichtet, die im Oktober 2010 beantwortet wurde.27 In ihrer Antwort erklärt die Bundesregierung, dass sie derzeit keine gesetzlichen Regelungen ergänzend zu den bereits bestehenden Regelungen im BGB und im BBiG, die die Rechte von Praktikanten schützen, plant. Sie beruft sich auf die HIS-Studie aus dem Jahr 2007 und erklärt, dass gerade wegen der in der Studie belegten Besonderheit von Praktikumsbedingungen zum Beispiel in einzelnen Branchen insbesondere die Sozialpartner aufgerufen seien, in „tarifvertraglichen und betrieblichen Vereinbarungen angemessene Bedingungen herzustellen, die auch einer Substitution normaler Arbeitsverhältnisse durch scheinbare Praktika vorbauen, gleichzeitig einen betrieblichen Wettbewerb zu fairen Bedingungen gewährleisten“. Nach Auffassung der Bundesregierung handelt es sich bei der „Generation Praktikum“ nicht um ein quantitatives Problem, „sondern um jeweils gesonderte Problembereiche in einzelnen Branchen, Regionen und Ausbildungszweigen “. 28 Die Position der CDU/CSU-Bundestagsfraktion wird in den Reden der Abgeordneten deutlich, die im Plenum zur Beratung der oben genannten Anträge gehalten wurden.29 24 BT-Drs. 17/4186, S. 2ff. 25 BT-Drs. 17/4044 vom 1. Dezember 2010, S. 2. 26 BT-Drs. 17/3047 vom 27. September 2010. 27 BT-Drs. 17/3567 vom 29. Oktober 2010. 28 BT-Drs. 17/3567, S. 2. 29 Vgl. zum Beispiel die Rede des CDU-Abgeordneten Dr. Philipp Murmann: http://www.cducsu.de/Titel__rede_hindernisse_fuer_praktika_nicht_immer_weiter_aufbauen/TabID__1/SubTab ID__2/InhaltTypID__2/InhaltID__17535/Inhalte.aspx (letzter Abruf am 19. Mai 2011). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-091/11 Seite 11 5. Forderungen und Positionen der Sozialpartner 5.1. Forderungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) Der DGB bzw. die DGB-Jugend haben sowohl bei der Präsentation der aktuellen Studie als auch in der Studie selbst konkrete Forderungen aufgestellt. Im Oktober 2006 hat der DGB mit seiner öffentlichen Petition an den Deutschen Bundestag zur „Generation Praktikum“ ebenfalls wesentliche Forderungen zur Regulierung von Praktika formuliert. Insgesamt 60.000 Unterschriften erhielt diese Petition.30 Zentrale Forderungen des DGB sind: – die gesetzliche Definition eines Praktikums im BGB als Lernverhältnis, – eine Mindestvergütung für ein Praktikum und ähnliche Lernverhältnisse von 300 Euro, – das Recht eines Praktikanten auf einen Praktikumsvertrag inklusive Praktikumsplan mit Lerninhalten und –zielen, – zeitliche Begrenzung von freiwilligen Praktika auf drei Monate. Praktika nach einem Studienabschluss lehnt der DGB grundsätzlich ab. Stattdessen sollen Unternehmen und Verwaltungen reguläre Arbeitsverhältnisse bzw. Trainee- und Berufseinstiegsprogramme anbieten. Wenn keine tariflichen Regelungen greifen, sollen sie mit mindestens 8,50 Euro pro Stunde vergütet werden. Zudem fordert der DGB, die Qualität von Praktika insgesamt zu verbessern, auch während einer Ausbildungs- oder Studienphase. Praktika sollten wieder als Lernverhältnis, nicht als Beschäftigungsverhältnis verstanden werden, so die Position des DGB.31 5.2. Positionen der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) Die BDA hat in einer Presseinformation aus dem Jahre 2007 auf die Veröffentlichung der Studie der HIS reagiert und erklärt: „Das in der öffentlichen Diskussion vielfach behauptete Horrorszenario einer „Generation Praktikum“ gibt es nicht.“ In der Stellungnahme von Arbeitgeberpräsident Dieter Hundt werden die Vorteile von Praktika für junge Menschen und Unternehmen wie folgt dargestellt: – junge Menschen erhalten durch ein Praktikum einen Einblick in die Arbeitswelt, 30 Vgl. Pressemitteilung (PM 051) des DGB vom 26. März 2007: „Generation Praktikum“: DGB fordert vor Petitionsausschuss gesetzliche Regelungen für faire Praktika. 31 Die zitierten Forderungen sind dem schriftlichen Pressestatement der stellvertretenden DGB-Vorsitzenden Ingrid Sehrbrock vom 4. Mai 2011 anlässlich der Präsentation der Studie „Generation Praktikum 2011“ entnommen . Den Text hat die Pressestelle des DGB Pressevertretern und Interessenten zur Verfügung gestellt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-091/11 Seite 12 – mit einem Praktikum können junge Berufseinsteiger ihr Profil schärfen, – durch ein Praktikum können Unternehmen potenzielle Mitarbeiter kennenlernen. Die BDA betont, dass Praktikanten nicht als „billige Arbeitskräfte ausgenutzt“ und ihnen auch keine „falschen Einstellungsversprechen“ gemacht werden dürften. Negative Einzelfälle dürften jedoch auch nicht als „Vorwand für breite Regulierungsabsichten missbraucht werden“. Ob es ein kurzes oder ein langes Praktikum sei, ob und ggf. in welcher Höhe eine Vergütung gezahlt werde, müsse immer in jedem Einzelfall entschieden werden.32 In der Zeitschrift „kompakt“ der BDA werden weitere Vorteile eines Praktikums aufgelistet. Demnach sind Praktika ein „unverzichtbarer Bestandteil von Berufsfindung und Berufsbildung in Deutschland und kompensieren oftmals Mängel in der Hochschulausbildung.“ Unternehmen können sich rechtzeitig Nachwuchskräfte sichern und langfristige Kontakte zu Hochschulen knüpfen. „Praktika sind häufig Sprungbretter in Beschäftigung. Der Vorwurf hingegen, Praktika würden reguläre Beschäftigung verdrängen, ist nicht haltbar. Vielmehr bieten Praktika für eine große Anzahl von Absolventen die Möglichkeit, in das Erwerbsleben einzusteigen und somit den Übergang von der Ausbildung oder dem Studium in eine Berufstätigkeit zu bewältigen.“33 In der Publikation „Arbeitgeber aktuell“ der BDA heißt es: „Die BDA will gemeinsam mit der Bundesregierung eine Lösung erarbeiten, die das umfangreiche Engagement der Unternehmen nicht gefährdet und zugleich deutlich macht, dass sich die Wirtschaft zu fairen Praktikumsbedingungen bekennt, wie sie zum weit überwiegenden Teil ohnehin bereits heute Standard in der Praxis sind.“34 6. Online-Portale zum Thema „Generation Praktikum“ 6.1. Initiativen Das Online-Portal von Handelsblatt und Wirtschaftswoche „Junge Karriere“ hat im Jahr 2004 die „Initiative Fair Company“ ins Leben gerufen, der sich bislang 1.500 Unternehmen angeschlossen haben. Es gelten fünf Regeln: „Fair Companies 32 BUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN ARBEITGEBERVERBÄNDE, Presse-Information Nr. 34/2007. www.bda-online.de. 33 Abrufbar im Internet: http://www.arbeitgeber.de/www/arbeitgeber.nsf/files/5AE426FC836512D5C12574EA004973EF/$file/kompakt_ Praktika_in_der_Wirtschaft.pdf (letzter Abruf: 18. Mai 2011). 34 Abrufbar im Internet: http://www.arbeitgeber.de/www/arbeitgeber.nsf/res/5AE426FC836512D5C12574EA004973EF/$file/kompakt_Pr aktika_in_der_Wirtschaft.pdf (letzter Abruf: 18. Mai 2011). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-091/11 Seite 13 – ersetzen keine Vollzeitstellen durch Praktikanten, Volontäre, Hospitanten oder dauer- Aushilfen, – vertrösten keinen Hochschulabsolventen mit einem Praktikum, der sich auf eine feste Stelle beworben hat – ködern keinen Praktikanten mit der vagen Aussicht auf eine anschließende Vollzeitstelle, – bieten Praktika vornehmlich zur beruflichen Orientierung während der Ausbildungsphase – zahlen Praktikanten eine adäquate Aufwandsentschädigung.“ Freiwillige Praktika nach einem Universitätsabschluss seien allerdings unproblematisch, heißt es auf der Internetseite: http://www.karriere.de/startseite/fair-company/ (letzter Abruf am 18. Mai 2011). Als eine Interessenvertretung für Hochschulabsolventen, die auf die Situation auf dem Arbeitsmarkt aufmerksam machen und „schlechte Arbeitsbedingungen“ verbessern will, sieht sich der Verein fairwork e.V. Sein Ziel ist es, die „Praktikums-Problematik“ in den Medien und in der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Zudem gibt es eine Datenbank mit Erfahrungsberichten von Praktikanten. Fairwork e.V. vergibt ein Prädikat für faire Arbeitgeber, Firmen und Institutionen und berät Absolventen und Praktikanten bei individuellen Problemen. http://www.fairwork-ev.de/ (letzter Abruf am 18. Mai 2011). 6.2. Angebote des DGB Die Gewerkschaftsjugend hat eine Internetplattform, die Ratgeber, Informationsbörse und auch politische Plattform ist, eingerichtet: http://www.wie-willst-du-leben.de/ (letzter Abruf am 18. Mai 2011) Der DGB bietet auch einen Online-Ratgeber für Studenten, die ein Praktikum suchen unter der Rubrik „students-at-work“: http://www.dgb-jugend.de/studium/ (letzter Abruf am 18. Mai 2011). 6.3. Angebote des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) Gesetze die bei der Beschäftigung von Praktikanten rechtlich relevant sind, werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aufgelistet: http://www.bmas.de/portal/47374/gesetze__generation__praktikum.html (letzter Abruf am 11. Mai 2011). Links und Verweise zum Thema Praktikum bietet das BMAS ebenfalls: Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 – 3000-091/11 Seite 14 http://www.bmas.de/portal/39692/2009__11__04__linkliste__generation__praktikum.html (letzter Abruf am 11. Mai 2011). Eine allgemeine Suchseite BMAS bietet zusätzliche Informationen: http://www.bmas.de/portal/17350/suche.html?Schlagwort=Praktikum&Seite=2&submitSearch=1 7. Literaturverzeichnis BRIEDIS, Kolja; MINKS, Karl-Heinz (2007). Generation Praktikum – Mythos oder Massenphänomen ? Abrufbar im Internet: http://www.his.de/pdf/22/generationpraktikum.pdf (letzter Abruf am 24. Mai 2011). FUCHS, Tatjana (2008). Was ist gute Arbeit? Anforderungen an den Berufseinstieg aus Sicht der jungen Generation. Stadtbergen. Abrufbar im Internet: http://www.bmas.de/portal/26142/f375__forschungsbericht.html (letzter Abruf am 24. Mai 2011). GRÜHN, Dieter; HECHT, Heidemarie (2007). Generation Praktikum? Prekäre Beschäftigungsformen von Hochschulabsolventinnen und –absolventen, Berlin. Abrufbar im Internet: http://www.boeckler.de/pdf/fof_praktikum_2007.pdf (letzter Abruf am 24. Mai 2011). GRÜHN, Dieter; HECHT, Heidemarie (2008). Hochschulabsolventen in der Grauzone des Arbeitsmarktes ? Mythos Generation Praktikum. Hrsg. von der Hans-Böckler-Stiftung, Arbeitspapier Nr. 157, Düsseldorf. Abrufbar im Internet: http://www.boeckler.de/pdf/p_arbp_157.pdf (letzter Abruf am 24. Mai 2011). MATIES, Martin (2007). Generation Praktikum. Praktika, Einfühlungsverhältnisse und ähnliche als umgangene Arbeitsverhältnisse? In: Recht der Arbeit (RdA), 60 (2007), 3, S. 135-145. ORLOWSKI, Karolin (2009). Praktikantenverträge – transparente Regelung notwendig! In: Recht der Arbeit (RdA), 62 (2009), 1, S. 38-45. SCHMIDT, Boris; HECHT, Heidemarie (2011). Generation Praktikum 2011. Praktika nach Studienabschluss : Zwischen Fairness und Ausbeutung, Berlin. Abrufbar im Internet : http://www.boeckler.de/pdf/pm_2011_05_04_praktikumreport_kurz.pdf (letzter Abruf am 24. Mai 2011). WEBER, Michaela (2010). „Generation Praktikum – Prekäre Beschäftigung oder medialer Mythos? In: Recht der Jugend und des Bildungswesens (RdJB), 58 (2010), 2, S. 230-238.