WD 6 - 3000 - 090/20 (26. Oktober 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Am 18. August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Deutschland in Kraft getreten. Der Gesetzgeber setzte damit die Richtlinien RL 2000/43/EG, RL 2000/78/EG, RL 2002/73/EG und RL 2004/113/EG im deutschen Recht um. Das AGG soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen . Zur Verwirklichung dieses Ziels erhalten die durch das Gesetz geschützten Personen Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber, wenn diese ihnen gegenüber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstoßen. In seinem arbeitsrechtlichen Teil gilt das Gesetz für Arbeitnehmer und Auszubildende, aber auch für Stellenbewerber. Sachlich bezieht sich das Gesetz nach § 2 Abs. 1 AGG unter anderem auf die Bedingungen für den Zugang zu Erwerbstätigkeit sowie für den beruflichen Aufstieg, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen , den Zugang zu Berufsberatung, Berufsbildung, Berufsausbildung, beruflicher Weiterbildung sowie Umschulung und praktischer Berufserfahrung und die Mitgliedschaft und Mitwirkung in Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen und Vereinigungen, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören. Mit Inkrafttreten des AGG hat auch die unabhängig arbeitende bundesweite Antidiskriminierungsstelle (ADS), die beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) angegliedert ist, ihre Arbeit aufgenommen. Neben der Beratung und Unterstützung von Menschen, die Diskriminierungserfahrungen gemacht haben, betreibt die ADS Öffentlichkeitsarbeit zur Verhinderung und Beseitigung von Diskriminierungen. Die ADS berät auch Arbeitgeber und Betriebsräte zu Fragen der Verhinderung und Vermeidung von Diskriminierungen in ihren Betrieben. Weiterhin forscht sie in Zusammenarbeit mit Fachleuten zum Thema Diskriminierung und Gleichbehandlung. Alle vier Jahre legt die ADS dem Deutschen Bundestag ein Bericht zu Benachteiligungen vor. Der Jahresbericht der ADS aus 2019 (https://www.antidiskriminierungsstelle .de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/Jahresberichte/2019.pdf?__blob=publication- File&v=3, zuletzt abgerufen am 21. Oktober 2020) zeigt, dass 36 % aller Anfragen den Beruf oder die Jobsuche betrafen. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Maßnahmen gegen Rassismus am deutschen Arbeitsmarkt Kurzinformation Maßnahmen gegen Rassismus am deutschen Arbeitsmarkt Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Soweit es in Deutschland um den Bezug von Leistungen nach den Vorschriften der Sozialgesetzbücher (SGB) geht, findet das AGG keine Anwendung. Vielmehr bestehen für diesen Bereich spezialgesetzliche Regelungen direkt im SGB. Die Bestimmung des § 33c Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) beinhaltet ein Benachteiligungsverbot, wonach niemand bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden darf. Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Berufsberatung, der Berufsbildung , der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung regelt § 19a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), dass niemand aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts , der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden darf. Die Bundesregierung hat im Jahr 2008 erstmals einen „Nationalen Aktionsplan gegen Rassismus“ erarbeitet. Dieser wurde seitdem mehrfach überarbeitet und ergänzt. Die aktuelle Fassung ist abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/heimat -integration/nap.pdf?__blob=publicationFile&v=6, zuletzt abgerufen am 21. Oktober 2020. Hier sind die maßgeblichen und dauerhaften Ziele der Bundesregierung zur Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung dargelegt. Die für den Bereich des Arbeitsmarkts vorgesehenen Projekte sollen insbesondere die Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Einwanderungshintergrund fördern und rassistische Diskriminierung abbauen. Bei der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans gegen Rassismus ist insbesondere die Konsultation zivilgesellschaftlicher Initiativen und Organisationen von Bedeutung, so beispielsweise das Dialogformat "Forum gegen Rassismus". Das Forum gegen Rassismus ist eine Diskussionsplattform , auf der sich Nichtregierungsorganisationen und die Bundesregierung zu Fragen der Auseinandersetzung mit Rassismus austauschen und gegenseitig informieren. Weitere Informationen finden sich hierzu unter: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/heimat-integration/gesellschaftlicher -zusammenhalt/forum-gegen-rassismus/forum-gegen-rassismus-node.html, zuletzt abgerufen am 21. Oktober 2020. Das mit Abstand größte Bundesprogramm gegen Extremismus, Rassismus und zur Demokratieförderung ist "Demokratie leben". Die Bundesregierung unterstützt mit diesem Programm das zivilgesellschaftliche Engagement. Gefördert werden Projekte in ganz Deutschland, die sich für ein vielfältiges, respektvolles und gewaltfreies Miteinander – auch in der Arbeitswelt – einsetzen. Nähere Informationen finden sich hierzu unter: https://www.bmfsfj.de/blob/130892/7230b66ab6286c1784b3abb79ace884d/projekte-zur-praevention -von-rassismus-und-rassistischer-diskriminierug-data.pdf, zuletzt abgerufen am 21. Oktober 2020. Daneben unterstützt die Bundesregierung die „Charta der Vielfalt“, eine Initiative zur Förderung von Vielfalt und Diversität in Arbeitswelt und Unternehmen, die unter der Schirmherrschaft von Bundeskanzlerin Angela Merkel steht. Ziel der Unternehmensinitiative ist die Förderung von Vielfalt in deutschen Unternehmen und Institutionen. Organisationen, die die Charta der Vielfalt unterzeichnen, verpflichten sich dazu, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, das frei von Vorurteilen und Diskriminierung ist. Bis heute haben rund 3.600 Organisationen mit insgesamt über 13,5 Millionen Beschäftigten die Charta der Vielfalt unterzeichnet. ***