© 2019 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 – 089/19 Regelungen zum Eintritt in den Ruhestand in Deutschland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 089/19 Seite 2 Regelungen zum Eintritt in den Ruhestand in Deutschland Aktenzeichen: WD 6 - 3000 – 089/19 Abschluss der Arbeit: 8. Juli 2019 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 089/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung 4 2. Gesetzliche Regelungen zur Beendigung der Beschäftigung bei Erreichen des Rentenalters 5 3. Eintritt in den Ruhestand von Beamten und Soldaten 5 4. Sonstige Alterssicherungssysteme 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 089/19 Seite 4 1. Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Für die meisten Beschäftigten ist in Deutschland die im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelte gesetzliche Rentenversicherung die wichtigste Alterssicherung. Die gesetzliche Rentenversicherung ist vor allem eine auf dem Prinzip von Vorleistungen und Gegenleistungen beruhende Versicherung, in der es nicht um eine Existenzsicherung, sondern um die Gewährung von Renten, denen entsprechende Beitragszahlungen zugrunde liegen, geht. In den Fällen, in denen die Rente eine ausreichende Sicherung im Alter nicht gewährleisten kann, sind bei entsprechender Bedürftigkeit Leistungen der Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu gewähren. Der Monatsbetrag der Rente hängt vor allem von der Dauer der Beitragszahlung und der Höhe des versicherten Verdienstes ab. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind gemäß §§ 54 ff. SGB VI unter anderem folgende rentenrechtliche Zeiten anzurechnen: Beitragszeiten beitragsfreie Zeiten, z.B. Zeiten des Mutterschutzes und schulische Ausbildung Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum zehnten Lebensjahr. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht gemäß § 35 SGB VI Anspruch auf Regelaltersrente ab Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn für mindestens fünf Jahre Beiträge gezahlt wurden. Die Regelaltersgrenze wird seit dem Jahr 2012 schrittweise nach Geburtsjahrgängen vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die Anhebungsphase endet im Jahr 2029, so dass die neue Regelaltersgrenze von 67 Jahren erstmals für die im Jahr 1964 geborenen Versicherten gilt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Zahlung einer vorzeitigen Altersrente möglich. Dabei ist grundsätzlich aufgrund der aus der vorzeitigen Inanspruchnahme folgenden längeren Rentenlaufzeit ein versicherungsmathematischer Rentenabschlag in Kauf zu nehmen. Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme vor Eintritt der Regelaltersgrenze verringert sich die Altersrente um 0,3 vom Hundert. Liegen mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vor, kann unter Berücksichtigung eines entsprechenden Rentenabschlags bereits ab Vollendung des 63. Lebensjahres Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 36 SGB VI vorzeitig gezahlt werden. Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen besteht gemäß § 37 SGB VI bereits vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze, soweit mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorliegen. Die Altersgrenze wird derzeit analog der Anhebung der Regelaltersgrenze um zwei Jahre von 63 auf 65 Jahre angehoben. Eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann unter Berücksichtigung eines entsprechenden Rentenabschlags für drei Jahre vorzeitig in Anspruch genommen werden. Soweit mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder der Erziehung eines Kindes bis zum zehnten Lebensjahr vorhanden sind, besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 38 SGB VI Anspruch auf Altersrente an besonders langjährig Versicherte ohne Rentenabschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme. Die Altersgrenze für die Altersrente an besonders langjährig Versicherte wird ebenfalls um zwei Jahre von 63 auf 65 Jahre angehoben . Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 089/19 Seite 5 2. Gesetzliche Regelungen zur Beendigung der Beschäftigung bei Erreichen des Rentenalters In Deutschland sind weder im Arbeits- noch im Rentenrecht generelle Regelungen enthalten, die eine Beendigung einer Beschäftigung bei Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze vorsehen. So ist der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters gemäß § 41 Satz 1 SGB VI auch nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Allerdings enthalten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern geschlossene individuelle Vereinbarungen , Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge häufig Vorgaben über die Beendigung der Arbeitsverhältnisse bei Erreichen der Altersgrenze für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung . Gemäß § 41 Satz 3 SGB VI kann eine bereits vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich über die Regelaltersgrenze hinausgeschoben werden. Diese als Flexi-Rente bezeichnete Regelung ermöglicht es, dass ein Arbeitsverhältnis, das sonst mit dem Rentenalter auslaufen würde, für eine bestimmte Zeit fortgesetzt werden kann. 3. Eintritt in den Ruhestand von Beamten und Soldaten In Deutschland werden im öffentlichen Dienst zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben neben den Tarifbeschäftigten auch Beamte, die in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat stehen, beschäftigt. Diese erhalten nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst Ruhestandsbezüge aus der Beamtenversorgung nach den Regelungen des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Die Bundesbeamtenversorgung ist ein eigenständiges soziales Sicherungssystem und ein gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung und anderen Alterssicherungssystemen in sich geschlossenes Regelwerk. Die in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte Anhebung der Altersgrenzen wurde auf die Versorgung der Beamten des Bundes wirkungsgleich übertragen, so dass hier bei Erreichung desselben Alters wie in der allgemeinen Rentenversicherung eine Altersversorgung, ggf. unter Berücksichtigung von Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme, beansprucht werden kann. Nach § 1 BeamtVG regelt das Beamtenversorgungsgesetz die Versorgung der Bundesbeamten. Die Versorgungsansprüche der Beamten der Länder sind durch eigene Ländergesetze geregelt. Ein Beamter hat gemäß § 4 BeamtVG mit Beginn des Ruhestandes einen Anspruch auf Ruhegehalt, wenn er eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hat oder wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Das Ruhegehalt wird nach § 4 Abs. 3 BeamtVG auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Das Ruhegehalt beträgt nach § 14 BeamtVG für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent dieser Dienstbezüge. Für Berufssoldaten gilt für die Erbringung von Versorgungsleistungen das Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 – 089/19 Seite 6 (Soldatenversorgungsgesetz– SVG), dessen Regelungen im Wesentlichen denen des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechen. 4. Sonstige Alterssicherungssysteme Neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgung von Beamten und Soldaten bestehen als weitere Alterssicherungssysteme die Alterssicherung der Landwirte und die berufsständischen Versorgungswerke als Pflichtsystem für die Angehörigen der freien Kammerberufe, zum Beispiel Rechtsanwälte, Ärzte und Architekten. Die für die jeweiligen Berufsgruppen im Laufe vieler Jahrzehnte entwickelten Alterssicherungssysteme weichen im Hinblick auf die Ausgestaltung der Finanzierung und der Leistungen zum Teil stark voneinander ab. Diese Abweichungen sind Ergebnis historischer Entwicklungen. Die einzige größere Gruppe von Erwerbstätigen , die von keinem obligatorischen Alterssicherungssystem erfasst wird, betrifft die klassischen Unternehmer. ***