WD 6 - 3000 - 088/20 (7. Oktober 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Am 1. August 2020 ist die Erste Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ (BAnz AT vom 31. Juli 2020 B 1), in Kraft getreten. Ziel der Förderung ist es nach Nr. 1.3 der Förderrichtlinie, vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern zu fördern durch Zuschüsse in Form von – Ausbildungsprämien für erheblich von der Corona-Krise betroffene Betriebe, die ihr Ausbildungsniveau halten bzw. erhöhen, – Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung für von Kurzarbeit betroffene Betriebe bei Vermeidung von Kurzarbeit für Auszubildende und Ausbilder sowie – Übernahmeprämien an Betriebe, die Auszubildende von insolventen Betrieben übernehmen . Die Förderung ist möglich vom Beginn des Ausbildungsjahres 2020/2021 am 1. August 2020 an bis zum 30. Juni 2021. Die Durchführung des Förderprogramms obliegt nach Nr. 6.1 der Förderrichtlinie der Bundesagentur für Arbeit. An die Wissenschaftlichen Dienste wurde die Frage herangetragen, inwieweit im Rahmen dieses Bundesprogramms die Berufsausbildung von Auszubildenden gefördert wird, deren Ausbildung vor dem 1. August 2020 begann, aber aufgrund pandemiebedingter Insolvenz ihres Ausbildungsbetriebes abgebrochen wurde. Hierzu wurde die Bundesagentur für Arbeit um Auskunft gebeten. Danach wird die Übernahmeprämie grundsätzlich für jeden Ausbildungsvertrag gewährt (Nr. 2.4.2.1 der Förderrichtlinie), der ab dem Inkrafttreten der Förderrichtlinie bis zum 31. Dezember 2020 zur unmittelbaren Fortführung der Berufsausbildung abgeschlossen wurde beziehungsweise wird. In diesen Fällen müsse mithin lediglich die Fortsetzung der Berufsausbildung beim aufnehmenden Arbeitgeber nach dem 1. August 2020 liegen. Der ursprüngliche Ausbildungsbeginn bei dem Ausbildungsbetrieb, der Corona-bedingt Insolvenz anmelden musste, könne dagegen vor dem 1. August 2020 liegen. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfrage zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“