WD 6 - 3000 - 088/18 (17. August 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Seit der Aussetzung der Wehrpflicht im Jahre 2011 können Soldaten der Bundeswehr nur noch aufgrund freiwilliger Entscheidung in einem Wehrdienstverhältnis stehen, das einschlägigen wehrrechtlichen Bestimmungen unterliegt. Es ist zwischen freiwillig Wehrdienstleistenden, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten zu unterscheiden. Vor allem das Soldatengesetz (SG) enthält Regelungen über das zwischen den Soldaten und dem Bund bestehende Dienst- und Treueverhältnis , aus dem sich besondere Rechte und Pflichten ergeben. Gemäß § 30 SG haben Soldaten unter anderem Anspruch auf Geldbezüge nach Maßgabe besonderer Gesetze. Freiwillig Wehrdienstleistende mit einer Wehrdienstzeit bis zu 23 Monaten werden im Gegensatz zu Zeitsoldaten nicht vereidigt, sondern legen zu Beginn ihrer Dienstzeit ein feierliches Gelöbnis ab. Sie erhalten Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz (WSG) und dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG). Während der freiwilligen Wehrdienstzeiten besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Gleiches galt vor dem Jahr 2011 für Wehrpflichtige. Soldaten auf Zeit verpflichten sich, zwischen zwei und zwanzig Jahre Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer auf Lebenszeit Wehrdienst leisten will. Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten stehen in einem beamtenähnlichen Verhältnis und erhalten Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Aufgrund des in § 31 SG geregelten Fürsorgeprinzips hat der Bund im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. So erhalten Soldaten auf Zeit für den Übergang in das zivile Berufsleben unter anderem Übergangsgebührnisse und werden in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand erhalten Berufssoldaten eine Dienstunfähigkeitsoder Altersversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG), die sich an der Beamtenversorgung orientiert. Diese beruht auf dem Alimentationsprinzip, das aus den in Art 33 Abs. 5 GG genannten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums hervorgeht. Bei Ausscheiden eines Berufssoldaten aus dem aktiven Dienst kommt im Ruhestand die Zahlung eines gegenüber der Versorgung 15 Prozent niedrigeren Altersgeldes nach dem Altersgeldgesetz (AltGG) in Betracht. Die Zahlung der Dienstbezüge obliegt im Auftrag der Bundeswehrverwaltung dem Bundesverwaltungsamt (BVA); Versorgungsbezüge und das Altersgeld werden von der Generalzolldirektion gezahlt. In Rechtstreitigkeiten ist der Veraltungsrechtsweg gegeben. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Anspruch auf Geldbezüge von Soldaten