WD 6 - 3000 - 085/19 (14. Juni 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Arbeitgeber haben den Krankenkassen gemäß §§ 28a ff. des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) jede Beschäftigung zu melden und die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an diese als zuständige Einzugsstelle zu zahlen. Die Einzugsstelle leitet die Beiträge entsprechend weiter und entscheidet gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV in eigener Zuständigkeit über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in den einzelnen Versicherungszweigen und erlässt gegebenenfalls auch den Widerspruchsbescheid. Dabei ist sie nicht an Vorgaben anderer Versicherungsträger, zum Beispiel der Deutschen Rentenversicherung Bund, gebunden. Strittige Rechtsfragen und Zweifelsfälle aus der Praxis werden in der Regel in Besprechungen der am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Spitzenorganisationen der Sozialversicherung erörtert und nach Lösungen gesucht. Nur in den Fällen, in denen sich eine Einigung nicht erreichen lässt, kommen Musterprozesse in Betracht.1 Soweit die Entscheidung der Einzugsstelle über die Beitragshöhe Gegenstand eines sozialgerichtlichen Verfahrens ist, sind die beteiligten Sozialversicherungsträger und die Arbeitgeber gemäß § 75 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beizuladen, wenn in deren Rechte unmittelbar eingegriffen wird. Gemäß § 75 Abs. 2 SGG Beigeladene haben über Abs. 4 das Recht, abweichende Sachanträge zu stellen und können auch sonst alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Das Urteil bindet den Beigeladenen gemäß § 141 Abs. 1 SGG wie einen Hauptbeteiligten, ohne Rücksicht darauf, ob er aktiv am Verfahren mitgewirkt hat. Der Beigeladene kann die Hauptbeteiligten nicht daran hindern, den Rechtsstreit durch Vergleich, Erklärung der Hauptsache für erledigt , Klagerücknahme, angenommenes Anerkenntnis zu beenden.2 *** 1 Text und Erläuterungen: SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung. Herausgegeben von der Deutschen Rentenversicherung Bund, Berlin, 23. Auflage, 1/2018, S. 624, 625. 2 Meyer-Ladewig, SGG, § 75, Rn. 10, 17c, 17d, 17g, Beck-Online, mit Verweis auf Rechtsprechung. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Sozialgerichtliche Überprüfung der Entscheidung der zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle über die Beitragshöhe