WD 6 - 3000 - 082/19 (11. Juni 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Das Bundesverfassungsgericht hat durch einen am 9. August 2018 veröffentlichten Beschluss die Hofabgabeverpflichtung als Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte für verfassungswidrig erklärt. Mit dem Qualifizierungschancengesetz vom 18. Dezember 2018 ist die Hofabgabeklausel im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) rückwirkend zum 9. August 2019 aufgehoben worden. Ohne Hofabgabe kann gemäß § 30 Abs. 1 ALG in Verbindung mit §§ 99, 100 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) frühestens ab 1. September 2018 ein Anspruch auf Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte entstehen. Hinsichtlich der Antragsfrist regelt § 94 Abs. 2a ALG: „Wird bis zum 31. März 2019 erstmals ein Antrag auf Rente gestellt und waren am 1. Januar 2019 alle Voraussetzungen für den Rentenanspruch mit Ausnahme der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfüllt, wird die Rente von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente mit Ausnahme der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfüllt sind, frühestens ab dem 1. September 2018.“ Ansprüche auf Geldleistungen aus der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind gemäß § 44 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) von Amts wegen mit vier vom Hundert zu verzinsen. Der Beginn der Verzinsung richtet sich nach der Fälligkeit der Rente sowie dem Ende des sechsten Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Der spätere Zeitpunkt bestimmt den Beginn der Verzinsung. Die Verzinsung endet mit Ablauf des Kalendermonats, der dem Monat vorhergeht , in dem über die Rente verfügt werden konnte. Renten aus der Alterssicherung der Landwirte werden gemäß § 45 ALG in Verbindung mit § 118 SGB VI am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ohne Hofabgabe also frühestens zum 30. September 2018. In der Praxis dürfte sich der Beginn der Verzinsung eher nach dem Ablauf des sechsten Kalendermonats nach Antragseingang richten, so dass bei zügiger Bewilligung der Rente regelmäßig keine Verzinsung erfolgt. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Verzinsung von Rentenleistungen aus der landwirtschaftlichen Sozialversicherung im Zusammenhang mit der Abschaffung der Hofabgabe