© 2016 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 082/16 Physisches und soziokulturelles Existenzminimum Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 082/16 Seite 2 Physisches und soziokulturelles Existenzminimum Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 082/16 Abschluss der Arbeit: 27. Juni 2016 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 082/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 4 2. Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum Existenzminimum 4 3. Definition des notwendigen Lebensunterhalts im Rahmen gesetzlicher Neuregelungen 4 4. Bedarfe im Rahmen der Einkommens- und Verbraucherstichprobe 5 5. Notwendiger Lebensunterhalt im Rahmen des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 082/16 Seite 4 1. Vorbemerkung Der Sachstand soll die Frage klären, ob es Definitionen gibt, welche Bedarfe zum physischen und welche zum soziokulturellen Existenzminimum gehören, und ob sich diese Bedarfe auf die Einkommens - und Verbrauchsstichprobe (EVS) herunterbrechen lassen. 2. Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum Existenzminimum Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung zum menschenwürdigen Existenzminimum ausgeführt, dass dessen grundrechtliche Garantie aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG sowohl „die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen“1. Das Gericht beanstandete in seiner Entscheidung nicht die Höhe der Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), aber die Art und Weise der Bemessung, und verpflichtete den Gesetzgeber, diese in einem verfassungsgemäßen Verfahren bis zum 31. Dezember 2010 neu zu regeln. Zur Ermittlung des Anspruchsumfangs habe der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht und nachvollziehbar auf der Grundlage schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen. Das menschenwürdige Existenzminimum von Kindern müsse realitätsgerecht ermittelt und berücksichtigt werden. Das bisher verwendete Statistikmodell zur Bestimmung des Regelsatzes wurde nicht beanstandet . Nach diesem Verfahren wird der Regelsatz über die tatsächlichen statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten der untersten Einkommensgruppe bemessen. Die Datengrundlage ist die EVS, die in fünfjährigem Turnus erhoben wird. 3. Definition des notwendigen Lebensunterhalts im Rahmen gesetzlicher Neuregelungen Der Bundesgesetzgeber hat mit Wirkung zum 1. Januar 2011 das „Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ vom 24. März 2011 (BGBl. I 2011 S. 453) verabschiedet. Das „Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG)“ wurde als Artikel 1 des Gesetzes beschlossen.2 § 27a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft getreten . Der Gesetzgeber hat nun in § 27a Abs. 1 SGB XII den notwendigen Lebensunterhalt wie folgt definiert: „Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Be- 1 BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, Rn. 135. 2 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I 2011 S. 453). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 082/16 Seite 5 dürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche . Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.“ 4. Bedarfe im Rahmen der Einkommens- und Verbraucherstichprobe Der im Zuge der gesetzlichen Neuregelung neu gefasste § 28 SGB XII regelt die Ermittlung der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Regelbedarfe. § 28 Abs. 1 SGB XII bestimmt, dass bei Vorliegen einer neuen EVS auch der Regelbedarf auf dieser Grundlage neu ermittelt werden muss. Die konkrete Ausgestaltung der Ermittlung nach Abs. 1 erfolgt durch das RBEG. Die §§ 5, 6 RBEG weisen die als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigenden Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte aus. Nach § 28 Abs. 4 SGB XII werden nur Ausgaben als regelbedarfsrelevant berücksichtigt, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen , wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach dem SGB XII oder dem SGB II bestreiten. Nach diesen Vorgaben wurden bei der Berechnung der Regelbedarfe beispielsweise alkoholische Getränke und Tabakwaren (Abteilung 01), Ausgaben für Beherbergungs- und Gaststättendienstleitungen (Abteilung 11) und Schmuck (Abteilung 12) als nicht regelbedarfsrelevant unberücksichtigt gelassen. Weitere Ausführungen hierzu können den Publikationen von BECKER und MÜNDER entnommen werden.3 Im Jahr 2014 sollte das BVerfG entscheiden, ob die gesetzlichen Neuregelungen ab Januar 2011 verfassungsgemäß sind. Das BVerfG betonte dabei erneut, dass dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums eine zurückhaltende Kontrolle durch das BVerfG entspräche. Das Grundgesetz selbst gebe keinen exakt bezifferten Anspruch vor. Deswegen könnten auch der Umfang dieses Anspruchs im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die dafür erforderlichen Mittel nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Die Kontrolle beziehe sich im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienten, diese Höhe zu bestimmen. Die in § 20 Abs. 5 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 28 SGB XII und dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz vorgegebene Orientierung an der EVS sei als statistisches Berechnungsmodell ein im Grundsatz geeignetes Verfahren, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen realitätsgerecht zu bemessen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, Ausgaben für Kraftfahrzeuge , alkoholische Getränke und Tabakwaren, Schnittblumen und Zimmerpflanzen, Kantinenessen , chemische Reinigung, Vorstellungsgespräche sowie Prüfungsgebühren nicht als regelbedarfsrelevant anzuerkennen, begegne keinen verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken.4 3 Becker, Irene (2011), Bewertung der Neuregelungen des SGB II, Seiten 36-46, Münder, Johannes (2011), Verfassungsrechtliche Bewertung, Seiten 76-79, in Soziale Sicherheit EXTRA, Zeitschrift für Arbeit und Soziales, Sonderheft – September 2011, Herausgeber Deutscher Gewerkschaftsbund, http://www.boeckler .de/pdf/pm_wsi_2011_09_05.pdf. 4 BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 –, BVerfGE 137, 34-103. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 082/16 Seite 6 5. Notwendiger Lebensunterhalt im Rahmen des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums Entsprechend dem Beschluss des Deutschen Bundestags vom 2. Juni 1995 ist die Bundesregierung verpflichtet, alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern (Existenzminimumbericht) vorzulegen. „Soweit der Gesetzgeber jedoch im Sozialhilferecht den Mindestbedarf bestimmt hat, den der Staat bei einem mittellosen Bürger im Rahmen sozialstaatlicher Fürsorge durch staatliche Leistungen zu decken hat, darf das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum diesen Betrag nicht unterschreiten. Demnach ist der im Sozialhilferecht anerkannte Mindestbedarf die Maßgröße für das einkommensteuerliche Existenzminimum. (…) Der notwendige Lebensunterhalt im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII setzt sich ohne Sonder- oder Mehrbedarfe aus den folgenden Komponenten zusammen: – Regelbedarfe, die insbesondere Leistungen für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens umfassen, – für Kinder Bildungs- und Teilhabebedarfe, sofern sie typische Bedarfspositionen darstellen, – Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete und vergleichbare Aufwendungen für Haus- oder Wohnungseigentum) sowie – Heizkosten (einschließlich der Kosten für Warmwasserbereitung). Neben diesen Komponenten sind Aufwendungen für den Erwerb eines Versicherungsschutzes für den Krankheits- und Pflegefall auf sozialhilferechtlich anerkanntem Leistungsniveau eine weitere Komponente des sozialhilferechtlichen Mindestbedarfs.“5 Ende der Bearbeitung 5 Bundesministerium der Finanzen, Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2016 (10. Existenzminimumbericht), http://www.bundesfinanzministerium .de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2015/01/2015-01-28-PM05-anlage.pdf?__blob=publication File&v=2.