WD 6 - 3000 - 081/19 (17. Juni 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG) dient dem Zweck, die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und ihres Kindes zu schützen, vor ungerechtfertigten arbeitsrechtlichen Nachteilen zu bewahren und Benachteiligungen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung, die sich aus der Umsetzung mutterschutzrechtlicher Bestimmungen ergeben können, zu begegnen. Seit dem 1. Januar 2018 gilt das MuSchG auch für Schülerinnen und Studentinnen (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG), soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten. Somit gilt – wie auch für nichtstudierende Mütter – der gesetzliche Mutterschutz für den Zeitraum von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Abweichende Mutterschutzfristen gelten für Frühgeborene, Erstlingsgeburten und bei Geburten von Kindern mit einer Behinderung. Es besteht somit ein relatives Prüfungsverbot während der gesetzlichen Mutterschutzfristen. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen oder anderen Studienveranstaltungen besteht somit nicht. Es besteht jedoch die Möglichkeit auf die Inanspruchnahme der Schutzfristen zu verzichten . Die besonderen mutterschutzrechtlichen Regelungen zu Kündigungsschutz und Leistungen (§§ 17 – 25 MuSchG) finden auf Schülerinnen und Studentinnen keine Anwendung, es sei denn, dass neben dem Studium eine Beschäftigung ausgeübt wurde. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Geltung des Mutterschutzgesetzes für Studierende