WD 6 - 3000 - 079/20 (31. August 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gemäß § 43 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich - teilweise Erwerbsminderung - beziehungsweise drei Stunden täglich erwerbstätig - volle Erwerbsminderung - zu sein. Die gutachterliche Feststellung der (Rest-)Leistungsfähigkeit ist eine sozialmedizinische Entscheidung . Es liegt nahe, dass bei tatsächlicher Ausübung eines Landtags- oder Bundestagsmandats sozialmedizinisch gesehen auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden könnte und aus diesem Grunde eine Erwerbsminderung nicht mehr vorliegt. Gegebenenfalls wäre ein Bescheid über die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente wegen Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben und die Rentenzahlung gemäß § 100 Abs. 1 SGB VI einzustellen. Selbst wenn die Abgeordnetentätigkeit tatsächlich weniger als sechs beziehungsweise drei Stunden täglich ausgeübt würde und weiterhin eine Erwerbsminderung vorläge, wären die Abgeordnetenentschädigungen vergleichbares Einkommen und damit als Hinzuverdienst zu berücksichtigen , der zur vollen oder teilweisen Zahlungseinstellung der Erwerbsminderungsrente gemäß § 96a SGB VI führen würde. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Ausübung eines Abgeordnetenmandats neben dem Bezug einer Erwerbsminderungsrente