WD 6 - 3000 - 079/19 (28. Mai 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Mit dem Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17. August 2017 (BGBl. I 2017 S. 3214) wurde ein Freibetrag für Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) eingeführt. Gemäß § 82 Abs. 4 SGB XII ist bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens abzusetzen, höchstens jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Ausdrückliche gesetzliche Regelungen, ob bei der Berechnung des Einkommensfreibetrages für zusätzliche Altersvorsorge von den Brutto- oder Nettoeinnahmen auszugehen ist, bestehen - soweit ersichtlich - nicht. Nach § 82 Abs. 5 SGB XII muss es sich bei der absetzbaren zusätzlichen Altersvorsorge unter anderem um monatlich bis zum Lebensende ausgezahltes Einkommen handeln; die Ansprüche auf das Einkommen müssen auf freiwilliger Grundlage erworben worden sein. Gemäß § 8 Satz 2 und 3 i.V.m. § 3 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist bei der Berechnung der Einkünfte aus Renten und sonstigen wiederkehrenden Bezügen von den monatlichen Bruttoeinnahmen auszugehen. Gründe, bei der Bestimmung der Höhe des Freibetrages von dieser Regelung abzuweichen und den Nettobetrag zugrunde zu legen, sind nicht erkennbar. Ferner ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) auch bei der Berechnung des Freibetrags wegen selbständiger oder nicht selbständiger Tätigkeit nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII das Bruttoeinkommen zugrunde zu legen.1 Desgleichen ist nach Auffassung des Thüringer Landessozialgericht (LSG Thüringen) auch bei der Berechnung des Freibetrags gemäß § 82 Abs. 2 Satz 3 SGB XII (Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen) vom Bruttoeinkommen auszugehen.2 *** 1 BSG, Urteil vom 25. April 2018, Az. B 8 SO 24/16 R, Rn. 19 (zit. nach juris). 2 LSG Thüringen, Urteil vom 9. September 2015, Az. L 8 SO 273/13, Rn. 71 ff. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Der Einkommensfreibetrag für zusätzliche Altersvorsorge im SGB XII