WD 6 - 3000 - 078/20 (25. August 2020) Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Das System der Alterssicherung beruht in Deutschland auf drei Säulen, nämlich den öffentlichrechtlichen Pflichtsystemen wie der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Altersvorsorge. Den einzelnen Sicherungssystemen kommt eine unterschiedliche Bedeutung zu: Die Systeme der ersten Säule stellen in der Regel den größten Teil der zur Absicherung des Lebensstandards erforderlichen Mittel zur Verfügung. Sie haben deshalb für die dort Versorgten die Funktion einer Regel - oder Basissicherung. Die betriebliche Altersversorgung hat als zweite Säule die Funktion, eine vorhandene Regel- oder Basissicherung zu ergänzen. Für die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung sind auch versicherungsförmige Durchführungswege vorgesehen, in denen der Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer Altersvorsorgeverträge mit Lebensversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abschließen kann. Mit der privaten Altersvorsorge in der dritten Säule soll eine eventuelle Versorgungslücke im Alter zwischen dem letzten Erwerbseinkommen und den Leistungen der ersten beiden Säulen geschlossen werden. Zur privaten Altersvorsorge werden alle Formen der privaten Vermögensbildung gezählt, die der Vorsorge für das Alter dienen können. Dies sind vor allem Altersvorsorgeprodukte auf dem Finanz- und Anlagemarkt. Dabei werden zertifizierte Altersvorsorgeverträge steuerlich gefördert. Aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) sollen zu den bestehenden nationalen Möglichkeiten privater Altersvorsorge künftig ergänzend europaweit einheitliche Altersvorsorgeprodukte angeboten werden können. Diese sogenannte Europarente ist wie die übrige private Altersvorsorge der dritten Säule der Alterssicherung zuzuordnen. Eine Zuordnung zur zweiten Säule ist denkbar, wenn ein Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung künftig über einen Pensionsfonds zusagt und der Altersvorsorgevertrag den Kriterien der Europarente entspricht. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Altersvorsorgeprodukte im System der Alterssicherung