WD 6 - 3000 - 077/20 (25. August 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gemäß § 30 Abs. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) dürfen die Versicherungsträger nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden. Die versicherungsfremden und nicht beitragsgedeckten Leistungen der Sozialversicherung beruhen auf gesetzlichen Grundlagen und sind insoweit zwingend von den von Versicherten und Arbeitgebern selbst verwalteten Sozialversicherungsträgern zu erbringen. Die in § 77 SGB IV und der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV) enthaltenen Regelungen über den Rechnungsabschluss und die Jahresrechnung enthalten keine Vorgaben über die Ausweisung versicherungsfremder und nicht beitragsgedeckter Leistungen , für die es bisher in Rechtsprechung und Literatur auch keine klaren Abgrenzungskriterien gibt. Es besteht daher für die Sozialversicherungsträger keine Verpflichtung zur Bezifferung der Aufwendungen für versicherungsfremde und nicht beitragsgedeckte Leistungen. Vertreter der Selbstverwaltungsorgane haben sich mitunter im Vorfeld gesetzlicher Neuregelungen wiederholt gegen eine Ausweitung der versicherungsfremden und nicht beitragsgedeckten Leistungen ausgesprochen und sich für einen Ausgleich über Bundesmittel ausgesprochen, ohne dass hierzu aus der Interessenvertretung für Versicherte und Arbeitgeber im Sinne der sozialen Selbstverwaltung eine Verpflichtung besteht. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 4. November 2019 auf die Kleine Anfrage "Entwicklung versicherungsfremder Leistungen in der Rentenversicherung" – Bundestagsdrucksache 19/14706 – verwiesen. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Fragen zu versicherungsfremden / nicht beitragsgedeckten Leistungen in der Sozialversicherung