© 2020 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 075/20 Koalitionsfreiheit sowie Besoldung und Löhne von Angehörigen der Bundeswehr Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 075/20 Seite 2 Koalitionsfreiheit sowie Besoldung und Löhne von Angehörigen der Bundeswehr Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 075/20 Abschluss der Arbeit: 31. August 2020 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 075/20 Seite 3 1. Einleitung Die Bundeswehr teilt sich in eine militärische und zivile Personalstruktur auf. Während der militärische Bereich aus Soldaten (Berufssoldaten und Zeitsoldaten) besteht, sind im Zivilbereich Beamte , Wehrdienstrichter und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst tätig. 2. Koalitionsfreiheit Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden (Koalitionsfreiheit) oder ihnen beizutreten und sich in ihnen zu betätigen, ist nach Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Dieses Grundrecht gilt auch für Angehörige der Bundeswehr. Neben den Arbeitnehmern erfasst es trotz des öffentlich -rechtlichen Treueverhältnisses der Beamten und der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG) auch Beamte. Die staatsbürgerlichen Rechte von Soldaten können nach § 6 des Soldatengesetzes (SG)1 im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch deren gesetzlich begründete Pflichten beschränkt werden; dies betrifft jedoch nicht die Koalitionsfreiheit. Das Grundgesetz ist abrufbar im Internetauftritt des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: https://www.gesetze-im-internet .de/gg/BJNR000010949.html; englische Version: https://www.gesetze-im-internet .de/englisch_gg/englisch_gg.html#p0054 (zuletzt abgerufen am 31. August 2020). 3. Interessenvertretungen Die Interessen der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und der Beamten werden maßgeblich von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und dem DBB Beamtenbund und Tariffunion (DBB) als gewerkschaftlichem Dachverband mit insgesamt 40 Mitgliedsgewerkschaften wahrgenommen. Beide sind Tarifvertragsparteien des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) des Bundes und der Länder. Der Deutsche Richterbund (DRB) vertritt als Dachverband von insgesamt 25 Mitgliedsverbänden auch die Interessen der bei der Bundeswehr tätigen Wehrdienstrichter. Die besonderen Interessen der Soldaten und der in der Bundeswehr tätigen Beamten, Richter und Arbeitnehmer vertreten der Deutsche BundeswehrVerband e.V. (DBwV) und der Verband der Soldaten der Bundeswehr e.V. (VSB) als Interessenverbände. Sie treten jedoch nicht als tarifvertragliche Verhandlungspartner auf. 1 Das Soldatengesetz ist abrufbar im Internetauftritt des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz : https://www.gesetze-im-internet.de/sg/SG.pdf (zuletzt abgerufen am 31. August 2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 075/20 Seite 4 4. Gehälter von Angehörigen der Bundeswehr Einen besonderen Mechanismus der Festsetzung von Besoldung und Löhnen bei der Bundeswehr gibt es nicht. Für die Angehörigen der Bundeswehr gelten vielmehr dieselben Regelungen wie für die entsprechenden Statusgruppen im übrigen öffentlichen Dienst des Bundes. 4.1. Arbeitnehmer Die Arbeitsentgelte der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst des Bundes richten sich nach dem TVöD des Bundes und der Kommunen (TVöD Bund), der zwischen ver.di und DBB auf Arbeitnehmerseite und der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) auf Arbeitgeberseite ausgehandelt wird. Der TVöD Bund ist abrufbar im Internetauftritt des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen /themen/oeffentlicher-dienst/tarifvertraege/tvoed.pdf;jsessionid =72388A0F0305919D46C0B8B9D844716E.2_cid364?__blob=publicationFile&v=7 (zuletzt abgerufen am 31. August 2020). 4.2. Soldaten, Beamte und Richter Die Besoldung von Soldaten sowie Beamten und Richtern des Bundes wird gesetzlich festgelegt und bestimmt sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Das BBesG ist abrufbar im Internetauftritt des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: https://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/BBesG.pdf (zuletzt abgerufen am 31. August 2020). Im BBesG werden die verschiedenen Ämter in Besoldungsgruppen unterteilt. Die Gehälter der Besoldungsgruppen einschließlich Zulagen und sonstigen Bestandteilen lassen sich aus den Anlagen I bis IX des BBesG entnehmen. Die Besoldung wird vom Gesetzgeber durch Änderungen des BBesG und seiner Anlagen „entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards“2 angepasst. Die Besoldungsanpassung ist in der Regel an die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst angelehnt, sodass die Soldaten, Beamten und Richter mittelbar von den dort erzielten Tarifergebnissen profitieren. 2 „Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt.“, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18, Rn. 23. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 075/20 Seite 5 Die letzten Besoldungsanpassungen erfolgten durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 vom 8. November 2018 (BBVAnpG 2018/2019/2020)3. Danach wurden die Dienst- und Versorgungsbezüge jeweils zum 1. März der Jahre 2018, 2019 und 2020 angepasst. *** 3 Das BBVAnpG 2018/2019/2020 ist abrufbar im Bundesgesetzblatt: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger _BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl118s1810.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl118s 1810.pdf%27%5D__1598946314193 (zuletzt abgerufen am 31. August 2020).