© 2018 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 075/18 Gesetzliche Regelungen zum Einsatz von Blindenführ- und Assistenzhunden Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 075/18 Seite 2 Gesetzliche Regelungen zum Einsatz von Blindenführ- und Assistenzhunden Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 075/18 Abschluss der Arbeit: 25. Juli 2018 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 075/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzeslage in Deutschland 4 2. Anspruchsberechtigte Gruppen für Gewährung eines Blindenführ- oder Assistenzhundes 5 3. Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für den Einsatz eines Blindenführ- oder Assistenzhundes 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 075/18 Seite 4 1. Gesetzeslage in Deutschland Im deutschen Recht besteht bisher lediglich für den Einsatz von Blindenführhunden ein gesetzlicher Anspruch, der sich aus § 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung , SGB V) ergibt. Auf Grundlage dieser Vorschrift erfolgt die Kostenübernahme für die Anschaffung eines Blindenführhundes durch die gesetzliche Krankenversicherung. Für Begleithunde , die andere Funktionen übernehmen, z.B. Diabeteswarnhunde, Epilepsiehunde etc. (im Folgenden zusammenfassend: Assistenzhunde) werden demgegenüber keine Kosten übernommen . Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken , orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder ausgeschlossen sind, weil es sich um Hilfsmittel von geringem oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis handelt.1 In Bezug auf den Einsatz von Hunden für die Begleitung von Menschen mit einer Behinderung ist zu unterscheiden, ob der Begleithund einem unmittelbaren oder mittelbaren Behinderungsausgleich dient und damit, ob er eine Funktion erfüllt, die über einen allgemeinen Beitrag zur Befriedigung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens hinausgeht. Während der Blindenführhund als unmittelbarer Behinderungsausgleich anerkannt wird, da er die Funktion des Sehens übernimmt, wird der Assistenzhund dem mittelbaren Behinderungsausgleich zugeordnet.2 Zwar ist die rechtliche Anspruchsgrundlage für die Hilfsmittelversorgung sowohl zum unmittelbaren als auch zum mittelbaren Behinderungsausgleich § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, dennoch wird diese Vorschrift nur für die Kostenübernahme für die Anschaffung eines Blindenführhundes durch die gesetzliche Krankenversicherung verwendet.3 Für andere Assistenzhunde besteht derzeit kein Anspruch. Dies wird von der Rechtsprechung4 damit begründet, dass Assistenzhunde im Gegensatz zu Blindenführhunden lediglich die Folgen einer Behinderung ausgleichen. Der bloße Folgenausgleich sei jedoch kein hinreichender Beitrag zur Befriedigung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, sodass vorrangig wirtschaftlichere Alternativen in Betracht zu ziehen seien. Personen, die einen Assistenzhund in Anspruch nehmen wollen, sind daher auf eine Einzelfallprüfung der Krankenversicherung im Rahmen des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V angewiesen. Auf Bundesländerebene gibt es zudem zahlreiche gesetzliche Regelungen, die sich mit dem Umgang von Blindenführ- und Assistenzhunden im Alltag, z.B. bzgl. der Anleinpflicht, der Mitnahme an öffentlichen Orten und einer Haftpflichtversicherung, auseinandersetzen. 1 BSG, Urteil v. 15. November 2007 – B 3 A 1/07 R; BSG, Urteil v. 31. August 2000 – B 3 KR 21/99 R. 2 SG Bremen, Urteil v. 24. Mai 2016 - S 4 KR 153/15; BSG v. 25. Februar 1981 - 5a/5 RKn 35/78. 3 BSG, Urteil v. 25. Februar 1981- 5a/5 RKn 35/78. 4 BSG, Beschluss v. 08. Januar 2010 - B 3 KR 39/09 B; LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 09. September 2009 - L 5 KR 60/08. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 075/18 Seite 5 2. Anspruchsberechtigte Gruppen für Gewährung eines Blindenführ- oder Assistenzhundes Der Anspruch auf Gewährung eines Blindenführ- oder Assistenzhundes richtet sich danach, ob grundsätzlich ein Anspruch auf Hilfsmittelversorgung besteht und ob die Versorgung mit einem Hund dem gesetzlich geregelten Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht. Danach müssen die Leistungen der Krankenkasse ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Einen Anspruch auf einen Blindenführhund haben alle Personen, die im gesetzlichen Sinne blind oder hochgradig sehbehindert sind. Als weitere Voraussetzung für die Antragstellung bei der zuständigen Krankenkasse kommt hinzu, dass eine augenärztliche Verordnung vorliegt, aus der die Einschränkung der Sehfähigkeit hervorgeht. Zudem muss der Anspruchsteller ein Mobilitätstraining absolviert haben und nachweisen, in der Lage zu sein, einen Hund artgerecht unterzubringen und zu verpflegen. Aufgrund der fehlenden Anerkennung von Assistenzhunden als notwendige Hilfsmittel für die Befriedigung von Grundbedürfnissen, ist es für Betroffene schwierig einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch herzuleiten. Daher kann auch keine anspruchsberechtigte Gruppe benannt werden . Die Gewährung eines Assistenzhundes erfolgt nur im Wege einer Einzelfallprüfung durch die Krankenkassen, in deren Rahmen geprüft wird, ob ein Assistenzhund notwendig ist und nicht durch eine andere Art von Versorgung, z.B. durch ein technisches Gerät, ersetzt werden kann. Die Kriterien, nach denen sich die Notwendigkeit eines Assistenzhundes bemessen, sind nicht definiert. Häufig scheitert die Gewährung eines Assistenzhundes daran, dass die Nutzung eines technischen Hilfsmittels kostengünstiger für die Krankenkassen ist. 3. Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für den Einsatz eines Blindenführ- oder Assistenzhundes Es wird davon ausgegangen, dass die Anschaffung eines ausgebildeten Assistenzhundes 20.000 – 25.000 Euro kostet. Die Krankenkasse übernimmt gemäß § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V die dem Versicherten durch die Anschaffung und Haltung des Blindenführhundes entstehenden Kosten. Regelmäßig entstehende Kosten (u.a. Futterkosten, Impfkosten) werden von der Krankenkasse durch Zahlung eines monatlichen Pauschbetrages abgegolten. Im Jahr 2018 liegt dieser Betrag bei 172 Euro pro Monat. In unregelmäßigen Abständen entstehende Kosten (u.a. der tierärztlichen ambulanten oder stationären Behandlung) und die gegebenenfalls notwendige Erneuerung von Führgeschirr, Halsband und Leine übernimmt die Krankenkasse im notwendigen Umfang.5 Weiterhin übernimmt die Krankenkasse die Kosten für den Einarbeitungslehrgang mit dem Blindenführhund inklusive der sich daran anschließenden Gespannprüfung von Anspruchsteller und Blindenführhund. Die Krankenversicherung fordert hierzu eine Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Gespannprüfung und übernimmt dann die vom Blindenführhundausbilder bzw. der Blindenführhundschule in Rechnung gestellten Kosten. 5 https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/HimiWeb/produktartAnzeigen_input.action?artId=2116, letzter Abruf am 20. Juli 2018. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 075/18 Seite 6 Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie gemäß § 33 Abs. 1 Satz 6 SGB V die Mehrkosten und dadurch bedingten höheren Folgekosten selbst zu tragen. Da für Assistenzhunde kein unmittelbarer Anspruch auf Kostenübernahme besteht, müssen Versicherte, die einen Assistenzhund einsetzen wollen, selbst für die entstehenden Kosten aufkommen, sofern die Krankenversicherung nach Prüfung des Einzelfalles die Kosten nicht übernimmt. Assistenzhunde werden teilweise durch private Vereine finanziert, die es sich zum Ziel gemacht haben, Mobilitätshilfen zur Verfügung zu stellen und die ihrerseits durch Spenden finanziert werden. ***