WD 6 - 3000 - 075/17 (4. Januar 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Im Ausland zurückgelegte Beitragszeiten sind in der deutschen Rentenversicherung nur dann zu berücksichtigen, wenn dies nach über- oder zwischenstaatlichem Recht bzw. den Regelungen des Fremdrentengesetzes (FRG) vorgesehen ist. Das Vorhaben, mit den Nachfolgestaaten der Sowjetunion ein Sozialversicherungsabkommen abzuschließen, konnte bisher nicht realisiert werden. Die Alterssicherung für Nachkommen bereits vor dem 20. Jahrhundert nach Osteuropa ausgewanderter Deutscher mit Beitragszeiten in der früheren UdSSR, denen nach der Wende in Osteuropa die Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland als Aussiedler beziehungsweise Spätaussiedler gestattet wurde, richtet sich daher weiterhin nach dem Eingliederungsprinzip des FRG. Danach werden die Berechtigten so gestellt, als hätten sie ihr Erwerbsleben in strukturschwachen Regionen Westdeutschlands zurückgelegt. Das Niveau der auf das FRG entfallenen Rente wurde zu diesem Zweck zunächst auf 70 Prozent begrenzt. Die historisch begründete Legitimation des dem FRG zugrunde liegenden, auf Kriegs- und Nachkriegsereignisse wie Flucht und Vertreibung beruhenden Eingliederungsprinzips war mit den eingetretenen politischen, rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen Anfang der 1990er Jahre entfallen. Infolgedessen wurde auch die Abschaffung des FRG, dessen Grundlage in Frage zu stellen war, diskutiert. Die anstelle der Abschaffung mit dem Wachstumsförderungs- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 1. Oktober 1996 verbundene weitere Senkung auf 60 Prozent gemäß § 22 Abs. 4 FRG wurde damit begründet, dass das vorherige Rentenniveau sachlich nicht mehr zu rechtfertigen war und einschränkende Regelungen auch zur Erhaltung der Akzeptanz der Leistungen nach dem Fremdrentengesetz erforderlich wurden. Mit der Berücksichtigung der Tabellenentgelte für eine Unfallrente gemäß § 8 Abs. 3 FRG ist dagegen keine Absenkung des Rentenniveaus verbunden. Die Höhe der auf das FRG entfallenen Rentenausgaben wird in der Rentenbestandsstatistik nicht gesondert ausgewiesen. Laut Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund liegen keine Erhebungen vor, aus denen eventuelle Mehrausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung hervorgehen , wenn auf die Senkung der auf das FRG entfallenen Rententeile gemäß § 22 Abs. 4 FRG verzichtet werden würde. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Mehrausgaben bei voller Berücksichtigung der auf das Fremdrentengesetz entfallenen Rententeile für Spätaussiedler