© 2016 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 075/16 Stand der Rentenangleichung nach der Rentenanpassung zum 1. Juli 2016 Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 075/16 Seite 2 Stand der Rentenangleichung nach der Rentenanpassung zum 1. Juli 2016 Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 075/16 Abschluss der Arbeit: 19. Mai 2016 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 075/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Faktoren für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente 4 2. Entwicklung der Berechnungswerte in Ost und West seit 1992 4 3. Rentenanpassung zum 1. Juli 2016 6 4. Statistische Einmaleffekte bei den Rentenanpassungen 2015 und 2016 8 5. Vergleich tatsächlich gezahlter Renten in Ost und West 9 6. Aktuelle Diskussion 10 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 075/16 Seite 4 1. Faktoren für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente Der Monatsbetrag einer rechtzeitig in Anspruch genommenen Altersrente ergibt sich gemäß §§ 63, 64 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI), wenn die aus den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden . Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres aus der Anlage 1 zum SGB VI ergibt einen Entgeltpunkt, so dass sich für einen versicherten Jahresverdienst in Höhe des Durchschnittsentgelts eine monatliche Rente in Höhe des aktuellen Rentenwerts ergibt. Der aktuelle Rentenwert entspricht somit einer monatlichen Rente, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in Ost- und Westdeutschland werden nach § 254b SGB VI für die Ermittlung der Rentenhöhe in der Rentenformel aus den in Ostdeutschland zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten dem geringeren Lohnniveau zufolge geringere Berechnungswerte herangezogen. Die Angleichung der Renten sollte zur Vermeidung überhöhter Beitragszahlungen und Leistungen erst erreicht werden, wenn auch die Löhne und Gehälter in Ostdeutschland denen in Westdeutschland entsprechen.1 Anderenfalls hätten die Beitragszahler in Ostdeutschland mit ihren vergleichsweise niedrigeren Einkommen, nach der Rentenüberleitung zum 1. Januar 1992 Renten in Höhe des sich aufgrund der höheren Löhne und Gehälter in Westdeutschland ergebenden Niveaus finanzieren müssen. Die unterschiedlichen Berechnungswerte lassen sich insoweit auch auf den Aspekt der Gerechtigkeit zwischen den Generationen zurückführen. Zu beachten ist zum einen der in der Formel für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente anstelle des aktuellen Rentenwerts zu berücksichtigende aktuelle Rentenwert (Ost). Zum anderen wird der in Ostdeutschland versicherte Verdienst mit dem für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Faktor der Anlage 10 zum SGB VI auf einen fiktiven Westverdienst hochgewertet. Damit wird erreicht, dass sich für einen versicherten Jahresverdienst in Höhe des Durchschnittsentgelts in Ostdeutschland eine monatliche Rente in Höhe des aktuellen Rentenwerts (Ost) ergibt. 2. Entwicklung der Berechnungswerte in Ost und West seit 1992 Technisch erfolgt die Rentenangleichung, indem der für in Ostdeutschland zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten maßgebende aktuelle Rentenwert (Ost) durch eine höhere Rentenanpassung den für Westdeutschland geltenden aktuellen Rentenwert erreicht. Bis 1996 wurden die Renten in Ostdeutschland zweimal im Jahr angepasst. Ab 1. Juli 2016 beträgt der aktuelle Rentenwert (Ost) 94,12 % des aktuellen Rentenwerts. Dagegen liegt das vorläufige rechnerische Durchschnittsentgelt für das Jahr 2016 in Ostdeutschland bei nur 87,12 % des westdeutschen Werts. Die Abweichung der bislang erreichten Angleichung der Durchschnittsentgelte einerseits und den aktuellen Rentenwerten andererseits resultiert aus verschiedenen Fortschreibungsregeln. So richtet sich die Fortschreibung des Durchschnittsentgelts und der Anlage 10 SGB VI gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 1 Bundestags-Drucksache 12/405, S. 111 und 127. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 075/16 Seite 5 i.V.m. § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nach der Lohnentwicklung aus der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung , während die Anpassung der aktuellen Rentenwerte gemäß § 68 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auf der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Rentenversicherten beruht. Die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) sowie der Durchschnittsentgelte in Ost und West verlief seit 1992 wie folgt:2 Aktueller Rentenwert in Euro Ost/West- Verhältnis Durchschnittsentgelte (jhl.) in Euro Ost/West- Verhältnis Ost West in % Ost West in % Jan. 1992 12,05 21,19 56,87 16.632,39 23.939,00 69,48 Juli 1992 13,59 21,80 62,34 Jan. 1993 14,41 66,10 18.688,34 24.663,00 75,77 Juli 1993 16,45 22,75 72,31 Jan. 1994 17,05 74,95 19.804,52 25.126,00 78,82 Juli 1994 17,63 23,52 74,96 Jan. 1995 18,13 77,08 21.031,91 25.905,00 81,19 Juli 1995 18,58 23,64 78,60 Jan. 1996 19,39 82,02 21.642,23 26.423,00 81,91 Juli 1996 19,62 23,86 82,23 Juli 1997 20,71 24,26 85,37 22.053,11 26.660,00 82,72 Juli 1998 20,90 24,36 85,80 22.339,64 27.060,00 82,56 Juli 1999 21,48 24,69 87,00 22.696,20 27.358,00 82,96 Juli 2000 21,61 24,84 87,00 23.059,85 27.741,00 83,13 Juli 2001 22,06 25,31 87,16 23.519,95 28.231,00 83,31 Juli 2002 22,70 25,86 87,78 23.910,79 28.626,00 83,53 Juli 2003 22,97 26,13 87,91 24.230,09 28.938,00 83,73 Juli 2004 24.354,68 29.060,00 83,81 Juli 2005 24.690,96 29.202,00 84,55 Juli 2006 24.937,85 29.494,00 84,55 Juli 2007 23,09 26,27 87,89 25.294,32 29.951,00 84,45 Juli 2008 23,34 26,56 87,88 25.828,62 30.625,00 84,34 Juli 2009 24,13 27,20 88,71 26.046,79 30.506,00 85,38 Juli 2010 26.559,78 31.144,00 85,28 Juli 2011 24,37 27,47 88,71 27.342,42 32.100,00 85,18 Juli 2012 24,92 28,07 88,78 28.003,39 33.002,00 84,85 Juli 2013 25,74 28,14 91,47 28.616,73 33.659,00 85,02 Juli 2014 26,39 28,61 92,24 29.587,66 34.514,00 85,73 Juli 2015 27,05 29,21 92,61 29.870,27 34.999,00 85,35 Juli 2016 28,66 30,45 94,12 31.594,22 36.267,00 87,12 2 Eigene Darstellung. Ausgangswerte aus Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.), Rentenversicherung in Zeitreihen , Oktober 2015, S. 261 und Anlagen 1 und 10 SGB VI. Die dargestellten Durchschnittsentgelte in Ostdeutschland ergeben sich rechnerisch durch die Division des westdeutschen Durchschnittsentgelts der Anlage 1 SGB VI durch den Hochwertungsfaktor der Anlage 10 SGB VI. Für das laufende und das vergangene Kalenderjahr sind vorläufige Werte bestimmt worden. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 075/16 Seite 6 Seit Mitte der 1990er Jahre hat sich die Angleichung der Renten in Ost und West deutlich verlangsamt . Abgesehen von der Rentenanpassung in Höhe der Preissteigerungsrate im Jahr 2000 fiel die Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost) bis zum Jahr 2003 jeweils höher aus als die des aktuellen Rentenwerts. In den Jahren 2004 bis 2006 und auch im Jahr 2010 blieben die aktuellen Rentenwerte unverändert; die Rentenbezieher in Ost und West hatten Nullrunden hinzunehmen. In den Jahren 2007 und 2008 blieb die Einkommensentwicklung in Ostdeutschland hinter der in Westdeutschland zurück. In Anwendung der besonderen Schutzklausel in § 255a Abs. 2 SGB VI, nach der die Anpassung des aktuellen Rentenwerts (Ost) mindestens so hoch sein muss wie die des aktuellen Rentenwerts, wurden beide aktuellen Rentenwerte mit dem gleichen Prozentsatz angepasst. Die folgende Abbildung stellt die Entwicklung des Rentenangleichungsprozesses graphisch dar:3 3. Rentenanpassung zum 1. Juli 2016 Der neue aktuelle Rentenwert und der neue aktuelle Rentenwert (Ost) werden nach einem gesetzlich detailliert vorgegebenen Berechnungsverfahren gemäß §§ 68, 69 Abs. 1, 255a, 255b Abs. 1 SGB VI durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt . Die Höhe der Rentenanpassungen richtet sich nach der Veränderung der Einkommen der versicherten Arbeitnehmer, der Veränderung des Beitragsaufwands der Arbeitnehmer für die eigene Alterssicherung und der Veränderung des zahlenmäßigen Verhältnisses zwischen Rentenbeziehern und Beitragszahlern. Nach dem Entwurf der Rentenwertbestimmungsverordnung 2016, die 3 Eigene Darstellung. Ausgangswerte sind der Tabelle auf Seite 2 entnommen. 50 60 70 80 90 100 Ja n . 9 2 Ju l. 9 2 Ja n . 9 3 Ju l. 9 3 Ja n . 9 4 Ju l. 9 4 Ja n . 9 5 Ju l. 9 5 Ja n . 9 6 Ju l. 9 6 Ju l. 9 7 Ju l. 9 8 Ju l. 9 9 Ju l. 0 0 Ju l. 0 1 Ju l. 0 2 Ju l. 0 3 Ju l. 0 4 Ju l. 0 5 Ju l. 0 6 Ju l. 0 7 Ju l. 0 8 Ju l. 0 9 Ju l. 1 0 Ju l. 1 1 Ju l. 1 2 Ju l. 1 3 Ju l. 1 4 Ju l. 1 5 Ju l. 1 6 Aktueller Rentenwert (Ost) in % des aktuellen Rentenwerts Durchschnittsentgelt (Ost) in % des Durchschnittsentgelts Anlage 1 SGB VI Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 075/16 Seite 7 noch der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soll sich zum 1. Juli 2016 eine Erhöhung der Renten mit in Westdeutschland zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten um 4,25 % ergeben. Renten mit in Ostdeutschland zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten sollen sich um 5,95 % erhöhen.4 Die maßgebenden bereinigten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer erhöhten sich von 2014 auf 2015 in Westdeutschland um 3,78 % und in Ostdeutschland um 5,48 %. Der in die Formel für die Rentenanpassung einzusetzende Bruttoentgeltfaktor beträgt somit für Westdeutschland 1,0378 und 1,0548 für Ostdeutschland. Im sogenannten „Riester“-Faktor wirken sich die Veränderungen des Beitragssatzes zur Rentenversicherung für spätere Rentenanpassungen aus. Erhöhungen des Beitragssatzes wirken anpassungsdämpfend , Ermäßigungen des Beitragssatzes dagegen rentenerhöhend. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung hat sich in den für die Rentenanpassung ab 1. Juli 2016 maßgebenden Jahren 2014 und 2015 von 18,9 auf 18,7 % vermindert. Der „Riester“-Faktor wirkt sich daher rentenerhöhend aus und beträgt in Ost- und Westdeutschland insgesamt gleichermaßen 1,0026. Bei der jährlichen Rentenanpassung wird neben der Veränderung der Bruttolöhne und der Aufwendungen für die Altersvorsorge auch ein Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt, der die Relation von Rentnern zu Beitragszahlern wiedergibt und einheitlich für Ost- und Westdeutschland festzulegen ist. Eine Zunahme der Anzahl der Rentenberechtigten im Verhältnis zu den Beitragszahlern führt zu geringeren Rentenanpassungen. Dagegen fallen die Rentenanpassungen höher aus, wenn durch einen Anstieg der Beschäftigung die Anzahl der Rentenberechtigten im Verhältnis zu den Beitragszahlern abnimmt. Der Nachhaltigkeitsfaktor beträgt für die ab 1. Juli 2016 durchzuführende Rentenanpassung 1,0018 und wirkt in Ost und West gleichermaßen rentenerhöhend. Ermittlung des aktuellen Rentenwerts: Aktueller Rentenwert bis Juni 2016 Bruttoentgelt - faktor „Riester“- Faktor Nachhaltigkeitsfaktor Aktueller Rentenwert ab Juli 2016 29,21 Euro x 1,0378 x 1,0026 x 1,0018 = 30,45 Euro Der aktuelle Rentenwert beträgt ab 1. Juli 2016 somit 30,45 Euro. Für auf Zeiten in Westdeutschland beruhende Renten ergibt sich daraus eine Rentenerhöhung von 4,25 %. Ermittlung des aktuellen Rentenwerts (Ost): Aktueller Rentenwert (Ost) bis Juni 2016 Bruttoentgelt - faktor „Riester“- Faktor Nachhaltigkeitsfaktor Aktueller Rentenwert (Ost) ab Juli 2016 27,05 Euro x 1,0548 x 1,0026 x 1,0018 = 28,66 Euro 4 Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2016 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2016 - RWBestV 2016), Bundesrats-Drucksache 199/16. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 075/16 Seite 8 Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab 1. Juli 2016 somit 28,66 Euro. Für auf Zeiten in Ostdeutschland beruhende Renten ergibt sich daraus eine Rentenerhöhung von 5,95 %. 4. Statistische Einmaleffekte bei den Rentenanpassungen 2015 und 2016 In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach den Regeln des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) zu erstellen. Um eine möglichst hohe Vergleichbarkeit der national berechneten Daten zu den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zu gewährleisten, ist die Anwendung des ESVG für die EU-Mitgliedstaaten rechtsverbindlich. Das ab dem 1. September 2014 anzuwendende ESVG 2010 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 vom 21. Mai 2013 erlassen und löst das bisherige ESVG 1995 ab.5 Die mit der Umstellung auf das EVSG 2010 verbundenen Neuerungen gaben Anlass für die Generalrevision 2014, die zur Vermeidung statistikbedingter Brüche grundsätzlich für die gesamte Zeitreihe ab 1991 erfolgt. Die Beschäftigungsstatistik ist gemäß § 281 Abs. 1 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) von der Bundesagentur für Arbeit aus den in ihrem Geschäftsbereich anfallenden Daten zu erstellen . Auf der Grundlage der Meldungen gemäß § 28a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist darüber hinaus eine Statistik der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und der geringfügig Beschäftigten zu führen. Der Beschäftigungsstatistik liegen unter anderem die einschlägigen Standards zur Arbeitskräftestatistik der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zugrunde.6 Im Zuge der Umstellung auf das EVSG 2010 hat die Bundesagentur für Arbeit die für die Beschäftigungsstatistik bedeutsamen Personengruppen unter Berücksichtigung des ILO-Erwerbstätigenkonzepts überprüft und dabei das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die statistischen Ämter des Bundes und der Länder sowie das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung beteiligt . In die Beschäftigungsstatistik sind danach insgesamt über 400.000 Personen, vor allem behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen, Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen und Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten, neu aufgenommen worden.7 5 Räth, Norbert, Braakmann, Albert: Generalrevision der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen 2014 für den Zeitraum 1991 bis 2014. In: Wirtschaft und Statistik, September 2014, S. 502. 6 Vgl.: Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen - ESVG 2010. Handbuch der Europäischen Union, 2014, S. 356 ff. Abrufbar im Internet unter: http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-02- 13-269/DE/KS-02-13-269-DE.PDF, zuletzt abgerufen am 3. November 2014. 7 Beschäftigungsstatistik Revision 2014, herausgegeben von der Bundesagentur für Arbeit, überarbeitete Fassung Oktober 2014, S. 11. Abrufbar im Internet unter: http://statistik.arbeitsagentur.de/Statischer-Content/Grundlagen /Methodenberichte/Beschaeftigungsstatistik/Generische-Publikationen/Methodenbericht-Beschaeftigungsstatistik -Revision-2014.pdf, zuletzt abgerufen am 3. November 2014. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 075/16 Seite 9 Aufgrund der gegenüber der zuvor in die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung eingeflossenen Löhne und Gehälter geringeren Entlohnung der neu in die Beschäftigungsstatistik aufgenommenen Personenkreise, fällt die für die Rentenanpassung heranzuziehende Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer niedriger aus als vor der Revision. Dies wäre weniger von Bedeutung, wenn auf die bei der Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 zu berücksichtigende Veränderung der Löhne und Gehälter in den Jahren 2012 bis 2014 jeweils in der Fassung der Generalrevision 2014 zurückgegriffen worden wäre. Gemäß § 68 Abs. 7 SGB VI sind jedoch für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bereits bei vorhergehenden Rentenanpassungen verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde zu legen. Daher sind bei der Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 nur für das Jahr 2014 die aktuellen, niedrigeren Löhne und Gehälter aus der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung nach der Maßgabe des ESVG 2010 herangezogen worden. Dagegen waren für die Jahre 2012 und 2013 die bereits bei der Rentenanpassung zum 1. Juli 2014 verwendeten Daten weiter maßgebend, in denen die neu in die Beschäftigungsstatistik aufgenommenen Personenkreise mit ihrer geringeren Entlohnung noch nicht enthalten waren. Daraus folgte bei der Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 eine Ermäßigung des Bruttoentgeltfaktors mit der Folge einer geringeren Rentenerhöhung. Ein gegenteiliger Effekt zeigt sich in der nachfolgenden Rentenanpassung zum 1. Juli 2016, da der bei den vorherigen Rentenanpassungen im Verhältnis höhere Wert für das dann dritte zurückliegende Kalenderjahr 2013 dann zu einem höheren Bruttoentgeltfaktor führt und die geringere Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 wieder ausgleicht. Die geänderte Beschäftigungsstatistik wirkt sich nur in der Höhe der bereinigten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für die Kalenderjahre ab 2014 aus und findet sich bei der Rentenanpassung zum 1. Juli 2015 im Dividend und bei der Rentenanpassung zum 1. Juli 2016 im Divisor wieder. Die vor der Aufnahme der neuen Personenkreise verhältnismäßig höheren Werte bis zum Jahr 2013 führen somit rechnerisch zum 1. Juli 2016 zu einem höheren Bruttoentgeltfaktor und damit zu einer höheren Rentenanpassung. 5. Vergleich tatsächlich gezahlter Renten in Ost und West Der tatsächlich gezahlte durchschnittliche monatliche Zahlbetrag der Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung betrug laut der Rentenbestandsstatistik 2014 in Westdeutschland 771 Euro und in Ostdeutschland 944 Euro.8 Bei der Berechnung des Durchschnittswerts ist die Dauer der Beitragszahlung nicht berücksichtigt worden. So resultiert die höhere Durchschnittsrente in Ostdeutschland unter anderem aus den kontinuierlicheren Erwerbsbiographien, der höheren Frauenerwerbsquote und den in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Zusatzund Sonderversorgungssystemen der DDR, deren vergleichbare Berufsgruppen in Westdeutschland Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen erhalten.9 Die Höhe der tatsächlich aus 8 Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.), Rentenversicherung in Zeitreihen, Oktober 2015, S. 201. 9 Kerschbaumer, Judith: Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und die Deutsche Einheit, Wiesbaden, VS-Verl., 2011, S. 236 ff. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 075/16 Seite 10 der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Durchschnittsrenten ist deshalb für die Frage der Rentenangleichung ungeeignet. Aus der tatsächlich gezahlten durchschnittlichen Rente können im Übrigen keine Rückschlüsse auf die Einkommenssituation der älteren Generation gezogen werden. Hintergrund hierfür ist, dass sich die Höhe der Renten von geringen Beträgen von wenigen Euro bis zu hohen Renten über 2.000 Euro im Monat verteilt. Den Kleinstrenten liegen meist nur kurze Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde, zum Beispiel wenn durch einen Wechsel des Berufs ein Übergang von der gesetzlichen Rentenversicherung in die Beamtenversorgung bzw. andere Alterssicherungssysteme erfolgt ist oder eine nicht versicherte selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Eine niedrige Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sagt dementsprechend wenig über das Gesamteinkommen im Alter aus. Auch weichen die Rentenhöhen neben den Unterschieden in Ost und West auch für Männer und Frauen im Durchschnitt stark voneinander ab. Gleiches gilt für den aus den gezahlten Renten nach Häufigkeit gewichteten Mittelwert als Median -Rente, der in der Statistik der Deutschen Rentenversicherung nicht bestimmt wird. Aussagekräftiger als der errechnete durchschnittliche Rentenzahlbetrag ist die in der Statistik der Deutschen Rentenversicherung ausgewiesene Verteilung der tatsächlich gezahlten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Altersrenten nach Anzahl der Versicherungsjahre sowie nach Höhe des Rentenzahlbetrages. Aus den sich daraus ergebenden Rentenzahlbetragsklassen kann der am häufigsten gezahlte Rentenzahlbetrag entnommen werden. Danach erhalten die meisten männlichen Versicherten in Westdeutschland eine monatliche Rente zwischen 1.100 und 1.300 Euro und in Ostdeutschland zwischen 900 und 1.100 Euro. An westdeutsche Frauen werden am häufigsten Renten zwischen 100 und 300 Euro gezahlt, während ostdeutsche Frauen am häufigsten Renten zwischen 600 und 800 Euro erhalten.10 Im deutschen Rentenrecht ist gemäß § 154 Abs. 3 SGB VI für die Höhe der Renten ein bestimmtes Mindestsicherungsniveau festgelegt, das auf der so genannten Eck- oder Standardrente beruht. Dieser liegt eine Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung für 45 Jahre aufgrund eines durchschnittlichen Verdienstes zugrunde. Die Standardrente beträgt ab 1. Juli 2016 in Westdeutschland brutto 1.370,25 Euro und in Ostdeutschland 1.289,70 Euro.11 6. Aktuelle Diskussion Im Hinblick auf den seit Mitte der 1990er Jahre ins Stocken gekommenen Prozess der Annäherung der Löhne und Gehälter in Ostdeutschland auf das westdeutsche Niveau werden, nachdem seit der staatlichen Einheit über fünfundzwanzig Jahre vergangen sind und unter Beachtung der 10 Statistik der Deutschen Rentenversicherung 2014, Band 202, S. 87 und 127. Abrufbar im Internet unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/6_Wir_ueber_uns/03_fakten_und_zahlen /03_statistiken/02_statistikpublikationen/25_statistikband_rentenbestand_2014.pdf?__blob=publication- File&v=13, zuletzt abgerufen am 16. Mai 2016. 11 45 Entgeltpunkte x 30,45 Euro aktueller Rentenwert = 1.370,25 Euro, 45 Entgeltpunkte (Ost) x 28,66 Euro aktueller Rentenwert (Ost) = 1.289,70 Euro. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 075/16 Seite 11 Tatsache, dass die Einkommen regional auch innerhalb Ost- und Westdeutschlands mehr oder weniger stark voneinander abweichen, Vorschläge über die Angleichung der Renten diskutiert. Bei der Betrachtung der Arbeitnehmerentgelte in den kreisfreien Städten und Landkreisen zeigt sich, dass die Spannbreite in Westdeutschland deutlich größer ist als in Ostdeutschland. So wurden im Jahr 2013 im einkommensschwächsten westdeutschen Kreis 71 % und im einkommensstärksten westdeutschen Kreis 157 % des für Deutschland berechneten Durchschnittsentgelts erreicht . Dagegen beträgt die Spannbreite in Ostdeutschland nur 69 % bis 93 %. Tabelle: Bruttoarbeitsentgelte je Arbeitnehmer 2013, Abweichung vom Durchschnittswert in Deutschland in Höhe von 37.707 Euro12 Westdeutschland Ostdeutschland Stadtkreis Wolfsburg 59.190 Euro 157 % Stadtkreis Jena 35.160 Euro 93 % Landkreis Trier Saarburg 26.819 Euro 71 % Landkreis Havelland 26.038 Euro 69 % Auch wenn in Ostdeutschland im Durchschnitt geringere Bruttoarbeitsentgelte als in Westdeutschland erzielt werden, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Arbeitnehmer in wirtschaftlich florierenden ostdeutschen Regionen über höhere Einkommen verfügen als in strukturschwachen westdeutschen Regionen. Zudem ist nicht absehbar, ob und gegebenenfalls bis wann einheitliche Einkommensverhältnisse erreicht werden können. Im Koalitionsvertrag vom 16. Dezember 2013 haben CDU, CSU und SPD vereinbart, zum 1. Juli 2016 zu prüfen, wie weit sich der Angleichungsprozess bereits vollzogen hat und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob mit Wirkung ab 2017 eine Teilangleichung notwendig ist.13 Die Gewerkschaften Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG), Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und Gewerkschaft der Polizei (GdP) sowie der Sozialverband Deutschland (SoVD), die Volkssolidarität, der Bund der Ruhestandsbeamten , Rentner und Hinterbliebenen (BRH) und der Deutsche BundeswehrVerband (DBwV) haben sich in einem „Bündnis für die Angleichung der Renten in den neuen Bundesländern “ zusammengeschlossen. In einem ersten Schritt fordert das Bündnis, für alle pauschal be- 12 Arbeitskreis Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen der Länder: Arbeitnehmerentgelt, Bruttolöhne und -gehälter in den kreisfreien Städten und Landkreisen der Bundesrepublik Deutschland 2000 bis 2013. Abrufbar im Internet unter http://www.vgrdl.de/VGRdL/tbls/RV2014/R2B2.zip, zuletzt abgerufen am 18. Mai 2016. 13 Koalitionsvertrag 18. Legislaturperiode, S. 74. Abrufbar im Internet unter http://www.bundesregierung.de/Content /DE/_Anlagen/2013/2013-12-17-koalitionsvertrag.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 18. Mai 2016. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 075/16 Seite 12 werteten Zeiten wie solche der Kindererziehung, der nicht erwerbsmäßigen Pflege sowie des abgeleisteten Wehr- oder Zivildienstes die höheren für Westdeutschland geltenden Berechnungswerte heranzuziehen. Das Bündnis schlägt ferner in Anlehnung des bereits im Jahre 2008 von ver.di vorgelegten Modells zur Rentenangleichung Ost vor, die Differenz zwischen den Renten in Ost und West durch einen stufenweise einzuführenden Angleichungszuschlag zu kompensieren. Der Angleichungszuschlag soll als zusätzliche Leistung zu den Renten gezahlt werden, denen in Ostdeutschland zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten zugrunde liegen. Dabei soll bis zum Erreichen einheitlicher Einkommensverhältnisse an der Hochwertung der in Ostdeutschland erzielten Verdienste bei der Ermittlung der Entgeltpunkte auf das in Westdeutschland geltende Niveau festgehalten werden.14 Im Jahresbericht zum Stand der Deutschen Einheit 201515 hält die Bundesregierung dagegen weiterhin daran fest, dass die Renten in den neuen wie in den alten Ländern der Lohnentwicklung folgen. Rentnerinnen und Rentner sollten an der wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben, wie sie in der Lohnentwicklung zum Ausdruck komme. Die Rentenwerte Ost und West glichen sich dabei in einem Maß an, in dem sich die Löhne der Beschäftigten in den neuen Ländern an diejenigen im Westen annäherten. Auch der Sozialbeirat spricht sich in seinem Gutachten zum Rentenversicherungsbericht 2015 für ein Beibehalten der geltenden Regelungen aus.16 Der die gesetzgebenden Körperschaften und die Bundesregierung beratende Sozialbeirat besteht aus insgesamt zwölf Mitgliedern, die sich aus je vier Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern, drei Wissenschaftlern und einem Vertreter der Deutschen Bundesbank zusammensetzen. Eine bloße Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert ohne Beendigung der bisherigen Hochwertung ostdeutscher Verdienste würde die Beitragszahler in Westdeutschland weiter schlechter stellen. Bei Abschaffung der Hochwertung würden ostdeutsche Arbeitnehmer zu den klaren Verlierern einer vorzeitigen Rentenangleichung zählen, wohingegen die aktuellen Rentner im Osten auf Kosten der derzeitigen Arbeitnehmer in Ost und West unverhältnismäßig besser stünden. Ende der Bearbeitung 14 Broschüre „Für eine gerechte Rentenangleichung in den neuen Bundesländern“ herausgegeben vom Bündnis für die Angleichung der Renten in den neuen Bundesländern, abrufbar im Internet unter: https://arbeitsmarktund -sozialpolitik.verdi.de/++file++55939cfcaa698e3b30000010/download/verdi-Modell%20zur%20Rentenangleichung %20Ost%20-%20Stand%20Juni%202015.pdf, zuletzt abgerufen am 18. Mai 2016. 15 Bundestags-Drucksache 18/6100, S. 62. 16 Bundestags-Drucksache 18/6870, S. 107.