WD 6 - 3000 - 074/20 (10. August 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Fachbereich WD 6 Arbeit und Soziales Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. 1. Begrenzung der Versorgung bei anderweitigem Erwerbseinkommen Beziehen Beamte während ihres Ruhestands anderweitiges Erwerbseinkommen wird die Versorgung nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze gewährt, die von der Höhe der Besoldung der zuvor im öffentlichen Dienst ausgeübten Tätigkeit abhängt. Damit wird sichergestellt, dass Versorgungsempfänger im Ruhestand nicht über ein höheres Gesamteinkommen verfügen als aktive Beamte. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze gilt dies nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. Eine Beschäftigung im privaten Sektor wirkt sich dann nicht mehr auf die Höhe der Versorgung aus. Die Regelaltersgrenze wird seit dem Jahr 2012 bis zum Jahr 2029 stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. 2. Angehörige der Polizei und der Verteidigungskräfte Die Begrenzung der Versorgung bei anderweitigem Erwerbseinkommen gilt auch für frühere Angehörige der Polizei und Soldaten der Bundeswehr. Für diese gelten jedoch andere Altersgrenzen . 3. Begrenzung der Versorgung für Angehörige der Polizei und der Verteidigungskräfte Für Beamte der Bundespolizei sind die Regelungen des Bundesbeamtengesetzes, das auch für die übrigen Bundesbeamten gilt, anzuwenden. Polizeivollzugsbeamte des Bundes treten jedoch nach Maßgabe des Bundespolizeibeamtengesetzes früher in den Ruhestand ein. Die Regelaltersgrenze wird hier stufenweise vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben. Eine Beschäftigung im privaten Sektor wirkt sich danach nicht mehr auf die Höhe der Versorgung aus. Für Soldaten enthält das Soldatenversorgungsgesetz entsprechende Regelungen. Das Versorgungsrecht der Beamten der Länder und Kommunen ist im Rahmen des föderalen Staatsaufbaus Sache der Länder. Die für die jeweilige Landespolizei geltenden Beamtenversorgungsgesetze der Länder enthalten weitgehend entsprechende Regelungen. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Hinzuverdienst zur Beamtenversorgung für ehemalige Angehörige der Polizei und der Verteidigungskräfte