© 2018 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 074/18 Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 074/18 Seite 2 Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 074/18 Abschluss der Arbeit: 27. September 2018 Fachbereich: WD 6: Arbeit- und Soziales Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 074/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Arbeitszeitrichtlinie 4 3. Regelung der Höchstarbeitszeiten in Deutschland 4 3.1. Höchstarbeitszeit 5 3.2. Besondere Arbeitnehmergruppen 5 3.3. Regelungen für Beamte und Soldaten 6 4. Regelung der Höchstarbeitszeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten 6 4.1. Belgien 6 4.2. Dänemark 7 4.3. Estland 8 4.4. Finnland 9 4.5. Frankreich 10 4.6. Griechenland 10 4.7. Irland 11 4.8. Italien 11 4.9. Kroatien 12 4.10. Lettland 13 4.11. Litauen 13 4.12. Österreich 14 4.13. Polen 15 4.14. Portugal 15 4.15. Rumänien 16 4.16. Schweden 16 4.17. Slowakei 17 4.18. Slowenien 18 4.19. Ungarn 19 4.20. Vereinigtes Königreich 19 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 074/18 Seite 4 1. Einleitung Die Arbeit befasst sich mit den jeweiligen rechtlichen Vorgaben zu den Höchstarbeitszeiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Erläutert werden die täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten sowie Abweichungsmöglichkeiten durch Vertrag oder Kollektivvereinbarung . Darüber hinaus werden die Regelungen für besondere Gruppen von Arbeitnehmern, insbesondere jugendliche Arbeitnehmer sowie schwangere und stillende Frauen, sowie für Beamte und Soldaten analysiert. Zunächst wird auf die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) eingegangen . Diese legt den rechtlichen Rahmen für die Regelungen in den Mitgliedstaaten fest. Anschließend werden die grundlegenden Vorschriften in den einzelnen aufgeführten Mitgliedstaaten dargestellt. 2. Arbeitszeitrichtlinie Die Arbeitszeitrichtlinie enthält Rahmenvorgaben für die Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten der Arbeitnehmer. Als Arbeitnehmer im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie gelten insbesondere auch Beamte .1 Art. 3 Arbeitszeitrichtlinie fordert zunächst eine tägliche Ruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum. Hiervon können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 17 ff. Arbeitszeitrichtlinie in bestimmten Fällen Ausnahmen explizit regeln beziehungsweise den Tarifparteien oder den Sozialpartnern die Regelung von Ausnahmen überlassen. Weiterhin fordert Art. 6 Arbeitszeitrichtlinie, dass die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden nicht überschreitet. Auch hiervon sind in bestimmten Fällen gemäß Art. 17, 19 Arbeitszeitrichtlinie Ausnahmen möglich. Eine ausdrückliche Vorgabe für eine tägliche Höchstarbeitszeit kennt die Arbeitszeitrichtlinie hingegen nicht. Eine solche ergibt sich allerdings mittelbar aus den einzuhaltenden Ruhezeiten.2 3. Regelung der Höchstarbeitszeiten in Deutschland In Deutschland werden die Höchstarbeitszeiten für Arbeitnehmer durch das Arbeitszeitgesetz geregelt . Wichtigstes Ziel des Arbeitszeitgesetzes ist die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung. Das Gesetz regelt Mindeststandards im Hinblick auf die Arbeitszeit. 1 Vgl. EuGH vom 14. Oktober 2010 – C-243/09. 2 Baeck/Deutsch, Arbeitszeitgesetz, 3. Aufl. 2014, § 3 Rn. 7. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 074/18 Seite 5 3.1. Höchstarbeitszeit Nach § 3 Satz 1 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Als Arbeitszeit ist hier die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen zu verstehen. Auch wenn im Gesetz keine wöchentliche Höchstarbeitszeit vorgeschrieben ist, ergibt sich hieraus eine mögliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden, da das Arbeitszeitgesetz von einer Sechstagewoche ausgeht. Die werktägliche Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, woraus sich eine maximal zulässige Arbeitszeit von 60 Stunden pro Woche ergibt. Eine solche Verlängerung ist aber nur dann möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden, § 3 Satz 2 ArbZG. Nach § 7 ArbZG kann unter bestimmten Voraussetzungen durch Tarifvertrag oder aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung von den Begrenzungen des § 3 ArbZG abgewichen werden. So kann etwa eine werktägliche Arbeitszeit von über zehn Stunden vereinbart werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. In Betrieben nicht tarifgebundener Arbeitgeber können abweichende tarifvertragliche Regelungen durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. Besteht kein Betriebs- oder Personalrat kann die tarifvertragliche Regelung durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber übernommen werden. Für die genannten Möglichkeiten der Verlängerung der Arbeitszeit gilt, dass die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten darf. Lediglich bei der so genannten Opt-out-Regelung für Arbeitszeiten, in die regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, kann die Arbeitszeit auch über acht Stunden werktäglich ohne Ausgleich verlängert werden, wenn durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. 3.2. Besondere Arbeitnehmergruppen Das Arbeitszeitgesetz gilt grundsätzlich nur für Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Für bestimmte Gruppen findet es keine Anwendung, wie etwa leitende Angestellte , Chefärzte oder Dienststellenleiter im öffentlichen Dienst. Für Arbeitnehmer unter 18 Jahren gilt anstelle des Arbeitszeitgesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). So dürfen Jugendliche, die zwar das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, grundsätzlich täglich maximal acht Stunden und wöchentlich maximal 40 Stunden beschäftigt werden. Für schwangere und stillende Frauen gelten ergänzend zum Arbeitszeitgesetz die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). So dürfen diese täglich maximal achteinhalb Stunden und pro Doppelwoche maximal 90 Stunden beschäftigt werden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 074/18 Seite 6 Schwerbehinderte Menschen haben ein Recht auf Freistellung von Mehrarbeit (über die in § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit), § 207 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX). Abweichende Regelungen gelten ferner etwa für Besatzungsmitglieder auf Handelsschiffen, für Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen, Beschäftigte in der Binnenschifffahrt und im Straßentransport . 3.3. Regelungen für Beamte und Soldaten Die Arbeitszeit der Beamten wird durch beamtenrechtliche Regelungen des Bundes und der einzelnen Länder geregelt. Für Bundesbeamte sind das Bundesbeamtengesetz (BBG) und die Arbeitszeitverordnung des Bundes (AZV) maßgeblich. Gemäß § 87 BBG darf die regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich im Durchschnitt 44 Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. Die Arbeitszeitverordnung legt für Beamte grundsätzlich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (das ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit) auf 41 Stunden fest. Ist ein Ausgleich der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse nicht möglich, darf die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. Für Soldaten gelten das Soldatengesetz (SG) und die Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV). Danach besteht grundsätzlich eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf in einem Zeitraum von zwölf Monaten einschließlich der geleisteten Mehrarbeit 48 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. Für bestimmte Personengruppen gelten im Beamten- und Soldatenrecht – wie auch im Arbeitsrecht – besondere Regelungen. 4. Regelung der Höchstarbeitszeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten3 4.1. Belgien 4.1.1. Arbeitszeitvorschriften In Belgien regelt insbesondere der „Labour Act of 16 March 1971“ die Höchstarbeitszeiten. Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt grundsätzlich acht Stunden. Hiervon kann in Einzelfällen bis zu einer täglichen Arbeitszeit von zwölf Stunden abgewichen werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt grundsätzlich 38 Stunden. Sie beträgt 40 Stunden, wenn innerhalb eines bestimmten Berechnungszeitraumes durchschnittlich 38 Stunden wö- 3 Die Informationen zur Rechtslage in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurden auf Anfrage von den nationalen Parlamenten zur Verfügung gestellt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 074/18 Seite 7 chentlich eingehalten werden. Eine Abweichung von der wöchentlichen Arbeitszeit ist unter besonderen Voraussetzungen bis zu maximal 56 Stunden wöchentlich bei einer Verteilung auf sieben Arbeitstage beziehungsweise bis zu maximal 50 Stunden wöchentlich möglich. Für die Abweichung ist in bestimmten Fällen die Genehmigung durch „Royal Decree“ erforderlich. 4.1.2. Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen Für jugendliche Arbeitnehmer ab 15 Jahren gelten Sondervorschriften. Sie dürfen täglich maximal acht Stunden und wöchentlich maximal 40 Stunden tätig werden. In Ausnahmefällen können sie bis zu zehn Stunden täglich und 50 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Für Kinder beziehungsweise Jugendliche zwischen sieben und 14 Jahren gelten gestaffelt nach dem Alter weitere Sonderregelungen. Weiterhin dürfen schwangere und stillende Frauen keine Überstunden leisten. 4.1.3. Regelungen für Beamte und Soldaten Für Beamte regelt der „Act of 14 December 2000“ die Arbeitszeiten. Grundsätzlich müssen Beamte eine tägliche Ruhezeit von elf Stunden einhalten. Durch „Royal Decree“ können hiervon Ausnahmen zugelassen werden. Die maximale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38 Stunden. Durch „Royal Decree“ können auch hiervon Ausnahmen in bestimmten Einzelfällen zugelassen werden. Für Soldaten gilt das „Royal Decree of 13 March 2003“. 4.2. Dänemark 4.2.1. Arbeitszeitvorschriften In Dänemark regelt der „Working Environment Act“ die Höchstarbeitszeiten. Zunächst muss eine tägliche Ruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden eingehalten werden . Sie kann in bestimmten Fällen auf acht Stunden herabgesetzt werden. Einzelne Tätigkeiten werden allerdings nicht erfasst, der „Minister of Employment“ kann hierfür Arbeitszeitregelungen festlegen. Darüber hinaus muss eine zusätzliche wöchentliche Ruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden eingehalten werden, welche unmittelbar an eine tägliche Ruhezeit anknüpfen muss. Bestimmte Berufsgruppen sind hiervon ausgenommen. In einzelnen Berufsgruppen, etwa in der Pflege, kann die Ruhezeit durch einen entsprechenden Ausgleich zu einem anderen Zeitpunkt ersetzt werden. Für die Regelungen ist der „Minister of Employment“ zuständig. In Notstandsfällen finden die Vorschriften keine Anwendung. Durch den „Minister of Employment“ können zusätzlich Fragen der Anwendbarkeit auf bestimmte Berufsgruppen, Ausnahmen sowie Ausgleichszeiträume festgesetzt werden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 074/18 Seite 8 4.2.2. Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen Die tägliche Arbeitszeit bei jugendlichen Arbeitnehmern darf acht Stunden pro Arbeitstag und 40 Stunden pro Arbeitswoche nicht überschreiten. Für jugendliche Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres und solche, die noch schulpflichtig sind, gelten zusätzliche Verschärfungen . Weiterhin muss jugendlichen Arbeitnehmern eine Ruhezeit von mindestes zwölf Stunden täglich und zusätzlich eine Ruhezeit von zwei mal 24 Stunden pro Woche gewährt werden, wobei die 48 Stunden grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren sind. Für jugendliche Arbeitnehmer ab Vollendung des 15. Lebensjahres kann der „Minister of Employment“ in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. 4.2.3. Regelungen für Beamte und Soldaten Für Beamte und Soldaten ist der „Working Environment Act“ nicht anwendbar. Für Beamte gilt das „Government Circular on The Agreement on Working Hours for Civil Cervants”. Für Soldaten gelten das „Government Circular on Active Service“, der „Code of Guidance Concerning Active Service”, das „Government Circular on Additions to Working Hour Regulations etc. for Personnel Working Under the Danish Ministry of Defence” und das „Government Circular on The Agreement on Working Hours for Civil Cervants”. 4.3. Estland 4.3.1. Arbeitszeitvorschriften In Estland regelt der „Employment Contracts Act” die Höchstarbeitszeiten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt zunächst acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich . Sie gilt kraft Gesetzes als vereinbart, soweit vertraglich nicht davon abgewichen wird. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden innerhalb eines Berechnungszeitraumes von vier Monaten nicht überschreiten. In einzelnen Berufsgruppen kann der Berechnungszeitraum durch Kollektivvertrag auf bis zu zwölf Monate verlängert werden. Darüber hinaus können sich die Arbeitsvertragsparteien auf durchschnittlich bis zu 52 Stunden pro Woche innerhalb eines Berechnungszeitraumes von vier Monaten einigen. Arbeitnehmer müssen eine tägliche Ruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden sowie eine wöchentliche Ruhezeit von 48 zusammenhängenden Stunden einhalten. Ausnahmen sind möglich , soweit sie gesetzlich vorgesehen sind. In einzelnen Fällen können sie durch Kollektivvereinbarung geregelt werden. 4.3.2. Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen Für minderjährige Arbeitnehmer gelten altersabhängig eine kürzere wöchentliche Arbeitszeit sowie besondere Regelungen zur Ruhezeit. Überstunden sind nicht zulässig. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 074/18 Seite 9 Sondervorschriften gelten weiterhin für schwangere und stillende Frauen, für Arbeitnehmer, die besonderen Gefahren während der Arbeit ausgesetzt sind, für Menschen mit Behinderung sowie für besondere Berufsgruppen. 4.3.3. Regelungen für Beamte und Soldaten Die Arbeitszeit der Beamten regelt der „Civil Service Act“. Für sie gilt eine Regelarbeitszeit von 40 Stunden pro Siebentageszeitraum sowie acht Stunden pro Tag. Daneben sind Überstunden möglich, allerdings ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden innerhalb eines Berechnungszeitraumes von 4 Monaten beschränkt. Auch für Soldaten gilt der „Civil Service Act“ mit einzelnen Ausnahmeregelungen. Diese werden durch den „Military Service Act“ festgelegt. 4.4. Finnland 4.4.1. Arbeitszeitvorschriften In Finnland regelt der „Working Hours Act (605/1996)“ die Höchstarbeitszeiten. Grundsätzlich darf die Arbeitszeit acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten . Zusätzlich sind Überstunden von bis zu 138 Stunden innerhalb von vier Monaten und bis zu 250 Stunden innerhalb eines Kalenderjahres zulässig. Darüber hinaus sind in Einzelfällen zusätzliche Überstunden möglich. Weiterhin sind kollektivrechtliche Abweichungen möglich. Die Regelungen gelten nicht für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, insbesondere nicht für Führungskräfte. 4.4.2. Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen Für jugendliche Arbeitnehmer gilt der „Young Workers Act (998/1993)“. Jugendliche Arbeitnehmer ab Vollendung des 15. Lebensjahres dürfen nicht länger arbeiten als volljährige Arbeitnehmer . Für jüngere Arbeitnehmer gelten weiter Einschränkungen, die wiederum zwischen Schulund Ferienwochen unterscheiden. Weiterhin gelten Sondervorschriften für einzelne Berufsgruppen. 4.4.3. Regelungen für Beamte und Soldaten Der „Working Hours Act“ ist auch auf Beamte anwendbar, die Arbeitszeit wird weiterhin durch Kollektivvereinbarungen festgelegt. Auf Soldaten ist der „Working Hours Act“ nicht anwendbar. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 074/18 Seite 10 4.5. Frankreich 4.5.1. Arbeitszeitvorschriften In Frankreich darf die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich zehn Stunden nicht überschreiten. Sie kann in bestimmten Einzelfällen verlängert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit darf grundsätzlich 48 Stunden nicht überschreiten, in bestimmten Fällen kann sie auf 60 Stunden erhöht werden. Darüber hinaus darf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit bezogen auf einen Berechnungszeitraum von zwölf zusammenhängenden Wochen grundsätzlich 44 Stunden nicht überschreiten, in bestimmten Fällen kann sie auf 46 Stunden erhöht werden. 4.5.2. Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen Für schwangere und stillende Frauen gibt es keine gesetzliche Arbeitszeitverkürzung, allerdings enthalten viele Tarifverträge variable Arbeitszeitverkürzungen. Jugendliche Arbeitnehmer bis zum Ende des 16. Lebensjahres dürfen täglich maximal sieben Stunden beschäftigt werden. Ab Vollendung des. 16. Lebensjahres bis zum Erreichen der Volljährigkeit ist eine tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden geregelt. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 35 Stunden. 4.5.3. Regelungen für Beamte und Soldaten Für Beamte gilt eine grundsätzliche wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden. Für Soldaten gelten Sondervorschriften. 4.6. Griechenland 4.6.1. Arbeitszeitvorschriften In Griechenland regeln die Vorschriften des „P.D. 27-6/1932“ die Höchstarbeitszeiten. Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt acht Stunden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 48 Stunden. Daneben ist unter bestimmten Voraussetzungen Überstundenarbeit zulässig. Sie liegt vor, wenn eine Tätigkeit mehr als 45 Stunden bei einer Fünftagewoche beziehungsweise mehr als 48 Stunden bei einer Sechstagewoche durchgeführt wird. 4.6.2. Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen Für jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sowie für minderjährige Schüler bestimmt der „Health and Safety Code for Workers (L. 3850/2010)“ eine tägliche Höchstarbeitszeit von sechs Stunden sowie eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 30 Stunden. Sie müssen eine Ruhezeit von zwölf zusammenhängenden Stunden zwischen den einzelnen Schichten einhalten. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 074/18 Seite 11 Für schwangere und stillende Frauen regeln Kollektivvereinbarungen reduzierte Arbeitszeiten. 4.6.3. Regelungen für Beamte und Soldaten Für Beamte gilt generell eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche. Überstunden sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Für Soldaten gilt ebenfalls eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche. Weiterhin können Schichten bis zu 24 Stunden am Stück durchgeführt werden, wenn ein entsprechender Ausgleich erfolgt. 4.7. Irland 4.7.1. Arbeitszeitvorschriften In Irland regelt der „Organisation of Working Time Act 1997” die Höchstarbeitszeiten. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden nicht überschreiten. Der Berechnungszeitraum beträgt grundsätzlich vier Monate, in gewissen Berufsgruppen beträgt er sechs Monate. Er kann arbeitsvertraglich mit Zustimmung des Arbeitsgerichts auf zwölf Monate verlängert werden. Auf bestimmte Berufsgruppen ist der Act nicht anwendbar. 4.7.2. Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen Für jugendliche Arbeitnehmer enthält der „Protection of Young Persons (Employment) Act 1996“ Sondervorschriften. 4.7.3. Regelungen für Beamte und Soldaten Auch für bestimmte Beamte gilt der „Organisation of Working Time Act 1997“ entsprechend. Für Soldaten finden die Reglungen derzeit keine Anwendung. 4.8. Italien 4.8.1. Arbeitszeitvorschriften In Italien regelt das „Legislative Decree No 66/2003“ die Höchstarbeitszeiten. Fehlt eine anderweitige vertragliche Regelung, gilt kraft Gesetzes eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden als vereinbart. Durch Kollektivvereinbarung kann auch eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden bezogen auf einen Berechnungszeitraum von maximal einem Jahr vereinbart werden. Allerdings darf die wöchentliche Arbeitszeit in diesem Fall 48 Stunden nicht überschreiten. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 074/18 Seite 12 Weiterhin müssen die Arbeitnehmer eine tägliche Ruhezeit von elf Stunden und eine zusätzliche wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden einhalten. 4.8.2. Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen Für jugendliche Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres ist eine maximale Arbeitszeit von sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich vorgeschrieben. Für jugendliche Arbeitnehmer ab Vollendung des 15. Lebensjahres beträgt die maximale Arbeitszeit acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Für Frauen mit Kindern gelten Sondervorschriften bezüglich der Ruhezeiten. 4.8.3. Regelungen für Beamte und Soldaten Auch für Beamte gelten die Höchstarbeitszeiten des „Legislative Decree No 66/2003“. 4.9. Kroatien 4.9.1. Arbeitszeitvorschriften In Kroatien regelt der „Labour Act“ die Höchstarbeitszeiten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt grundsätzlich 50 Stunden, durch Kollektivvereinbarung kann auch eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 60 Stunden geregelt werden. Darüber hinaus ist eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden bezogen auf einen Berechnungszeitraum von vier Monaten einzuhalten. Durch Kollektivvereinbarung kann auch von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Stunden abgewichen werden, wenn bezogen auf einen Berechnungszeitraum von vier Monaten eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden eingehalten wird. Die Berechnungszeiträume können wiederum durch Kollektivvereinbarung auf sechs Monate verlängert werden. Die tägliche Ruhezeit beträgt grundsätzlich zwölf Stunden, in einzelnen Fällen kann sie auf bis zu acht Stunden herabgesetzt werden. Die zusätzliche wöchentliche Ruhezeit beträgt 24 Stunden. 4.9.2. Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen Für bestimmte Arbeitnehmergruppen finden die Vorschriften keine Anwendung beziehungsweise gelten Sonderregelungen. Für minderjährige Arbeitnehmer beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit acht Stunden. Sie müssen darüber hinaus eine wöchentliche Ruhezeit von 48 Stunden einhalten. 4.9.3. Regelungen für Beamte und Soldaten Die Arbeitszeiten für Beamte werden durch die Kollektivvereinbarung „Collective Agreement for civil servants and employees“ geregelt. Für sie ist eine grundsätzliche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden geregelt. Überstunden sind auf 250 Stunden jährlich beschränkt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 074/18 Seite 13 Für Soldaten regelt der „Act on Service in the Armed Forces of the Republic of Croatia” die Arbeitszeiten . Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt grundsätzlich 40 Stunden, in bestimmten Fällen kann sie verlängert werden. 4.10. Lettland 4.10.1. Arbeitszeitvorschriften In Lettland regelt das „Labour Law“ die Höchstarbeitszeiten. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt acht Stunden, die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die tägliche Arbeitszeit kann auf maximal neun Stunden erhöht werden, wenn innerhalb derselben Woche an einem anderen Wochentag die Arbeitszeit um eine Stunde verringert wird. 4.10.2. Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen Jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 15. Lebensjahr müssen eine tägliche Höchstarbeitszeit von vier Stunden und eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 20 Stunden einhalten. Für jugendliche Arbeitnehmer ab Vollendung des 15. Lebensjahres beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit sieben Stunden und die wöchentliche Höchstarbeitszeit 35 Stunden. 4.10.3. Regelungen für Beamte und Soldaten Für Beamte gelten die Vorschriften des „Labour Law“. Für Soldaten richtet sich die tägliche Arbeitszeit nach dem „Military Service Law“. Die tägliche Dienstzeit richtet sich nach der Erforderlichkeit des Dienstes. 4.11. Litauen 4.11.1. Arbeitszeitvorschriften In Litauen regelt der Labour Code die Höchstarbeitszeiten. Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt zwölf Stunden. Die durchschnittliche Arbeitszeit beträgt 48 Stunden wöchentlich, die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 60 Stunden. 4.11.2. Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen Für jugendliche Arbeitnehmer gelten Sonderregelungen nach dem „Law on Safety and Health at Work“. Jugendliche Arbeitnehmer ab Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen maximal acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Jugendliche Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen täglich maximal sechs Stunden und wöchentlich maximal 30 Stunden beschäftigt werden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 074/18 Seite 14 4.11.3. Regelungen für Beamte und Soldaten Die Regelungen des „Labour Code“ gelten mittelbar auch für Beamte und Soldaten. 4.12. Österreich 4.12.1. Arbeitszeitvorschriften In Österreich regelt das „Arbeitszeitgesetz“ die Höchstarbeitszeiten. Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt zwölf Stunden, die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 60 Stunden. Weiterhin darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in einem Berechnungszeitraum von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Höchstarbeitszeit kann für bestimmte Berufsgruppen auf bis zu 12,5 beziehungsweise auf bis zu 14 Stunden verlängert werden. Durch Kollektivvertrag kann zudem der Berechnungszeitraum für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit generell auf bis zu 26 Wochen verlängert werden, aus technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 52 Wochen. Bestimmte Berufsgruppen sind vom Arbeitszeitgesetz ausgeschlossen. 4.12.2. Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen Für jugendliche Arbeitnehmer enthält das „Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz“ Sonderregelungen. Jugendliche Arbeitnehmer dürfen täglich nicht mehr als acht und wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden arbeiten. Hiervon kann für einen gewissen Zeitraum abgewichen werden, wenn durchschnittlich 40 Stunden pro Woche eingehalten werden. Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt dann neun, die wöchentliche Höchstarbeitszeit 45 Stunden. Für schwangere und stillende Frauen regelt das Mutterschutzgesetz eine tägliche Höchstarbeitszeit von neun Stunden und eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden. 4.12.3. Regelungen für Beamte und Soldaten Für Bundesbeamte ist das „Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979“ maßgeblich. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt grundsätzlich 40 Stunden, wobei hiervon in einzelnen Wochen abgewichen werden kann, solange im Kalenderjahr durchschnittlich 40 Stunden pro Woche nicht überschritten werden. Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 13 Stunden. In Einzelfällen kann hiervon abgewichen werden. Für Soldaten gilt grundsätzlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 074/18 Seite 15 4.13. Polen 4.13.1. Arbeitszeitvorschriften In Polen regelt der „Act of 26 June 1974 – Labour Code” die Höchstarbeitszeiten. Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt grundsätzlich acht Stunden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf bezogen auf einen Berechnungszeitraum von vier Monaten 40 Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. Der Berechnungszeitraum kann teilweise auf zwölf Monate verlängert werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit inklusive evtl. Überstunden darf bezogen auf den jeweiligen vereinbarten Berechnungszeitraum von vier bis zwölf Monaten 48 Stunden nicht überschreiten . 4.13.2. Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen Für schwangere Frauen gelten ein Nachtarbeitsverbot sowie ein Überstundenverbot. Jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen täglich maximal sechs Stunden arbeiten, ab dem 17. Lebensjahr dürfen sie täglich maximal acht Stunden arbeiten. Nachtarbeit und Überstundenarbeit sind verboten. Weiterhin sind eine tägliche Ruhezeit von 14 Stunden und eine wöchentliche Ruhezeit von 48 Stunden einzuhalten. Die wöchentliche Ruhezeit muss den Sonntag umfassen. 4.13.3. Regelungen für Beamte und Soldaten Für Beamte sind grundsätzlich eine tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden und eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden bezogen auf einen Berechnungszeitraum von acht Wochen vorgeschrieben. In bestimmten Fällen kann die tägliche Höchstarbeitszeit auf zwölf Stunden verlängert werden, der Berechnungszeitraum kann auf zwölf Wochen verlängert werden. Soldaten müssen eine wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit von 48 Stunden bezogen auf einen Berechnungszeitraum von vier Monaten einhalten. 4.14. Portugal 4.14.1. Arbeitszeitvorschriften In Portugal regelt der „Labour Code“ die Höchstarbeitszeiten. Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt acht Stunden, die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die tägliche Höchstarbeitszeit kann auf bis zu zwölf Stunden erhöht werden, die wöchentliche auf bis zu 60 Stunden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 074/18 Seite 16 4.14.2. Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen Für jugendliche Arbeitnehmer setzt der „Labour Code“ eine maximale Arbeitszeit von acht Stunden pro Arbeitstag und 40 Stunden pro Woche fest. Für jugendliche Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind eine maximale tägliche Arbeitszeit von sieben Stunden und eine maximale wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden vorgeschrieben. 4.14.3. Regelungen für Beamte und Soldaten Für Beamte regelt das „Law 35/2014“ eine tägliche Höchstarbeitszeit von sieben Stunden und eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 35 Stunden. 4.15. Rumänien 4.15.1. Arbeitszeitvorschriften In Rumänien regelt der „Labour Code (Law No 53/2003)“ die Höchstarbeitszeiten. Grundsätzlich gelten kraft Gesetzes eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden und eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden als vereinbart. Die Arbeit ist wöchentlich an fünf Tagen durchzuführen , davon sind Ausnahmen möglich. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt grundsätzlich 48 Stunden. Diese Grenze kann überschritten werden, wenn die durchschnittliche Wochenarbeitszeit bezogen auf einen Berechnungszeitraum von vier Monaten 48 Stunden beträgt. Für bestimmte Berufsgruppen, die in einer Kollektivvereinbarung benannt sind, kann der Berechnungszeitraum auf bis zu sechs beziehungsweise auf bis zu zwölf Monate verlängert werden. Die tägliche Arbeitszeit kann durch gesetzliche Regelungen, kollektivrechtliche Regelungen sowie einzelvertraglich in bestimmten Sektoren auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden. Bei einer Arbeitszeit von zwölf Stunden muss sich eine Ruhepause von 24 Stunden unmittelbar anschließen . 4.15.2. Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen Für jugendliche Arbeitnehmer beträgt die tägliche Normalarbeitszeit sechs Stunden, die wöchentliche 30 Stunden. Von diesen Regelungen kann nicht abgewichen werden. 4.15.3. Regelungen für Beamte und Soldaten Auch für Beamte und Soldaten gelten die Regelungen des „Labour Code“. 4.16. Schweden 4.16.1. Arbeitszeitvorschriften In Schweden regelt der „Working Hours Act (1982:673)“ die Höchstarbeitszeiten. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 074/18 Seite 17 Die Wochenarbeitszeit darf grundsätzlich 40 Stunden nicht überschreiten. In bestimmten Sektoren kann die Grenze überschritten werden, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit bezogen auf einen Berechnungszeitraum von vier Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Insbesondere bei Bereitschaftsdienst kann in Einzelfällen eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden bezogen auf einen Berechnungszeitraum von vier Wochen beziehungsweise eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 50 Stunden bezogen auf einen Berechnungszeitraum von einem Kalendermonat vereinbart werden. Der „Working Hours Act“ ist insbesondere für Führungskräfte und im Schiffs- und Fernverkehr nicht anwendbar. Darüber hinaus ist er nicht anwendbar, wenn es dem Arbeitgeber aufgrund der Art der durchgeführten Arbeit nicht möglich ist, die Einhaltung der Regelungen zu kontrollieren. Zudem können durch Kollektivvereinbarungen Ausnahmen von der gesetzlichen Rechtslage geregelt werden. 4.16.2. Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen Für jugendliche Arbeitnehmer regelt eine Verordnung der „Swedish Work Environment Authority “ zusätzlich zum anwendbaren „Working Hours Act“ spezielle Arbeitszeitvorgaben. Diese Sondervorschriften können nicht durch Kollektivvereinbarungen ersetzt werden. 4.16.3. Regelungen für Beamte und Soldaten Auch für Beamte und Soldaten gilt der „Working Hours Act“. Verschiedene Kollektivvereinbarungen ergänzen die Regelungen. 4.17. Slowakei 4.17.1. Arbeitszeitvorschriften In der Slowakei regelt der „Labour Code“ die Höchstarbeitszeiten. Grundsätzlich darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Wöchentlich darf abhängig von der Organisation der Arbeitszeit in bestimmten Schichtsystemen beziehungsweise abhängig von der Art der Tätigkeit maximal 37,5 bis 40 Stunden gearbeitet werden. Bei bestimmten Tätigkeiten gelten strengere Sondervorschriften. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden nicht überschreiten. Die Lage der Arbeitszeit kann durch Kollektivvereinbarung geregelt werden, die tägliche Höchstarbeitszeit darf zwölf Stunden nicht überschreiten. 4.17.2. Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen Jugendliche Arbeitnehmer bis zum Ende des 16. Lebensjahres müssen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 30 Stunden einhalten. Jugendliche Arbeitnehmer ab Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen wöchentlich maximal 37,5 Stunden arbeiten. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 074/18 Seite 18 4.17.3. Regelungen für Beamte und Soldaten Für Beamte regeln der „Act No 55/2017 on Civil Service“ beziehungsweise Kollektivvereinbarungen die Arbeitszeiten. Diese beträgt 7,5 Stunden täglich und 37,5 Stunden wöchentlich. Für Soldaten regelt das „Law No 281/2015 Coll. on the service of professional” die Arbeitszeiten. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt grundsätzlich 40 Stunden. 4.18. Slowenien 4.18.1. Arbeitszeitvorschriften In Slowenien regelt der „Employment Relationship Act” die Höchstarbeitszeiten. Grundsätzlich beträgt die wöchentliche Arbeitszeit kraft Gesetzes 40 Stunden, soweit nicht eine andere Regelung durch Kollektivvertrag oder eine speziellere gesetzliche Regelung vorliegt. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 56 Stunden, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf bezogen auf einen Berechnungszeitraum von sechs Monaten die Normalarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Ruhezeit beträgt grundsätzlich zwölf Stunden, unter bestimmten Voraussetzungen beträgt sie elf Stunden. Darüber hinaus ist eine zusätzliche wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden einzuhalten. Einzelne Arbeitnehmergruppen wie etwa Führungskräfte beziehungsweise Heimarbeiter können individualvertraglich von den Regelungen abweichen. 4.18.2. Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen Für jugendliche Arbeitnehmer regelt der „Employment Relationship Act“ eine tägliche Höchstarbeitszeit von acht und eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden. Weiterhin sind eine tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden und eine zusätzliche wöchentliche Ruhezeit von 48 Stunden einzuhalten. 4.18.3. Regelungen für Beamte und Soldaten Für Beamte gelten keine Sondervorschriften, die allgemeinen Regelungen des „Employment Relationship Act“ sind einzuhalten. Für Soldaten enthalten der „Defence Act“ und die „Rules of Service in the Slovenian Armed Forces” Regelungen zur Arbeitszeit. Die tägliche Arbeitszeit beträgt grundsätzlich zwölf Stunden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 074/18 Seite 19 4.19. Ungarn 4.19.1. Arbeitszeitvorschriften In Ungarn regelt der „Labour Code“ die Höchstarbeitszeiten. Die tägliche Arbeitszeit beträgt kraft Gesetzes grundsätzlich acht Stunden, sie kann vertraglich auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 48 Stunden . Ausnahmen gelten für Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst („stand-by-jobs“), sie dürfen täglich maximal 24 Stunden und wöchentlich maximal 72 Stunden tätig werden. Wöchentlich sind 48 aufeinanderfolgende Stunden Ruhezeit einzuhalten. 4.19.2. Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen Die tägliche Höchstarbeitszeit für jugendliche Arbeitnehmer beträgt acht Stunden. Zusätzlich sind eine tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden und eine wöchentliche Ruhezeit von 48 Stunden einzuhalten. Für schwangere und stillende Frauen sowie für alleinerziehende Eltern mit Kindern in einem Alter von maximal drei Jahren gilt ein Nachtarbeitsverbot. 4.19.3. Regelungen für Beamte und Soldaten Für Beamte regelt der „Act No CXCIX of 2011 on Civil Servants“ die Höchstarbeitszeiten. Die Normalarbeitszeit beträgt acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Die tägliche Höchstarbeitszeit für Beamte beträgt zwölf Stunden, die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 48 Stunden. Soldaten dürfen nach dem „Act No CCV of 2012 on Legal Status of Soldiers“ wöchentlich maximal 40 Stunden beschäftigt werden, in einzelnen Fällen können sie bis zu 54 Stunden beschäftigt werden. Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt grundsätzlich zwölf Stunden, maximal kann sie auf 24 Stunden verlängert werden. Für bestimmte Gruppen von Soldaten wie etwa schwangere Frauen gelten Sonderregelungen. 4.20. Vereinigtes Königreich 4.20.1. Arbeitszeitvorschriften Im Vereinigten Königreich regeln die „Working Time Regulations 1998 (SI 1998/1833)“ die Höchstarbeitszeiten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 48 Stunden. Hiervon kann mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers abgewichen werden. Dem Arbeitnehmer muss weiterhin eine tägliche Ruhezeit von elf Stunden gewährt werden. Zusätzlich müssen entweder eine Ruhezeit von 48 Stunden oder zwei Ruhezeiten von 24 Stunden innerhalb eines 14-Tages-Zeitraumes eingehalten werden. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 6 - 3000 - 074/18 Seite 20 Durch Kollektivvereinbarung kann von den Ruhezeiten abgewichen werden. 4.20.2. Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen Jugendliche Arbeitnehmer müssen eine tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden und eine wöchentliche Ruhezeit von 48 Stunden einhalten. In bestimmten Fällen kann die wöchentliche Ruhezeitauf 36 Stunden reduziert werden. Bei Nachtarbeitnehmern darf die Arbeitszeit acht Stunden pro Tag nicht überschreiten. Hiervon kann durch Kollektivvereinbarung abgewichen werden. 4.20.3. Regelungen für Beamte und Soldaten Die „Working Time Regulations“ gelten auch für Beamte und Soldaten, allerdings mit diversen Ausnahmen. ***