© 2016 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 073/16 Einzelfragen zum Mutterschaftsgeld Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 073/16 Seite 2 Einzelfragen zum Mutterschaftsgeld Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 073/16 Abschluss der Arbeit: 20. Mai 2016 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 073/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Informationsbroschüre zum Mutterschaftsgeld 4 2. Gesetzliche Regelungen zum Mutterschaftsgeld 4 2.1. Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz 4 2.2. Träger des Mutterschaftsgeldes 5 2.3. Regelungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung 5 2.4. Höhe des Mutterschaftsgeldes 6 2.4.1. Gesetzliche Krankenversicherung 6 2.4.2. Bundesversicherungsamt 6 2.4.3. Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld 7 3. Mutterschaftsgeld für Leistungsberechtigte nach SGB II und III 7 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 073/16 Seite 4 1. Informationsbroschüre zum Mutterschaftsgeld Das Bundesministerium für Familie, Senioren Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat unter dem Titel „Leitfaden zum Mutterschutz“ eine Broschüre veröffentlicht. Sie beinhaltet die wesentlichen Aspekte des Mutterschutzes in Deutschland, insbesondere beantwortet sie Fragen zu anspruchsberechtigten Personengruppen, zur Leistungshöhe und zu den verschiedenen Leistungsträgern. Die Broschüre bietet praxisbezogene Fallbeispiele und Ratschläge für verschiedene Fallkonstellationen. Die Broschüre ist abrufbar unter: http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Mutterschutzgesetz ,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf (zuletzt abgerufen am 18. Mai 2016). 2. Gesetzliche Regelungen zum Mutterschaftsgeld 2.1. Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz Das Mutterschaftsgeld wird gemäß § 13 Mutterschutzgesetz (MuSchG)1 während der Schutzfristen gemäß §§ 3 Absatz 2 und 6 Absatz 1 MuSchG sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten dürfen Mütter bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach § 6 Absatz 1 MuSchG zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 MuSchG, der nicht in Anspruch genommen werden konnte (§ 6 Absatz 1 Satz 2 MuSchG). In den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes fallen gemäß § 1 MuSchG Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen sowie Heimarbeiterinnen nach § 2 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz (HAG)2 oder ihnen Gleichgestellte. Auf die Art oder den Umfang der Tätigkeit, eine Versicherungspflicht , die Staatsangehörigkeit oder das Alter der Frauen kommt es nicht an.3 Ein Arbeitsverhältnis ist jedes privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber , auf Grund dessen sich der Arbeitnehmer gegen Entgelt zur Leistung von weisungsgebundener Arbeit verpflichtet. Ausgeschlossen vom Mutterschutzgesetz sind folglich mangels Bestehen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses Hausfrauen, Arbeitslose, Selbständige, Organmitglieder und andere arbeitgeberähnliche Personen, Handelsvertreterinnen, mithelfende Familienangehörige ohne Arbeitsvertrag, karitativ, ehrenamtlich oder religiös Tätige, Schülerinnen 1 Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist. 2 Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist. 3 Schlachter, Monika in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht (ErfK), 16. Auflage 2016, § 1 MuSchG Rn 2. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 073/16 Seite 5 und Studentinnen, Frauen im Wiedereingliederungsverhältnis nach § 74 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)4, Beamtinnen und Soldatinnen. Auch auf arbeitnehmerähnliche Personen ist das Mutterschutzgesetz grundsätzlich nicht anwendbar.5 2.2. Träger des Mutterschaftsgeldes Das Mutterschaftsgeld soll den Einkommensausfall aufgrund der Beschäftigungsverbote gemäß §§ 3 Absatz 2 und 6 Absatz 1 MuSchG ausgleichen und Arbeitnehmerinnen den wirtschaftlichen Anreiz nehmen, während der Schutzfristen erwerbstätig zu sein. Die Leistungspflichten sind aufgrund der sozialrechtlichen Strukturen unter verschiedenen Trägern aufgeteilt. Besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung, ist die Krankenkasse auch Leistungsträger für das Mutterschaftsgeld. Besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung, ergibt sich der Leistungsanspruch aus § 13 Absatz 2 MuSchG gegen den Bund. Auszahlungsstelle ist das Bundesversicherungsamt.6 2.3. Regelungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten gemäß § 24i Absatz 1 Satz 1 SGB V Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach §§ 3 Absatz 2 und 6 Absatz 1 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Mutterschaftsgeld erhalten gemäß § 24i Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 2 SGB V auch Frauen, deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 MuSchG endet, wenn sie am letzten des Arbeitsverhältnisses Mitglieder einer Krankenkasse waren oder Frauen, die zu Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 MuSchG die Voraussetzungen nach § 24i Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllen, weil ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§ 157 oder 159 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ruht. Selbständig erwerbstätige Frauen, die freiwillig versichert sind, haben einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld , wenn sie gegenüber ihrer Krankenkasse den Anspruch auf Krankengeld erklärt haben .7 4 Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2482), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist. 5 Schlachter in ErfK, § 1 MuschG Rn 3; vgl. Fn 3. 6 Schlachter in ErfK, § 13 MuSchG Rn 1; vgl. Fn 3. Rolfs, Christian in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht (ErfK), 16. Auflage 2016, § 24I SGB V Rn 1. 7 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Leitfaden zum Mutterschutz, S.31. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 073/16 Seite 6 2.4. Höhe des Mutterschaftsgeldes 2.4.1. Gesetzliche Krankenversicherung Die Arbeitnehmerin erhält gemäß § 24i Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB V für die Dauer der Schutzfristen sowie den Entbindungstag Mutterschaftsgeld in Höhe ihres Nettoarbeitsentgelts, davon jedoch höchstens 13 Euro pro Kalendertag von der gesetzlichen Krankenkasse.8 Übersteigt das Arbeitsentgelt 13 Euro kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Für andere Mitglieder wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt (§ 241 Absatz 2 Satz 6 und 7 SGB V). Voraussetzung ist, dass die Schwangere bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 MuSchG in einem Arbeitsverhältnis steht, in Heimarbeit beschäftigt ist oder das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist. Der Schwangeren muss im Krankheitsfall Anspruch auf Krankengeld zustehen oder sie darf wegen der Schutzfristen gemäß §§ 3 Absatz 2 und 6 Absatz 1 MuSchG kein Arbeitsentgelt erhalten. Das Arbeitsverhältnis oder die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse müssen zwischen dem zehnten und dem vierten Monat vor der Entbindung für mindestens zwölf Wochen bestanden haben.9 2.4.2. Bundesversicherungsamt Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind - Familienversicherte beispielsweise sind keine Kassenmitglieder10 - erhalten gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 MuSchG für die Zeit der Schutzfristen sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über das Mutterschaftsgeld, wenn sie zu Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind. Der Maximalbetrag des Mutterschaftsgeldes liegt in diesen Fällen bei 210 Euro.11 Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen auf Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt (§ 13 Absatz 2 Satz 2 MuSchG). Durch die Herabsetzung der Höhe des Mutterschaftsgeldes für Beschäftigte, die nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, werde, so Schlachter, die Rechtstellung von nicht 8 Schlachter in ErfK, § 13 MuSchG Rn 2; vgl. Fn 3. 9 Schlachter in ErfK, § 13 MuSchG Rn 2; vgl. Fn 3. 10 Rolfs in ErfK, § 24i SGB V Rn 3; vgl. Fn 5. 11 BMFSFJ, Leitfaden zum Mutterschutz, S. 34; vgl. Fn 7. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 073/16 Seite 7 versicherten Frauen gegenüber versicherten Frauen erheblich geschwächt, obwohl nichts für ihre geringere Schutzbedürftigkeit spreche.12 2.4.3. Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld § 14 Absatz 1 MuSchG regelt die Pflichten des Arbeitgebers bei der Zahlung des Mutterschaftsgeldes , wenn der durchschnittliche Nettolohn den Betrag von 13 Euro kalendertäglich übersteigt. Der Arbeitgeber hat die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 MuSchG als Zuschuss zu zahlen.13 3. Mutterschaftsgeld für Leistungsberechtigte nach SGB II und III Arbeitslose Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist nach §§ 3 Absatz 2 und 6 Absatz 1 MuSchG Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III)14 beziehen, gesetzlich krankenversichert sind und deren Arbeitsverhältnis nicht während der Schwangerschaft zulässig gekündigt worden ist, erhalten Mutterschaftsgeld durch die gesetzliche Krankenkasse.15 Werdende Mütter, die Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)16 beziehen, erhalten gemäß § 21 Absatz 2 SGB II nach der zwölften Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs. Der Mehrbedarf für werdende Mütter soll die besonderen Kosten wie beispielsweise Ernährung, Reinigung der Wäsche und Körperpflege, aber auch erhöhte Fahrtkosten und erhöhten Informationsbedarf während einer Schwangerschaft auffangen und abfedern.17 Nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 SGB II sind Leistungen für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt nicht vom Regelbedarf erfasst und werden für diese Bedarfe gesondert erbracht. Darin enthalten ist zum Beispiel die einmalige Übernahme einer kompletten Babyerstausstattung.18 12 Schlachter in ErfK, § 13 MuSchG Rn 3; vgl. Fn 3. 13 BMFSFJ, Leitfaden zum Mutterschutz, S. 35; vgl. Fn 7. 14 Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 369) geändert worden ist. 15 BMFSFJ, Leitfaden zum Mutterschutz, S. 36; vgl. Fn 7. 16 Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) geändert worden ist. 17 Knickrehm, Sabine; Hahn, Julia, in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 21 SGB II Rn 19. 18 Blüggel, Jens, in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 24 SGB II Rn 109. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 073/16 Seite 8 Gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB II sind die kreisfreien Städte und Kreise Träger der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB II, soweit nicht andere Träger durch Landesrecht bestimmt sind. Ende der Bearbeitung