© 2015 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 073/15 Durch Jobcenter veranlasste amtsärztliche Untersuchungen Gesetzliche Regelungen, Schweigepflicht Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 073/15 Seite 2 Durch Jobcenter veranlasste amtsärztliche Untersuchungen Gesetzliche Regelungen, Schweigepflicht Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 073/15 Abschluss der Arbeit: 7. Mai 2015 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 073/15 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzliche Regelung im Rahmen des Ersten Buches Sozialgesetzbuch 4 2. Die Vorschriften im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch 5 3. Handlungs- und Praxisvorgaben der Bundesagentur für Arbeit 6 4. Bedeutet eine solche Untersuchung die Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht? 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 073/15 Seite 4 1. Gesetzliche Regelung im Rahmen des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Das Erste Buch Sozialgesetzbuch (SGB I - Allgemeiner Teil) enthält Vorschriften, die für sämtliche Sozialleistungsbereiche gelten. Die Vorschriften über die Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten (§§ 60 bis 67 SGB I) gehören zu den wichtigsten im SGB I. Denn der Gesetzgeber hat umfangreiche Mitwirkungspflichten im Interesse einer richtigen Entscheidung über Sozialleistungen vorgesehen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil1 darauf hingewiesen, dass die Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff. SGB I auch im Anwendungsbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende gelten. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat daher alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 SGB I). In diesem Sinne ist auch Vorschrift § 62 SGB I zu sehen. Jemand , der Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind. Eine Entscheidung über Sozialleistungsansprüche hängt vielfach vom Gesundheitszustand des Berechtigten ab. Die Untersuchungen nach § 62 SGB I müssen für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sein; als rein vorsorgliche Maßnahme sind sie nicht zulässig. „ Ferner muss die verlangte Untersuchung generell geeignet sein, Aufschlüsse über die für die Leistung relevanten gesundheitlichen Fragen zu geben. Schließlich ist zu fragen, ob die benötigten Erkenntnisse im Einzelfall ebenso gut durch einfachere bzw. den Berechtigten weniger belastende Maßnahmen zu erlangen sind. Weniger belastend ist insbesondere die Beiziehung bereits vorliegender Befunde und Atteste. “ § 62 SGB I ist mit der Verfassung vereinbar, insbesondere sind Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG durch die gesetzliche Regelung nicht verletzt2. Die Grenzen der Mitwirkung ergeben sich insbesondere aus § 65 Abs. 2 SGB I. Das bedeutet: Behandlungen und Untersuchungen, bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt werden. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht3 hat hierzu ausgeführt: „Die Feststellung des Gesundheitszustandes wird regelmäßig mit einer ärztlichen Untersuchung verbunden sein. In der Erhebung eines entsprechenden Befundes erschöpfen sich ärztliche Untersuchungen jedoch nicht. Neben der hier streitigen Frage des Lebensalters gehören etwa die Bestimmung der Körpergröße, der Blutgruppe, der Abstammung und der geografischen Herkunft (durch Stabilisotopenanalyse etc.) zu ärztlichen Untersuchungen, mögen daran auch andere Berufsgruppen im Einzelfall mitwirken . Im Rahmen der §§ 60 ff. SGB I spricht nichts dafür, den Begriff „ärztliche Untersuchungsmaßnahme “ durch eine teleologische Reduktion einzugrenzen. Denn es geht dort nicht 1 Urteil vom 19. September 2008 (B 14 AS 45/07 R - Rn. 14). 2 Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 27.6.1983 – 1 BvR 843/83. 3 Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 09. Februar 2011 – 4 Bs 9/11 –, juris, Rn.56. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 073/15 Seite 5 allein um die Feststellung, ob jemand wegen seines gesundheitlichen Zustandes bestimmter staatlicher Leistungen bedarf oder nicht. Vielmehr ist das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren auch außerhalb eines solchen Kontext durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X) geprägt, damit der Vorrang des öffentlichen Interesses an der Feststellung des wahren Sachverhalts vor den Privatinteressen der Beteiligter gesichert werden kann. Der Untersuchungsgrundsatz kann von der Verwaltung aber nur in der Verwaltungspraxis umgesetzt werden, wenn derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, auch im erforderlichen Umfang an der Aufklärung des Sachverhaltes mitwirken muss.“ Das Gesetz (§ 62 SGB I) sieht nur auf Verlangen des Sozialleistungsträgers die Durchführung ärztlicher und psychologischer Untersuchungen vor. Der Sozialleistungsträger bestimmt, welcher Arzt oder Psychologe die Untersuchung durchführt. Die Modalitäten der Untersuchung werden jedoch vom Arzt festgelegt. Für Antragsteller bzw. Leistungsbezieher der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sollen so auch Aufschlüsse über die allgemeine oder spezifische Leistungsfähigkeit des Untersuchten gewonnen werden. Nur so kann eine Eingliederungsvereinbarung sinnvoll abgeschlossen werden . 2. Die Vorschriften im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Nach § 2 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch -SGB II- (muss) „eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen.“ Voraussetzung für Leistungen nach dem SGB II ist die Erwerbsfähigkeit. Die Eingliederungsvereinbarung ist in Vorschrift § 15 SGB II geregelt. Durch sie werden verbindlich die Rechte und Pflichten des Hilfebedürftigen festgelegt. Nach der heute nahezu herrschenden Ansicht stellt die Eingliederungsvereinbarung nach Abs. 1 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.v. §§ 53 ff Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dar. Sie regelt, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit seitens des Grundsicherungsträgers erhält. Dazu gehören auch Leistungen zur Eingliederung nach § 16 SGB II und ggf. Arbeitsangebote. Darüber hinaus werden i.d.R. die Eigenbemühungen des Leistungsberechtigten festgelegt. Sie richten sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach den individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten und den gesundheitlichen Gegebenheiten. § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II regelt einen vereinbarungsersetzenden Verwaltungsakt. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, wobei es nicht auf die Gründe und die Verursachung ankommt, sollen die Leistungen zur Eingliederung und die Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt einseitig von den Arbeitsagenturen/Jobcentern festgesetzt werden. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 073/15 Seite 6 3. Handlungs- und Praxisvorgaben der Bundesagentur für Arbeit Grundlage für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern zur Einbeziehung des Ärztlichen Dienstes ist der sog. „Praxisleitfaden zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes im Bereich des SGB II und SGB III“4. Der o.g. Praxisleitfaden nennt die Voraussetzungen zur Einschaltung des ärztlichen Dienstes (ÄD). „Eine Einschaltung des ÄD (…) kommt in Frage, wenn – integrationsrelevante Funktionseinschränkungen (physisch oder psychisch) geltend gemacht oder vermutet werden und – aktuell eine ärztliche Behandlung erfolgt (und damit ärztliche Befundunterlagen verfügbar sind) oder – ohne ärztliche Beratung/Begutachtung im Rahmen des Beratungs- und Integrationsprozesses die Zielfestlegung und Erstellung eines Integrationsfahrplans (Leistungsfähigkeit feststellen ) nicht möglich sind oder – die gesundheitliche Eignung für einen Zielberuf oder für die zum Erreichen des Zielberufs notwendigen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen festgestellt werden muss oder – wenn dies zur Klärung von gesundheitlichen Fragestellungen im Rahmen der beruflichen Beratung, Berufswahl und zur (vertieften) Eignungsklärung erforderlich ist oder – wenn die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld zu prüfen sind.“ 4. Bedeutet eine solche Untersuchung die Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht? Nein, eine Entbindung der Schweigepflicht muss ausdrücklich durch den Antragsteller/Leistungsbezieher auf einem Formblatt schriftlich erklärt werden. Die Beiziehung medizinischer Un- 4 Abrufbar ist der von der Bundesagentur für Arbeit erstellte Praxisleitfaden mit Stand Juni 2014 unter: http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei /mdaw/mjmz/~edisp/l6019022dstbai667168.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI667172. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 073/15 Seite 7 terlagen durch dem Ärztlichen Dienst (ÄD) von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder Kliniken ist ohne die dem Gesundheitsfragebogen5 beigefügten Schweigepflichtentbindungen nicht möglich. Laut Praxisleitfaden ist eine Generalentbindung aller behandelnden bzw. begutachtenden Ärztinnen und Ärzte und Institutionen von der ärztlichen Schweigepflicht aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig. Daher ist für jede/jeden im Gesundheitsfragebogen benannte Ärztin/ benannten Arzt bzw. jede Institution eine gesonderte Schweigepflichtentbindung zu unterschreiben . Der Antragsteller muss darauf hingewiesen werden, dass sowohl das Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens als auch die Entbindung von der Schweigepflicht eine Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I darstellt, sofern der Antragsteller gesundheitliche Einschränkungen für die Vermittlung geltend macht, und bei Nicht-Ausfüllen bzw. Nichterteilung ohne wichtigen Grund Nachteile (Versagung oder Entziehung der Leistung nach § 66 SGB I) entstehen können. Laut Praxisleitfaden bestehen die Gutachten des ÄD aus zwei deutlich voneinander abgegrenzten Teilen – unabhängig davon, ob es sich um ein Gutachten mit Untersuchung oder ein Gutachten nach Aktenlage handelt: Teil A = Medizinische Dokumentation und Erörterung und Teil B = Sozialmedizinische Stellungnahme für den Mitarbeiter/in in der Arbeitsagentur bzw. im Jobcenter (im Praxisleitfaden Auftraggeber genannt). „Teil A, die „Medizinische Dokumentation und Erörterung“ verbleibt in der Akte des ÄD und unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Eine Übermittlung an die Auftraggeberin/den Auftraggeber ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig. Teil B, die „Sozialmedizinische Stellungnahme für den Auftraggeber“, wird der Auftraggeberin /dem Auftraggeber in der Agentur für Arbeit oder im Jobcenter zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben übermittelt. Hier werden aus datenschutzrechtlichen Gründen ausschließlich die integrationsrelevanten Funktionseinschränkungen aufgeführt und sozialmedizinisch diskutiert.“6 5 Die Eingangszone bzw. das Service Center händigt den Gesundheitsfragebogen mit den Schweigepflichtentbindungen und dem Informationsblatt - zusammen mit einem Briefumschlag - aus. Die Unterlagen sollen ausgefüllt in dem dann verschlossenen Umschlag zur Erstberatung mitgebracht werden. 6 Quelle: Praxisleitfaden.