WD 6 - 3000 - 072/19 (21. Mai 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Nach § 137 Abs. 1 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Arbeitslos ist gemäß § 138 SGB III ein Arbeitnehmer, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Das Ausüben einer Erwerbstätigkeit schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst . Der Arbeitslose hat im Rahmen seiner Eigenbemühungen alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung. Die Anwartschaftszeit hat gemäß § 142 SGB III erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in der Arbeitslosenversicherung als Beschäftigter oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig war (zum Beispiel Elternzeit, Wehrdienst- und Zivildienstzeiten). Die Rahmenfrist beträgt nach § 143 SGB III derzeit noch zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ab 1. Januar 2020 wird die Rahmenfrist durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) vom 18. Dezember 2018 von 24 auf 30 Monate erhöht. Durch die verlängerte Rahmenfrist wird lediglich der Zugang zu einem Anspruch auf Arbeitslosengeld ab Januar 2020 erleichtert, eine verlängerte Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld ist damit jedoch nicht verbunden. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist gemäß §147 SGB III abhängig von der Zahl der in den letzten fünf Jahren zurückgelegten Versicherungspflichtverhältnisse und dem Lebensalter des Arbeitslosen. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zum Arbeitslosengeld nach § 137 SGB III Kurzinformation Einzelfragen zum Arbeitslosengeld nach § 137 SGB III Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld Alter des/der Arbeitslosen Versicherungspflichtverhältnis von … Monaten Anspruch auf Arbeitslosengeld von … Monaten 12 6 16 8 20 10 24 12 50 30 15 55 36 18 58 48 24 Damit ergibt sich nach aktueller Rechtslage eine maximale Bezugsdauer für Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des SGB III von 24 Monaten. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich gemäß § 149 SGB III nach dem im letzten Jahr erzielten um die gesetzlichen Abzüge pauschal verminderten Arbeitsentgelt und beträgt hiervon allgemein 60 Prozent. Für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des Einkommenssteuergesetzes haben, beträgt das Arbeitslosengeld 67 Prozent. Eine jährliche Dynamisierung des Arbeitslosengeldes ist nach § 70 SGB IX und den Vorschriften des SGB III nicht vorgesehen. Inwieweit die aktuelle Rechtslage Gegenstand von Reformgedanken ist, ist hier nicht bekannt. ***