© 2020 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 071/20 Fragen zu Gemeinsamkeiten und Unterschieden der österreichischen Pensionsversicherung und der deutschen Rentenversicherung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. 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Höhe der Mindestsicherung 10 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 071/20 Seite 4 1. Länderübergreifende Vergleichbarkeit der Alterssicherungssysteme Die Soziale Sicherung ist geprägt von der jeweiligen kulturellen Tradition, der wirtschaftlichen und der historisch-politischen Entwicklung eines Landes. Auch wenn die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland und die Pensionsversicherung in Österreich auf das Bismarck’sche Sozialversicherungsmodell zurückzuführen sind, weichen die Sicherungssysteme insbesondere hinsichtlich des einbezogenen Personenkreises und des angestrebten Sicherungsziels aus diesem Grunde stark voneinander ab.1 Gemeinsamkeiten der gesetzlichen Alterssicherung in Österreich und Deutschland liegen vor allem in der Finanzierung durch das Umlageverfahren sowie darin, dass sie auf dem Äquivalenzund Solidaritätsprinzip beruhen: Je höher die Beiträge waren und je länger sie gezahlt wurden, desto höher ist nach dem Äquivalenzprinzip auch die Leistung. Dieser Zusammenhang wird jedoch durch das Solidaritätsprinzip im Sinne eines sozialen Ausgleichs zum Teil erheblich modifiziert .2 Dennoch wäre ein Vergleich der tatsächlich gezahlten durchschnittlichen Renten schon deshalb wenig aussagekräftig, da als Mindestversicherungszeit für eine Altersrente in Österreich 15 Jahre und in Deutschland nur fünf Jahre vorausgesetzt werden.3 Aufgrund geringerer Versichertenzugehörigkeit ergeben sich in Deutschland unter anderem aus diesem Grund entsprechend niedrigere Renten, die einen direkten Vergleich verzerren. 2. Reformen aufgrund der demographischen Entwicklung Das System der Alterssicherung beruht in Österreich und Deutschland wie in den meisten entwickelten Ländern auf drei Säulen, nämlich den öffentlich-rechtlichen Pflichtsystemen wie der Pensionsversicherung beziehungsweise der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Altersvorsorge. Den einzelnen Sicherungssystemen kommt eine unterschiedliche Bedeutung zu: Die Systeme der ersten Säule haben die Funktion einer Regel- oder Basissicherung. Die betriebliche Altersversorgung hat als zweite Säule die Funktion, eine vorhandene Regel- oder Basissicherung zu ergänzen. Mit der privaten Altersvorsorge in der dritten Säule soll eine eventuelle Versorgungslücke im Alter zwischen dem letzten Erwerbseinkommen und den Leistungen der ersten beiden Säulen geschlossen werden. Alterssicherungssysteme sind fortlaufend an die demographische Entwicklung mit geringen Geburtenraten und steigender Lebenserwartung anzupassen. Bei einer Umlagefinanzierung, in der die erwerbstätige Generation für die Finanzierung der Rentenzahlungen an die ältere Generation 1 Zur Problematik des Vergleichs sozialer Sicherungssysteme vgl. Schmidt, Josef: Wohlfahrtsstaaten im Vergleich: Soziale Sicherung in Europa: Organisation, Finanzierung, Leistungen und Probleme; [Forschungsprojekt zum Thema "Stand, Perspektiven und Probleme der Finanzierung von Sozialen Sicherungssystemen in anderen EG- Ländern in Komparativer Perspektive"], 3. aktualisierte und erw. Aufl. 2010, VS-Verl., Wiesbaden, S. 99. 2 Vgl. §§ 63 und 153 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland und § 238 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für die Pensionsversicherung in Österreich . 3 Vgl. 4 Abs. 1 Allgemeines Pensionsgesetz (APG) und § 50 Abs. 1 SGB VI. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 071/20 Seite 5 aufkommt, gibt es drei sogenannte Stellschrauben: Einnahmen durch Beiträge und staatliche Zuschüsse , Rentenniveau und Rentenlaufzeit. In beiden Ländern zielten entsprechende Regelungen auf einen späteren Eintritt in den Ruhestand durch eine Anhebung der Altersgrenzen für eine Altersrente und Abschläge bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Mit den seit dem Jahr 2001 verabschiedeten Reformen der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte in Deutschland zudem ein Paradigmenwechsel von einem leistungsdefinierten zu einem einnahmeorientierten System. Die Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung orientierten sich nicht mehr wie zuvor an den zu erwartenden Ausgaben, vielmehr bestimmt der den Beitragszahlern zumutbare Beitragssatz die Rentenhöhe, während das Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung seitdem sinkt.4 Zur Schließung der entstehenden Versorgungslücke wird seitdem eine über die bisherigen Alterssicherungssysteme hinausgehende betriebliche und private Altersvorsorge über die Zahlung einer Zulage bzw. steuerlich gefördert und insoweit eine zusätzliche kapitalgedeckte Alterssicherung aufgebaut. Insoweit fand eine partielle Verlagerung der Lebensstandardsicherung von der ersten zur zweiten und dritten Säule der Alterssicherung statt. Auch in Österreich gab es durch eine Reihe von Rechtsänderungen Einschnitte in der Rentenhöhe . Zum Beispiel wurde der Bemessungszeitraum mit der Pensionssicherungsreform 2003 für die Rentenberechnung von den zuvor lediglich besten 15 Jahren auf 40 Jahre, also nahezu das Versicherungsleben, ausgeweitet. Dabei gab es gegenüber dem vorherigen Recht einen sogenannten Verlustdeckel bis zu zehn Prozent. Insgesamt ist aber an der Lebensstandardsicherung festgehalten worden.5 Betriebsrenten und private Altersvorsorge spielen in Österreich wegen des verhältnismäßig hohen Sicherungsniveaus der Pensionsversicherung eine geringere Rolle. Negative Erfahrungen mit kapitalgedeckter Altersvorsorge seit 2001 haben die öffentliche Meinung zudem nachhaltig ablehnend beeinflusst. So nimmt die Zahl der Abschlüsse und der Einzahlungen in die mit Steuermitteln bezuschusste prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge seit Jahren ab.6 3. Einbezogene Personenkreise Einem direkten Vergleich zwischen der Alterssicherung in Österreich und der in Deutschland steht zudem entgegen, dass die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland zwar das wichtigste , jedoch nicht das einzige Alterssicherungssystem darstellt. Beamte, Landwirte, Mitglieder 4 U.a. Schmähl, Winfried: Von der Rente als Zuschuss zum Lebensunterhalt zur ‚Zuschuss-Rente‘, Wirtschaftsdienst , Zeitschrift für Wirtschaftspolitik, 92. Jahrgang, Heft 5, Mai 2012. 5 Näher: Blank, Florian; Logeay, Camille; Türk, Erik; Wöss, Josef; Zwiener, Rudolf: Alterssicherung in Deutschland und Österreich - Vom Nachbarn lernen? WSI-Report Nr. 27, 1/2016, Hans-Böckler-Stiftung, S. 7 ff., abrufbar im Internet unter https://www.boeckler.de/pdf/p_wsi_report_27_2016.pdf, zuletzt abgerufen am 27. August 2020. 6 Meldung in der F.A.Z. vom 20. April 2016: Gefährliches Rentenvorbild Österreich, abrufbar im Internet unter http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/was-wird-aus-der-rente/altersvorsorge-gefaehrliches-rentenvorbild-oesterreich -14187715.html, zuletzt abgerufen am 29. Dezember 2016. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 071/20 Seite 6 berufsständischer Versorgungswerke und die meisten Selbständigen werden von der Rentenversicherungspflicht nicht erfasst. Auch für Mitglieder der Parlamente im Bund und den Ländern existieren in Deutschland jeweils eigene Sicherungssysteme. In Österreich existiert dagegen heute eine für nahezu sämtliche Erwerbstätige harmonisierte staatliche Alterssicherung. Bereits seit 1958 erfolgte die Einbeziehung der meisten Selbständigen, die nachfolgend auf Landwirte sowie weitere selbständig Tätige ausgedehnt worden ist.7 Hinzu kommt eine langfristige Angleichung der Beamtenpensionen im Rahmen der im Jahre 2004 verabschiedeten Pensionsharmonisierung. Die völlige leistungsrechtliche Gleichstellung erfolgt für ab 2005 in ein Beamtenverhältnis berufene Personen beziehungsweise ab 1976 geborene Beamte durch das Allgemeine Pensionsgesetz.8 Für ältere Beamte sind aus Gründen des Vertrauensschutzes Übergangsregelungen vorgesehen, sodass die vollständige Harmonisierung mit gleich hohen Beiträgen und Leistungen erst nach dem Jahr 2040 erreicht sein wird. Die frühere Politikerpension ist bereits 1997 ersatzlos gestrichen worden. Lediglich bestehende Ansprüche werden weiter gezahlt.9 4. Höhe der Beiträge und Bemessungsgrenzen in der Pensions- bzw. Rentenversicherung Für Beschäftigte werden die Beiträge zur österreichischen Pensionsversicherung in Höhe von 22,8 Prozent der sozialversicherungspflichtigen Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit bis zur Höchstbeitragsgrundlage von zurzeit monatlich 5.370 Euro vom Bruttoentgelt abgezogen. Vom Arbeitgeber sind 12,55 Prozent und vom Arbeitnehmer 10,25 Prozent zu tragen.10 Der Beitragssatz ist in Österreich seit 1990 konstant. In Deutschland variieren dagegen die Rechengrößen und werden laufend an die Erfordernisse des Umlageverfahrens angepasst. Seit 1. Januar 2018 sind in der allgemeinen Rentenversicherung für Beschäftigte 18,6 Prozent des Entgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze von aktuell monatlich 6.900 Euro beitragspflichtig. Die Beiträge sind von den Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte zu tragen.11 Insoweit ist festzustellen, dass die Beitragspflicht zur österreichischen Pensionsversicherung höher als in Deutschland zur gesetzlichen Rentenversicherung ausfällt und die Arbeitgeber einen höheren Anteil am Gesamtbeitrag tragen. 7 Vgl. u.a. Urbanetz, Hermann: Die Pensionsversicherung der Bauern in Österreich, Sozialer Fortschritt, 1971/1, S. 19. 8 Vgl. Information „Österreichs digitales Amt“, abrufbar im Internet unter https://www.oesterreich.gv.at/themen /arbeit_und_pension/pension/2/1/Seite.270150.html, zuletzt abgerufen am 25. August 2020. 9 Meldung im Standard vom 25 November 2013: Politikerpensionen kosten 71 Millionen Euro jährlich, abrufbar im Internet unter https://www.derstandard.at/story/1385168700167/politikerpensionen-kosten-71-millioneneuro -jaehrlich, zuletzt abgerufen am 27. August 2020. 10 § 51 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 ASVG. Vgl. auch Dachverband der österreichischen Sozialversicherung, Beitragsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2020, abrufbar im Internet unter https://www.sozialversicherung .at/cdscontent/load?contentid=10008.737838&version=1596179184, zuletzt abgerufen am 27. August 2020 11 §§ 157 ff. SGB VI, Beitragssatzverordnung 2018 vom 18. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3976) und Sozialversicherungs -Rechengrößenverordnung 2020 vom 17. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2848). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 071/20 Seite 7 Die Entwicklung der Beitragssätze zur österreichischen Pensionsversicherung für unselbständig Erwerbstätige und zur deutschen allgemeinen Rentenversicherung stellt sich wie folgt dar: Entwicklung der Beitragssätze in Prozent Österreich Pensionsversicherung für unselbständig Erwerbstätige12 Deutschland Allgemeine Rentenversicherung13 1970 17,0 (Angestellte) 17,0 1975 17,5 18,0 1980 20,5 18,0 1985 22,7 19,2 (ab 1.6.) 1990 22,8 18,7 1995 22,8 18,6 2000 22,8 19,3 2005 22,8 19,5 2010 22,8 19,9 2015 22,8 18,7 2018 22,8 18,6 Das über die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber finanzierte Umlageverfahren wird in Österreich auch durch die Ausfallhaftung des Bundes ergänzt: Der Betrag, um den die Aufwendungen für die Rentenzahlungen die Erträge aus den gezahlten Beiträgen eines Jahres übersteigen, wird vom Staat aus Steuermitteln übernommen. Daher konnte der Beitragssatz auch bei steigendem Rentenaufkommen konstant gehalten werden. 5. Renteneintrittsalter In Österreich liegt das Regelpensionsalter für Männer bei 65 Jahren und für Frauen noch bei 60 Jahren. Für Frauen wird das Antrittsalter stufenweise auf 65 Jahre für ab Juni 1968 geborene Versicherte angehoben. Eine vorzeitige sogenannte Korridorpension – derzeit nur für Männer von Bedeutung – kann unter Berücksichtigung von Abschlägen bereits ab 62 Jahre bezogen werden, wenn die Versicherungsdauer mindestens 40 Jahre umfasst. Besondere Alterspensionen können 12 Arbeit und Wirtschaft: Bruch des Generationenvertrags, Arbeiterkammer und Österreichischer Gewerkschaftsbund (Hrsg.), abrufbar im Internet unter http://www.arbeit-wirtschaft.at/servlet/ContentServer?pagename =X03/Page/Index&n=X03_1.a_2003_05.a&cid=1190322106798 und Internetangebot der Pensionsversicherungsanstalt , abrufbar unter https://www.pensionsversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.707778, zuletzt abgerufen am 27. August 2020. 13 Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.), Rentenversicherung in Zeitreihen, Oktober 2019, S. 262. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 071/20 Seite 8 Langzeitversicherte mit mindestens 45 Jahren Versicherungsdauer und Schwerarbeiter beanspruchen .14 In Deutschland wird die Regelaltersgrenze von 65 Jahren für einen Anspruch auf Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach den Regelungen im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zwischen 2012 und 2029 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Bei 45 Jahren Versicherungsdauer ist ein abschlagfreier Rentenbeginn bereits zwei Jahre früher möglich. Für langjährig Versicherte sowie schwerbehinderte Menschen mit einer Versicherungsdauer von 35 Jahren ist eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente, unter Umständen mit Abschlägen , vorgesehen. Die frühere vorzeitige Altersrente für Frauen war auf die Geburtsjahrgänge bis 1951 begrenzt. Das tatsächliche durchschnittliche Renteneintrittsalter für Alterspensionen in Österreich und Altersrenten in Deutschland hat sich wie folgt entwickelt: Österreich15 Deutschland16 Männer Frauen Männer Frauen 2014 63,2 59,8 64,0 64,3 2015 63,6 60,2 63,9 64,1 2016 63,3 60,3 63,9 64,2 2017 63,3 60,4 64,0 64,1 2018 63,2 60,4 64,0 64,1 6. Rentenhöhe und Sicherungsniveaus Nach dem seit 2005 geltenden Pensionskontomodell sollen Versicherte in Österreich, die 45 Beitragsjahre nachweisen, im Alter von 65 Jahren eine Pension von 80 Prozent des Lebensdurchschnittseinkommens erhalten. Damit sind gegenüber dem vorherigen Leistungsrecht Einbußen hinzunehmen. Für Versicherte, die Beitragszeiten bis 2004 zurückgelegt haben, sind Übergangsregelungen vorgesehen. Im deutschen Rentenrecht ist seit dem Jahr 2005 für die Höhe der Renten ein bestimmtes Sicherungsniveau 17 festgelegt, das auf der Standardrente, der so genannten Eckrente, beruht. Einer 14 Portal der Arbeiterkammern, Arbeit und Recht, Pensionen, abrufbar im Internet unter https://www.arbeiterkammer .at/beratung/arbeitundrecht/pension/pensionsformen/Alterspension.html und https://www.arbeiterkammer .at/beratung/arbeitundrecht/pension/pensionsformen/Frueher_in_Pension.html, zuletzt abgerufen am 27. August 2020. 15 Österreichisches Bundesministerium Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, Monitoring der Pensionsantritte 2014 bis 2018 abrufbar im Internet unter https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht /pension/pensionsformen/Alterspension.html, zuletzt abgerufen am 27. August 2020. 16 Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.), Rentenversicherung in Zeitreihen, Oktober 2019, S. 132. 17 § 154 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 071/20 Seite 9 Standardrente liegt eine Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung für 45 Jahre aufgrund eines durchschnittlichen Verdienstes zugrunde. Als Sicherungsniveau wird der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt bezeichnet . Im Jahr 2019 betrug das Sicherungsniveau vor Steuern 48,2 Prozent. Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz vom 17. Dezember 2018 sind als doppelte Haltelinie das Sicherungsniveau vor Steuern und der Beitragssatz bis zum Jahr 2025 festgelegt worden. Das Sicherungsniveau vor Steuern darf 48 Prozent nicht unterschreiten, und der Beitragssatz 20 Prozent nicht überschreiten. Mit dem Sicherungsniveau vergleichbare Daten anderer Länder sind nicht bekannt. Grundsätzlich werden für eine österreichische Pension für jedes Beitragsjahr 1,78 Prozent des versicherten Arbeitsentgelts, das der Beitragsbemessung zugrunde lag, für die spätere Rente gutgeschrieben und nach der Lohnentwicklung angepasst.18 Nach 45 Beitragsjahren aufgrund eines durchschnittlichen Verdienstes beträgt die Jahresrente rechnerisch insoweit (1,78 Prozent x 45 Jahre =) rund 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes. Im Jahr 2018 lag das durchschnittliche Bruttojahreseinkommen der unselbständig Erwerbstätigen in Österreich bei 33.221 Euro.19 Nach 45 Beitragsjahren ergibt sich ab dem 65. Lebensjahr für durchschnittliche Verdienste überschlägig eine jährliche Bruttoaltersrente von 26.576,80 Euro, die in 14 Teilbeträgen von jeweils 2.214,73 Euro von ausgezahlt wird. Die hiermit nur bedingt vergleichbare Brutto-Standardrente nach 45 Versicherungsjahren betrug im Jahr 2018 in Deutschland 17.026 Euro.20 7. Tatsächlich gezahlte Rentenbeträge Aus der Höhe der tatsächlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland gezahlten Durchschnittsrente kann nicht auf den Wohlstand der älteren Generation geschlossen werden, da Alterseinkommen aus anderen Sicherungssystemen unberücksichtigt sind. Die Höhe der Renten verteilt sich von geringen Beträgen von wenigen Euro bis zu hohen Renten über 2.000 Euro im Monat. Den Kleinstrenten liegen meist nur kurze Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde, zum Beispiel wenn durch einen Wechsel des Berufs ein Übergang von der gesetzlichen Rentenversicherung in die Beamtenversorgung bzw. andere Alterssicherungssysteme erfolgt ist oder eine nicht versicherte selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine niedrige Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sagt dementsprechend wenig über das Gesamteinkommen im Alter aus. Gleiches gilt für den aus den gezahlten Renten nach Häufigkeit gewichteten Mittelwert als Median -Rente, der in der Statistik der Deutschen Rentenversicherung nicht bestimmt wird. Hier 18 Vgl. § 261 Abs. 2 ASVG und Broschüre der Deutschen Rentenversicherung Bund, Meine Zeit in Österreich, S. 27, abrufbar im Internet unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren /international/europaeische_vereinbarungen/meine_zeit_oesterreich.pdf?__blob=publicationFile&v=1, zuletzt abgerufen am 28. August 2020. 19 Bundesanstalt Statistik Österreich, abrufbar im Internet unter http://www.statistik.at/wcm/idc/idcplg?IdcService =GET_PDF_FILE&RevisionSelectionMethod=LatestReleased&dDocName=020054, zuletzt abgerufen am 27. August 2020. 20 Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.), Rentenversicherung in Zeitreihen, Oktober 2019, S. 251. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 071/20 Seite 10 wird zur Feststellung der am häufigsten gezahlten Rente vielmehr auf sogenannte Rentenzahlbetragsklassen zurückgegriffen.21 Danach betragen die am häufigsten gezahlten monatlichen Renten an Männer zwischen 1.200 und 1.500 Euro. Mit den Rentenzahlbetragsklassen vergleichbare Daten liegen aus Österreich nicht vor. Die tatsächlich gezahlten durchschnittlichen Rentenzahlbeträge beliefen sich im Jahr 2018 wie folgt (in Euro): Österreich22 Deutschland23 Männer Frauen Männer Frauen Alterspensionen 1.678 1.028 Altersrenten 1.148 711 Invaliditäts-/Erwerbsunfähigkeitspensionen 1.286 934 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 795 796 Witwen-/Witwerpensionen 352 787 Witwen-/Witwerrenten 335 656 8. Höhe der Mindestsicherung In die österreichische Pensionsversicherung ist mit der Ausgleichszulage ein bedarfsabhängiges steuerfinanziertes Mindesteinkommen für Rentner integriert. Sofern die monatliche Rente alleinstehender Rentenbezieher einschließlich sonstiger Einkünfte 966,65 Euro nicht überschreitet, wird eine Ausgleichszulage in der Höhe des Differenzbetrags geleistet. Beruht die Rente auf mindestens 360 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit beträgt die Mindestrente 1.113,59 Euro. Für Rentenbezieher, die mit ihrem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt leben, sind mindestens 1.349,68 Euro zu leisten.24 Eine mit der Ausgleichszulage vergleichbare Mindestrente gibt es in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht. Hier greift zur Sicherung des Lebensunterhalts die steuerfinanzierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nur geleistet, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, bestritten werden kann. Als 21 Vgl. hierzu Statistik der Deutschen Rentenversicherung 2018, Band 215, S. 155, abrufbar im Internet unter https://statistik-rente.de/drv/extern/publikationen/aktuelle_statistikbaende/documents/Rente_2018.pdf, zuletzt abgerufen am 27. August 2020. 22 Information der Bundesanstalt Statistik Österreich, abrufbar im Internet unter http://www.statistik .at/wcm/idc/idcplg?IdcService=GET_PDF_FILE&RevisionSelectionMethod=LatestReleased &dDocName=041214, zuletzt abgerufen am 27. August 2020. 23 Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.), Rentenversicherung in Zeitreihen, Oktober 2019, S. 192, 193, 197. 24 Information der Pensionsversicherungsanstalt, Wichtige Werte, Ausgleichszulage, abrufbar im Internet unter https://www.pensionsversicherung.at/cdscontent/?portal=pvaportal&contentid=10007.728026&viewmode=content , zuletzt abgerufen am 28. August 2020. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 071/20 Seite 11 einfache Faustregel kann ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestehen, wenn die Rente weniger als 893 Euro beträgt.25 Geringverdiener mit mindestens 33 Jahren Beschäftigungs-, Kindererziehungs- oder Pflegezeiten sollen nach dem Entwurf eines Grundrentengesetzes künftig eine Aufstockung ihrer aus den Beiträgen ermittelten Rente erhalten.26 *** 25 Broschüre der Deutschen Rentenversicherung Bund, Die Grundsicherung: Hilfe für Rentner, S. 4, abrufbar im Internet unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national /grundsicherung_hilfe_fuer_rentner.pdf?__blob=publicationFile&v=2, zuletzt abgerufen am 28. August 2020. 26 Bundestagsdrucksache 19/18473.