© 2018 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 071/18 Überblick über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 071/18 Seite 2 Überblick über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 071/18 Abschluss der Arbeit: 29. Juni 2018 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 071/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 4 2. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 5 2.1. Grundleistungen 5 2.2. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt 7 2.3. Gewährung sonstiger Leistungen 8 2.4. Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz 9 3. Einschränkungen und ergänzende Bestimmungen nach §§ 1a, 11 Asylbewerberleistungsgesetz 9 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 071/18 Seite 4 Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist am 1. November 1993 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde erstmals eine eigenständige einfachgesetzliche Grundlage für Umfang und Form der Leistungen zur Sicherung des Mindestunterhalts für Asylbewerber und andere vergleichbare ausländische Staatsangehörige ohne verfestigtes Bleiberecht geschaffen. Dabei wurden entsprechende Leistungen aus dem damaligen Bundessozialhilfegesetz herausgenommen und durch das Asylbewerberleistungsgesetz geregelt.1 Das Gesetz war in den vergangenen Jahren immer wieder Gegenstand von Änderungen. Zu den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehören Grundleistungen nach § 3 AsylbG, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gemäß § 4 AsylbLG und sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG. Nach einem Aufenthalt von 15 Monaten besteht ein Anspruch auf sogenannte Analogleistungen nach § 2 AsylbLG, wenn die Leistungsberechtigten die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. 1. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz § 1 Abs. 1 AsylbLG zählt die Leistungsberechtigten nach diesem Gesetz enumerativ auf.2 Zu den Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 AsylbLG gehören zum einen Ausländer, die sich im Asylverfahren befinden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG). Zum anderen sind Ausländer leistungsberechtigt, die über einen Flughafen einreisen wollen und deren Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG). Ferner sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach §§ 23 Abs. 1 oder 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG oder nach § 25 Abs. 5 AufenthG, soweit die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt, leistungsberechtigt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG gehören ferner Ausländer mit einer Duldung nach § 60a AufenthG zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ebenfalls leistungsberechtigt sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn die Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der oben genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG). 1 Wahrendorf in Wahrendorf, Asylbewerberleistungsgesetz, Kommentar, 1. Auflage 2017, Einleitung, Rn. 1f. 2 Schneider in Übersicht über das Sozialrecht, 14. Auflage 2017, Kapitel 21, Rn. 31. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 071/18 Seite 5 Im Übrigen sind die Ausländer nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt, die einen Folgeantrag nach § 71 AufenthG oder einen Zweitantrag nach § 71a Asylgesetz (AsylG) stellen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG). Voraussetzung für alle in § 1 Abs. 1 AsylbLG genannten Personengruppen ist nach dem Wortlaut der Regelung der tatsächliche Aufenthalt im Bundesgebiet. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 AsylbLG endet die Leistungsberechtigung mit der Ausreise. Außerdem entfällt die Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AsylbLG mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt hat oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.3 Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung mit dem Ende der Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzt.4 2. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 2.1. Grundleistungen Die Grundleistungen sind in § 3 AsylbLG geregelt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG erhalten die nach § 1 AsylbLG Leistungsberechtigten bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Abs. 1 AsylG Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Der notwendige Bedarf wird durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich werden Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). Soweit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich , sollen diese durch Sachleistungen gedeckt werden. Soweit Sachleistungen nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich sind, können auch Leistungen in Form von Wertgutschei- 3 Faktisch normiert diese Regelung eine Leistungsumstellung auf das Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), Korff in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beckscher, Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht, 48. Edition, Stand: 1. März 2018, § 1 AsylbLG, Rn. 25. 4 Korff in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beckscher, Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht, 48. Edition, Stand: 1. März 2018, § 1 AsylbLG, Rn. 26. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 071/18 Seite 6 nen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden . Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt der Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe monatlich für - alleinstehende Leistungsberechtigte 135 Euro, - zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 122 Euro, - weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 108 Euro, - sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 76 Euro, - leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 83 Euro, - leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 79 Euro. § 3 Abs. 2 AsylbLG regelt die Grundleistungen für den Personenkreis, der außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht ist. Dabei gilt für diese Leistungsberechtigten grundsätzlich der Vorrang der Geldleistungen.5 Ein Vorbehalt wird lediglich für die in § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG aufgeführten Leistungen gemacht. Für diese kann der Bedarf durch Geld- oder Sachleistungen gedeckt werden.6 § 3 Abs. 2 AsylbLG bestimmt, dass bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Abs. 1 AsylG vorbehaltlich des Satzes 4 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs nach Abs. 1 Satz 1 zu gewähren sind. Der notwendige Bedarf beträgt monatlich für - alleinstehende Leistungsberechtigte 219 Euro, - zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 196 Euro, - weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 176 Euro, - sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 200 Euro, 5 Korff in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht, 48. Edition, Stand: 1. März 2018, § 3 AsylbLG, Rn. 20 f. 6 Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Auflage 2018, § 3 AsylbLG, Rn. 47. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 071/18 Seite 7 - leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 159 Euro, - leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 135 Euro.7 Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwenigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 4 AsylbLG wird der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. § 3 Abs. 1 Satz 4, 5, 8 und 9 AsylbLG ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der notwendige persönliche Bedarf als Geldleistung zu erbringen ist. Bei Unterbringung der Leistungsberechtigten in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 53 AsylG kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden. Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden nach § 3 Abs. 3 AsylbLG bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) gesondert berücksichtigt. 2.2. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt § 4 AsylbLG regelt die medizinische Grundversorgung und sieht im Vergleich zu den Anspruchsberechtigten nach SGB XII einen eingeschränkten Anspruch auf Krankenschutz vor.8 § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG regelt, dass zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren ist. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht, § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG. § 4 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG sieht eine Notversorgung mit Zahnersatz vor und setzt voraus, dass diese im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Nach § 4 Abs. 2 AsylbLG haben werdende Mütter und Wöchnerinnen Anspruch auf ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel. Die Versorgung bei Schwangerschaft und Geburt entspricht weitgehend den sozialhilferechtlichen 7 Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2016 vom 26. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1793). 8 Wahrendorf in Wahrendorf, Asylbewerberleistungsgesetz, Kommentar, 1. Auflage 2017, § 4 AsylbLG, Rn. 1. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 071/18 Seite 8 Maßstäben des SGB XII bzw. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V).9 2.3. Gewährung sonstiger Leistungen § 6 AsylbLG regelt die Voraussetzungen für die Gewährung sonstiger Leistungen. Das sind solche , die nicht bereits über die Vorschriften der §§ 3 und 4 AsylbLG erbracht werden. Nach § 6 Abs. 1 AsylbLG können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. Die Regelung ermöglicht in bestimmten Fällen eine weitere Leistungsgewährung in beschränktem Umfang. Sie soll den zuständigen Behörden Spielraum geben, um besonderen Bedarfen im Einzelfall gerecht zu werden.10 Als Einzelfallregelung ist sie restriktiv anzuwenden.11 § 6 Abs. 2 AsylbLG enthält eine Sonderregelung für bestimmte Personengruppen: Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt. Insoweit regelt § 6 Abs. 2 AsylbLG eine privilegierte, über den Leistungsumfang der §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG hinausgehende Versorgung.12 9 Korff in Rolf/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, 48. Edition, Stand: 1. März 2018, § 4 AsylbLG, Rn. 20. 10 BT-Drucksache. 13/2746, Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 24. Oktober 1995, S. 16; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Auflage 2018, § 6 AsylbLG, Rn. 1. 11 Korff in Rolf/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, 48. Edition, Stand: 1. März 2018, § 6 AsylbLG, Rn. 2; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Auflage 2018, § 6 AsylbLG, Rn. 2. 12 Korff in Rolf/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, 48. Edition, Stand: 1. März 2018, § 6 AsylbLG, Rn. 19. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 071/18 Seite 9 2.4. Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz Die leistungsrechtlichen Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes, die verglichen mit Leistungen nach dem SGB XII aufgrund der besonderen Bedarfslage in der Regel geringere Leistungen vorsehen, gelten grundsätzlich in den ersten 15 Monaten, in denen sich ein Leistungsberechtigter im Bundesgebiet aufhält. § 2 Abs. 1 AsylbLG sieht vor, dass bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz , die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG, das SGB XII entsprechend anzuwenden ist. Trotz des auf diese Gruppe von Leistungsberechtigten entsprechend anzuwendenden SGB XII, werden sie nicht zu Empfängern von Sozialhilfe, sondern bleiben Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (vgl. § 9 Abs. 1 AsylbLG und § 23 Abs. 2 SGB XII), denn auch die Analogleistungen sind ihrem Rechtsgrund nach Leistungen nach dem AsylbLG.13 Bei einer Unterbringung der nach § 2 Abs. 1 AsylbLG Leistungsberechtigten in einer Gemeinschaftsunterkunft entscheidet die zuständige Behörde aufgrund der örtlichen Umstände über die Form der Leistung, § 2 Abs. 2 AsylbLG.14 Nach § 2 Abs. 3 AsylbLG sind minderjährige Kinder auch dann analogberechtigt, wenn nur ein Elternteil, mit dem das Kind in Haushaltsgemeinschaft lebt, Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG bezieht.15 3. Einschränkungen und ergänzende Bestimmungen nach §§ 1a, 11 Asylbewerberleistungsgesetz § 1a AsylbLG sieht unter bestimmten Voraussetzungen Einschränkungen von Leistungsansprüchen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vor. § 1a Abs. 1 AsylbLG regelt beispielsweise, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für bestimmte Leistungsberechtigte auf das unabweisbar Gebotene eingeschränkt werden, wenn sie sich in den Geltungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen. § 11 AsylbLG enthält ergänzende Bestimmungen. So beinhaltet § 11 Abs. 2 AsylbLG eine Sonderregelung für die Leistungserbringung in Fällen, in denen sich Leistungsberechtigte einer asyl- 13 Korff in Rolf/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, 48. Edition, Stand: 1. März 2018, § 2 AsylbLG, Rn. 17 und § 9 AsylbLG, Rn. 4; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Auflage 2018, § 2 AsylbLG, Rn. 1, 41 und § 9 AsylbLG, Rn. 5. 14 Schneider in Übersicht über das Sozialrecht, 14. Auflage 2017, Kapitel 4, Rn. 77. 15 Korff in Rolf/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, 48. Edition, Stand: 1. März 2018, § 2 AsylbLG, Rn. 21. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 071/18 Seite 10 oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider verhalten und beschränkt die Leistungserbringung für den Regelfall gleichzeitig auf eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zum rechtmäßigen Aufenthaltsort.16 § 11 Abs. 2a AsylbLG macht die vollen Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes von der vorherigen Registrierung, der Aufnahme in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung und generell auch von der Ausstellung des Ankunftsnachweises abhängig.17 *** 16 Korff in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht, 48. Edition, Stand: 1. März 2018, § 11 AsylbLG 17 Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 6. Auflage 2018, § 11 AsylbLG, Rn. 1, 11ff.