© 2016 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 070/16 Sozialleistungen für Nicht-EU-Ausländer im Rentenalter Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 070/16 Seite 2 Sozialleistungen für Nicht-EU-Ausländer im Rentenalter Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 070/16 Abschluss der Arbeit: 11. Mai 2016 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 070/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen 4 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 4 2.1. Generelle Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsumfang 4 2.2. Grundsicherung für Ausländer 5 3. Wohngeld 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 070/16 Seite 4 1. Vorbemerkungen Im Folgenden soll die Frage geklärt werden, ob Nicht-EU-Ausländer im Rentenalter, die eine gültige Aufenthaltsgenehmigung haben, in Deutschland Sozialleistungen erhalten können. Nach § 23 Abs. 1 Zwölftes Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII - Sozialhilfe) können Ausländer, die entweder eine Niederlassungserlaubnis oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis haben und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen alle Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen. Sie sind bezogen auf die zu erbringenden Leistungen Deutschen gleichgestellt. Bei einem nicht verfestigten Aufenthaltsstatus gelten die Einschränkungen nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Für ältere, nicht mehr erwerbstätige Menschen, die bedürftig sind, hat der Gesetzgeber üblicherweise die zur Sozialhilfe gehörenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vorgesehen. Die Leistung kann Ausländern ungeachtet ihres Aufenthaltsstatus in gleichem Umfang zustehen wie Deutschen. Voraussetzung ist ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Als vorrangig in Anspruch zu nehmende Leistung käme auch Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) in Betracht, insbesondere dann, wenn ein Bezug von Grundleistungen dadurch zu vermeiden ist. 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 2.1. Generelle Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsumfang Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (§§ 41-46) können durch Antragstellung ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland erhalten. Nach § 30 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hat einen gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Hinsichtlich der Altersgrenze gelten folgende Regelungen: Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Menschen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze gemäß § 41 Abs. 2 SGB XII angehoben. Weitere zwingende Voraussetzung ist die Bedürftigkeit, das bedeutet, dass der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Die Grundsicherung wird regelmäßig für zwölf Kalendermonate gewährt. Wenn Einkommensänderungen nicht wahrscheinlich sind, ist es in Ausnahmefällen möglich, die Grundsicherung auf Dauer zu bewilligen. Zu den Leistungen gehören der sogenannte Regelsatz (seit 1. Januar 2016 für den Haushaltsvorstand und Alleinstehende 404 Euro) und die örtlich angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Zusätzlich können Mehrbedarfe etwa bei krankheitsbedingter, kostenaufwendiger Ernährung , Alleinerziehung oder Schwerbehinderung mit Merkzeichen G sowie einmalige Beihilfen (z.B. Erstausstattung für die Wohnung) gewährt werden. Ferner kann die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Zusatzbeiträgen und Vorsorgebeiträgen erfolgen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 070/16 Seite 5 2.2. Grundsicherung für Ausländer Ausländern stehen die Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur begrenzt offen. Dies gilt nicht für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Nach den Regelungen in § 23 SGB XII stehen Grundsicherungsleistungen auch Ausländern in gleichem Umfang zu wie Deutschen, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Wer im Ausland wohnt oder in Deutschland Leistungen für Asylbewerber beantragt hat, erhält keine Grundsicherung. Das Bestehen eines Aufenthaltsrechts ist keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 SGB XII. „Das Bundessozialgericht (BSG)1 hat zum Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) entschieden, dass das Innehaben einer bestimmten Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU oder eines bestimmten Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kein zusätzliches Anspruchsmerkmal darstellt, und dies maßgeblich mit der Regelungssystematik des SGB II begründet, das Leistungsausschlüsse für Ausländer in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II vorsieht. Entsprechendes gilt für das SGB XII, das in § 23 SGB XII Regelungen über Sozialhilfe für Ausländer trifft.“2 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Empfängerinnen und Empfänger am Ende des 4. Quartals 2015 nach Staatsangehörigkeit (mit mindestens 1 000 Empfängerinnen und Empfängern) und aufenthaltsrechtlichem Status Staatsangehörigkeit Insgesamt darunter Asylberechtigte1 Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge2 Insgesamt 1 038 008 4 457 2 519 Europa 998 664 1 914 1 203 Afrika 5 024 278 59 Amerika 1 470 25 . 1 BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 - B 4 AS 54/12 R, Rn. 19 – juris. 2 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08. Januar 2015 – L 8 SO 314/14 B ER –, Rn. 18, juris. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 070/16 Seite 6 Empfängerinnen und Empfänger am Ende des 4. Quartals 2015 nach Staatsangehörigkeit (mit mindestens 1 000 Empfängerinnen und Empfängern) und aufenthaltsrechtlichem Status Staatsangehörigkeit Insgesamt darunter Asylberechtigte1 Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge2 Asien 27 722 2 104 1 188 Ozeanien 56 . . Sonstige³ 5 072 135 67 1 Ausländer, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Asylberechtigte anerkannt wurden bzw. zu deren Anerkennung ein Gericht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verpflichtet hat. 2 Ausländer aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten, die vorübergehend Schutz in der Bundesrepublik Deutschland erhalten und eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen, die jedoch nicht zu den Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) zählen. 3 Staatenlose sowie unbekannte und ungeklärte Staatsangehörigkeiten. Quelle (Originaltabelle hier gekürzt): Statistisches Bundesamt, https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Gesellschaft- Staat/Soziales/Sozialleistungen/Sozialhilfe/Grundsicherung/Tabellen/02_INSG_JE_EmpfStaatsang_Aufenthaltsrechtlicher Status.html 3. Wohngeld Ausländer, die sich tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, können Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) erhalten. Das Wohngeld wird als Mietzuschuss (für Mieterinnen und Mieter) oder als Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer) geleistet. Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt und muss beantragt werden . Es wird für jeden Einzelfall individuell berechnet, in Anhängigkeit von der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Miete. Ausländer eines nicht EU-Staates müssen einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, aus dem sich der Aufenthaltsstatus sowie die Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ergeben . Nach § 3 WoGG sind dies Personen, die – einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz haben, – ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrechtlichen Abkommen haben, – eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz haben, Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 070/16 Seite 7 – die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet haben oder – auf Grund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Nicht wohngeldberechtigt sind nach dem Gesetz ausländische Personen, die durch eine völkerrechtliche Vereinbarung von der Anwendung deutscher Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit befreit sind. Ende der Bearbeitung