© 2019 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 069/19 Exemplarische Berechnungen der Rentenhöhe für frühere Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 069/19 Seite 2 Exemplarische Berechnungen der Rentenhöhe für frühere Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 069/19 Abschluss der Arbeit: 4. Juni 2019 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 069/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis1 1. Rentenberechnung für in Ostdeutschland zurückgelegte Beitragszeiten 4 2. Übergangsrecht für von 1992 bis 1996 beginnende Renten 4 3. Beispielrechnungen 5 4. Schlussfolgerungen 10 1 Fortführung des Sachstands WD 6 - 3000 - 064/19 „Rentenhöhe für frühere Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn “ mit ausdrücklich gewünschten Beispielrechnungen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 069/19 Seite 4 1. Rentenberechnung für in Ostdeutschland zurückgelegte Beitragszeiten Die Höhe einer Rente richtet sich gemäß §§ 63 ff. des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt. Die Durchschnittsentgelte für die einzelnen Kalenderjahre sind in Anlage 1 des SGB VI aufgeführt. Der Monatsbetrag einer rechtzeitig in Anspruch genommenen Altersrente ergibt sich, indem die Summe der Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt wird. Der aktuelle Rentenwert entspricht insoweit dem Betrag einer Monatsrente, der auf der Zahlung von Beiträgen aufgrund des Durchschnittsentgelts für ein Jahr beruht. Bis zum 30. Juni 2024 werden gemäß § 254b SGB VI für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus in Ostdeutschland zurückgelegten Zeiten der aktueller Rentenwert (Ost) und Entgeltpunkte (Ost) zugrunde gelegt. Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt derzeit 30,69 Euro. Für Beitragszeiten in Ostdeutschland werden gemäß § 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI grundsätzlich Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 des SGB VI vervielfältigte versicherte Verdienst durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Mit dieser sogenannten Hochwertung wird erreicht, dass sich für einen Verdienst in Höhe des Durchschnittsentgelts (Ost) ein voller Entgeltpunkt (Ost) ergibt. Gemäß § 256a Abs. 2 SGB VI zählen als Verdienst unter anderem der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst bis zu 600 Mark für den Beiträge zur Sozialpflichtversicherung gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gezahlt worden sind. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn vor dem 1. Januar 1974 gelten für den über monatlich 600 Mark hinaus gehenden nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur FZR als gezahlt. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 gelten für den über monatlich 600 Mark hinaus gehenden nachgewiesenen Arbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark, Beiträge zur FZR als gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat. 2. Übergangsrecht für von 1992 bis 1996 beginnende Renten Für in der Zeit von 1992 bis 1996 beginnende Renten sahen die Übergangsregelungen gemäß Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes (Art. 2 RÜG) vor, dass die Rente mindestens in Höhe des Betrages zu zahlen ist, der sich nach Anwendung der früher in der DDR geltenden Regelungen ergeben hätte. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 069/19 Seite 5 Hierfür sind die Rentenbeträge aus der Sozialpflichtversicherung und aus der FZR zu ermitteln und auf den Stand 31. Dezember 1991 zu erhöhen. Der Monatsbetrag einer Rente wegen Alters aus der Sozialpflichtversicherung ergibt sich gemäß Art. 2 § 28 RÜG aus der Summe von Festbetrag und Steigerungsbetrag. Der Festbetrag beträgt gemäß Art. 2 § 29 RÜG bei 40 und mehr Arbeitsjahren 210 Deutsche Mark. Der Steigerungsbetrag berechnet sich gemäß Art. 2 § 30 RÜG aus der Vervielfältigung von beitragspflichtigem Durchschnittseinkommen , der Anzahl der Arbeitsjahre und dem Steigerungssatz. Das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen wird gemäß Art. 2 § 31 RÜG ermittelt, indem das beitragspflichtige Einkommen der letzten 20 Jahre durch die Zahl der Monate, in denen in diesem Zeitraum Beiträge gezahlt worden sind, geteilt wird. Gemäß Art. 2 § 31 RÜG beträgt der Steigerungssatz für jedes Arbeitsjahr bei Renten wegen Alters in der Regel eins vom Hundert. Für jedes Jahr der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn beträgt der Steigerungssatz gemäß Art. 2 § 35 Nr. 3 RÜG 1,5 vom Hundert, wenn die Beschäftigung dort mindestens zehn Jahre ununterbrochen ausgeübt worden ist. Der Monatsbetrag einer Zusatzaltersrente aus der FZR beträgt gemäß Art. 2 § 37 Abs. 1 RÜG für jedes volle Jahr der Beitragszeit zur FZR 2,5 vom Hundert des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommens, für jeden verbleibenden Monat 0,2 vom Hundert. Das durch Beiträge zur FZR versicherte Durchschnittseinkommen wird gemäß Art. 2 § 38 Abs. 1 RÜG ermittelt, indem das Gesamteinkommen, für das Beiträge zur FZR gezahlt worden sind, durch die Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten zur FZR geteilt wird. Die gemäß Art. 2 § 38 Abs. 1 RÜG vorgesehene Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991 ergibt sich, indem die Summe der Renten aus der Sozialpflichtversicherung und FZR um einen von der Anzahl der Arbeitsjahre abhängigen Vomhundertsatz erhöht und mit dem Faktor 1,3225 vervielfältigt wird. 3. Beispielrechnungen Fall 1: Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn von 1960 bis 2004 = 45 Jahre Verdienst in Höhe des (rechnerischen) Durchschnittsverdienstes (Ost) Rentenbeginn 2005 Berechnung der Altersrente ab 1. Juli 2018: Durch die gegebenenfalls fiktive Berücksichtigung der FZR ist für die einzelnen Jahre stets der tatsächlich erzielte Verdienst zu berücksichtigen. Der Monatsbetrag der Altersrente ergibt sich durch die Vervielfältigung der erzielten Entgeltpunkte (Ost) mit dem aktuellen Rentenwert (Ost). Bei einem Verdienst in Höhe des Durchschnittsverdienstes ergeben sich für 45 Jahre 45 Entgeltpunkte (Ost), so dass die Altersrente ab 1. Juli 2018 monatlich (45 x 30,69 Euro =) 1.381,05 Euro beträgt. Ein Anspruch auf eine Rente nach Art. 2 RÜG besteht nicht, da die Rente nach 1996 beginnt . Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 069/19 Seite 6 Fall 2: Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn von 1970 bis 2014 = 45 Jahre Verdienst in Höhe des (rechnerischen) Durchschnittsverdienstes (Ost) Rentenbeginn 2015 Berechnung der Altersrente ab 1. Juli 2018: Hier ist eine fiktive Berücksichtigung der FZR nur für die Zeit vom 1. März 1971 bis 31. Dezember 1973 möglich, da zum 1. Januar 1974 keine mindestens zehnjährige Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn vorliegt. In der Zeit vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 berechnet sich die Rente daher nur aus dem versicherten Verdienst in Höhe von monatlich 600 Mark. Für die Jahre 1970 bis 1973 sind für vier Jahre mit einem durchschnittlichen Verdienst vier Entgeltpunkte zu berücksichtigen. In der Zeit vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 sind jährlich anstelle des Durchschnittsverdienstes nur (12 x 600 Mark =) 7.200 Mark für die Rentenberechnung heranzuziehen und mit dem jeweiligen Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen: Kalenderjahr Versicherter Verdienst in Mark Hochwertungsfaktor (Anlage 10 SGB VI) Durchschnittsentgelt in DM (Anlage 1 SGB VI) Entgeltpunkte 1974 7200 2,5451 20381 0,8991 1975 7200 2,6272 21808 0,8674 1976 7200 2,7344 23335 0,8437 1977 7200 2,8343 24945 0,8181 1978 7200 2,8923 26242 0,7936 1979 7200 2,9734 27685 0,7733 1980 7200 3,1208 29485 0,7621 1981 7200 3,1634 30900 0,7371 1982 7200 3,2147 32198 0,7189 1983 7200 3,2627 33293 0,7056 1984 7200 3,2885 34292 0,6905 1985 7200 3,3129 35286 0,6760 1986 7200 3,2968 36627 0,6481 1987 7200 3,2548 37726 0,6212 1988 7200 3,2381 38896 0,5994 1989 7200 3,2330 40063 0,5810 1. Halbjahr 1990 3600 3,0707 41946 0,2635 Summe 11,9984 Für das zweite Halbjahr 1990 ergeben sich aus einem durchschnittlichen Verdienst für sechs Monate (6 x 0,0833 =) 0,4998 Entgeltpunkte. Für die Jahre 1991 bis 2014 sind für 24 Jahre mit einem Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 069/19 Seite 7 durchschnittlichen Verdienst 24 Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Insgesamt liegen (4 + 11,9984 + 0,4998 + 24 =) 40,4982 Entgeltpunkte vor, aus denen sich eine Altersrente ab 1. Juli 2018 von monatlich (40,4982 x 30,69 Euro =) 1.242,89 Euro ergibt. Ein Anspruch auf eine Rente nach Art. 2 RÜG besteht nicht, da die Rente nach 1996 beginnt. Fall 3: Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn von 1960 bis 2004 = 45 Jahre Mit unterstellter Beitragszahlung zur FZR von 1974 bis Juni 19902 Verdienst in Höhe des (rechnerischen) Durchschnittsverdienstes (Ost) Annahme der Weitergeltung des Art. 2 RÜG über 1996 hinaus Rentenbeginn 2005 Berechnung der Altersrente ab 1. Juli 2018: Aus der Rentenberechnung nach dem SGB VI ergibt sich eine monatliche Rente in Höhe von 1.381,05 Euro.3 Dieser Betrag ist gemäß § 319b SGB VI um einen Übergangszuschlag zu erhöhen, wenn sich nach Art. 2 RÜG eine höhere Rente ergeben hätte. Für die Berechnung der Rente nach Art 2 RÜG ist das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen der letzten zwanzig Jahre, längstens bis 1991, zu bestimmen: Kalenderjahr Durchschnittsentgelt in DM (Anlage 1 SGB VI) geteilt durch Hochwertungsfaktor (Anlage 10 SGB VI) ergibt rechnerisches Durchschnittsentgelt (Ost) in Mark/DM davon beitragspflichtig in Mark/DM4 1984 34292 3,2885 10.427,85 7.200,00 1985 35286 3,3129 10.651,09 7.200,00 1986 36627 3,2968 11.109,86 7.200,00 1987 37726 3,2548 11.590,88 7.200,00 1988 38896 3,2381 12.011,98 7.200,00 1989 40063 3,233 12.391,90 7.200,00 1. Halbjahr 1990 20973 3,0707 6.830,04 3.600,00 2. Halbjahr 1990 20973 2,3473 8.934,95 8.934,95 1991 44421 1,7235 25.773,72 25.773,72 Summe 81.508,67 2 Eine Beitragszahlung zur FZR war hier aufgrund des 1,5-prozentigen Steigerungssatzes nicht vorgesehen und soll lediglich der Veranschaulichung dienen. 3 Vgl. Fall 1. 4 In der DDR geltende monatliche Beitragsbemessungsgrenzen: Bis Juni 1990 = 600 Mark, Juli bis Dezember 1990 = 2.400 Mark, 1991: 3.000 Mark. Vgl. § 10 Abs. 2 Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 14. November 1974 (SVO), § 42 Abs. 1 Gesetz über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (SVG) und Anlage II, Kapitel VIII, Sachgebiet F, Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe b des Einigungsvertrages. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 069/19 Seite 8 Das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen beträgt (81.508,67 : 96 Monate =) 849,05 DM. Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Vervielfältigung von beitragspflichtigem Durchschnittseinkommen , der Anzahl der Arbeitsjahre und dem Steigerungssatz: 849,05 DM x 45 Jahre x 1,5% = 573,11 DM5 Der Festbetrag beträgt 210,00 DM, sodass die sich als monatliche Rente aus der Sozialpflichtversicherung 210,00 DM zuzüglich Steigerungsbetrag 573,11 DM insgesamt 783,11 DM ergeben. Ermittlung des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommens: Kalenderjahr Durchschnittsentgelt in DM (Anlage 1 SGB VI) geteilt durch Hochwertungsfaktor (Anlage 10 SGB VI) ergibt rechnerisches Durchschnittsentgelt (Ost) in Mark/DM davon über 7.200,00 für FZR 1974 20381 2,5451 8.007,94 807,94 1975 21808 2,6272 8.300,85 1.100,85 1976 23335 2,7344 8.533,86 1.333,86 1977 24945 2,8343 8.801,11 1.601,11 1978 26242 2,8923 9.073,06 1.873,06 1979 27685 2,9734 9.310,89 2.110,89 1980 29485 3,1208 9.447,90 2.247,90 1981 30900 3,1634 9.767,97 2.567,97 1982 32198 3,2147 10.015,86 2.815,86 1983 33293 3,2627 10.204,13 3.004,13 1984 34292 3,2885 10.427,85 3.227,85 1985 35286 3,3129 10.651,09 3.451,09 1986 36627 3,2968 11.109,86 3.909,86 1987 37726 3,2548 11.590,88 4.390,88 1988 38896 3,2381 12.011,98 4.811,98 1989 40063 3,233 12.391,90 5.191,90 1. Halbjahr 1990 20973 3,0707 6.830,04 3.230,04 Summe 28.213,61 Das durch Beiträge zur FZR versicherte Durchschnittseinkommen beträgt (28.213,61 : 198 Monate =) 142,49 DM. 5 Bei einem sonst in der Sozialpflichtversicherung der DDR üblichen Steigerungssatz von einem Prozent ergäbe sich ein Steigerungsbetrag von (849,05 DM x 45 Jahre x 1% =) 382,07 DM. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 069/19 Seite 9 Die Zusatzaltersrente aus der FZR beträgt für 16 volle Jahre x 142,49 DM x 2,5% = 57,00 DM zuzüglich für 6 Monate x 142,49 DM x 0,2% = 1,71 DM, insgesamt 58,71 DM. Die Summe der Renten aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR ist für 45 Arbeitsjahre nach der Anlage zu § 39 Art. 2 RÜG um 7,01 Prozent zu erhöhen und mit dem Faktor 1,3225 zu vervielfältigen: 513,11 DM + 58,71 DM = 571,82 DM 570,11 DM x 7,01% = 40,08 DM 571,82 DM + 40,08 DM = 611,90 DM 611,90 DM x 1,3225 = 809,24 DM Nach Anwendung der früher in der DDR geltenden Regelungen beträgt die Summe der Rente aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR zum 31. Dezember 1991 monatlich 809,24 DM bzw. 412,52 Euro6 und liegt damit unterhalb der nach dem SGB VI berechneten Altersrente von 1.381,05 Euro. Ein Übergangszuschlag gemäß § 319b SGB VI wäre auch bei Weitergeltung der Regelungen des Art. 2 RÜG nicht zu gewähren. Fall 4: Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn von 1970 bis 2014 = 45 Jahre Beitragszahlung zur FZR von 1974 bis Juni 1990 Verdienst in Höhe des (rechnerischen) Durchschnittsverdienstes (Ost) Annahme der Weitergeltung des Art. 2 RÜG über 1996 hinaus Rentenbeginn 2015 Berechnung der Altersrente ab 1. Juli 2018: Durch die Zahlung von Beiträgen zur FZR ist für die einzelnen Jahre stets der tatsächlich erzielte Verdienst zu berücksichtigen. Bei einem Verdienst in Höhe des Durchschnittsverdienstes ergeben sich für 45 Jahre 45 Entgeltpunkte (Ost), so dass die Altersrente ab 1. Juli 2018 monatlich (45 x 30,69 Euro =) 1.381,05 Euro beträgt.7 Ohne die Beitragszahlung zur FZR ergibt sich eine monatliche Rente in Höhe von 1.242,89 Euro.8 Die Berechnung einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist nicht möglich, da der maßgebende Zeitraum von zwanzig Jahren für die Bestimmung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens erst im Jahr 1995 beginnt und nur Zeiten bis längstens 1991 zu berücksichtigen 6 809,24 DM : 1,95583 = 412,52 Euro. 7 Vgl. Fall 1. 8 Vgl. Fall 2. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 069/19 Seite 10 sind. Ein Übergangszuschlag gemäß § 319b SGB VI wäre auch bei Weitergeltung der Regelungen des Art. 2 RÜG nicht zu gewähren. 4. Schlussfolgerungen Wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn am 1. Januar 1974 nicht bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat, ist für die Berechnung einer Rente nach dem SGB VI gemäß § 256a Abs. 2 SGB VI nur ein Verdienst bis zu 600 Mark im Monat maßgebend, da eine Beitragszahlung zur FZR möglich gewesen wäre und Ziel der Rentenüberleitung war, nur in der DDR tatsächlich versicherte Verdienste für die Rentenberechnung nach dem SGB VI zu berücksichtigen . Insoweit werden frühere Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn hinsichtlich der Rentenberechnung nach dem SGB VI so wie andere in der DDR Erwerbstätige behandelt. Die Berücksichtigung des tatsächlichen anstelle des versicherten Verdienstes ergäbe derzeit für einen Durchschnittsverdiener eine um 138,16 Euro höhere Rente.9 Eine Zusage, für Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn einen erhöhten Steigerungssatz zu berücksichtigen , ist im Rahmen der Verhandlungen zur Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion und zum Einigungsvertrag nicht gegeben worden und wäre auch nicht mit der Systematik des SGB VI, die keine Steigerungsbeträge kennt, vereinbar. Die Überleitung sämtlicher Rentenansprüche der in der DDR Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn in die gesetzliche Rentenversicherung ist nach ständiger Rechtsprechung mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere ist der grundgesetzliche Eigentumsschutz nicht verletzt.10 *** 9 Vgl. Differenz von Fall 1 zu Fall 2: 1.381,05 Euro – 1.242,89 Euro = 138,16 Euro. 10 U. a. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Januar 2012, Az. 3 AZR 805/09, Rn. 205ff.; Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Dezember 2002, Az. B 5 RJ 14/00 R; Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30. August 2005, Az. 1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03.