WD 6 – 3000 - 068/17 (21. Dezember 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Fachbereich WD 6 - Arbeit und Soziales Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Rentnerinnen und Rentner, die aufstockend Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhalten, müssen im Falle einer Änderung des Rentenauszahlungsbetrags durch höhere Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung von sich aus einen Antrag auf Anpassung der Grundsicherungsleistung an die veränderte Rentenhöhe stellen. Anderenfalls erhielten sie in der Summe der Leistungen nicht den vollen ihnen zustehenden Betrag. Gerade für ältere Leistungsbezieher kann dies mit einem hohen Aufwand verbunden sein. Es stellt sich die Frage, inwieweit durch einen Datenaustausch zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Grundsicherungsämtern eine automatische Anpassung der Grundsicherungsleistung erreicht werden kann. Im Falle einer Übermittlung der veränderten Rentenhöhe an die Grundsicherungsämter werden vor allem datenschutzrechtliche Bestimmungen berührt, die im Sozialrecht einen hohen Stellenwert haben. Sämtliche Sozialdaten, zu denen unzweifelhaft die Rentenhöhe gehört, unterliegen gemäß § 35 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) dem Sozialgeheimnis. Die Übermittlung von Sozialdaten für die Erfüllung sozialer Aufgaben regelt § 69 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach sind Datenübermittlungen lediglich zur eigenen Aufgabenerfüllung sowie auf Ersuchen anderer Sozialleistungsträger zulässig. Die Rentenversicherungsträger sind jedoch nicht ohne weiteres befugt, den Grundsicherungsämtern Sozialdaten von Amts wegen als sogenannte Spontanauskunft zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn sie der Ansicht sind, die Grundsicherungsämter könnten diese für ihre eigene Aufgabenerfüllung benötigen . Erforderlich ist regelmäßig vielmehr ein entsprechendes Ersuchen, wobei die ersuchende Stelle ihrerseits die Erhebungsgrundsätze des § 67a SGB X zu beachten hat. Im Ergebnis dürfte ein maschineller Datenaustausch zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Grundsicherungsämtern nur auf der Grundlage einer neu zu regelnden entsprechenden gesetzlichen Bestimmung zulässig sein. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Datenaustausch zwischen Rentenversicherungsträgern und Grundsicherungsämtern