WD 6 - 3000 - 067/17 (20. November 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. In Österreich sind alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitnehmer und Lehrlinge inklusive Bundesbeamte und zum Teil auch Landesbeamte von den durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber selbstverwalteten Pensionsversicherungen erfasst. Die Versicherungspflicht gilt auch für selbständig Tätige und mitarbeitende Familienangehörige. Für geringfügige Entgelte bis zu monatlich 425,70 Euro (Wert für das Jahr 2017) besteht Versicherungsfreiheit.1 Der Beitragssatz beträgt seit 1988 unverändert 22,8 Prozent des Erwerbseinkommens bis zur jährlich neu bestimmten Höchstgrenze. Diese beträgt ab 1. Januar 2017 regelmäßig monatlich 4.980,00 Euro. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 10,25 Prozent, so dass auf die Arbeitgeber 12,55 Prozent entfallen. Selbständige zahlen grundsätzlich einen Beitrag in Höhe von 18,5 Prozent des erzielten Gewinns. Die Differenz zum vollen Beitrag für Arbeitnehmer wird als sogenannte Partnerleistung des Bundes aus Steuermitteln gezahlt. Das über die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber finanzierte Umlageverfahren wird auch durch die Ausfallhaftung des Bundes ergänzt: Der Betrag, um den die Aufwendungen für die Rentenzahlungen die Erträge aus den gezahlten Beiträgen eines Jahres übersteigen, wird vom Staat aus Steuermitteln übernommen. Ferner wird der für die Gewährung der als Ausgleichszulage gezahlten Mindestrenten erforderliche Aufwand sowie die Mehrausgaben für das Pflegegeld aus Steuermitteln erstattet. Bis zum Jahr 2040 erfolgt eine Angleichung der Alterssicherung der Beamten an die allgemeine Pensionsversicherung. Die völlige leistungsrechtliche Gleichstellung erfolgt für ab 2005 in ein Beamtenverhältnis berufene Personen beziehungsweise ab 1976 geborene Beamte. Für ältere Beamte sind aus Gründen des Vertrauensschutzes Übergangsregelungen vorgesehen, so dass die vollständige Harmonisierung mit gleich hohen Beiträgen und Leistungen erst nach dem Jahr 2040 erreicht sein wird. *** 1 Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherung. Abrufbar im Internet unter https://www.sozialversicherung .at/cdscontent/load?contentid=10008.636500&version=1482485808, zuletzt abgerufen am 20. November 2017. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Fragen zur Alterssicherung in Österreich