WD 6 - 3000 - 066/19 (25. April 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. An die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages wurde die Fragestellung herangetragen , inwieweit die Ruhensregelungen des § 55 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), wonach beamtenrechtliche Versorgungsbezüge bei gleichzeitigem Rentenbezug anteilig gekürzt werden, soweit beide Leistungen zusammen einen bestimmten Höchstbetrag überschreiten, auch für private Betriebsrentenansprüche Anwendung finden. Die Alimentation von Ruhestandsbeamten erfolgt nach Maßgabe der Regelungen des BeamtVG. Geprägt wird die Alimentation von Ruhestandsbeamten vom Begriff des Ruhegehalts. Das System der Berechnung beamtenrechtlicher Ruhegehälter geht in seinen Grundzügen davon aus, dass ein Beamter sein gesamtes Arbeitsleben in Vollzeit gearbeitet hat und erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt. Die Höhe seines Ruhegehalts richtet sich gemäß § 4 Abs. 3 BeamtVG nach der Höhe seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5 BeamtVG) und nach seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 6 BeamtVG). Das Ruhegehalt beträgt nach § 14 BeamtVG für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent dieser Dienstbezüge. Das Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit Renten wird in § 55 BeamtVG geregelt. Mit der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG soll die Gesamtversorgung eines Beamten aus Rente und Ruhegehalt auf einen Betrag begrenzt bleiben, den er als Ruhegehalt erreicht hätte, wenn er sein gesamtes Arbeitsleben als Beamter verbracht hätte. Der über die so gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG ermittelte Höchstgrenze hinausgehende Teil der Versorgungsbezüge wird dann entsprechend gekürzt. Der Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass eine durch die Anrechnung gleicher Zeiten in beiden Alterssicherungssystemen und infolge der verschiedenartigen Systematik der Berechnung von Rente und Versorgung eintretende „Doppelversorgung“, welche die höchstmögliche Versorgung eines vergleichbaren „Nur-Beamten“ übersteigen würde, vermieden werden soll. Doppelzahlungen aus öffentlichen Kassen sowie eine Besserstellung von Systemwechslern sollen dadurch verhindert werden. § 55 Abs. 1 Beamt VG bestimmt abschließend, welche Rentenleistungen für eine Kürzung der Versorgungsbezüge zu berücksichtigen sind. Danach gelten als entsprechende Renten Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit Betriebsrenten Kurzinformation Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit Betriebsrenten Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 – Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen – Landwirtschaftsrenten – Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes – Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung – Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer befreienden Lebensversicherung , zu denen der Arbeitgeber aufgrund einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge geleistet hat – Auslandsrenten Nicht zu den anzurechnenden Renten gehören unter anderem – Riesterrenten – Renten, die auf freiwilligen Beiträgen ohne rechtserhebliche Beteiligung des Arbeitgebers beruhen – Privatwirtschaftliche Einkünfte, die der Versorgung dienen und ausschließlich aufgrund von Tätigkeiten bei privaten Arbeitgebern erworben wurden Diese Versorgungsleistungen werden ausschließlich von privaten Kassen geleistet und ziehen somit keine Belastung der öffentlichen Kassen nach sich. Eine Kürzung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistung nach § 55 BeamtVG ist hier demzufolge rechtlich nicht möglich. ***